OLG Köln, Beschluss vom 30. April 1993 – 2 Wx 58/92 Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung gemeinsamer Kinder im gemeinsamen Ehegattentestament

April 2, 2019

OLG Köln, Beschluss vom 30. April 1993 – 2 Wx 58/92
Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung gemeinsamer Kinder im gemeinsamen Ehegattentestament

Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. November 1992 – 5 T 25/92 – wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu ersetzen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und zu 2) sind die einzigen lebenden Kinder der Erblasserin A A F und ihres vorverstorbenen Ehemannes, des Justizamtmannes W B F. Letztere errichteten am 27. Juni 1951 ein wie folgt lautendes Testament:
“Unser letzter Wille.
Wir setzen und gegenseitig zu Allein – Erben ein.”
Es folgen Ortsangabe, Datum und beiderseitige Unterschriften.
Dieses Testament wurde am 29. August 1957 von beiden Eheleuten auf demselben Blatt wie folgt ergänzt:
“Wer von unseren Kindern (Erben) nach dem Tode des von uns beiden Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, der soll auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten.”
Es folgen gleichfalls Ortsangabe, Datum und beiderseitige Unterschriften.
Nach dem Tode des Ehemannes am 16. April 1979, bei dem keiner der Beteiligten den Pflichtteil verlangt hatte, errichtete die Erblasserin am 4. Februar 1981 ein notarielles Testament (UR – Nr.: …/1981 des Notars R F in B-G). Dieses Testament enthielt Vorausvermächtnisse zugunsten der Kinder des Beteiligten zu 1).
Am 23. April 1985 errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament (UR – Nr.: …/1985 des Notars F F in B-G). In diesem Testament setzte sie den Beteiligten zu 1) als ihren alleinigen Erben ein. Zugunsten des Beteiligten zu 2) enthielt das Testament nur ein Vermächtnis.
Nach dem Tode der Erblasserin am 22. Oktober 1990 beantragte der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht Siegburg unter dem 9. Mai 1991 die Erteilung eines Erbscheines des Inhalts, daß er Alleinerbe der Erblasserin sei.
Das Amtsgericht Siegburg hat mit Beschluß vom 8. Januar 1992 den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß nach dem allein maßgeblichen Testament vom 27. Juni 1951 nebst Zusatz vom 29. August 1957 die Beteiligten zu 1) und zu 2) jeweils als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt seien.
Dagegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Bonn hat die Beschwerde durch Beschluß vom 9.11.1992 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das Testament aus dem Jahre 1985 hinsichtlich der alleinigen Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) nicht wirksam sei, da die Erblasserin 1985 durch das Testament aus dem Jahre 1951 nebst Zusatz von 1957 hinsichtlich der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) in ihrer Testierfreiheit beschränkt gewesen sei. Die Einsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlußerben jeweils zur Hälfte in dem Testament von 1951 nebst Zusatz von 1957 sei nach der Auslegungsregelung des § 2270 Abs.2 BGB wechselbezüglich. Aufgrund dieser Wechselbezüglichkeit hätte die Erblasserin gemäß § 2271 Abs.2 BGB nach dem Tode des Ehemannes die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) 1985 nicht mehr widerrufen können.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er ist der Ansicht, die Verfügung der Erblasserin sei hinsichtlich der Schlußerbeneinsetzung der Kinder nicht nach § 2270 Abs.2 BGB wechselbezüglich. Diese Auslegungsregelung sei überhaupt nicht anwendbar, da die vor der Anwendung des § 2270 Abs.2 BGB zu erfolgende Auslegung unzweifelhaft zu dem Ergebnis führe, daß die Erbeinsetzung der Kinder in dem Testament von 1951 nebst Zusatz von 1957 nicht wechselbezüglich sei. Unabhängig davon treffe § 2270 Abs.2 BGB aber auch für die Wechselbezüglichkeit der Schlußerbeneinsetzung keine Auslegungsregelung, da der Gesetzgeber in § 2270 Abs.2 BGB diesen Fall nicht geregelt habe.
Die nach § 27 FGG statthafte weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Erblasserin war 1985 in ihrer Testierfreiheit hinsichtlich der Einsetzung des Beteiligten zu 1) als Alleinerben durch das gemeinschaftliche Testament vom 27. Juni 1951 nebst Zusatz vom 29. August 1957 beschränkt. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlußerben zu gleichen Teilen in dem Testament von 1951 nebst Zusatz von 1957 konnte von der Erblasserin gemäß § 2271 Abs.2 BGB nach dem Tode des Ehemannes wegen der nach § 2270 Abs.2 BGB bestehenden Wechselbezüglichkeit nicht mehr widerrufen werden.
