OLG München, Beschluss vom 08.12.2020 – 31 Wx 248/20

Februar 6, 2022

OLG München, Beschluss vom 08.12.2020 – 31 Wx 248/20

Tenor
1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 14.04.2020 wird zurückgewiesen.

2) Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 3 die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3) Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.739 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Nachlassgericht den erteilten Erbschein des Amtsgerichts München vom 16.07.1970 als unrichtig eingezogen.

1. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer einen neuen dem Erbschein vom 16.07.1970 gleichlautenden Erbschein zu erteilen. Nachdem der Erbschein vom 16.07.1970 aufgrund des Beschlusses vom 14.04.2020 an das Nachlassgericht zurückgegeben wurde und daher gemäß § 2361 Satz 2 BGB kraftlos wurde, ist die Beschwerde gemäß § 353 Abs. 3 FamFG mit diesem Ziel statthaft.

2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des am 16.07.1970 erteilten Erbscheins gemäß § 2361 BGB vorliegen. Eine Anweisung an das Nachlassgericht, einen gleichlautenden Erbschein zu erteilen, kam daher nicht in Betracht.

a) Gemäß § 2361 BGB ist ein erteilter Erbschein einzuziehen, wenn dieser unrichtig ist. Unrichtig ist der Erbschein, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben sind oder nachträglich entfallen sind. Das Nachlassgericht hat sich in die Lage zu versetzen, als hätte es den Erbschein erstmalig zu erteilen (BayObLGZ 1980, 72 (74); Gierl in: Burandt/Rojahn 3. Auflage BGB § 2361 Rn. 4; Keidel/Zimmermann FamFG 20. Auflage § 353 Rn. 3; Krätzschel in: Firsching/Graf Nachlassrecht 11. Auflage § 39 Rn. 2).

b) Zutreffend hat das Nachlassgericht festgestellt, dass der Erbschein vom 16.07.1970 materiell unrichtig ist, da die Miterbenanteile der Beteiligten zu 1 bis 3 nicht in gleicher Höhe ausgewiesen sind.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf den angefochtenen Beschluss Bezug.

Ergänzend gilt folgendes:

aa) Maßgeblich für die Erbfolge ist das iranische Recht, da der Erblasser ausschließlich iranischer Staatsangehöriger war (Art. 8 Abs. 3 des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.02.1929). Danach erhalten männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass als weibliche Kinder. Der Beteiligten zu 3 steht danach als Tochter des Erblassers nur die Hälfte des Anteils der Beteiligten zu 1 und 2 zu.

bb) Das iranische Recht bleibt allerdings nach Art. 6 EGBGB in dieser Hinsicht unangewendet, denn dieses Ergebnis der Anwendung iranischen Erbrechts auf den hier zu entscheidenden Fall ist mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht vereinbar. Nach Art. 6 EGBGB ist die Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

(1) Die Anwendbarkeit des Art. 6 EGBGB ist durch das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 nicht ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 3 S. 2 des Abkommens enthält eine Öffnungsklausel für den deutschen ordre public (BGHZ 120, 29 (35); MüKoBGB/v. Hein, 8. Aufl. EGBGB Art. 6 Rn. 39; BeckOGK/Stürner Stand: 1.11.2020 EGBGB Art. 6 Rn. 116).

(2) Die Anwendung der Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB setzt voraus, dass nicht nur abstrakt die ausländische Regel selbst, sondern das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall in so starkem Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und denen in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 118, 312/330; KG NJW-RR 2008, 1109/1111; OLG Hamm FamRZ 1993 111/114; OLG Hamm ZEV 2005, 436). Darüber hinaus muss der zu beurteilende Tatbestand einen hinreichenden Inlandsbezug aufweisen; die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte genügt dafür nicht (Palandt/Thorn BGB 79. Auflage EGBGB Art. 6 Rn. 5, 6 m.w.N.; MüKoBGB/v. Hein EGBGB Art. 6 Rn. 148 ff, 199 ff).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte zu 3 erhält nach den maßgeblichen iranischen Rechtsvorschriften als Tochter des Erblassers eine Erbquote von 7/40, während die Beteiligten zu 1 und 2 als Söhne bei ansonsten gleichem Sachverhalt eine Erbquote von 14/40 beanspruchen können. Dies ist nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, dass niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden darf (Staudinger/Dörner BGB Art. 25 EGBGB Rn. 727 sowie Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rn. 327; BeckOK BGB/Lorenz 55. Ed. 1.8.2020 EGBGB Art. 6 Rn. 26 sowie Art. 25 Rn. 62). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für die Bewertung des Ergebnisses insoweit nicht auf einen Vergleich mit einer hypothetischen Erbquote oder möglichen testamentarischen Regelungen nach deutschem Recht an, sondern auf den Vergleich der bei konkreter Anwendung des iranischen Rechts zugrunde zu legenden Erbquoten zwischen den Beteiligten. Maßgeblich ist daher nicht, ob die Beteiligte zu 3 bereits mehr erhalten hat, als ihr bei Anwendung des deutschen Rechts zugestanden hätte. Es kommt allein darauf an, ob eine innerstaatliche Rechtshandlung deutscher Staatsgewalt in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt, der eine mehr oder wenige starke Inlandsbeziehung aufweist, zu einer Grundrechtsverletzung führt (BVerfGE 31, 58). Im konkreten Fall führt die Anwendung des iranischen Erbrechts zu dem Ergebnis, dass die Beteiligte zu 3 aufgrund ihres Geschlechts nur die Hälfte des Erbteils der Beteiligten zu 1 und 2 erhält. Dies widerspricht zweifelsfrei Art. 3 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 GG.

