OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Februar 1986 – 3 W 46/86 Beschwerdeberechtigung desjenigen, dessen Rechtsstellung bei Erfolg sich verschlechtert – Auslegung eines Erbverzichts

August 20, 2019

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Februar 1986 – 3 W 46/86
Beschwerdeberechtigung desjenigen, dessen Rechtsstellung bei Erfolg sich verschlechtert – Auslegung eines Erbverzichts
1. Beschwerdeberechtigt ist auch ein Beteiligter, dessen Rechtsstellung sich bei einem Erfolg seines Rechtsmittels verschlechtert.
2. Ein Erbverzicht ist nach den für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften auszulegen. BGB § 2084 findet keine Anwendung.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 113000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die ehelichen Kinder der Erblasserin und ihres am 8. August 1981 vorverstorbenen Ehemannes G C S Die Eheleute S hatten am 4. April 1970 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, das nach dem Tode der Erblasserin am 16. Januar 1984 eröffnet worden ist (Akten 4 IV 45/84 Amtsgericht Koblenz). Darin haben die Eheleute sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, daß nach dem Tode des Letztversterbenden ihr Hausgrundstück in … sowie die aus dem Eigentum der Erblasserin stammenden Gegenstände den beiden Töchtern, den Beteiligten zu 1) und 2), ihr Anwesen in … nebst Mobiliar, Gerätschaften und persönlichen Gegenständen des Vaters dem Beteiligten zu 3) zufallen sollten. Barmittel sollen den Beteiligten zu gleichen Anteilen gebühren. Die Beteiligten nahmen vom Inhalt des Testaments Kenntnis und bestätigten noch im Laufe des Jahres 1971, jeweils eine Fotokopie davon erhalten zu haben.
Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1973 – UR Nr. … des Notars K in … übertrugen die Erblasserin und ihr Ehemann dem Beteiligten zu 3) das ihm testamentarisch zugedachte Hausgrundstück in … im Wege vorweggenommener Erbfolge. Weiter heißt es dort:
“Durch vorstehende Übertragung hat der Erwerber seinen Anteil am künftigen Nachlaß der Eltern erhalten. Der Erwerber verzichtet ausdrücklich auf seine künftigen Erbanteile seinen Eltern gegenüber, die den Verzicht annehmen.”
Das Nachlaßgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts zu erteilen, daß die Erblasserin von den Beteiligten zu je 1/3-Anteil beerbt worden sei. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz mit der Begründung zurückgewiesen, der Erbverzicht des Beteiligten zu 3) sei dahin auszulegen, daß er sowohl auf sein gesetzliches Erbrecht als auch auf testamentarische Zuwendungen verzichtet habe. Die Erblasserin sei daher allein von den Beteiligten zu 1) und 2) als Miterben zu je 1/2-Anteil beerbt worden.
Mit ihrer hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde macht die Beteiligte zu 1) unter Wiederholung ihres vorinstanzlichen Sachvortrags geltend: Unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB sowie der auch hier anwendbaren Vorschrift des § 2084 BGB betreffe der Erbverzicht des Beteiligten zu 3) nur dessen gesetzliches Erbrecht. Die Vertragschließenden hätten lediglich sicherstellen wollen, daß der Beteiligte zu 3) keine Ansprüche auf das seinen Schwestern zugedachte Hausgrundstück in … erheben könne. Hinsichtlich der Barmittel habe es dagegen nach dem mehrfach erklärten Willen beider Elternteile bei der testamentarischen Regelung bleiben sollen.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ergibt sich gemäß §§ 20, 29 Abs. 4 FGG schon allein daraus, daß das Landgericht ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen hat (BGHZ 31, 92, 95; BayObLGZ 1981, 30, 32).
In der Sache hat das Rechtsmittel dagegen keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
1. Mit Recht hat das Landgericht die Antragstellerin – stillschweigend – als beschwerdebefugt behandelt. Als Miterbin (§ 20 Abs. 1 FGG), deren Erbscheinsantrag das Nachlaßgericht zurückgewiesen hat (§ 20 Abs. 2 FGG), war die Antragstellerin beschwerdeberechtigt. Dem steht nicht entgegen, daß sie mit der Erstbeschwerde (wie mit der weiteren Beschwerde) eine Entscheidung erstrebt, die sie gegenüber der vom Nachlaßgericht (wie auch von der Beschwerdekammer) angenommenen Erbfolge schlechter stellte. Denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist auch derjenige beschwerdeberechtigt, der bei Erfolg seiner Beschwerde eine ungünstigere Rechtsstellung erlangt (BGHZ 30, 261, 263; 47, 58, 64; BayObLGZ 1960, 254, 256; 1977, 163, 164; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20 Rdnr. 54; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 11. Aufl., § 20 Rdnr. 38, je m. w. Nw.; Bumiller/Winkler, FGG, 3. Aufl., § 20 Anm. 4 c).