Die Annahme des Landgerichts, in den letztwilligen Verfügungen von 1951 und 1957 sei ein einheitliches gemeinschaftliches Testament zu sehen, in dem die Beteiligten als Schlußerben des gemeinsamen Vermögens eingesetzt seien, ist nicht zu beanstanden. Die Feststellung des Inhalts einer Verfügung von Todes wegen – auch soweit sie im Wege der Auslegung erfolgt – liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Die Tatsachenfeststellung und die Auslegung durch das Landgericht können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550, 561 ZPO), d.h. nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und nicht gegen gesetzliche Auslegungs- oder Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senat, MDR 1982, 678; NJW 1986, 2199, 2200; FamRZ 1989, 549, 550; 1990, 438, 439; 1991, 1356, 1357; Rpfleger 1982, 424; 1989, 105, 106 m.w.Nachw.). Wegen der Beschränkung der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Gesetzesverstöße kann mit der weiteren Beschwerde nicht geltend gemacht werden, daß die tatsächlichen Folgerungen des Landgerichts nicht die einzig möglichen oder daß sie nicht schlechthin zwingend seien. Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hält der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht vielmehr bereits dann stand, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist (Senat, NJW 1986, 2199, 2200; FamRZ 1991, 1356, 1357 m.w.Nachw.).
Vor diesen für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsätzen begegnet die Auslegung des Testamentes von 1951 nebst Zusatz von 1957 durch das Landgericht Bonn keinen Bedenken. Es ist anerkannt, daß in der Anordnung der Enterbung für den Fall der Geltendmachung eines Pflichtteils, wie sie im Zusatz von 1957 getroffen worden ist, eine Erbeinsetzung gesehen werden kann (vgl. Edenhofer, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl. 1992, § 2269 Rn.5 mit weitern Nachweisen). Darüber hinaus legt der Wortlaut des Zusatzes von 1957 “… von unseren Kindern (Erben) …” den Schluß auf den für die Auslegung maßgeblichen Willen der Eheleute nahe, daß die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlußerben je zur Hälfte eingesetzt werden sollen (vgl. zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes BGH DNotZ 1993, S.124 ff.).
Die Einsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlußerben in dem gemeinschaftlichen Testament konnte die Erblasserin 1985 nicht mehr widerrufen. Gemäß § 2271 Abs.2 BGB war ihr Recht zum Widerruf nach dem Tode des Ehemannes 1979 erloschen, da es sich bei der Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten durch die Erblasserin im Testament von 1951 nebst Zusatz von 1957 um eine wechselbezügliche Verfügung handelt. Nach § 2270 Abs.1 BGB sind Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, daß die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Die Verfügungen müssen nach dem Willen der Eheleute so eng miteinander verbunden sein, daß sie nach dem beiderseitigen Willen miteinander stehen und fallen sollen (vgl. Musielak, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. 1989, § 2270 Rn.2; Edenhofer, in: Palandt, a.a.O., § 2270 Rn.1; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, 1992, S.246; BGH NJW-RR 1987, 1410; BayObLG FamRZ 1991, 1232, 1233).
Ob der Wille der gemeinschaftlich testierenden Eheleute dahin ging, die Schlußerbeneinsetzung als wechselbezüglich auszugestalten, ist eine Frage der Auslegung. Diese Auslegung ist Aufgabe des Tatrichters und kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 27 FGG durch das Beschwerdegericht nur in dem oben bereits dargestellten Umfang überprüft werden. Führt die Auslegung im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit der Verfügung nach § 2270 Abs.1 BGB zu keinem eindeutigen Ergebnis, so hat der Gesetzgeber in § 2270 Abs.2 BGB eine Auslegungsregelung getroffen, wonach in bestimmten Fällen Wechselbezüglichkeit anzunehmen ist. Diese Auslegungsregelung kann aber erst dann eingreifen, wenn die vorher notwendige Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (vgl. Kanzleiter, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl. 1983, § 2270 Rn.26; Wolf, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl. 1992, § 2270 Rn.8; v. Lübtow, Erbrecht, 1. Halbband 1971, S.492; BGH NJW-RR 1987, 1410, 1411; BayObLG FamRZ 1991, 1232, 1234; … FamRZ 1992, 1102, 1103). Ob eine Verfügung von Todes wegen eindeutig wechselbezüglich ist oder nicht, unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal “im Zweifel” des § 2270 Abs.2 BGB gegeben ist.
Die Auslegungsregel greift – soweit die übrigen Voraussetzungen der genannten Vorschrift vorliegen –, wenn nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, daß keine Wechselbezüglichkeit gewollt war.
Den – insoweit allerdings recht knappen – Ausführungen des Landgerichts ist, obwohl es die Frage der Wechselbezüglichkeit positiv prüft, mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß es sich zu einer Feststellung weder in positiver noch in negativer Hinsicht in der Lage gesehen hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, daß keine Feststellungen dahin möglich sind, daß die Schlußerbeneinsetzung gerade nicht wechselbezüglich sein sollte. Aus der beruflichen Stellung des Ehemannes als “Justizamtmann” kann nicht geschlossen werden, daß er umfangreiche Kenntnisse im Erbrecht besaß und durch die Formulierung des Zusatzes von 1957 ohne eine ausdrückliche Anordnung der Wechselbezüglichkeit diese gerade ausschließen wollte. Auch die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die bei erheblicher Unterschiedlichkeit ein Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit sein könnten (vgl. BayObLG, FamRZ 1984, 1154, 1155), sprechen nicht gegen die Wechselbezüglichkeit der Schlußerbeneinsetzung. Denn der wohl wertvollste Nachlaßgegenstand, ein Hausgrundstück, stand zu Lebzeiten der Eheleute in Miteigentum. Schließlich läßt sich auch aus den Testamentserrichtungen der Erblasserin in den Jahren 1981 und 1985 nicht herleiten, daß die Schlußerbeneinsetzung gerade nicht wechselbezüglich sein sollte. Für die Frage der Wechselbezüglichkeit kommt es auf den Willen der Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an; spätere – vor allem nach dem Tode des Ehegatten erfolgende – Willensänderungen sind unbeachtlich und können auch nicht als Indiz gegen die Wechselbezüglichkeit der ursprünglichen Verfügung herangezogen werden (vgl. Musielak, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 2270 Rn.7; BayObLG, FamRZ 1988, 879, 880).
