OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2020 – 2 WF 232/20

September 8, 2021

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2020 – 2 WF 232/20

Gründe
Auf die sofortige Beschwerde der ehemaligen Ergänzungspflegerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – Kaiserslautern vom 29. Oktober 2020 aufgehoben.

Die am 4. September 2017 verstorbene V… wurde je zur Hälfte von ihrem Ehemann S… und ihrem am 26. April 2010 geborenen Sohn B… beerbt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Kaiserslautern zunächst C… (Schwester des S…) zur Ergänzungspflegerin ihres Neffen für den Aufgaben- und Wirkungskreis “Erbauseinandersetzung betreffend den Nachlass nach V…” bestellt. Nachdem sich infolge der im Nachlass befindlichen erheblichen Vermögenswerte (neben Geldvermögen u.a. auch Immobilien, die vom Kindesvater gewerblich genutzt werden) das Erfordernis einer komplexen Auseinandersetzungsvereinbarung abzeichnete, wurde die bisherige Ergänzungspflegerin im allseitigen Einvernehmen mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 gem. §§ 1915, 1889 BGB aus wichtigem Grund entlassen. Als neuer Ergänzungspfleger wurde Rechtsanwalt M… mit einem erweiterten Aufgabenkreis bestellt.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 hat die Rechtspflegerin gegen die bisherige Ergänzungspflegerin ein Zwangsgeld von 250,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt, die (bisherige) Ergänzungspflegerin sei trotz vorheriger gerichtlicher Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Berichts, der Rechnungslegung und der Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nicht nachgekommen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der ehemaligen Ergänzungspflegerin. Sie macht geltend, sie habe sich nach Kräften um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bemüht, sei aber in Pflegschaftsangelegenheiten unerfahren und könne nicht nachvollziehen, was sie falsch gemacht haben soll.

Die sofortige Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere gem. §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff ZPO statthaft und führt in der Sache zur Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses.

Für die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die vormalige Ergänzungspflegerin ist kein Raum, denn diese ist ihren Verpflichtungen, insbesondere der Berichtspflicht (§§ 1915, 1840 Abs.1 BGB) hinreichend nachgekommen. Sie hat an der Aufstellung des Nachlasses mitgewirkt (vgl. Bl. 55 ff d.A.) und das Gericht bis zu ihrer Entlassung fortlaufend darüber informiert, zu welchen Modalitäten eine Auseinandersetzung beabsichtigt ist. Die von der Rechtspflegerin auferlegten weitergehenden Maßnahmen (Rechnungslegung, Sperrvermerke etc) waren aus Sicht der vormaligen Ergänzungspflegerin weder möglich noch nötig. Ein Ergänzungspfleger kann und muss nur diejenigen Rechtshandlungen vornehmen, die im Rahmen seines Wirkungskreises liegen, denn dieser begrenzt den Umfang seiner Vertretungsmacht (vgl. anstatt vieler Münchener Kommentar, 8. Auflage 2020, § 1915 Rn. 16). Da die vormalige Ergänzungspflegerin gerade nicht für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt war, konnte von ihr insbesondere keine Rechnungslegung über das gesamte “Mündelvermögen” verlangt werden.

Entgegen der Anordnung der Rechtspflegerin vom 3. Mai 2020 (Bl. 118 d.A.) bedurfte es auch nicht der Einreichung eines Schlussberichtes. Die vormalige Ergänzungspflegerin wurde zu einem Zeitpunkt von ihrem Amt entlassen, in dem der Nachlass noch nicht (auch nicht teilweise) auseinandergesetzt war. Ein Abschlussbericht hätte insoweit nur einen Verhandlungsstand wiedergeben können, der durch die weitergehenden (aktenkundigen) Verhandlungen des späteren Ergänzungspflegers ohnehin überholt ist.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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