OLG München, Zwischenurteil vom 24. Oktober 2018 – 13 U 1223/15 Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung: Verschwiegenheitspflicht nach dem Tod des Geheimnisgeschützten

April 7, 2019

OLG München, Zwischenurteil vom 24. Oktober 2018 – 13 U 1223/15
Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung: Verschwiegenheitspflicht nach dem Tod des Geheimnisgeschützten
1. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf alle Tatsachen zu, die ihm im Rahmen eines Mandatsverhältnisses anvertraut wurden. Anvertraut sind nicht nur Tatsachen, bei denen der Wunsch nach Vertraulichkeit ausdrücklich ausgesprochen wird. Dabei wirkt die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinaus.
2. Streiten die Erben über die Auslegung eines Testaments sowie insbesondere darüber, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt und besteht die Gefahr, dass im Falle einer erforderlichen gemeinschaftlichen Schweigepflichtsentbindung einer der Erben diese verweigern wird, kann es geboten sein, den Rechtsanwalt zu verpflichten, den Erblasserwillen zu offenbaren.
3. Der Rechtsanwalt, dem im Rahmen eines Mandatsverhältnis ein Geheimnis anvertraut wurde, muss nach dem Tod seines Mandanten nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob er im Zivilprozess gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder ob er aussagt und auf diese Weise Vertrauliches offenbart. Allerdings darf der Geheimnisträger seine Entscheidung nicht nur mit allgemeinen Erwägungen begründen.

Tenor
1. Dem Antragsgegner steht im hiesigen Rechtsstreit zwischen Frau S. H. (Klägerin) und der Antragstellerin (Beklagte) kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Bezug auf den Erblasser M. H. zu.
2. Die Kosten des Zwischenverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Zwischenverfahrens wird auf 967.000,- € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien des Zwischenstreits streiten über die Berechtigung des Antragsgegners, gem. § 383 Abs. 1 Nr.6 ZPO das Zeugnis zu verweigern.
In der Hauptsache verlangt die Klägerin im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung von der Beklagten die Auflassung eines Reihenhauses und einer Garage in München. Dabei stützt sie sich auf eine privatschriftliche letztwillige Verfügung des Erblassers M. H. aus dem Jahre 2008. Wie diese auszulegen sei, ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere die Frage, ob in dem Testament ein Vorausvermächtnis angeordnet wurde oder ob es sich um eine Teilungsanordnung handelt. Der Antragsgegner hatte in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt den Erblasser erbrechtlich beraten. Zwischen den Parteien des (Haupt-) Rechtsstreits ist unstreitig, dass der Erblasser das streitgegenständliche privatschriftliche Testament sodann selbst errichtete.
Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner als Zeugen für den (Begünstigungs-) Willen des Erblassers benannt (vgl. Schriftsätze vom 18.02. und 26.05.2015).
Sie ist der Auffassung, es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, dass sein bisheriger Rechtsbeistand Auskunft über den Erblasserwillen erteilt. Der Zeuge könne sich daher nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen und das Zeugnis verweigern, daher bestehe sie auf der Vernehmung des Zeugen.
Der Antragsgegner beantragt:
Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts des Zeugen Claus A. wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt vor, es seien keine objektivierbaren Erkenntnisse gegeben, die eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht rechtfertigen würden. Sein ehemaliger Mandant habe zum Beispiel nicht gewollt, dass Anwaltsschriftsätze zu ihm nach Hause geschickt werden. Gesprächsinhalte sollten geheim bleiben. Er habe den Erblasser im Jahre 2007 anwaltlich beraten und einen Testamentsentwurf erstellt. Ob dieser umgesetzt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er fühle sich an die anwaltliche Schweigepflicht gebunden und wolle deshalb nicht als Zeuge aussagen.
Mit Beschluss vom 20.09.2018 entschied der Senat nach Zustimmung der Parteien des Zwischenstreits, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werde, setzte eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme und bestimmte Verkündungstermin auf den 24.10.2018. Die Antragstellerin nahm (nochmals) Stellung mit Schriftsatz vom 09.10.2018.
II.
1. Gemäß § 387 Abs. 1 ZPO ist über die Rechtmäßigkeit der Weigerung des Zeugen, auszusagen, im Zwischenstreit zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht vorliegend im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO, da die Parteien ihr Einverständnis hiermit erteilt haben.
