OLG München, Beschluss vom 30.12.2008 – 31 Wx 99/08

August 18, 2021

OLG München, Beschluss vom 30.12.2008 – 31 Wx 99/08

Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 29. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 5 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 21.600 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die verwitwete Erblasserin ist am xxx im Alter von 97 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 1986 vorverstorben. Die Beteiligten zu 2, 3 und 5 (geb. 1943, 1938, 1952) sind ihre Söhne, die Beteiligten zu 1 und 4 (geb. 1965 bzw. 1966) die Kinder ihrer 1990 vorverstorbenen Tochter.

Mit notariellem Testament vom 13.4.1999 setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 1 bis 4 zu ihren Erben ein, die beiden Söhne zu je 1/3, die beiden Enkel zu je 1/6. Bezüglich des Erbanteils des Beteiligten zu 1 ordnete sie Nacherbfolge an und bestimmte zu Nacherben zur Hälfte die Beteiligte zu 4, ersatzweise deren Abkömmlinge, zur anderen Hälfte die Abkömmlinge des Beteiligten zu 1. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestimmte zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 5, ersatzweise dessen damalige Ehefrau, ersatzweise einen vom Nachlassgericht zu bestellenden Testamentsvollstrecker. Weiter bestimmte sie:

„Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe

(1) den der Vor- und Nacherbfolge unterliegenden Nachlass auf die Dauer der Vorerbschaft zu verwalten;

(2) die Recht der Nacherben wahrzunehmen;

(3) den Nachlass bei Eintritt der Nacherbfolge bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres des jüngstgeborenen Nacherben zu verwalten; dies gilt entsprechend für die Ersatzerbfolge in den Anteil des (Beteiligten zu 1).

Der Testamentsvollstrecker hat zur Durchführung seiner Aufgaben alle Rechte und Befugnisse eines Dauervollstreckers mit Verfügungsbefugnis über Grundbesitz. Der Testamentsvollstrecker ist insbesondere befugt, an einer Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben mitzuwirken. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Testamentsvollstreckung setzt sich dann an dem verteilten, der Vor- und Nacherbfolge unterliegenden Nachlass oder dessen Surrogat fort.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zur angemessenen Lebensgestaltung und Lebensführung des Vorerben (Beteiligter zu 1) zu verwenden. Die Nacherben sind demgemäß auf dasjenige eingesetzt, was vom Nachlass nach dieser bestimmungsgemäßen Verwendung übrig bleibt. Er soll sicherstellen, dass (der Beteiligte zu 1) mindestens zweimal im Jahr einen angemessenen Ferienaufenthalt verbringt und über ein monatliches Taschengeld verfügt, aus dem er seine persönlichen Bedürfnisse erfüllen kann, wobei sicherzustellen ist, dass dieses Taschengeld nicht zu einer Verminderung sonstiger gesetzlicher Leistungen für (den Beteiligten zu 1) führt und auch keinem Fremdzugriff unterliegt. Im Übrigen bemisst sich der Umfang dessen, was der Testamentsvollstrecker bestimmungsgemäß und im Übrigen nach seinem freien Ermessen dem Vorerben zur Verfügung stellt, nach dem Umfang der der Vor- und Nacherbschaft unterliegenden Erbmasse und ihrem Ertrag.“

Mit Schreiben vom 23.10.2003 teilte der Beteiligte zu 5 dem Nachlassgericht mit, er nehme das Amt an, sofern der Beteiligte zu 1 die Erbschaft annehme. Der im Ausland lebende Beteiligte zu 1 nahm mit Schreiben vom 25.2.2004, beim Nachlassgericht eingegangen am 9.3.2004, die Erbschaft an. Das Nachlassgericht erteilte dem Beteiligten zu 5 am 13.8.2004 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Ausweislich des vom Beteiligten zu 3 vorgelegten Nachlassverzeichnisses vom 11.10.2004 besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Wertpapieren, Forderungen und Wertgegenständen mit einem Wert von insgesamt 933.000 € sowie aus mehreren zur Vermietung vorgesehenen Eigentumswohnungen in C. Der Reinnachlasswert beträgt rund 1.292.000 €. Die Erbengemeinschaft ist bislang nicht auseinandergesetzt.

