OLG Köln, Beschluss vom 18. Mai 1987 – 2 Wx 3/87

September 6, 2020

OLG Köln, Beschluss vom 18. Mai 1987 – 2 Wx 3/87

Keine Antragsbefugnis des bisherigen Testamentsvollstreckers auf Entlassung des neuen Testamentsvollstreckers

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 12. Januar 1987 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. Dezember 1986 – 5 T 190/86 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000,– DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist zu 1/3 Miterbe an dem Nachlaß des am 21. März 1984 verstorbenen Erblassers Dr. L. Wegen des restlichen Nachlasses von 2/3 sind die ehelichen Abkömmlinge der Tochter R S, nämlich A und E Erben geworden, nachdem die als Vorerbin eingesetzte R S die Erbschaft ausgeschlagen und ihr Pflichtteil verlangt hat.

Entsprechend der testamentarischen Anordnung ist der Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker (nur) für den 2/3-Erbanteil eingesetzt worden. Durch amtsgerichtlichen Beschluß vom 31. August 1984 ist er aus diesem Amt entlassen worden, weil er am 23. März 1984 ohne erkennbare sachliche Gründe 39.000,– DM aus der Erbmasse unter die Abdeckung des Kofferraumes seines Personenkraftwagens verbracht hatte. Darin hat das Nachlaßgericht einen Grund gesehen, der objektiv geeignet sei, Mißtrauen gegen eine ordnungsmäßige Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer zu begründen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beschwerdeführer eine zunächst eingelegte sofortige Beschwerde zurückgenommen hatte.

Als neuer Testamentsvollstrecker ist der Beteiligte zu 2. eingesetzt worden.

Wegen des Wegschaffens des Geldes ist gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Unterschlagung erhoben worden. Im Juli 1986 ist er vom Schöffengericht Bonn wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden. Daraufhin hat er beantragt, den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker zu entlassen.

Dieser Antrag ist zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht Beteiligter und könne deshalb auch keinen zulässigen Entlassungsantrag stellen, darüber hinaus sei sein Begehren unbegründet, da allein auf den Eindruck abzustellen sei, den der objektive Sachverhalt bei den Miterben erwecke.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer den Entlassungsantrag weiter und führt zur Begründung aus, er sei entgegen der Annahme des Landgerichts Beteiligter; begründet sei der Entlassungsantrag zumindest bei der Gesamtschau aller von ihm vorgebrachten Beanstandungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, da der Beschwerdeführer sich gegen eine ihn beschwerende Entscheidung wendet und damit Beteiligter im formellen Sinne ist.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler (§§ 27 FGG, 550 ZPO) davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer keinen verfahrensrechtlich beachtlichen Entlassungsantrag stellen kann, weil er nicht Beteiligter ist. Als Miterbe ist er nicht betroffen, da sein Miterbenanteil keiner Testamentsvollstreckung unterliegt. Als Testamentsvollstrecker kann er nicht betroffen sein, weil er dieses Amt nicht mehr ausübt, nachdem er rechtskräftig entlassen worden ist. Eine andere Beteiligteneigenschaft, die ihn berechtigen könnte, einen Antrag auf Entlassung des jetzigen Testamentsvollstreckers zu stellen, ist nicht ersichtlich.

Daraus folgt, daß der beim Nachlaßgericht angebrachte Entlassungsantrag mit Recht zurückgewiesen worden ist; richtigerweise hätte er als unzulässig und nicht als unbegründet behandelt werden müssen.

Auf die Sachrügen des Beschwerdeführers kommt es hiernach nicht mehr an. Indessen folgt der Senat auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts. Der Beschwerdeführer verkennt, daß er nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern wegen Mangels an Beweisen von dem Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen worden ist. Der objektive Grund für seine Entlassung als Testamentsvollstrecker und damit auch der zureichende Grund für die Bestellung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker wirkt daher zurück. Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem jetzigen Testamentsvollstrecker, ausgelöst vor allem durch schriftsätzliches Vorbringen im Zivilprozeß gegen den Beteiligten zu 1. wegen des Pflichtteilanspruches der Tochter des Erblassers, stellen keinen Entlassungsgrund dar. Der Beteiligte zu 2. hat insoweit nur in Ausübung seines Amtes gehandelt. Sein Verhalten war rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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