OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Wx 141/19

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Wx 141/19

Tenor
1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 25.01.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Eschweiler vom 14.01.2019, Az. 9 VI 188/18, wird verworfen.

2.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe
1.

Am 30.07.2017 verstarb Frau A (nachfolgend: Erblasserin). Der Ehemann der Erblasserin ist bereits am 24.11.1981 vorverstorben. Erben des vorverstorbenen Ehemanns waren die Erblasserin zu einem ¾-Anteil, sowie die inzwischen ebenfalls verstorbenen drei Geschwister des Ehemannes zu je 1/16-Anteil.

Mit Schreiben vom 25.08.2017 hat das B Seniorenzentrum beim Nachlassgericht Geilenkirchen die Erbenermittlung beantragt aufgrund von nicht unerheblichen offenen Posten bezüglich der Heimunterbringung der Erblasserin (Bl. 1 d. A.). Mit einem am 08.06.2018 erlassenem Beschluss ordnete die Rechtspflegerin die Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis “Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben” an und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger (Bl. 6 f. d.A.). Die Gründe für die Anordnung der Nachlasspflegschaft beschränken sich auf 2 Sätze: “Die Erben sind unbekannt bzw. die Erbenstellung ist noch nicht vollständig geklärt. Es ist sicherungsbedürftiger Nachlass in Form von Grundbesitz vorhanden.”Mit Schriftsatz vom 30.10.2018 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, die nachlassgerichtliche Genehmigung für seinen in der Anlage beigefügten Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Erbauseinandersetzung zu erteilen (Bl. 58 ff. d. A.).

Mit Beschluss vom 14.01.2019 (Bl. 73 f. d.GA.) bestellte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 1) zum Ergänzungsnachlasspfleger zur Vertretung der unbekannten Erben im Rahmen der Genehmigung der Stellung eines Antrags auf Teilungsversteigerung einschließlich Entgegennahme der Entscheidung und eventuellen Einlegung eines Rechtsmittels. Am 24.01.2019 hat sich der Beteiligte zu 1) zur Annahme des Amtes bereit erklärt und ist vom Nachlassgericht als Ergänzungsnachlasspfleger verpflichtet worden (Bl. 80 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 25.01.2019 hat der Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss vom 14.01.2019 Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, die Voraussetzungen für eine Ergänzungsnachlasspflegschaft seien nicht gegeben. Es fehle an einer rechtlichen oder tatsächlichen Verhinderung des Nachlasspflegers (Bl. 85 ff. d. A.).

Mit am 17.04.2019 erlassenen Beschluss hat die Nachlassrechtspflegerin der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 92 f. d.A.).

2.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.

Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, die mit dem angegriffenen Beschluss übertragene Ergänzungsnachlasspflegschaft abzulehnen. Er hat sich jedoch am 24.01.2019 zur Annahme des Amtes als Ergänzungsnachlasspfleger bereit erklärt. Damit fehlt es an dem für die Beschwerde gegen die Anordnung der Ergänzungsnachlasspflegschaft und seiner Bestellung als Ergänzungsnachlasspfleger erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

3.

Die Verfahrensweise des Nachlassgerichts bei Anordnung der Nachlasspflegschaft und der weiteren Anordnung einer Ergänzungsnachlasspflegschaft gibt dem Senat jedoch Veranlassung zu folgenden zusätzlichen Bemerkungen für das weitere Verfahren:

a)Es lagen bereits die Voraussetzungen für eine Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht vor.

Gem. § 1960 Abs. 1 und 2 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Ob der Erbe “unbekannt” ist und ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts aus zu beurteilen (Senat, FamRZ 1989, 547 (548); BayObLG, Rpfleger 1990, 257), wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (BGH, FamRZ 2012, 1869; BayObLG, FamRZ 1996, 308; KG, Rpfleger 1982, 184; OLG Hamm, FGPrax 2011, 84).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hätte die Nachlasspflegschaft nicht angeordnet werden dürfen.

Es kann dahinstehen, ob die Erben tatsächlich unbekannt waren. Unbekannt nach dieser Vorschrift ist der Erbe, wenn sich das Nachlassgericht nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer bzw. wer von mehreren in Betracht kommenden Personen Erbe geworden ist (BGH FamRZ 2012, 1869; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 308). Zudem kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf § 1960 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB gestützt werden, wenn ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat. Derzeit erscheint unklar, ob es nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, etwaige gesetzliche Erben der Erblasserin zu ermitteln bzw. auszuschließen.

