OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019 – 26 U 67/18

Oktober 9, 2021

OLG Köln, Urteil vom 26.06.2019 – 26 U 67/18

Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Einzelrichterin – vom 02.10.2018 (Az.: 30 O 98/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die Parteien sind Geschwister und streiten um die Erbfolge nach ihrer am 18.05.2006 verstorbenen Mutter A B, geb. C.

Die Erblasserin und ihr im Jahr 1998 vorverstorbener Ehemann D B haben ihre Rechtsnachfolge in insgesamt vier notariellen Erbverträgen vom 02.12.1988, 07.05.1995, 07.04.1997 und 10.03.1998 geregelt. Hiernach haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden gemeinsamen Kinder – die Parteien – zu je ½ als Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Bezüglich des Beklagten findet sich in dem jüngsten Erbvertrag vom 10.03.1998 unter B. II 2. folgende Regelung:

“Für den Erbteil unseres Sohnes (…) wird folgende Nacherbfolge bestimmt:

Für den Fall des Todes unseres Sohnes sind Nacherben dessen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erfolge. Sind solche nicht vorhanden, ist unsere Tochter (…) Nacherbin, ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.”

Im Jahr 2013 hat der am xx.xx.1955 geborene, ledige und kinderlose Beklagte den acht Jahre jüngeren E F adoptiert (AG Köln, Az.: 315 F 58/13). Die Parteien streiten darüber, ob Herr F als Kind im Sinne der vorgenannten erbvertraglichen Regelung anzusehen ist.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Eltern hätten durch die erbvertraglichen Gestaltungen, insbesondere die Gründung einer Familiengesellschaft, von deren Geschäftsführung der Beklagte ausgeschlossen worden, und die erst nach Ablauf von 25 Jahren, gerechnet ab dem Tod des letztversterbenden Elternteils, kündbar sei, gezeigt, dass ihnen an einem Erhalt des Vermögens innerhalb der Familie gelegen gewesen sei. Dabei zählten zur Familie nur solche Personen, die mit den Erblassern verwandt gewesen seien. Ein dahingehender Erblasserwille zeige sich insbesondere daran, dass der Vater ihrer beiden eigenen Kinder durch den Erbvertrag aus dem Jahr 1998 ausdrücklich als Erbe ausgeschlossen worden sei. Dementsprechend widerspreche es dem Willen ihrer Eltern, Herrn F in erbrechtlicher Hinsicht als Kind des Beklagten anzusehen. Die Adoption, die nicht mit Minderjährigenwirkung ausgesprochen worden sei, diente ohnehin nur erbrechtlichen Interessen. Die Klägerin hat darüber hinaus behauptet, ihr Bruder leide an einer neurologischen Erkrankung, die eine intellektuelle Unterlegenheit gegenüber anderen Erwachsenen zur Folge habe. Der Erblasser habe aus diesem Grunde einmal den Versuch unternommen, den Beklagten unter Betreuung stellen zu lassen, sei hiermit allerdings gescheitert.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass ihr am ½-Erbanteil des Beklagten am Nachlass der am 18.05.2006 verstorbenen A B, geb. C, geb. am xx.xx.1919 in G ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Adoption fuße auf einer rund 40-jährigen Beziehung zwischen ihm und Herrn F, der seiner Meinung nach auch in erbrechtlicher Hinsicht als sein Kind anzusehen sei.

Mit Urteil vom 02.10.2018 hat das Landgericht, nachdem es in der mündlichen Verhandlung noch Bedenken an der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens geäußert hatte, antragsgemäß ein Nacherbenanwartschaftsrecht der Klägerin festgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der Erbverträge habe einen Erblasserwillen dahingehend ergeben, dass das Vermögen verwandten Personen zugewendet werden sollte. Hierzu zähle Herr F nicht, nachdem er als Volljähriger ohne die Wirkungen einer Minderjährigenadoption adoptiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der weiteren Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln vom 02.10.2018 (Bl. 89 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 08.10.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 05.11.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 08.01.2019 mit am selben Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und meint zudem, das Landgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es abweichend von der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht die Klage für zulässig erachtet habe. Die getroffene Entscheidung sei vor diesem Hintergrund nicht nur überraschend, sondern auch zu Unrecht ergangen, weil das Landgericht übersehen habe, dass die Klägerin lediglich Ersatznacherbin geworden sei. Die rechtliche Stellung eines Ersatznacherben sei derart schwach, dass ein Feststellungsinteresse zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestehe, die Klage darüber hinaus aber auch aus denselben Gründen unbegründet sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 02.10.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 30 O 98/18) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht der Feststellungsklage der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass der Klägerin bereits ein Nacherbenanwartschaftsrecht zusteht.

