Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 5 W 44/15 Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der Vertretbarkeit von Auffassungen der Beteiligten und deren Verfahrensführung

April 2, 2019

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 5 W 44/15
Kostenentscheidung im Erbscheinserteilungsverfahren: Berücksichtigung der Vertretbarkeit von Auffassungen der Beteiligten und deren Verfahrensführung
1. Im Rahmen der §§ 81, 84 FamFG geht es in Erbscheinserteilungsverfahren nicht ausschließlich um den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens
2. Daneben kommt vor allem der Vertretbarkeit von Auffassungen der Beteiligten und deren Verfahrensführung eine bedeutende Rolle bei der Ermessensentscheidung zu. Zu berücksichtigen ist deshalb, ob der sich letztlich als falsch erweisende Rechtsstandpunkt eines Beteiligten auf einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin und die Beteiligte zu 2) tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Einholung des schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens zu je 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin beantragte am 20.02.2014 die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist.
Die Antragstellerin übergab am 04.02.2014 dem Amtsgericht Merzig ein Schriftstück in einem offenen Umschlag, von welchem sie angab, dieses im Nachlass der Erblasserin gefunden zu haben (6 IV 62/14 des AG Merzig). Auf dem Umschlag steht „Testament“. Das Blatt enthält folgenden Text:

„19.05.2013
Ich E. B.
möchte mein letzter Wille in diesem
Schreiben hinter lassen. Nach meinem
Ableben möchte ich Feuer-Bestattet
und ohne Urne.
Bestatter-R. D.
H.
Sollte ich in ein Altenheim so geht
Vermögen dorthin.
Im Falle dass ich in ein Altenheim
muss, geht mein ganzes Vermögen
an I. M.
gez. E. B.“
Als gesetzliche Erben sind die Beteiligte zu 2), die Tochter des verstorbenen Neffen der Erblasserin, und die Beteiligte zu 3), die Nichte der Erblasserin, vorhanden.
Die Beteiligte zu 2) widersprach dem Erbscheinserteilungsantrag und verwies auf augenscheinliche Ergänzungen des vorgelegten „Testaments“.
Die Antragstellerin behauptet, sie habe sich in den letzten Jahren um die Erblasserin gekümmert und sei deren Vertrauensperson gewesen. Bei jedem Krankenhausaufenthalt habe die Erblasserin ihr eine Tasche überreicht, in der sich zwei Sparbücher, das Testament, der Geldbeutel und der Haustürschlüssel der Erblasserin befunden hätten. Die gesetzlichen Erben hätten sich nicht um die Erblasserin gekümmert.
Durch Beschluss vom 08.04.2015 (Bl. 38 d.A.) erklärte das Nachlassgericht, dass die zur Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet werden und es beabsichtigt sei, den Erbschein entsprechend zu erteilen. Dagegen legte die Beteiligte zu 2) am 04.05.2015 Beschwerde ein. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht vor. Der Senat übertrug das Verfahren auf den Einzelrichter (Bl. 53 d.A.).
Der Senat hat die Antragstellerin und die Beteiligte zu 2) angehört, die Zeugen A. R., R. M., M. F., J. N. und L. M. vernommen und ein Schriftsachverständigengutachten bei Dipl.-Phys. B. eingeholt. In seinem Gutachten vom 12.01.2016 gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Testament vom 19.05.2013 und die Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin geschrieben worden seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
(1.)
Die befristete Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merzig ist gemäß den §§ 58ff., 63 Abs. 1 FamFG zulässig. Über sie hat gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem das Amtsgericht ihr nicht gemäß § 68 Abs. 1 FamFG abgeholfen hat.
(2.)
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin im handschriftlichen Testament vom 19.05.2013 als Alleinerbin für den eingetretenen Fall eingesetzt worden ist, dass die Erblasserin bis zu ihrem Tode nicht in ein Altenheim musste.
(a)
Bei der Auslegung eines Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB), selbst in den Fällen „klaren und eindeutigen“ Wortlauts ist der Auslegung eines Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt. Dabei darf sich der Richter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung erfassen und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung „wirklich“ beilegen wollte (BGH, Urt. v. 07.10.1992 – IV ZR 160/91 – NJW 1993, 256; OLG Hamm, ZErb 2014, 286). Der Erblasserwille ist dabei als sogenannte innere Tatsache der Beweisaufnahme zugänglich und geht, wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist, jeder anderen Interpretation vor (BGH, Urt. v. 08.12.1982 – IVa ZR 94/81 – BGHZ 86, 41). Kann der Richter sich trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muss er sich – wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen – notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht. Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (BGH, Urt. v. 07.10.1992 – IV ZR 160/91 – NJW 1993, 256).