Wegen umfangreicher Zuwendungen an den Beteiligten zu 5 zu Lebzeiten der Erblasserin, insbesondere der mit Verträgen vom 22.12.1989 bzw. 22.6.1995 vorgenommenen Schenkung des wertvollen Hausgrundstücks sowie erheblicher Geldschenkungen, erhoben die Beteiligten zu 2 bis 4 mit Schriftsatz vom 17.5.2005 Klage gegen den Beteiligten zu 5, der sich der Beteiligte zu 1 anschloss.

Mit Urkunde vom 20.7.2005, eingegangen am 29.7.2005, schlug der Beteiligte zu 1 die Erbschaft aus und beantragte mit Schriftsatz vom 14.10.2005 die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Amtsgericht lehnte diese mit Beschluss vom 9.1.2006 ab; seine Beschwerde gegen diese Entscheidung nahm der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 24.4.2006 zurück.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 5.12.2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Beteiligte zu 5 habe vom Nachlass zu zahlende Beträge verspätet freigegeben. Korrespondenz mit ihm sei nur über seinen Verfahrensbevollmächtigten möglich. Der Auszahlung des Guthabens der Erblasserin auf einem Verrechnungskonto in Höhe von rund 37.000 € habe er nicht rechtzeitig zugestimmt, so dass diese wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unterblieben sei. Die zum Nachlass gehörenden Wohnungen erwirtschafteten keine Erträge. Auch zahle der Beteiligte zu 5 weder das monatliche Taschengeld an den Beteiligten zu 1 aus noch stelle er die Finanzierung des Urlaubs sicher. Der Beteiligte zu 5 sei Schuldner eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs der Erbengemeinschaft; gegen ihn sei Klage erhoben worden, weil er seiner Auskunftspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

Der Beteiligte zu 5 trat dem Antrag entgegen und verwies insbesondere darauf, dass sich die Testamentsvollstreckung lediglich auf den Erbteil des Beteiligten zu 1 beziehe und der Entlassungsantrag Folge des zwischen ihm und seinen Brüdern seit 1995 bestehenden Streits sei, der der Erblasserin bei Errichtung des Testaments bekannt gewesen sei.

Das Nachlassgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 7.8.2007 zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 blieb erfolglos. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich seine weitere Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker liege nicht vor. Die verspätete Zahlung der Rechnung stelle allenfalls eine unbedeutende Verfehlung dar. Der Beteiligte zu 1 habe ausdrücklich gewünscht, dass Kontakt nur über seinen Anwalt erfolge. Auch sei der Beteiligte zu 5 als Testamentsvollstrecker berechtigt, Gehilfen wie z. B. Rechtsanwälte zu beschäftigen. Es sei nicht dem Beteiligten zu 5 anzulasten, dass das Guthaben des Verrechnungskontos nicht mehr an die Erbengemeinschaft habe ausgezahlt werden können. Der Beteiligte zu 5 sei mit Schreiben vom 16.3.2004 zur Zustimmung aufgefordert worden und habe diese mit Schreiben vom 19.3.2004 erteilt, und zwar zu Recht unter dem Vorbehalt, dass die Auszahlung auf ein Nachlasskonto zugunsten der Erbengemeinschaft zu erfolgen habe. Dass es nicht zu einer Auszahlung gekommen sei, habe nicht am Verhalten des Beteiligten zu 5, sondern an der Insolvenz der Gesellschaft gelegen. Dieser Verlauf sei vom Beteiligten zu 5 ebenso wenig vorhersehbar gewesen wie von den übrigen Beteiligten. Es liege auch nicht am Verhalten des Beteiligten zu 5, wenn die Anwesen in C. keine Erträge erwirtschafteten, sondern an der dortigen Mietsituation. Dem Beteiligten zu 5 obliege nur die Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Erbteils des Beteiligten zu 1, er sei deshalb auch nicht dafür verantwortlich, die Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft abzugeben. Was das Taschengeld für den Beteiligten zu 1 angehe, sei der Beteiligte zu 5 verpflichtet, sich dafür einzusetzen, dass die Erbengemeinschaft dieses auszahle. Für die Beurteilung, in welcher Höhe diese Zahlungen erfolgen könnten, benötige der Beteiligte zu 5 Kenntnis von den derzeitigen Erträgen des Nachlasses, die er nicht habe. Es stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, dass er bislang die übrigen Miterben nicht konkret zur Zustimmung zu einer Zahlung aufgefordert habe. Der Interessengegensatz, der sich aus möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen ergebe, gehe auf die Verfügungen der Erblasserin zurück, die den Beteiligten zu 5 mit Schenkungen bedacht und ihn zum Testamentsvollstrecker eingesetzt habe, wobei sie sehr wohl die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten gekannt habe.