2. Auch die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Erbverzichts des Beteiligten zu 3) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a) Die Auslegung eines Erbverzichts hat nach den für Rechtsgeschäfte unter Lebenden geltenden Vorschriften der §§ 133, 157, 242 BGB zu geschehen. Für eine Anwendung des § 2084 BGB ist beim Erbverzicht kein Raum (BayObLGZ 1981, 30, 34; Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 2. Aufl., § 7 IV c; Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB, 12. Aufl., Einl. §§ 2346 ff, Rdnr. 21; Soergel/Damrau, BGB, 11. Aufl., § 2346 Rdnr. 4; MünchKomm./Strobel, § 2346 Rdnr. 5; Palandt/Edenhofer, BGB, 45. Aufl., Übers. § 2346 Anm. 1 a). Dabei ist für eine Auslegung überhaupt nur dann Raum, wenn der Wortlaut der Verzichtserklärung nicht absolut eindeutig ist (BayObLGZ 1979, 12, 15; 1981, 30, 34 m. w. Nw.). Die damit angesprochene Rechtsfrage der Auslegungsfähigkeit einer Erklärung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbständig nachzuprüfen und zu entscheiden (BGH FamRZ 1971, 641, 642; BayObLGZ aaO). Die Auslegung selbst hingegen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, d. h. des Nachlaßgerichts bzw. der im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdekammer (BGH FamRZ 1972, 561, 562; BayObLGZ 1966, 242, 244; Senat, Beschluß vom 27. März 1985 – 3 W 62/85 –). Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Auslegung nur daraufhin nachprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln im Einklang steht, dem eindeutigen Sinn und Wortlaut der auszulegenden Erklärung nicht widerspricht und ob alle wesentlichen Umstände vom Tatrichter berücksichtigt worden sind (BGH BayObLG und Senat, jeweils aaO). Dabei müssen dessen Schlußfolgerungen nicht zwingend sein; es genügt, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder sogar noch näher gelegen haben (BGH, BayObLG und Senat, jeweils aaO; Jansen, aaO, § 27 Rdnrn. 19 f; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 27 Rdnrn. 47, 48).
b) Im Rahmen dieser beschränkten Nachprüfungsmöglichkeit läßt sich im vorliegenden Falle eine Rechtsverletzung nicht feststellen.
Dabei kann dahinstehen, ob der von dem Beteiligten zu 3) erklärte Erbverzicht überhaupt auslegungsfähig oder ob sein Wortlaut in dem Sinne absolut eindeutig ist, daß die aus der damaligen Sicht künftige Erbenstellung des Beteiligten zu 3) gänzlich wegfallen sollte (vgl. dazu BGH DNotZ 1972, 500; Staudinger/Ferid/Cieslar, aaO, Einl. §§ 2346 ff Rdnr. 48 und § 2352 Rdnrn. 29 ff m. w. Nw.). Denn auch wenn man den Erbverzicht des Beteiligten zu 3) für auslegungsfähig hält, muß der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt bleiben, weil sich im Rahmen der beschränkten Nachprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht keine Rechtsverletzung feststellen läßt. Die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Verzichts widerspricht weder den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung, berücksichtigt alle wesentlichen Umstände und verstößt auch nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dem Beteiligten zu 3) der Inhalt des Testaments vom 4. April 1970 bei Abgabe der Verzichtserklärung bekannt war, liegt die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung sogar nahe. Denn hätten die Vertragschließenden den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht beschränken oder bestimmte testamentarische Zuwendungen davon ausnehmen wollen, so hätten sie dies – zumal unter notarieller Betreuung – unschwer sprachlich zum Ausdruck bringen können.
Die von der Antragstellerin angeführten, von den Beteiligten und ihren Ehegatten bezeugten Äußerungen der Eltern zwingen nicht zu einer anderen Auslegung. Sie sind zwar als außerhalb der beurkundeten Erklärung liegende Umstände bei deren Auslegung mit zu berücksichtigen.
Ob diesen Erklärungen oder aber dem zuvor aufgezeigten Umstand, daß der Beteiligte zu 3) in Kenntnis des Testaments uneingeschränkt verzichtet hat, entscheidende Bedeutung zukommt, unterliegt indessen einer im Rahmen der Auslegung vorzunehmenden Wertung. Was die Antragstellerin dazu vorbringt, ist im Kern nichts anderes als ein Angriff gegen die vom Tatrichter vorgenommene Wertung. Dessen aus der Bewertung der aufgezeigten Umstände gezogene Schlußfolgerung will die Antragstellerin durch ihre eigene ersetzt wissen. Damit kann sie jedoch wegen der beschränkten Nachprüfungsmöglichkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben.
3. Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat nach den §§ 131 Abs. 2, 20, 107 Abs. 2 Satz 1 KostO unter Zugrundelegung des im Nachlaßverzeichnis angegebenen reinen Nachlaßwertes festgesetzt. Einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten bedarf es nicht, weil außer der Antragstellerin niemand am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt war (§ 13 a FGG).

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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