OLG Köln, Urteil vom 03.12.2020 – 24 U 62/20

Oktober 5, 2021

OLG Köln, Urteil vom 03.12.2020 – 24 U 62/20

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 267/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.911,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Der Kläger ist der Enkel der Beklagten. Gemeinsam mit dieser ist er je zur Hälfte Erbe nach seinem am 29.03.2018 verstorbenen Großvater. Nach dem Verkauf des zur Hälfte in den Nachlass fallenden, im Grundbuch des Amtsgerichts Siegburg von M Blatt 909 verzeichneten Grundbesitzes A-straße streiten die Parteien über die Verteilung des erzielten Kaufpreises in Höhe von 240.000 €. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses war in Abteilung III lfd. Nr. 5 des Grundbuchs eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 175.000 € für die B AG (im Folgenden: B) eingetragen, deren Löschung am 01.04.2019 von der Beklagten bewilligt wurde.

Mit seiner der Beklagten am 10.08.2019 zugestellten Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.911,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten an sich, hilfsweise Zahlung von 139.645,29 € nebst Zinsen an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft verlangt. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.05.2020, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.911,32 € an sich noch einen Anspruch auf Zahlung von 139.645,29 € an die Erbengemeinschaft. Nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten verbleibe kein auseinandersetzungsfähiger Betrag für die Miterben. Dem – nach Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks – zur Erbschaft gehörenden Betrag in Höhe von 120.000 € stünden Nachlassverbindlichkeiten in mindestens derselben Höhe entgegen. Zwar scheide aus, im Voraus einen Abzug nach § 1932 BGB für Gegenstände zur angemessenen Haushaltsführung der Beklagten in Höhe von 7.000 € vorzunehmen. Allerdings hafteten die Parteien als Erben für die zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner gem. §§ 1967, 2058 BGB. Diese machten jedenfalls 120.000 € aus, da eine Forderung von über 120.000 € gegen den Nachlass seitens der B bestanden habe, die wirksam auf die Beklagte übergegangen sei. Die Beklagte habe den Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die B ihr eine gegen den Erblasser bestehende Forderung abgetreten habe. Ein Untergang der Forderung aus Gründen, die in der Rechtsnatur der Hypothek lägen, scheide aus. Nach § 1143 Abs. 1 BGB gehe auch die gesicherte Forderung auf einen Miterben über, wenn dieser mit Mitteln aus seinem Privatvermögen an den Gläubiger leiste. So liege der Fall hier.

Die Anfechtung “etwaiger Erklärungen” sei bereits unzulässig. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 116 BGB nicht erfüllt; hinreichende Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung lägen nicht vor.

Für den gestellten Hilfsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren des Klägers sei darauf gerichtet, eine Zahlung aus dem Grundstücksverkauf zu erhalten. Eine solche könne ihm aber auch bei formeller Auszahlung an die Erbengemeinschaft nicht zukommen.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 25.05.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.06.2020 Berufung eingelegt und diese mittels eines bei Gericht am 09.07.2020 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tage begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Hauptanträge vollumfänglich weiter, hilfsweise begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von € 69.820,64 € nebst anteiligen Zinsen an die aus den Beteiligten des Rechtsstreits bestehende Erbengemeinschaft, sowie höchst hilfsweise, anstatt in der Sache zu entscheiden, das Verfahren an das LG Bonn zurückzuverweisen. Zur Begründung führt er aus:

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus § 816 Abs. 2 BGB. Die Auszahlung des Restkaufpreises an die Beklagte sei ihm gegenüber im Außenverhältnis wirksam, im Innenverhältnis sei die Beklagte allerdings nicht berechtigt gewesen, eine Leistung in Höhe der streitgegenständlichen Forderung entgegen zu nehmen. Das Landgericht übersehe, dass es zwischen ihm und der Beklagten eine verbindliche Teilerbauseinandersetzung gegeben habe. Er – der Kläger – habe nachgewiesen, dass sich die Parteien im Zuge der Erbauseinandersetzung auf eine vollständige Umschuldung sämtlicher Darlehen des Erblassers geeinigt hätten und in diesem Zug sämtliche Forderungen, die gegen den Nachlass bestanden, durch das Umschuldungsdarlehen der C übernommen und getilgt worden seien. Die Äußerungen, die die Beklagte über ihren Bevollmächtigten im Rahmen der Aushandlung der Teilauseinandersetzungsvereinbarung getätigt habe und die sodann zu der im Notarvertrag getroffenen Auszahlungsanweisung geführt hätten, wonach er – der Kläger- ein Viertel des Restkaufpreises habe erhalten sollen, seien objektiv nicht anders als dahin zu verstehen, dass nach Tilgung des Umschuldungsdarlehens keine weiteren Verbindlichkeiten aus dem Restkaufpreis mehr zu bedienen gewesen seien, sodass dieser vielmehr in der im Notarvertrag dokumentierten Quote an die Beteiligten des Rechtsstreits ausgekehrt werden sollte. Nach Beurkundung der Teilauseinandersetzungsvereinbarung und Bestätigung durch das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg, habe die Beklagte nicht wegen des geheimen Vorbehalts, den gesamten Kaufpreis für sich allein vereinnahmen zu wollen und hierzu eine Abtretungserklärung erwirkt zu haben, ein Recht an der vorliegend streitgegenständlichen anteiligen Kaufpreiszahlung erwerben können, (§ 116 BGB). In diesem Zuge habe das Landgericht, wenn es gleichwohl eine Teilauseinandersetzungsvereinbarung nicht als bewiesen habe ansehen wollen, nicht von den weiteren Beweisangeboten Abstand nehmen können. Das Landgericht übersehe, dass die Beklagte gemäß § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB in Betreff auf sämtliche Rechtsgeschäfte, die sich (auch) auf die Verwaltung des Nachlasses bezogen, immer auch seinem – des Klägers – Interesse verpflichtet gewesen sei. In der Zeit der Erbauseinandersetzung habe die Beklagte deshalb ohne einverständlichen Mehrheitsbeschluss keine Verwaltungsmaßnahmen treffen können, die von seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen nicht gedeckt gewesen seien. Mit den Vergleichsverhandlungen und deren Erfüllung gegenüber der B habe die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Löschung der Zwangssicherungshypothek gehabt. Selbst wenn aber die erbrachte Zahlung von 10.000 € als eine persönliche Leistung der Beklagten anzusehen sei, habe der Erlass der über den Betrag von 10.000 € hinausgehenden Forderungen von Seiten der B auch für ihn – den Kläger – gewirkt.

Die hypothekenrechtlichen Ausführungen des Landgerichts lägen neben der Sache. Zudem habe das Landgericht übersehen, dass die Beklagte auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB hafte.

Da der Erbengemeinschaft die Hälfte des verbleibenden Kaufpreises nach Tilgung der vorrangigen Darlehensverbindlichkeiten zustehe, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet. Die Beklagte habe diesen Teil des von ihr zu Unrecht erhaltenen Betrags an die Erbengemeinschaft herauszugeben, um dann innerhalb der Erbengemeinschaft eine Auseinandersetzung herbeizuführen.

Die höchst hilfsweise beantragte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruhe darauf, dass der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung verletzt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des am 15.05.2020 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 267/19 – zu verurteilen, an ihn

I. 34.911,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen;

II. vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;,

hilfsweise zu dem Antrag zu I.,

die Beklagte zu verurteilen, an die aus den Beteiligten dieses Rechtsstreits bestehende Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 69.820,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2019 zu zahlen;

höchst hilfsweise,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die unbedenklich zulässige Berufung des Klägers ist bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs begründet. Anders als das Landgericht meint, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 34.911,32 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und – auf die Hauptforderung allerdings erst seit dem 14.06.2019 berechtigten – anteiligen Zinsen zu. Zwischen den Parteien ist es im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 05.12.2018 zu einer Teilauseinandersetzung über den in den Nachlass fallenden hälftigen Eigentumsanteil des Erblassers an dem streitgegenständlichen Grundstück gekommen, aufgrund derer die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aus dem ihr zugeflossenen Kaufpreis den vorgenannten Betrag auszukehren. Die Nebenforderungen beruhen auf dem Gesichtspunkt des Verzuges.