Eine andere Frage ist es, dass der so ermittelte Wille nur dann formwirksam erklärt ist, wenn er im Testament wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (BGH, Urt. v. 08.12.1982 – IVa ZR 94/81 – BGHZ 86, 41; BGH, Beschl. v. 09.04.1981 – IVa ZB 6/80 – NJW 1981, 1736).
Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Erblasserin ersichtlich danach differenzieren wollte, ob sie weiter in ihrem Haus von ihrer Vertrauensperson, der Antragstellerin, in einer Art und Weise betreut wird, dass sie nicht in ein Altersheim umziehen muss, oder ob dies nicht der Fall ist. Dadurch brachte sie klar zum Ausdruck, dass ihr Vermögen demjenigen zufallen sollte, der sie im Alter pflegte und betreute. Dies ist die einzige sinnvolle Erklärung für die beiden letzten Sätze im Testament vom 19.05.2013, in dem unterschiedliche Empfänger für das Vermögen angegeben sind, jeweils für den Fall, dass die Erblasserin in ein Altenheim muss. Die Erblasserin hat deshalb ersichtlich nach Sinn und Zweck der von ihr getroffenen Unterscheidung im letzten Satz versehentlich das Wort „ein“ statt „kein“ verwendet.
Dass diese Erbeinsetzung unter einer Bedingung (§ 2074 BGB) ausreichend im Testament trotz dieses zunächst sinnentstellenden Schreibfehlers „angedeutet“ ist, folgt aus dem Umstand, dass die beiden Alternativen nach Sinn und Zweck der Verfügung unterschiedliche Bedingungen enthalten sollten.
Die von der Beteiligten zu 2) in der Beschwerdeschrift vorgenommene Auslegung kann dagegen nicht erklären, was der vorletzte Satz im Testament bedeuten soll. Es wäre auch nicht verständlich, dass die Antragstellerin das Vermögen in dem Fall bekommen sollte, in dem die Erblasserin „in ein Altenheim muss“, die Antragstellerin dies also nicht durch eine Betreuung zu Hause verhindert, während die Antragstellerin das Vermögen nicht bekommen sollte, wenn sie sich so umfassend um die Erblasserin kümmert, dass ein Altersheimaufenthalt entbehrlich wird, den die Erblasserin nicht wünschte.
Die Zeugin A. R. hat mit dieser Auslegung im Einklang bekundet, dass die Erblasserin ihr öfter gesagt habe, dass die Antragstellerin „alles für sie mache und nach ihrem Tode auch alles bekomme“. Die Aussage der Zeugin A. R. war glaubhaft. Die Zeugin schilderte die Vorgänge sehr lebensnah und vermittelte den Eindruck, dass sie von wirklich Erlebtem berichtete. Ihre Aussage steht auch hinsichtlich der Betreuungsleistungen der Antragstellerin für die Erblasserin im Einklang mit den Aussagen der übrigen Zeugen. Auch die von der Beteiligten zu 2) benannten Zeugen M. F., J. N. und L. M. haben bekundet, dass sich die Erblasserin ab Mitte 2012 von ihnen und der Beteiligten zu 3) abgewendet habe und der engste Kontakt zu der Antragstellerin bestand. Dies hat auch die Beteiligte zu 3) in ihrer schriftlichen Erklärung bestätigt.
Das steht im Einklang mit der Überlegung der Erblasserin, die sie im Mai 2013 in ihrem handschriftlichen Testament festhielt, die Antragstellerin für ihre Pflegleistungen mit ihrem Vermögen zu belohnen.
Zu den gesetzlichen Erben bestand auch nach den Aussagen der Zeugen F. und N. kein enger Kontakt. Aus welchem Grund dies der Fall war, spielt keine Rolle. Selbst wenn die Antragstellerin, wie die Beteiligte zu 2) behauptet, einen Kontakt zwischen diesen und der Erblasserin „verhindert“ haben sollte, was auch der Zeuge F. bestätigte, änderte dies nichts an der bestehenden Tatsache, dass sich die Antragstellerin ausschließlich um die Erblasserin kümmerte und sich die Erblasserin ganz auf diese konzentriert und verlassen hatte. Ihre Motive dafür – und seien auch von der Antragstellerin gefördert, wie die Beteiligte zu 2) vermutet – sind für die Wirksamkeit der von der Erblasserin in freier Willensbestimmung vorgenommenen letztwilligen Verfügung ohne Bedeutung.