a) Die Klägerin ist nicht Nacherbin und verfügt damit auch nicht über ein Nacherbenanwartschaftsrecht, sondern sie ist nur Ersatznacherbin (§§ 2096, 2100 €). Ein Ersatznacherbe rückt aber erst mit dem Ersatzerbfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein; vorher hat er keine eigenen Rechte, die ihm bereits gegenwärtig gegenüber dem Vorerben zustehen und die festgestellt werden könnten (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 – 34 Wx 416/14, juris Rn. 18). Die Nacherbenstellung ist im vorliegenden Fall aufschiebend bedingt durch das Nichtvorhandensein von Kindern des Vorerben zum Zeitpunkt des Nacherbenfalls und die Bedingung ist noch nicht eingetreten. Weil der Vorerbe noch ein Kind zeugen oder ein (minderjähriges) Kind adoptieren könnte, steht – unabhängig von der Frage, ob der als Erwachsener adoptierte Herr F als Kind im Sinne der Nacherbenklausel anzusehen ist – nicht fest, dass zum Zeitpunkt des Nacherbenfalls kein Kind des Vorerben vorhanden sein wird. Auf die Frage, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich es ist, dass noch ein Kind des Vorerben hinzutritt, kommt es nicht an. Eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Bedingung eintritt, kann nicht mit dem Bedingungseintritt gleichgesetzt werden.

b) Die Vorschrift des § 2107 BGB ist durch die getroffenen Nacherbenklausel in B. II 2. des Erbvertrags vom 10.03.1998 abbedungen worden. Das Gesetz sieht mit § 2107 BGB eine Ergänzungs- und Auslegungsregel (BGH, Urteil vom 24.10.1979 – IV ZR 31/78; Urteil vom 08. Juli 1981 – IVa ZR 177/80, juris) für den Fall der Erbeinsetzung eines kinderlosen Vorerben vor. Danach soll dann, wenn der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tod einen Nacherben bestimmt, anzunehmen sein, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt wird, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaft stirbt. Das Nacherbrecht des unter diesen Voraussetzungen eingesetzten (Nach)Erben ist durch das Vorhandensein von Abkömmlingen des Vorerben bei dessen Tod nach herrschender Meinung auflösend bedingt (BayObLG, Beschluss vom 07.11.1980 – 1 Z 64/80 -; Burandt/ Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. (2019), § 2107 Rn 5; Grunsky in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. (2017), § 2197 Rn. 7; Müller-Christmann in: beckonline.GROSSKOMMENTAR Gsell/ Krüger /Lorenz/ Reymann, Stand: 01.03.2019 § 2107 Rn. 35; Weidlich in: Palandt, BGB, 78. Aufl. (2019), § 2107 Rn. 3), d. h. der eingesetzte Nacherbe erlangt bereits mit dem (ersten) Erbfall eine vererbliche und übertragbare Anwartschaft auf das Erbe, § 2108 BGB, die er verliert, wenn der Vorerbe bei seinem Tode Nachkommen hinterlässt (M. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 2107 BGB Rn. 4; Schneider in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), § 2107 BGB Rn. 12).

Trotz ihres dispositiven Charakters gilt diese Bestimmung unabhängig davon, ob der Erblasser tatsächlich einen ihrem Inhalt und ihren Rechtsfolgen entsprechenden Willen hatte; andererseits wird sie aber ausgeschlossen, wenn der Erblasser eine abweichende Bestimmung getroffen hat (BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 – IV ZR 31/78 -). Ein dahingehender Erblasserwille, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung vorhanden gewesen sein muss, kann auch durch Auslegung ermittelt werden (BGH a.a.O; Urteil vom 08.07.1981 – IVa ZR 177/80; BayObLG, Beschluss vom 25.04.1991 – BReg 1 a Z 72/90, Rn. 25). Ausgehend von dem allgemeinen für die Auslegung letztwilliger Verfügungen geltenden Grundsatz, dass nur dem Willen Geltung verschafft werden kann, der im Testament zum Ausdruck gelangt, dort also eine, wenn auch noch so geringe, Grundlage findet, muss daher im Hinblick auf eine abweichende Bestimmung des Erblassers verlangt werden, dass für sie wenigstens gewisse Anhaltspunkte in der letztwilligen Verfügung enthalten sind, die im Zusammenhang mit den sonstigen heranzuziehenden Umständen außerhalb des Testaments den entsprechenden Willen des Erblassers erkennen lassen (BGH Urteil vom 24.10.1979 – IV ZR 31/78 ; Urteil vom 08.07.1981 – IVa ZR 177/80, juris). Auch in den seltenen Fällen eines “klaren und eindeutigen” Wortlauts sind der Auslegung eines Testamentes durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt. Denn bei der Auslegung gemäß §§ 133, 2084 BGB ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Auslegung darf sich daher nicht auf eine Analyse des Wortlautes beschränken, sondern muss auch die Umstände außerhalb der Urkunde heranziehen. Die Formfrage stellt sich erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt ist (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81 -; Beschluss vom 09. April 1981 – IVa ZB 6/80 -).