Da fehlende Wechselbezüglichkeit nicht festgestellt ist, … hat das Landgericht zu Recht die Auslegungsregelung des § 2270 Abs.2 BGB eingreifen lassen. Nach § 2270 Abs.2 BGB ist die Wechselbezüglichkeit im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken (1.Alt.) oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht (2.Alt.). Die zweite Alternative des § 2270 Abs. 2 erfaßt auch die gemeinsamen Kinder (vgl. etwa RGZ 116, 148, 149 f.; Kanzleiter, in: Staudinger, a.a.O., § 2270 Rn. 31; Musielak, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 2270 Rn. 11).
Bei einem gemeinschaftlichen Testament mit Schlußerbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder sind folgende Verfügungen nach § 2270 Abs. 2 BGB als wechselbezüglich anzusehen:
1. die Erbeinsetzung des Mannes zugunsten der Frau: a) mit der Erbeinsetzung der Frau zugunsten des Mannes, b) mit der Erbeinsetzung der Frau zugunsten der Kinder; 2. die Erbeinsetzung der Frau zugunsten des Mannes: a) mit der Erbeinsetzung des Mannes zugunsten der Frau, b) mit der Erbeinsetzung des Mannes zugunsten der Kinder (vgl. etwa Kipp/Coing, Erbrecht. 14. Aufl. 1990. § 35 II 1; Kanzleiter, in: Staudinger, a.a.O. Rn. 28; Musielak, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 12). … Ob die Verfügung des Ehemannes zugunsten der Kinder mit der der Frau zugunsten der Kinder nach § 2270 Abs.2 BGB wechselbezüglich ist (in diese Richtung, da keine Einschränkung vornehmend: Brox, Erbrecht, 13. Aufl. 1991, Rn.190; Schlüter, Erbrecht, 12. Aufl. 1986, S.184) oder nicht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Wechselbezüglichkeit der Schlußerbeneinsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) durch die Erblasserin in dem Testament von 1951 nebst Zusatz von 1957 besteht jedenfalls gegenüber der Erbeinsetzung der Erblasserin durch den Ehemann. Die Erbeinsetzung der Erblasserin durch den Ehemann ist sowohl wechselbezüglich mit der Erbeinsetzung des Ehemanns durch die Erblasserin als auch mit der Erbeinsetzung beider Beteiligten als Schlußerben durch die Erblasserin. Beide Alternativen des § 2270 Abs. 2 BGB können miteinander verbunden werden; dies trifft insbesondere auf den häufig vorkommenden – hier vorliegenden – Fall zu, daß die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlußerben des Letztversterbenden bestimmen (vgl. nur Hense/Schmidt, in: Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 1989, § 2270 Rn. 5; Musielak, in: Münchener Kommentar, a.a.O. Rn. 12).
Die Anwendung des § 2270 Abs. 2 BGB auf die vorliegende Fallgestaltung steht – entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) – nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts; zu einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG besteht daher kein Anlaß. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat zwar in zwei Entscheidungen (FamRZ 1985, 1287, 1289 = Rpfleger 1985, 445 und FamRZ 1986, 392, 394) ausgeführt, sogar bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden sei nicht anzunehmen, daß jeder Ehegatte die gemeinsamen Kinder deshalb im Testament bedenke, weil dies auch der andere tue (ebenso Musielak, in: Münchener Kommentar, a.a.O. § 2270 Rn. 12). Diese Ausführungen beziehen sich jedoch erkennbar nicht auf die der Frage nach der Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB, sondern stehen im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob der vom Tatrichter vorgenommenen Auslegung gefolgt werden konnte. Die Anwendung der Auslegungsregel selbst wurde in beiden Fällen aus anderen Gründen (FamRZ 1985, 1289 f.: Schlußerbin keine nahestehende Person, FamRZ 1986, 394: eindeutiges Auslegungsergebnis) abgelehnt. Im übrigen wurde bereits ausgeführt, daß allein die fehlende Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Einsetzung der Kinder zu Schlußerben durch jeden Ehegatten der Annahme der Wechselbezüglichkeit im übrigen nicht entgegensteht. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demgemäß auch die Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB in vergleichbaren Fällen ohne weiteres bejaht (BayObLGZ 1964, 94, 99; DNotZ 1977, 40, 41; FamRZ 1988, 879, 880; FamRZ 1993, 366, 367).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 112.000,00 DM

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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