2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann der Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nimmt als Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung an. Neben den im Gesetz genanten Beispielsfällen kann ein wichtiger Grund ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein persönliches Verhalten begründeten Anlass zu der Annahme gibt, dass ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder dass sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlass Beteiligten ergeben würde. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Misstrauen eines Beteiligten, zu dem der Testamentsvollstrecker Anlass gegeben hat, kann zur Entlassung des Testamentsvollstreckers führen. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 935/937 m.w.N.).

Andererseits setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben oder den sonstigen durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Beteiligten voraus. Der Testamentsvollstrecker muss unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen, wenngleich er sich im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben und anderer Beteiligter hinwegsetzen darf. Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Misstrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutendem Anlass aus dem Amt zu drängen (BayObLGZ 1997, 1/26 f.).

b) Von diesen rechtlichen Gegebenheiten ist das Landgericht ausgegangen und zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass ein wichtiger Grund für die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker nicht vorliegt.

aa) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, ist Tat- und Rechtsfrage. Tatfrage ist die Feststellung des Sachverhalts, der die Entlassung rechtfertigen soll. Diese obliegt den Tatsacheninstanzen; das Rechtsbeschwerdegericht muss von dem Sachverhalt ausgehen, den das Beschwerdegericht als erwiesen erachtet hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 559 ZPO). Dessen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung kann nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs „wichtiger Grund“ im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkungen nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 2001, 54).

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen vorliegen, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 Abs. 1 BGB darstellen könnten.

(1) Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, unterliegt nur der Erbteil des Beteiligten zu 1 der Testamentsvollstreckung. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Anteil eines Miterben ist zulässig. Sie ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt, ihre Grenzen ergeben sich jedoch aus den Vorschriften der §§ 2032 ff. BGB über die Erbengemeinschaft (vgl. BGH NJW 1997, 1362; Muscheler AcP 195, 35/49 ff; Palandt/ Edenhofer BGB 68. Aufl. § 2208 Rn. 4; Staudinger/Reimann BGB Bearbeitungsstand 2003 § 2208 Rn. 12; MünchKommBGB/Zimmermann 4. Aufl. § 2208 Rn. 11: AnwKommBGB/ Weidlich § 2208 Rn. 13; Meyer/Bonefeld/Wälzholz/Weidlich Testamentsvollstreckung 2. Aufl. Rn. 318 ff.). Danach kann der Testamentsvollstrecker alle die, aber auch nur die Verwaltungsrechte ausüben, die dem Miterben zustehen. Zur Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über Nachlassgegenstände ist er grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit den übrigen Miterben berechtigt (§ 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 2040 BGB). Er ist nicht befugt, die Auseinandersetzung zu bewirken, sondern nur, sie zu betreiben (§ 2042 BGB).