1.

Mit Einverständnis aller Miterben kann die Auseinandersetzung über den Nachlass auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden und der restliche Nachlass einstweilen ungeteilt bleiben [vgl. Schütte in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2042 BGB (Stand: 03.04.2020), Rz. 18]. Vorliegend haben die Parteien eine Teilauseinandersetzungsvereinbarung betreffend den in den Nachlass fallenden hälftigen Eigentumsanteil des Erblassers an dem streitigen Grundstück getroffen: Das gesamte Grundstück sollte verkauft und der Erlös nach Ablösung des bei der C auf den Namen der Beklagten aufgenommenen Umschuldungsdarlehens über 100.000 € entsprechend der nach dem Erbfall bestehenden Miteigentumsanteile der Parteien an dem Grundstück aufgeteilt werden. Dem Kläger steht danach ein Viertel der Differenz zwischen dem – aus den von dem Landgericht dargelegten Gründen ungeschmälert in Ansatz zu bringenden – Kaufpreis in Höhe von 240.000 € und der zum Zeitpunkt der Ablösung noch offenen Forderung der C aus dem vorgenannten Darlehen in Höhe von 100.345,71 €, mithin ein Betrag von 34.911,32 € zu. Soweit die Beklagte meint, der Resterlös komme ihr alleine zu, weil die B am 21.08.2018 die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch in Höhe von rund 150.000 € valutierende Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis des Erblassers vom 02.12.2009 (Anlage B1, Bl.83 ff. d.A.) gegen Zahlung einer Abstandssumme von 10.000 € an sie abgetreten habe, folgt der Senat dem – anders als das Landgericht – nicht. Unabhängig von der Frage, ob am 21.08.2018 überhaupt noch eine wirksame Abtretung seitens der B erfolgen konnte, haben sich die Parteien mit dem Abschluss des Kaufvertrags zugleich dahin geeinigt, dass aus dem Kaufpreis einzig das bei der C aufgenommene Umschuldungsdarlehen zu bedienen ist und der Resterlös sodann anteilig zwischen ihnen aufgeteilt wird. Die Abtretung vom 21.08.2018 hat die Beklagte dem Kläger gegenüber weder mündlich noch im Rahmen der schriftlichen Korrespondenz erwähnt. Der Kläger durfte schon deshalb davon ausgehen, dass die Schuld des Erblassers gegenüber der B mit der am 24.07.2018 erfolgten Zahlung des aus dem Umschuldungsdarlehen finanzierten Betrages von 10.000 € erloschen war und diesbezüglich keine weiteren Zahlungsansprüche mehr geltend gemacht würden. Nur vor diesem Hintergrund war er – für die Beklagte ohne weiteres erkennbar – bereit, seine Zustimmung zu dem ausgehandelten Kaufvertrag zu erteilen. Soweit sich die Beklagte insgeheim vorbehalten hat, den Kaufpreis im Hinblick auf die nicht offen gelegte Abtretung vom 21.08.2018 alleine zu vereinnahmen, gibt ihr das nicht das Recht, dem Kläger seinen Anteil am Erlös vorzuenthalten. Dieser geheime Vorbehalt ist vielmehr gemäß § 116 S. 1 BGB unbeachtlich.