Es besteht zudem ein stark ausgeprägter Inlandsbezug. Der Erblasser hat u.a. ein Grundstück in München, ein Bankkonto bei der D. Bank in Deutschland sowie Geschäftsanteile an einer Papierfabrik im Inland hinterlassen. Es handelte sich hierbei um die wesentlichen Vermögenswerte des Erblassers. Ferner besaßen sowohl die Beteiligten zu 1 und 2, als auch die Beteiligte zu 4 zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Unabhängig von der Frage, welche Absichten oder Pläne der Erblasser hinsichtlich des Verbleibs der Familie im Iran oder eines Umzugs nach Deutschland zum Zeitpunkt seines Todes hatte, genügen diese vorhandenen Inlandsbezüge, um eine Anwendung des Art. 6 Satz 2 EGBGB auf den vorliegenden Sachverhalt zu begründen. Das Differenzierungsverbot nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG als Abwehrrecht gegen unmittelbare rechtliche, d.h. direkt an das Geschlecht anknüpfende Ungleichbehandlungen (Maunz/Dürig/Langenfeld, 91. EL April 2020, GG Art. 3 Abs. 2 Rn. 16) beansprucht nach Wortlaut, Sinn und Zweck jedenfalls auch für den vorliegenden Sachverhalt Geltung, bei dem sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.

(3) Auch nach Ansicht des Senats ist nicht feststellbar, dass der Erblasser die Schlechterstellung der Beteiligten zu 3 beabsichtigte. Die gesetzliche Diskriminierung eines aus deutscher Sicht Erbberechtigten kann trotz Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG zwar hinzunehmen sein, wenn diese Erbfolge dem festgestellten Willen des Erblassers entspricht, da eine inhaltsgleiche gewillkürte Erbfolge auch im deutschen Recht den Schutz des Art. 14 GG (Testierfreiheit) genießen würde (MüKoBGB/v. Hein EGBGB Art. 6 Rn. 150). Ein ordre public-Verstoß diskriminierender gesetzlicher Erbfolgeregeln ist zu verneinen, wenn der Erblasser eine entsprechende erbrechtliche Regelung auch nach deutschem Recht durch letztwillige Verfügung hätte treffen können und dies im Hinblick auf die seinem Willen entsprechenden gesetzlichen Erbfolgeregeln nach seinem Heimatrecht bewusst unterlassen hat. Dies setzt aber die positive Feststellung eines entsprechenden Erblasserwillens voraus (BeckOK BGB/Lorenz EGBGB Art. 25 aF Rn. 62). An Inhalt und Ernstlichkeit eines solchen Erblasserwillens dürfen keine relevanten Zweifel verbleiben (OLG Hamm ZEV 2005, 436).

Zutreffend hat das Nachlassgericht hierzu allerdings ausgeführt, dass sich ein solcher Wille des Erblassers im vorliegenden Fall nicht feststellen lässt. In der letztwilligen Verfügung vom 27.06.1963 über die Geschäftsanteile an der Papierfabrik hat der Erblasser seine 3 Kinder gleichmäßig bedacht. Hieraus lässt sich aber nicht entnehmen, dass er für den restlichen Nachlass eine Ungleichbehandlung beabsichtigte. Es ist auch weder hieraus noch sonst ersichtlich, dass dem Erblasser die Anwendbarkeit iranischen Rechts für die Erbfolge sowie die im iranischen Recht geregelte unterschiedliche Behandlung von weiblichen und männlichen Nachkommen bekannt bzw. bewusst war und er diese Ungleichbehandlung auch für seine Kinder wollte. Die Urkunde vom 27.06.1963 spricht im Gegenteil eher dafür, dass er seine Kinder grundsätzlich gleichmäßig bedenken wollte und lediglich bezüglich des Anteils an der Fabrik zusätzliche Anordnungen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung und der Testamentsvollstreckung getroffen werden sollten.

c) Demnach steht fest, dass der Erbschein vom 16.07.1970 materiell unrichtig ist und zu Recht eingezogen wurde. Es bleibt Aufgabe des Nachlassgerichts, im Falle der Beantragung eines neuen Erbscheins die durch die Nichtanwendung der konkreten Norm entstehende Regelungslücke zu schließen. Ohne Bindung für das Nachlassgericht weist der Senat allerdings darauf hin, dass die im Hinweis vom 10.10.2019 erwogene Lösung, die Erbquote der Ehefrau von 1/8 unverändert zu lassen und die Erbquoten der Beteiligten zu 1 bis 3 auf je 7/24 festzusetzen, dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (BeckOK BGB/Lorenz EGBGB Art. 6 Rn. 18) bzw. der weitgehenden Schonung des fremden Rechts (MüKoBGB/v. Hein EGBGB Art. 6 Rn. 230) jedenfalls entspricht.

II.

Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Die Anordnung der Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 beruht auf § 84 FamFG.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war, da sich der Beschwerdeführer gegen die Einziehung des Erbscheins wendet, der ihn als Erben zu 14/40 ausweist, gemäß §§ 61, 40, 36 GNotKG entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers an einer obsiegenden Entscheidung auf 14/40 des reinen Nachlasswertes festzusetzen. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen, Wertveränderungen nach diesem Zeitpunkt bleiben außer Betracht (Korintenberg/Sikora GNotKG 21. Aufl. § 40 Rn. 29). Gemäß den Feststellungen der beiden damals befassten Nachlassgerichte (Notariat II Pforzheim als Nachlassgericht sowie Amtsgericht München) betrug der Nachlasswert damals insgesamt DM 786.466. Hiervon 14/40 ergibt einen Betrag von DM 275.263 bzw. EUR 140.739.

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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