(2) Schwerwiegende Versäumnisse des Beteiligten zu 5 hinsichtlich der ihm obliegenden Mitwirkung bei der Verwaltung des ungeteilten Nachlasses durch die Miterben hat das Landgericht zu Recht verneint. Das gilt insbesondere hinsichtlich der beiden Steuerberaterrechnungen vom 21.2.2006 über 787,64 € bzw. 745,53 €, deren Begleichung der Beteiligte zu 5 mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 25.4.2006 zugestimmt hat, und die Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem für die Erblasserin geführten Verrechnungskonto der Gesellschaft. Zu letzterem hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass der Beteiligte zu 5 die Zustimmung zur Auszahlung binnen weniger Tage erteilt hat, und zwar zu Recht unter dem Vorbehalt, dass diese auf ein Konto der Erbengemeinschaft vorgenommen würde. Einer anteiligen Auszahlung an jeden einzelnen Miterben – einschließlich des Beteiligten zu 1 – auf dessen persönliches Bankkonto, wie von den Beteiligten zu 1 bis 4 in ihrem im Februar 2004 an die Gesellschaft gerichteten Schreiben gefordert, musste er hingegen nicht zustimmen. Es liegt auf der Hand, dass diese Vorgehensweise nicht mit den testamentarischen Anordnungen hinsichtlich des Erbteils des Beteiligten zu 1 in Einklang zu bringen ist. Dass die Insolvenz der Gesellschaft unmittelbar bevorstand, geht entgegen den Ausführungen der weiteren Beschwerde aus dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Gesellschaft vom 16.3.2004 auch nicht ansatzweise hervor. Darin wird lediglich angegeben, dass die Geschäftsführung „den Vorgang gerne kurzfristig erledigen möchte“. Das Landgericht hat deshalb zu Recht keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass der Beteiligte zu 5 im Gegensatz zu den übrigen Miterben die Gefahr der Insolvenz hätte erkennen können. Demzufolge kann dem Beteiligten zu 5 entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde auch nicht vorgeworfen werden, er hätte „Eigeninitiative“ entfalten müssen.

(3) Auch hinsichtlich der Zahlung des Taschengeldes an den Beteiligten zu 1 verkennt die weitere Beschwerde, dass während des Bestehens der ungeteilten Erbengemeinschaft es nicht allein am Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker über den Erbteil des Beteiligten zu 1 liegt, ob und in welcher Höhe Auszahlungen vorgenommen werden.

Nach § 2038 Abs. 2 Satz 2 BGB erfolgt die Teilung der Früchte des Nachlasses, die den Miterben nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile zustehen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 743 BGB), erst bei der Auseinandersetzung. Eine frühere Verteilung kann grundsätzlich nur durch Vereinbarung sämtlicher Miterben angeordnet werden (Palandt/Edenhofer § 2038 Rn. 15; MünchKommBGB/Heldrich § 2038 Rn. 64). Eine Teilung des Reinertrages am Schluss jeden Jahres auf Verlangen eines Miterben hat nur dann zu erfolgen, wenn die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen ist (§ 2038 Abs. 2 Satz 3 BGB). Das ist hier nicht der Fall; eine bloße Verzögerung der Auseinandersetzung steht dem nicht gleich (vgl. Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2038 Rn. 28; MünchKommBGB/Heldrich § 2038 Rn. 65).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beteiligte zu 5 jedoch gehalten, sich bereits während des Bestehens der Erbengemeinschaft dafür einzusetzen, dass die im Testament vom 13.4.1999 vorgesehenen Zahlungen an den Beteiligten zu 1 vorgenommen werden, wobei er, um einen sachgerechten Vorschlag zur Höhe der Zahlungen machen zu können, auch Kenntnis über die derzeitigen Erträge des Nachlasses benötigt. Dass dem Beteiligten zu 5 diese Kenntnis nach eigenem Bekunden fehlt, führt allerdings nicht dazu, dass er in der Angelegenheit untätig bleiben kann. Vielmehr hat er sich die erforderlichen Informationen zu verschaffen, was angesichts der Zusammensetzung des Nachlasses auch keine sonderlichen Schwierigkeiten bereiten dürfte, denn dieser besteht im Wesentlichen aus Wertpapieren und Mietwohnungen. Unbeschadet dessen, dass ein Miterbe, der die Verwaltung allein führt – wie hier möglicherweise der Beteiligte zu 3 – den übrigen Miterben nach §§ 666, 681 BGB zur Auskunft verpflichtet ist, kann sich jeder Miterbe als Gesamthänder selbst in Kenntnis setzen und hierfür gegebenenfalls die Mitwirkung der übrigen Miterben verlangen (vgl. Palandt/Edenhofer § 2038 Rn. 14; MünchKommBGB/Heldrich § 2038 Rn. 47 f.). Für den Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben gilt insoweit nichts anderes. Der Beteiligte zu 5 kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, er erhalte vom Beteiligten zu 3 keine Auskunft, wenn er eine unschwer mögliche Anfrage bei der Bank bzw. der Hausverwaltung unterlässt.