Ganz entscheidend dafür, dass der Kläger die Beklagte dahin verstehen durfte, dass mit Ablösung des bei der C bestehenden Umschuldungsdarlehens alle ehemals auf dem streitgegenständlichen Grundstück lastenden Verbindlichkeiten bedient sein würden und der Resterlös zwischen ihnen anteilig aufgeteilt werde, spricht der Inhalt der von dem Bevollmächtigten der Beklagten, D, an die Mutter des Klägers als dessen Vertreterin übermittelte E-Mail vom 03.12.2018 (Bl. 38 f. d.A.) Dort heißt es ausdrücklich, dass “die B AG (Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 5) gegen Zahlung des schon geleisteten Vergleichsbetrages” durch die Beklagte “keine Rechte mehr geltend macht”. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bekannt sei, dass die “Wfa (Eintragung Abt. III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 4) gegen die schon erfolgte Rückzahlung des Darlehens ebenfalls keine Rechte mehr geltend macht”. Schließlich wird ausgeführt, dass die – der E-Mail beigefügte – “Aufstellung der aktuellen Verbindlichkeiten” der Beklagten auch “den aktuellen Valutastand der Eintragung Abt. III des Grundbuchs unter lfd. Nr. 3 umfasst”. Abschließend wird klargestellt, dass damit “sichergestellt” sei, “dass der mit den Käufern endverhandelte Kaufpreis von 240.000 € zur angestrebten Kaufabwicklung vollumfänglich” ausreiche. Aus der für die Auslegung der Erklärung maßgeblichen Perspektive des Klägers waren diese Informationen, deren Inhalt sich die Beklagte gemäß § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, nur dahin zu verstehen, dass nach Ablösung des Umschuldungsdarlehens aus dem Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie noch ein auskömmlicher Resterlös verbleibt, der anteilig unter den Parteien verteilt wird. So soll es nach den eigenen Angaben des Bevollmächtigten der Beklagten bereits mündlich zwischen den Parteien anlässlich eines Gesprächstermins bei der C besprochen worden sein. Pikiert weist der Bevollmächtigte der Beklagten die Mutter des Klägers eingangs seiner E-Mail vom 03.12.2018 darauf hin, dass sie nach seinem Kenntnisstand an dem “wesentlichen Gesprächstermin” teilgenommen habe und deshalb über die ausgehandelten und vereinbarten Bedingungen Bescheid wissen müsse, er ihr gleichwohl “eine soeben aktuell angeforderte Aufstellung aller bei der C bestehenden Verbindlichkeiten” zukommen lasse, die die Beklagte “im Zuge der Hausveräußerung und der angetretenen Erbschaft an die C noch zu entrichten” habe. Da der Kläger seine Zustimmung zum Abschluss des avisierten Kaufvertrags, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die erforderliche familiengerichtliche Genehmigung der entsprechenden Erklärungen seiner Mutter, ersichtlich davon abhängig gemacht hat, dass nach Abzug aller Verbindlichkeiten ein – ihm anteilig zustehender – Resterlös aus dem Verkauf des streitgegenständlichen Grundstücks verbleibt, lässt die von dem Bevollmächtigten der Beklagten vorgenommene Konkretisierung der bestehenden Verbindlichkeiten auf das bei der C aufgenommene Umschuldungsdarlehen aus Sicht des Klägers nur den Rückschluss darauf zu, dass alle weiteren grundbuchrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten am 03.12.2018 vollständig bedient waren und kein weiterer Abzug vom Kaufpreis erfolgen werde. Auch die übrigen Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten lassen nur dieses Verständnis zu. Die auf Seite 6 des Kaufvertrags gewählte Formulierung, wonach die Käufer bei Fälligkeit zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigerinnen angeforderten Höhe abzulösen haben, wird in der E-Mail vom 03.12.2018 als “Standardformulierung” bei sämtlichen Kaufverträgen und als “juristisch” durchaus üblicher “Textbaustein bei Kaufverträgen” bezeichnet, aus dem sich die genaue Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten nicht entnehmen lasse. Ein Hinweis darauf, dass die Forderung aus dem von dem Erblasser gegenüber der B abgegebenen Schuldanerkenntnis noch in nicht unerheblichem Umfang fortbestehe, findet sich dagegen nicht. Abgerundet wird der dem Kläger durch den Inhalt der E-Mail vermittelte Eindruck, dass der Abschluss des Kaufvertrages für ihn nur vorteilhaft ist, dadurch, dass der Bevollmächtigte der Beklagten die Mutter des Klägers am Ende seiner Nachricht massiv zum Abschluss des ausgehandelten Vertrages drängt und ihr massive finanzielle Konsequenzen für den Fall androht, dass sie den für den 05.12.2018 langfristig vorgesehenen notariellen Beurkundungstermin scheitern lassen sollte.