2. Dem Antragsgegner und Zeugen steht kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Bezug auf den Erblasser M. H. zu.
a) Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf alle Tatsachen zu, die ihm im Rahmen eines Mandatsverhältnisses anvertraut wurden. Anvertraut sind nicht nur Tatsachen, bei denen der Wunsch nach Vertraulichkeit ausdrücklich ausgesprochen wird; es genügt auch das stillschweigende Verlangen nach Geheimhaltung (vgl. MüKoZPO/Damrau ZPO, 5. Aufl. 2016, § 383 Rn. 33, beck-online). Das Zeugnisverweigerungsrecht betrifft nicht nur schriftliche oder mündliche Mitteilungen, sondern es erstreckt sich auch auf alle sonstigen Umstände, die der Rechtsanwalt aufgrund und im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erfährt (vgl. MüKoZPO a.a.O. Rn.32). Dem Zeugnisverweigerungsrecht im Prozess entspricht eine Pflicht zur Verschwiegenheit dem Mandanten gegenüber, deren Verletzung gemäß § 203 Abs. 1 Nr.3 StGB mit Strafe bedroht ist.
b) Dabei wirkt die Schweigepflicht grundsätzlich über den Tod des Mandanten hinaus (vgl. BGHZ 91, 392, 398; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492; BayObLG, Beschluss vom 02.03.1966, BReg. 1a Z 76/65 = NJW 1966, 1664; MüKoZPO a.a.O. Rn. 36; jeweils zitiert nach beck-online; vgl. auch Nr. 2.2.3 CCBE). Das Verfügungsrecht geht nicht auf die Erben über (vgl. Henssler/Prütting BRAO/Offermann-Burckart, 4. Aufl., Rn.12 zu 2.3 CCBE), da die Pflicht zur Verschwiegenheit dem Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen dient. Deshalb kann grundsätzlich nur derjenige von der Schweigepflicht entbinden, zu dessen Gunsten sie besteht (vgl. MüKoZPO/Damrau ZPO § 385 Rn. 7, beck-online).
Soweit die Auffassung vertreten wird, da Vermögensrechte vererblich seien, gelte dies auch für das Recht, von der Geheimhaltung vermögenswerter Interessen zu entbinden (vgl. MüKoZPO/Damrau ZPO § 385 Rn. 8, beck-online), ist allerdings zu differenzieren: Der Erblasserwille hat grundsätzlich vermögensmäßige Auswirkungen. Allerdings können die Motive des Erblassers, die zu seiner letztwilligen Verfügung führen, höchstpersönlicher Natur sein. Eine klare Trennung von Umständen, die der persönlichen (Intims-) Sphäre zuzurechnen sind, von solchen, die ausschließlich Vermögensinteressen betreffen, wird vielfach kaum möglich sein. Im Übrigen verkörpert der Erblasserwille als solcher – anders zum Beispiel als ein Betriebsgeheimnis – keinen Vermögenswert. Schon aus diesen Gründen kann die Disposition über das Geheimnis nicht auf die Erben übergehen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.1982 = OLGZ 1983, 6, beck-online, in Bezug auf die Testierfähigkeit des Erblassers).
Ein Weiteres kommt im vorliegenden Fall hinzu: Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Auslegung eines Testaments, welches sie beide begünstigt. Streitig ist insbesondere, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis vorliegt. Nach dem vom Amtsgericht München erteilten Gemeinschaftlichem Erbschein vom 09.07.2013 (Anlage K 4) ist die Klägerin Erbin zu 5/10, die Beklagte Erbin zu 3/10 und S. H. Erbin zu 2/10. Unterstellt, die Parteien sind Miterben (der Erbschein bindet das Zivilgericht nicht, vgl. Palandt- Weidlich, 77.Aufl., § 2353 rn. 77), könnte die Entbindung von der Schweigepflicht nur durch alle Erben gemeinsam erklärt werden. Es hätte dann ein Erbe in der Hand, durch die Verweigerung der Entbindung von der Schweigepflicht die Aussage des Zeugen zu blockieren. Dies kann nicht im Interesse des Erblassers sein. Vielmehr kann es die Art der anvertrauten Tatsache gebieten (hier der Erblasserwille), dass nur derjenige über ihre Offenbarung entscheiden darf, dem sie anvertraut wurde, so dass es auf eine Entbindung gem. § 385 Abs. 2 ZPO durch die Erben des Vertrauensgebers nicht ankommt (vgl. MüKoZPO/Damrau ZPO § 383 Rn. 36, beck-online).
b) Der Rechtsanwalt, dem im Rahmen eines Mandatsverhältnis ein Geheimnis anvertraut wurde, muss nach dem Tod seines Mandanten nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheiden, ob er im Zivilprozess gem. § 383 Abs. 1 Nr.6 ZPO von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht oder ob er aussagt und auf diese Weise Vertrauliches offenbart. Er befindet sich dabei im Spannungsfeld zwischen dem (mutmaßlichen) Willen des ehemaligen Mandanten und der Gefahr der eigenen Strafverfolgung (§ 203 Abs. 1 Nr.3, Abs. 4 StGB).