Im Ergebnis ist jedoch im Hinblick auf die Gesamtumstände die Wertung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1 zwar zunächst mit Schreiben vom 25.2.2004 die Erbschaft angenommen hatte, dann aber mit Schreiben vom 20.7.2005 die Ausschlagung erklärte und ein halbes Jahr nach Beendigung dieses Verfahrens die Entlassung des Beteiligten zu 5 als Testamentsvollstrecker beantragte. Das anhängige Entlassungsverfahren führt zwar nicht dazu, dass der Beteiligte zu 5 seine Aufgaben als Testamentsvollstrecker in dieser Zeit nicht wahrzunehmen hätte, kann es aber als zweckdienlich oder jedenfalls nicht pflichtwidrig erscheinen lassen, dass der Testamentsvollstrecker bestimmte Maßnahmen zurückstellt oder nicht mit Nachdruck verfolgt. Das ist hinsichtlich des Taschen- und Urlaubsgeldes der Fall, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass der Beteiligte zu 1 für seinen Lebensunterhalt darauf angewiesen wäre, nachdem er nach seinen Angaben im Schreiben vom 11.3.2004 von der bei Testamentserrichtung bestehenden Erkrankung genesen ist und einer Arbeit nachgeht.

(4) Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 5 dem Beteiligten zu 1 kein Verzeichnis nach § 2215 Abs. 1 BGB mitgeteilt hat, stellt jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung dar. Zum einen ist weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich geklärt, ob auch der nur für den Erbteil eines Miterben eingesetzte Testamentsvollstrecker bereits vor der Auseinandersetzung zur Erstellung eines solchen Verzeichnisses verpflichtet ist (bejahend Staudinger/Reimann BGB Bearbeitungsstand 2003 § 2215 Rn. 17 a.E.). Zum anderen hat der Beteiligte zu 3 ein Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht, das von keinem der Miterben inhaltlich angezweifelt wird.

32Nach § 2215 Abs. 1 BGB hat der Testamentsvollstrecker dem Erben „ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände“ mitzuteilen. Ist Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben angeordnet, sind bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keine Nachlassgegenstände vorhanden, die seiner alleinigen Verwaltung unterliegen, denn die Verwaltung des Nachlasses obliegt in diesem Fall der Erbengemeinschaft, wobei der Testamentsvollstrecker die Rechte des Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft ausübt. Der Zweck des § 2215 Abs. 1 BGB legt es jedoch nahe, dass der Testamentsvollstrecker ein Verzeichnis auch über die Nachlassgegenstände zu fertigen hat, die seiner Mitverwaltung unterliegen. Denn auch in diesem Fall ist der durch den Testamentsvollstrecker von seinen Verwaltungsrechten verdrängte Miterbe zur Wahrnehmung seiner Kontrollrechte darauf angewiesen, dass er über den Bestand des Nachlasses, an dem er in Höhe seiner Erbquote beteiligt ist, unterrichtet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Testamentsvollstrecker bei der Erbteilsvollstreckung grundsätzlich nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit den anderen Miterben Verwaltungsmaßnahmen und Verfügungen vornehmen kann. Nachdem sich die Erbteilsvollstreckung nicht auf einen einzelnen Nachlassgegenstand (vgl. § 2208 Abs 1 Satz 2 BGB) beschränkt, sondern die Mitwirkung bei der Verwaltung des gesamten Nachlasses beinhaltet, wird auch das Verzeichnis auf den gesamten Nachlass zu erstrecken sein, solange noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist.

