OLG München, Beschluss vom 27. August 2019 – 31 Wx 235/17

Dezember 15, 2019

OLG München, Beschluss vom 27. August 2019 – 31 Wx 235/17
1. Auch in einem Verfahren, das die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hat, kann es angemessen sein, die Kosten für ein in der Beschwerdeinstanz eingeholtes Sachverständigengutachten (hier: Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin) den Erben aufzuerlegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung OLG München ZEV 2017, 148).
2. Eine Auferlegung der Kosten zu Lasten der Erben setzt grundsätzlich voraus, dass diesen zuvor rechtliches Gehör gewährt worden ist.
3. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht fest, wer Erbe ist, ist für die unbekannten Erben ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Der Verfahrenspfleger nimmt sodann das rechtliche Gehör für die Erben wahr.
Tenor
1. Der Beschwerdeführer trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens vom 15.8.2018 (Dr. xxx). Diese Kosten tragen die Erben der am 17.6.2015 verstorbenen Erblasserin xxx.
2. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.
Gründe
I.
Verfahrensgegenständlich ist nach der Rücknahme der Beschwerde, die die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Gegenstand hatte, nur noch die Kostenentscheidung durch den Senat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG.
1. Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Ein Rechtsmittel gilt auch dann als erfolglos, wenn es zurückgenommen wurde (Keidel/Zimmermann FamFG 19. Auflage § 84 Rn. 19; Horn in: NK-Nachfolgerecht 2. Auflage § 84 Rn. 7). Allerdings eröffnet § 84 FamFG die Möglichkeit, dass das Beschwerdegericht die Kosten nach seinem Ermessen ausnahmsweise einem anderen Beteiligten auferlegt (Zimmermann, a.a.O. Rn. 13), wobei die allgemeinen Grundsätze (§ 81 FamFG) Berücksichtigung finden. Zu diesem Ergebnis gelangt letztlich auch die Ansicht, die nicht § 84 FamFG, sondern § 83 FamFG auf die Fälle der Beschwerderücknahme anwendet (vgl. dazu Poller in: Kroiß/Siede, FamFG, Kommentiertes Verfahrensformularbuch 2. Auflage §84 Rn. 3).
In der Vergangenheit hat der Senat bereits entschieden, dass die Kosten für ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, das der Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers dient, im Erbscheinserteilungsverfahren den Erben auferlegt werden können, weil diesen die Klärung dieser Frage letztlich zugutekommt (OLG München ZEV 2017, 148, 154; Krätzschel in: Firsching/Graf, Nachlassrecht, 11. Auflage § 38 Rn. 109). Diese Kosten hätten den Wert des künftigen Nachlasses gemindert, wenn der Erblasser eine lebzeitige Begutachtung veranlasst hätte, außerdem sind diese Kosten erforderlich, um den wahren Erben festzustellen.
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat der Ansicht, dass auch im Verfahren, das auf die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gerichtet ist, die Kosten eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens den (wahren) Erben jedenfalls dann auferlegt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens objektiv geboten war.
a) Zwar dient das Testamentsvollstreckerzeugnis als solches nur der Legitimation des Testamentsvollstreckers, so dass seine Erteilung den Erben nicht unmittelbar zugute kommt. Entscheidend ist im Kern aber, dass auch in der vorliegenden Konstellation durch das eingeholte Gutachten geklärt werden konnte, ob die entsprechende Verfügung der Erblasserin wirksam ist, d.h. ob die Erben mit einer Testamentsvollstreckung beschwert sind oder nicht. Im Ergebnis besteht mithin eine vergleichbare Interessenlage wie im Erbscheinserteilungsverfahren.
Das Nachlassgericht hatte nämlich – aus seiner Sicht folgerichtig – die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses abgelehnt, weil es davon ausgegangen war, dass die Erblasserin ihre dementsprechende Verfügung durch späteres Testament wirksam widerrufen hat. Der Senat hingegen hat ein psychiatrisches Gutachten für erforderlich erachtet, um zu klären, ob die Verfügung, durch die der Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker ernannt worden war, nicht ihrerseits wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam war.
Nachdem das vom Senat erholte Sachverständigengutachten die Testierunfähigkeit der Erblasserin schon zum Zeitpunkt des früheren Testaments ergeben hatte, erscheint es angemessen, dass die (wahren) Erben insoweit die Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen haben.
b) Allerdings steht derzeit nicht fest, wer die Erblasserin beerbt hat, da durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten die Testier(un)fähigkeit nur zu dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Zeitpunkt untersucht worden ist und offen ist, welches der weiteren von der Erblasserin errichteten Testamente wirksam ist oder ob sich die Erbfolge letztlich nach dem Gesetz richtet.
Deswegen war es erforderlich, die derzeit unbekannten Erben durch den vom Betreuungsgericht bestellten Verfahrenspfleger am Verfahren zu beteiligen (§ 345 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), um diesen rechtliches Gehör im Hinblick auf die zu treffende Kostenentscheidung zu gewähren (vgl. dazu: Poller in: NK-Nachfolgerecht 2. Auflage § 345 Rn. 7).
c) Im Hinblick auf die übrigen gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sieht der Senat indes keine Veranlassung, die einem anderen Beteiligten aufzuerlegen. Diese Kosten trägt mithin der Beschwerdeführer.
d) Im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten ist der Senat der Ansicht, dass diese die Beteiligten selbst zu tragen haben, nachdem der Beschwerdeführer seine Beschwerde unmittelbar auf einen Hinweis des Senats und vor einer abschließenden Entscheidung in der Sache zurückgenommen hat.
3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten, bis das Nachlassgericht den Nachlasswert festgestellt hat. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20% des Nachlasswertes im Zeitpunkt des Erbfalls festzusetzen sein, §§ 61, 40 Abs. 5 S. 1, 36 GNotKG.

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