Jedenfalls kam die Anordnung einer Nachlasspflegschaft vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil sich weder aus den Akten noch aus dem Beschluss über die Anordnung der Nachlasspflegschaft greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen eines Fürsorgebedürfnisses (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) ergeben. Dieses Tatbestandsmerkmal soll der Gefahr von Auswüchsen der staatlichen – subsidiären (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 895) – Fürsorge begegnen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 583; Tidow, Rpfleger 1991, 400 (401)).

Ob ein solches Bedürfnis für eine gerichtliche Fürsorge besteht, obliegt einer Ermessensentscheidung des Nachlassgerichts, für welche die Belange des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses leitend sein müssen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 583; Staudinger/Mesina, BGB, Bearb. 2017, § 1960 Rn. 13). Ein Fürsorgebedürfnis besteht, wenn ohne das Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre (st. Rspr. z.B. KG, FamRZ 2000, 445; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 895; FamRZ 1998, 583; FGPrax 2012, 260), wobei maßgeblich ausschließlich das Interesse des endgültigen Erben ist (KG NJW 1971, 565; OLG Düsseldorf, FGPrax 2012, 260; OLG München, NJW 2010, 2364; a.A. Zimmermann aaO, Rn 52). Dabei kann allein die Ungewissheit in Bezug auf die Person des Erben lediglich den Sicherungsanlass, nicht aber für sich genommen das zusätzlich erforderliche Fürsorgebedürfnis begründen. Vielmehr es bedarf zum Zeitpunkt der Anordnung über den Sicherungsanlass konkreter Anhaltspunkte für eine weitergehende Gefährdung des Nachlasswertes (OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 583); z.B. indem das Aktivvermögen durch Wertverlust, Diebstahl, sonstige strafbare Handlung usw., Unterlassen der Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen, Fehlen ordnungsgemäßer Verwaltung schrumpft (Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Auflage 2013, Rn. 48). Dagegen dient die Einrichtung der Nachlasspflegschaft nicht dazu, den Erben bei der Abwicklung des Nachlasses oder bei der Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten, zu unterstützen.

Aufgrund der floskelhaften Begründung der Anordnung ist schon nicht ersichtlich, dass das Nachlassgericht bei seiner Entscheidung überhaupt die Voraussetzung des § 1960 BGB geprüft und das für die Anordnung von Fürsorgemaßnahmen bestehende pflichtgemäße Ermessen gesehen und ausgeübt hat (vgl. BayObLGZ 1982, 284 (292); BayObLG, FamRZ 1996, 308; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Auflage 2017, § 1960 Rn. 2). In der Begründung für die Anordnung der Nachlasspflegschaft werden weder ein entsprechendes Bedürfnis näher dargelegt noch Ermessenserwägungen angestellt; es wird stattdessen formelhaft ohne weitere Begründung auf das Vorhandensein eines sicherungsbedürftigen Nachlasses hingewiesen. Tatsächlich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass zu dem Zeitpunkt der Nachlasspflegschaftsanordnung im Interesse des fürsorgebedürftigen Erben Sicherungsmaßnahmen angezeigt waren. Konkrete Umstände, dass die im Eigentum der Erblasserin stehende Immobilie der Fürsorge bedurfte, waren nicht ersichtlich.

Ebenfalls rechtfertigt der Umstand, dass zu dem damaligen Zeitpunkt der Nachlass möglicherweise mit Verbindlichkeiten belastet war, für sich noch nicht die Anordnung der Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB. Die Interessen der Gläubiger an der Erhaltung des Haftungsobjektes oder an einer Befriedigung ihrer Forderungen sind im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1960 BGB unerheblich. Diese sind nur im Rahmen eines – hier nicht gestellten – Antrages gem. § 1961 BGH zu berücksichtigen.

b)Weiter trifft es zwar im Ansatz zu, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung nach§ 181 Abs. 2 S. 2 ZVG nur mit Genehmigung des Nachlassgerichts gestellt werden kann. Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Nachlasspfleger die Auseinandersetzung aus nachvollziehbaren Gründen beabsichtigt. Derartige Gründe sind vorliegend jedoch weder vorgetragen, noch sonst aus den Akten ersichtlich, so dass bereits die Voraussetzungen für die beantragte Genehmigung fehlen.

Im Übrigen wäre ggf. der nachlassgerichtliche Genehmigungsbeschluss nach§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 S. 1 BGB erst mit Rechtskraft wirksam geworden. Zur Herstellung der Wirksamkeit dieses Beschlusses hätte das Nachlassgericht für die unbekannten Erben dann aber einen Verfahrenspfleger nach §§ 276 ff. FamFG – und keinen Ergänzungspfleger – bestellen müssen (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 07.09.2010, 15 W 111/10, FamRZ 2011, 396).

4.Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren sowie der Erstattung etwaiger außergerichtlichen Kosten wird gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht erfüllt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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