33Ein solches Verzeichnis hat der Beteiligte zu 5 dem Beteiligten zu 1 nicht mitgeteilt. Eine Gefährdung der Interessen des Beteiligten zu 1 ist damit aber nicht verbunden. Denn es liegt ein vom Beteiligten zu 3 erstelltes und bei Gericht eingereichtes Nachlassverzeichnis vor, dessen inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellt wird. Das auf dem amtlichen Vordruck einzureichende Nachlassverzeichnis unterscheidet sich zwar von dem nach § 2215 Abs. 1 BGB zu errichtenden Verzeichnis, denn letzteres hat jeden Nachlassgegenstand aufzuführen, erfordert aber keine Wertangaben (vgl. dazu BayObLG FamRZ 2002, 989/990; ZEV 2002, 155/156 f.). Das vom Beteiligten zu 3 erstellte Verzeichnis enthält aber nicht nur die im amtlichen Formular vorgesehenen zusammenfassenden Angaben, sondern listet in der Anlage hierzu die Nachlassgegenstände im Einzelnen auf. Insbesondere sind die einzelnen Bankkonten, das Wertpapierdepot nebst Depotübersicht, die Forderungen gegen Dritte sowie die Eigentumswohnungen im Einzelnen aufgeführt. Hinsichtlich des versteigerten Hausrats wird der Erlös angegeben und auf das notarielle Inventar verwiesen. Dieses Verzeichnis bietet den Miterben, auch dem Beteiligten zu 1, eine ausreichende Grundlage, um sich Kenntnis vom Nachlassbestand zu verschaffen und eine Kontrolle der Handlungen des Testamentsvollstreckers zu ermöglichen.

cc) Zu Recht hat das Landgericht hervorgehoben, dass weitere dem Beteiligten zu 5 angelastete Verfehlungen dessen Stellung als Schuldner etwaiger Pflichtteilsergänzungs- bzw. Herausgabeansprüche und nicht seine Stellung als Testamentsvollstrecker betreffen. Etwaige Forderungen der Erben gegen den Beteiligten zu 5 sind ebenso wenig ein Entlassungsgrund wie die Tatsache, dass die Erben deshalb einen Zivilprozess gegen den Beteiligten zu 5 führen. Soweit insoweit ein Interessengegensatz besteht, ist dieser durch die Verfügungen der Erblasserin angelegt und damit notwendig von ihrem Willen umfasst. Sie hat einerseits den Beteiligten zu 5 zu Lebzeiten mit umfangreichen Zuwendungen bedacht. Wie das Schreiben der Erblasserin vom 29.1.1995 zeigt, war ihr durchaus bewusst, dass insbesondere die Beteiligten zu 2 und 3 über diese Bevorzugung des Beteiligten zu 5 empört waren – was auch in dem Schreiben des Beteiligten zu 3 vom 17.4.1995 an die Erblasserin nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht wird – und dadurch die ohnehin seit Jahren bestehenden persönlichen Spannungen weiter verschärft wurden. Dennoch hat sie den Beteiligten zu 5 hinsichtlich des Erbteils des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden, dass sich die Erblasserin, wenn sie noch lebte, wegen der zwischen dem Beteiligten zu 5 und den übrigen Beteiligten bestehenden Feindseligkeit mutmaßlich zu einem Widerruf der Ernennung veranlasst gesehen hätte. Feindschaft zwischen Erben und Testamentsvollstrecker kann nur unter besonderen Umständen die Entlassung rechtfertigen (BayObLGZ 1953, 357/364). Solche Umstände vermochte das Landgericht ohne Rechtsfehler nicht festzustellen.

dd) Das Landgericht war nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen. Das gilt insbesondere für den Vorwurf, der Beteiligte zu 5 habe Testamente der Erblasserin nicht beim Nachlassgericht abgeliefert. Der Beteiligte zu 5 hat im Zivilprozess Kopien der privatschriftlichen Testamente vom 10.11.1986 und 10.7.1988 vorgelegt, in denen ihm die Immobilie der Erblasserin zugedacht ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich in seinem Besitz auch die Originale dieser Testamente befunden haben, hat das Landgericht wie schon das Nachlassgericht rechtsfehlerfrei nicht gesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 30 Abs. 1 KostO.

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