(b)
Dass das Testament vom 19.05.2013 von der Erblasserin selbst geschrieben und nach § 2247 Abs. 1 BGB unterschrieben worden ist, steht nach dem Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 fest, dem keiner der Beteiligten entgegengetreten ist.
Der Sachverständige hat umfangreiche Schriftproben der Erblasserin ausgewertet und keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass mittels technischer Mittel eine Fälschung vorgenommen worden ist. Außerdem hat er eine Vielzahl wertstarker Übereinstimmungen erkannt, so dass er zu dem Schluss gelangt ist, dass das Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin geschrieben worden ist.
Da dies auch einer lebensnahen und von der Zeugin A. R. bekundeten Absicht der Erblasserin entspricht, die Antragstellerin für ihre Pflegedienste zu belohnen, spricht alles für eine entsprechende handschriftliche Erklärung der Erblasserin selbst.
(3.)
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 81, 84 FamFG.
(a)
Über die Kosten der Entscheidung erster Instanz ist nicht mehr zu entscheiden. Wegen der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels verbleibt es bei der Entscheidung der ersten Instanz auch im Kostenpunkt (Zimmermann in: Keidel, FamFG, 18.Aufl., § 84 Rdn. 12). Das Amtsgericht hätte, wenn es über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gemäß § 81 FamFG eine Entscheidung nach billigem Ermessen hätte treffen wollen, dies nach § 82 FamFG bereits in dem Feststellungsbeschluss gemäß § 352 FamFG tun müssen, der Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG ist (allgemein: Schaal in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 352 Rdn. 32). Unterlässt das Gericht – wie hier – eine Kostenentscheidung, so richtet sich die Kostentragungspflicht nach der gesetzlichen Anordnung in den §§ 22ff GNotKG. Bei dieser Kostenverteilung bleibt es, wenn das Unterlassen einer von der gesetzlichen Anordnung abweichenden Kostenentscheidung nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG angegriffen wird.
Im Übrigen entspricht die Kostentragungspflicht der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren entsprechend der gesetzlichen Regelung auch billigem Ermessen. Die Gerichtsgebühr für die Erteilung des Erbscheins wäre in gleichem Umfang angefallen, wenn die Beteiligte zu 2) dem Antrag nicht entgegen getreten wäre (allgemein dazu: Senat, Beschl. v. 01.07.2015 – 5 W 42/15; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 391; OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1729).
(b)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Schriftsachverständigengutachtens tragen die Antragstellerin und die Beteiligte zu 2) zu je ½. Die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels sollen nach § 84 FamFG zwar demjenigen auferlegt werden, der es eingelegt hat. Auch diesbezüglich ist aber eine Ermessensentscheidung zu treffen (Zimmermann in: Keidel, FamFG, 18.Aufl., § 84 Rdn. 13).
Allgemein kann der Beschwerdegegner an den Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels beteiligt werden, wenn er erst im Rechtsmittelverfahren entscheidenden Vortrag vorbringt oder wenn sich der Sachverhalt im Laufe des Rechtsmittelverfahrens in anderer Weise wesentlich ändert, während es im Regelfall bei der Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers bleiben wird, wenn dieser ein unzulässiges oder sonst ersichtlich erfolgloses Rechtsmittel einlegt (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5.Aufl., § 84 Rdn. 2).
Danach sind der Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführerin die Rechtsmittelkosten ausnahmsweise deswegen nicht alleine aufzuerlegen, weil es im Rahmen des § 81 FamFG in Erbscheinserteilungsverfahren nicht ausschließlich um den Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens geht. Anders als in reinen Streitverfahren im Zivilprozess ist im Erbscheinsverfahren von Amts wegen der Erblasserwille oder die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln (OLG Schleswig, Beschl. v. 31.3.2015 – 3 Wx 77/14).