Vor diesem Hintergrund können die von den Parteien anlässlich des Abschlusses des Kaufvertrags abgegebenen Erklärungen nur als einvernehmliche Teilauseinandersetzung über die in den Nachlass fallende Eigentumshälfte des Erblassers an dem veräußerten Grundstück verstanden werden, und zwar dergestalt, dass über die Ablösung des bei der C aufgenommenen Umschuldungsdarlehens hinaus keine weiteren Abzüge vom Kaufpreis stattfinden, der verbleibende Resterlös vielmehr zwischen ihnen im Verhältnis ¼ zu ¾ aufgeteilt wird.Einzig in diesem Sinn hat auch das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg die Erklärungen der Parteien aufgefasst; anderenfalls wäre auch weder die erforderliche Genehmigung erteilt noch später nachgefragt worden, welchen Betrag der Kläger aus dem Hausverkauf erlangt habe (vgl. Schreiben des Amtsgerichts Siegburg vom 30.09.2019, Bl. 388 d.A.) bzw. aus welchem Grund der Kläger kein Geld erhalten habe (vgl. Schreiben des Amtsgerichts Siegburg vom 13.11.2019, Bl. 389 d.A.)

2.

Ohne dass es nach dem Vorstehenden noch darauf ankommt, dürfte die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Auffassung, der Beklagten sei die durch die im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek gesicherte Forderung der B am 21.08.2018 wirksam abgetreten worden, nicht zutreffen. Ausweislich der an die C gerichteten E-Mail der B vom 08.05.2018 (Bl. 380 d.A.) war diese bereit, “den Vorgang gegen eine Abschlusszahlung in Höhe von EUR 10.000,00 final zu erledigen”. Dieses Angebot hat die Beklagte angenommen, indem sie aus den Mitteln des ihr von der C gewährten Umschuldungsdarlehens am 24.07.2018 einen Betrag in Höhe von 10.000 € an die B überwiesen hat. Schon der Wortlaut der von der B abgegebenen Erklärung spricht dafür, dass mit der Zahlung des genannten Betrages von 10.000 € die gesamte Schuld getilgt sein sollte. Sowohl der Begriff “Abschlusszahlung” als auch die Wortwahl “final erledigt” lässt auf ein endgültiges Erlöschen des Schuldverhältnisses schließen. Für ein s “Stillhalteabkommen” – wie dies die Kammer angenommen hat – besteht dagegen kein Anhalt. Insbesondere lässt entgegen der Annahme des Landgerichts die bereits erwähnte E-Mail des Bevollmächtigten der Beklagten vom 03.12.2018 nicht hierauf schließen. Die dort gewählte Formulierung, die B mache “keine Rechte mehr geltend”, stimmt mit derjenigen überein, die der Bevollmächtigte der Beklagten in Bezug auf das bei der WfA bestehende Darlehen gewählt hat, von dem indes unstreitig feststeht, dass es vollständig aus dem Umschuldungsdarlehen bedient worden ist.