Soweit es an einer Willenserklärung des Erblassers fehlt, ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu erforschen (vgl. BGHZ 91, 392, 399; BayObLG, Beschluss vom 21.08.1986, BReg 1 Z 34/86 = NJW 1987, 1492, Rn. 16, juris; Zöller- Greger, 31. Aufl. § 385 Rn.10). Dabei verbleibt dem Geheimnisträger ein Entscheidungsspielraum, der durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Allerdings darf der Geheimnisträger seine Entscheidung nicht nur mit allgemeinen Erwägungen begründen. Vielmehr kann das Gericht die Grenzen des Ermessens nur prüfen, wenn der Zeuge darlegt, auf welche Belange er die Zeugnisverweigerung stützt (BayObLG a.a.O.; BGHZ 91, 392, 400).
c) Der Zeuge hat im hier zu entscheidenden Fall nicht ausreichend konkret dargetan, auf welchen maßgeblichen Erwägungen seine Entscheidung beruht, das Zeugnis zu verweigern. Im vorliegenden Fall ist für den Senat nicht nachvollziehbar, inwieweit der Zeuge eine konkrete, einzelfallbezogene Ermessensentscheidung getroffen hat. Die bloße Berufung darauf, dass keine objektivierbaren Erkenntnisse gegeben seien, die eine Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht rechtfertigen würden, ist zu pauschal und letztlich nur floskelhaft. Die Begründung der Entscheidung des Zeugen lässt nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass bzw. inwieweit der Zeuge erwogen hat, ob es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht, in der konkreten Situation des Rechtsstreits vom Schweigerecht Gebrauch zu machen oder aber zur Frage des mutmaßlichen Erblasserwillens auszusagen. Dass der Zeuge zusätzlich noch dargetan hat, der Mandant habe nicht gewollt, dass Schriftstücke zu ihm nach Hause gesandt werden, ändert daran nichts, denn dies lässt noch keinen Rückschluss auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers in Bezug auf eine Aussage des Zeugen bzw. die weitere Geheimhaltung zu. Soweit der Zeuge geltend macht, er wisse nicht, was Inhalt des jetzigen Testaments sei bzw. inwieweit der von ihm erstellte Entwurf Verwendung gefunden habe, ist dieser Punkt für die Frage des mutmaßlichen Willens der Erblassers, ob der Geheimhaltung oder der Offenbarung der Vorzug zu geben ist, ohne Bedeutung. Auch hat der Zeuge nicht etwa vorgetragen, dass es ihm nicht möglich sei, seine Entscheidung näher zu begründen, weil er bereits damit gegen die Schweigepflicht verstoße.
Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass der Zeuge A. nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein (wenn nicht das) entscheidende Beweismittel für die Erforschung des mutmaßlichen Erblasserwillens ist. In einer solchen Konstellation ist der Zeuge gehalten, besonders sorgfältig abzuwägen, ob nicht die Offenbarung seiner Kenntnisse über die Motive und den Willen des Erblassers gerade in dessen Interesse sein kann.
Der Senat verkennt nicht, dass die anwaltliche Schweigepflicht ein hohes Gut ist. Das erkennende Gericht in einem Zivilrechtsstreit darf sich deshalb nicht leichtfertig über die Entscheidung des Zeugen, sich auf seine Verschwiegenheitspflicht zu berufen, hinwegsetzen. Andererseits muss es die Möglichkeit haben, zu erkennen, dass die Entscheidung überhaupt aufgrund einer individuellen Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgte. Genau dies vermag der Senat im vorliegenden Fall aber nicht. Deshalb war zu entscheiden, dass dem Zeugen kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (vgl. Zöller- Greger, 31. Auflage, § 387 Rn. 5).
Eine Kostenentscheidung ist im Zwischenstreit nicht entbehrlich.
Zwar ist das Zwischenverfahren gerichtsgebührenfrei und gehört für den Prozessbevollmächtigten gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG zur Instanz (vgl. auch Zöller-Greger a.a.O. Rn. 8), allerdings sind die Parteien des Zwischenrechtsstreits nicht identisch mit den Parteien des Hauptrechtsstreits, vielmehr sind der Zeuge und der Beweisführer Parteien (vgl. Zöller-Greger a.a.O. Rn. 3). Kosten können dem Zeugen entstehen, auf den sich die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache aber nicht beziehen kann. Die hier getroffene Kostenentscheidung bezieht sich mithin auf etwaige Kosten bzw. Auslagen des Zeugen als Partei des Zwischenverfahrens und stellt klar, dass diese nicht die Antragstellerin zu zahlen hat.
2. Da eine Kostenentscheidung zu treffen ist, ist auch der Gegenstandswert des Zwischenverfahrens festzusetzen (vgl. Saenger ZPO, 7. Auflage 2017, § 387 Rn. 1-7, beck-online). Der Senat ist der Auffassung, dass dieser gem. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit dem Wert der Hauptsache anzusetzen ist, weil dies dem Beweisinteresse des Beweisführers entspricht (vgl. Zöller a.a.O. Rn.5; KG, Beschluss vom 25. 4. 1968 – 1 W 373/68 = NJW 1968, 1937; aA Saenger a.a.O.: nur ¼; jeweils zitiert nach beck-online).
Maßgeblich ist somit der Verkehrswert der streitgegenständlichen Immobilie nebst Garage. Nach den Gutachten des Sachverständigen Z. vom 12.05. und 19.06.2017 beträgt dieser 950.000,- € (Reihenhaus) bzw. 17.000,- € (Garage).
IV.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nicht gem. § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich nur um eine Einzelfallentscheidung, die nicht im Widerspruch zu den Rechtssätzen steht, die der zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…