Dem Sinn und Zweck des § 81 FamFG unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte entspricht es, wenn das Gericht in seine Ermessensentscheidung sämtliche in Betracht kommenden Umstände einbezieht. Hierzu zählen neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten. Im Rahmen dieser umfassenden Abwägung kann auch aus der Aufzählung der Regelbeispiele für eine Kostenauferlegung in § 81 Abs. 2 FamFG nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in allen übrigen Fällen eine Kostenauferlegung nicht gleichwohl der Billigkeit entspräche. § 81 Abs. 2 FamFG soll dem Gericht lediglich die Möglichkeit eröffnen, die pflichtwidrige Einleitung von Verfahren sowie Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten der Beteiligten negativ zu sanktionieren. Im Übrigen bleibt es bei der umfassenden Abwägung im Rahmen von § 81 Abs. 1 FamFG (BGH, Beschl. v. 18.11.2015 – IV ZB 35/15).
Folglich ist das Maß des Obsiegens und Unterliegens zwar ein in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzustellender Gesichtspunkt, dem gerade in streitigen Antragsverfahren wie dem vorliegenden besondere Bedeutung beizumessen ist (BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 15/13 – NJW-RR 2014, 898; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 391; OLG München, FamRZ 2012, 1895). Daneben kommt aber auch vor allem der Vertretbarkeit von Auffassungen der Beteiligten und deren Verfahrensführung eine bedeutende Rolle bei der Ermessensentscheidung zu. Zu berücksichtigen ist deshalb vor allem, ob der sich letztlich als falsch erweisende Rechtsstandpunkt eines Beteiligten auf einer unverschuldeten Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (Senat, Beschl. v. 01.07.2015 – 5 W 42/15; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2015 – 3 Wx 77/14; OLG Düsseldorf, ErbR 2014, 391; OLG München, FamRZ 2012, 1895; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 80).
Danach kann es etwa gerechtfertigt sein, einem Beteiligten die gesamten Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufzuerlegen, wenn sich herausstellt, dass es für die Behauptungen, die Anlass für die Einholung des Gutachtens waren, an jeglichen objektiven Anhaltspunkten fehlte (OLG Schleswig, FamRZ 2013, 719). Dasselbe gilt für die Kosten eines Schriftsachverständigengutachtens, wenn konkrete Umstände den Schluss zulassen, dass die Behauptung der Fälschung eines Testaments ins Blaue hinein abgegeben worden ist (OLG München, FamRZ 2012, 1895 im Falle der Hinterlegung des Testaments durch den Erblasser selbst).
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2) im Beschwerdeverfahren nach der Beweisaufnahme zwar unterlegen ist, andererseits der wirkliche Wille der Erblasserin auch bei objektiver Betrachtung aufgrund sorgfältiger Prüfung vor der Beweisaufnahme nicht sicher festzustellen war, so dass ein Klärungsbedarf für die gesetzlichen Erben hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit des handschriftlichen Testaments entstanden war. In einem solchen Fall entspricht die anteilige Kostentragung der formell Beteiligten eher der Billigkeit als eine Verteilung nach dem Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens (allgemein: OLG Schleswig, FamRZ 2013, 719; OLG Schleswig, Beschl. v. 31.10.2013 – 3 Wx 46/13). Ein Fall, in dem eine Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, liegt nicht vor. Keiner der Beteiligten hat dargelegt, dass ausreichende Anknüpfungspunkte erkennbar waren, die bei objektiver Betrachtung die Aussichtslosigkeit des eingenommenen Standpunktes gezeigt hätte, so dass der Vortrag dieses Beteiligten ins Blaue hinein oder haltlos gewesen wäre.
Im Gegenteil muss berücksichtigt werden, dass die Erblasserin zu Lebzeiten eine Erbfolge den Beteiligten nicht bekannt gegeben hat, wie sie im handschriftlichen Testament vom 19.05.2013 geregelt ist. Weder die gesetzlichen Erben noch die Begünstigte hatten deshalb Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin so verfügen wollte, wie dies aus dem Schriftstück hervorging, welches die alleine begünstigte Antragstellerin als „überraschend“ aufgefundenes Testament beim Amtsgericht vorlegte.
Außerdem hat die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beteiligte zu 2) den Eindruck gewinnen konnte, dass die Antragstellerin die gesetzlichen Erben „nicht in näheren Kontakt zur Erblasserin gelangen lassen wollte“, obwohl sich die Erblasserin für die Beteiligte zu 2) und deren Kind zu interessieren begann. Auch daraus konnte verständlicherweise die Sorge entstehen, dass das Testament vom 19.05.2013 nicht von der Erblasserin stammte.
(4.)
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren richtet sich, wenn sich der Rechtsmittelführer gegen einen Testamentserben wendet, nach dem begehrten Anteil am Nachlass (BayObLG, FamRZ 2004, 1309).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die in § 70 FamFG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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