Bei der Auslegung im Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) enthaltener Verfügungen von Todes wegen gelten grundsätzlich dieselben Regeln über die Auslegung von Testamenten (Linnartz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2084 BGB Rn. 36), wobei bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich ist, und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1983 – IVa ZR 80/82 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 21. August 2015 – 6 W 164/14 -, juris). Zudem ist nicht nur auf die Auslegung einzelner Vertragsklausel abzustellen, sondern die Regelung in ihrem Gesamtzusammenhang zu beachten.

Nach dieser Maßgabe ist die Klägerin nicht Nacherbin an dem Erbanteil ihres Bruders nach ihrer am 18.05.2006 verstorbenen Mutter geworden. Dies ergibt sich aus der Regelung unter B. II. 2 des notariellen Erbvertrags vom 10.03.1998, durch die zugleich ein Rückgriff auf die Auslegungsregelung des § 2107 BGB ausgeschlossen wird. Nach der vorgenannten Regelung sind – ausweislich des Wortlauts – die Kinder des Beklagten dessen Nacherben; nur für den Fall seiner Kinderlosigkeit im Zeitpunkt des Nacherbfalls soll die Klägerin Nacherbin sein. Im Verfahren haben sich über diesen Wortlaut hinaus keine Anhaltspunkte ergeben, die einen Rückschluss auf eine von dem Wortlaut abweichende Vorstellung der Eheleute B hinsichtlich der Details der Nacherbeneinsetzung zulassen. Insbesondere die zwischen den Parteien streitige Frage der erbrechtlichen Auswirkungen der Volljährigenadoption kann offen bleiben. Anders als vom Landgericht angenommen, ist ein Ausschluss des Angenommenen als Nacherbe nicht mit dem Eintritt des Ersatznacherbfalls gleichzusetzen. Die Rechtsstellung der Klägerin wird hierdurch nicht tangiert; bei der vorliegenden Sachlage kann der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden (vgl. zur Bestimmbarkeit des Nacherben BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – V ZB 209/12 -; BayObLG, Beschluss vom 19. Januar 2001 – 1Z BR 176/99 -, juris), weil der Vorerbe noch ein leibliches Kind zeugen oder ein (minderjähriges) Kind adoptieren könnte.

Die Berufung der Klägerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2005 (Az.: 10 U 19/03), das ihrer Meinung nach im Ausgangspunkt einen identischen Sachverhalt betreffe, verfängt nicht. Eine Vergleichbarkeit ergibt sich nur insoweit, als auch in dem in Bezug genommenen Verfahren die Einsetzung kinderloser Vorerben erfolgt war. Insoweit hat das Oberlandesgericht Hamm – in Ermangelung einer hiervon abweichenden individuellen Regelung – die Auslegungsregelung des § 2107 BGB zur Anwendung gebracht und ausgehend davon ein Nacherbenanwartschaftsrecht des Klägers bejaht. Die Anwendbarkeit des § 2107 BGB scheidet vorliegend – wie ausgeführt – aus und kann damit nicht zur Begründung eines Nacherbenanwartschaftsrechts der Klägerin herangezogen werden.

Die grundsätzliche Zulässigkeit, Kinder oder Abkömmlinge – quasi abstrakt – als Erben einzusetzen, ergibt sich aus § 2101 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach ist bei der Erbeinsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist, und ihr mit der Geburt die (Nach)Erbschaft anfällt, § 2106 Abs. 2 S. 1 BGB. Ergänzend bestimmt § 1913 S. 2 BGB, dass einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2018 – 20 W 197/18, juris). Aufgrund des zuletzt genannten Gesichtspunkts ist auch die in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin geäußerte Ansicht, im Falle der Verneinung ihrer Nacherbenanwartschaft finde praktisch keine Kontrolle des Vorerben statt, gegenstandslos. Ergänzend gilt, dass die Eheleute B den Aspekt der Kontrolle des Beklagten selbst ersichtlich bereits erwogen und ihm dadurch Rechnung getragen haben, indem sie für den Beklagten eine Testamentsvollstreckung bis zu dessen Tod angeordnet haben. Diese kann nach frühestens 5 Jahren seit dem Tod des Letztversterbenden beendet werden, wenn der Testamentsvollstrecker zu der Überzeugung gelangt, der Beklagte könne sich unter Kontrolle halten, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Nachlassvermögen vernünftig umgehen und seine Ausgaben, ohne sich zu verschulden, entsprechend einschränken.

3. Eine Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzliche Rechtsfragen nicht aufwirft und – entgegen der Annahme der Klägerin – von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, insbesondere von dem seitens der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juli 2005 (Az.: 10 U 19/03) nicht abweicht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat, anders als das vorliegende Verfahren, ein Nacherbenanwartschaftsrecht zum Gegenstand, während vorliegend ein solches Recht zugunsten der Klägerin gerade nicht festgestellt werden kann.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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