Soweit das Landgericht meint, die Forderung der B sei bereits nach § 1143 Abs. 1 BGB ohne eine Abtretungserklärung auf die Beklagte übergegangen, wird verkannt, dass es sich bei der Zwangssicherungshypothek gemäß § 1185 Abs. 1 BGB um eine Buchhypothek handelt, die nur zusammen mit der gesicherten Forderung, § 1153 Abs. 2 BGB, und somit gemäß §§ 873, 1154 Abs. 3 BGB nur durch Einigung über die Übertragung der Forderung und Eintragung in das Grundbuch abgetreten werden kann. Beides ist vorliegend erst nach dem 24.07.2018 erfolgt, als die Forderung nach dem Vorhergesagten bereits nicht mehr bestand und damit eine wirksame Abtretung nicht mehr hat erfolgen können.

3.

Dahinstehen kann, ob der geltend gemachte Anspruch auch unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Insofern kommt sowohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen den der Beklagten von den potentiellen Miterben anlässlich der im April 2018 unstreitig erfolgten gemeinsamen Besprechung mit den Vertretern der C erteilten Auftrag, mit der B im Interesse des Nachlasses zu verhandeln, in Betracht als auch ein Anspruch aus § 826 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die B einzig gegenüber der Person der Beklagten bereit war, auf die Rückzahlung der ihr zustehenden, den Betrag von 10.000 € übersteigenden Forderung zu verzichten, bestehen nicht; sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten.

4.

Haben die Parteien sich im Wege der Teilauseinandersetzung abschließend über die Verwendung und Verteilung des nach Verkauf des in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an dem streitigen Grundstück verbleibenden Kaufpreises geeinigt, kann die Beklagte dem sich hieraus ergebenden Anspruch des Klägers auch im Übrigen keine ihr etwaig zustehenden Forderungen gegen den Nachlass entgegenhalten; diese Forderungen können nur im Rahmen einer vollständigen Auseinandersetzung zwischen den Miterben über den gesamten Nachlass Berücksichtigung finden. Ohne dass es darauf ankommt, weist der Senat allerdings darauf hin, dass einzig ein vermeintlich abgetretener Anspruch auf Rückzahlung eines dem Erblasser von der Mutter der Beklagten etwaig gewährten Darlehens gegeben sein könnte. Alle weiteren von der Beklagten erhobenen Forderungen dürften dagegen von vornherein ausscheiden, sei es – soweit der Vorwurf der unerlaubten Verfügungen des Erblassers über das Konto der Mutter der Beklagten betroffen ist -, weil sie verjährt sind, sei es, weil die Beklagte die erstattet verlangten Kosten alleine zu tragen hat (wie etwa die Kosten der Heizungswartung), sei es, weil die Kosten ersichtlich aus dem Umschuldungsdarlehen finanziert worden sind, das bereits aus dem Kaufpreis abgelöst wurde (ausweislich der Kontoaufstellung vom 02.12.2018, Bl. 37 d.A., ist ein Betrag in Höhe von 13.742,58 € auf ein von der Beklagten bei der C unterhaltenes Konto umgebucht worden, und damit ein Betrag, der nahezu identisch ist mit der Summe der von der Beklagten erstattet verlangten Auslagen).

5.Die Zinsforderung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ausweislich des zu den Akten gereichten, an die Beklagte gerichteten vorprozessualen Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.06.2019 (Bl. 51 ff. d.A.) wurde die Beklagte bereits vor Abfassung dieses Schreibens von der Mutter des Klägers aufgefordert, Abrechnung über die für die Erbengemeinschaft getätigten Rechtsgeschäfte zu erteilen und an den Kläger den sich danach ergebenden Anteil auszukehren Sie befand sich mithin bei Abfassung des Anwaltsschreibens bereits in Verzug. Da sich jedoch nicht feststellen lässt, welche genaue Frist der Beklagten von der Mutter des Klägers gesetzt worden war, ihr zudem eine weitere Frist bis zum 13.06.2019 eingeräumt worden ist, waren die geltend gemachten Verzugszinsen erst ab dem 14.06.2019 zuzusprechen.

6.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten beruht ebenfalls auf dem Gesichtspunkt des Verzugs. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 ZPO.

7.

Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

8.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert der Berufung: 34.911,32 €

Schlagworte

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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