Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für Nachlasspflegschaft

März 21, 2020

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2019 – 21 W 65/19
Sicherungsbedürfnis als Voraussetzung für Nachlasspflegschaft
Zur Bedeutung der Höhe und der Zusammensetzung des Nachlasses für das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses als Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.
vorgehend AG Frankfurt, 11. März 2019, XX
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2019 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vom 8. Mai 2019 wird abgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 1.100.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der in Stadt1 verstorbene Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder, verfügte allerdings über ein beträchtliches Barvermögen in Höhe von ca. 1,1 Mio. €.
Zur Akte ist ein handschriftliches, scheinbar unvollständiges Testament vom 6. Mai 1993 gelangt, das am 15. September 2014 geändert wurde. Darin setzte aufgrund der vorgenommenen Änderung der Erblasser vermutlich die Beteiligte zu 3) als seine Erbin ein (Bl. 35 d. A.). Ferner existiert ein weiteres privatschriftliches Testament des Erblassers vom 3. Januar 2019. Hierin setzte er die Beteiligte zu 3) sowie eine Frau X, Straße1, Stadt1 als Erben zu gleichen Teilen ein (Bl. 36 d. A.). Schließlich errichtete der Erblasser am 28. Januar 2019 ein notarielles Testament. Hierin setzte er nunmehr die Beteiligten zu 1) und 3) als Erben zu jeweils ½ ein. Bei der Errichtung notierte der Notar, dass er Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers habe (Bl. 6 d. Testamentsakte), schränkte diese Aussage allerdings im Rahmen einer Auskunft gegenüber der Notarkammer wieder ein (Bl. 80 f. d. A.).
Zudem erteilte der Erblasser den Beteiligten zu 1) und 3) am 23. Januar 2019 eine notariell beglaubigte Generalvollmacht (Bl. 11 f. d. A.).
Nach dem Tod des Erblassers hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Beteiligte zu 2) zur Nachlasspflegerin bestellt. Es bestehe ein Sicherungsbedürfnis und die Erben seien unbekannt (Bl. 1 d. A.).
Gegen den Beschluss vom 11. März 2019 hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 29. März 2019 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Bl. 5 d. A.). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers würden nicht vorliegen. Ein Fürsorgebedürfnis sei nicht erkennbar, da der Erblasser den Beteiligten zu 1) und 3) eine über den Tod hinausgehende Generalvollmacht erteilt habe. Zudem seien die Erben nicht unbekannt. Vielmehr sei sie, die Beschwerdeführerin, neben der Beteiligten zu 3) Erbin des Erblassers. Dies ergebe sich aus dem notariellen Testament. Eine Testierunfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung habe nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem zu den Akten gereichten neurologischen und psychologischen Gutachten der den Erblasser behandelnden Ärzte vom 30. Januar 2019 (Bl. 14 ff. und 19 d. A.).
Das Nachlassgericht hat nach Anhörung des beteiligten Nachlasspflegers der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren ohne nähere Begründung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 39 d. A.). Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 11. Juni 2019 dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, näher zur Zusammensetzung des Nachlasses sowie zum Fürsorge- und Sicherungsbedürfnis vorzutragen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beteiligten zu 2) wird auf Bl. 68 ff. d. A. verwiesen. Zudem sind Ausführungen des beurkundenden Notars zu den Akten gelangt, die den Beteiligten zur Kenntnisnahme übermittelt wurden (Bl. 80 ff. d. A.). Hierzu erhielten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten im Beschwerdeverfahren sowie die ihnen beigefügten Anlagen.
II.
Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, war auch der entsprechende Verfahrenskostenhilfeantrag der Beteiligten zu 2) zurückzuweisen.
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Nachlassgericht eingegangen, § 63 FamFG. Als Erbprätendentin ist die Beteiligte zu 1) beschwerdebefugt (vgl. OLG Hamm FGPrax 2011, 84; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rn. 83). Der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von 600 € ist erreicht.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Gemäß § 1960 BGB hat das Nachlassgericht von Amts wegen einen Nachlasspfleger bestellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erben unbekannt sind bzw. sie die Erbschaft noch nicht angenommen haben und darüber hinaus ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses besteht. Das Nachlassgericht hat im Ergebnis zu Recht, wenngleich ohne jegliche Begründung, das Vorliegen der beiden Voraussetzungen bejaht.
Dabei ist die Frage, ob der Erbe „unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 2003, 585 m.w.N.).
a) Aus der mithin entscheidenden Sicht des Senats sind die Erben des Erblassers unbekannt.
aa) Unbekannt im Sinne von § 1960 BGB ist die Person (der) Erben aus Sicht des Nachlassgerichts, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist, sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 – 31 Wx 145/18, Juris Rn. 3 f.). Das Nachlassgericht hat bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe unbekannt ist, die Voraussetzungen hierfür zwar nicht mit letzter Gewissheit festzustellen. Erforderlich ist aber, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass eine bestimmte Person Erbe geworden ist (vgl. OLG München NJW-RR 2006, 80; Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 1960 Rn. 4; Schulz/Hamberger, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 1 Rn. 4). Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Nachlasspflegschaft um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt. Die Anordnung der Nachlasspflegschaft darf daher nicht von der Durchführung umfangreicher und zeitraubender Ermittlungen abhängig gemacht werden.
bb) Auf der Grundlage vorstehender Grundsätze sind die Erben des Erblassers unbekannt, da zwar eine durchaus überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beteiligten zu 1) und 3) Erben des Erblassers geworden sind. Ohne die Durchführung weiterer, zeitraubender Ermittlungen kann aber nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit Gewissheit festgestellt werden, dass sie oder auch nur die Beteiligte zu 3) Erben des Erblassers geworden sind. Zwar liegt ein seitens des Nachlassgerichts eröffnetes, notarielles Testament des Erblassers vom 28. Januar 2019 vor, in dem er die Beteiligten zu 1) und 3) als Erben zu gleichen Teilen einsetzte. Allerdings hat der beurkundende Notar in der Urkunde festgehalten, dass er Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit – gemeint sein dürfte die erforderliche Testierfähigkeit – habe. Sofern der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sein sollte, wäre die letztwillige Verfügung gemäß § 2229 Abs. 3 BGB nichtig und könnte die Erbfolge nach dem Erblasser hieraus nicht abgeleitet werden. Die Einschätzung, es bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, hat der beurkundende Notar in einer späteren Stellungnahme gegenüber der Ländernotarkammer zwar dahingehend relativiert, dass im Laufe der Beurkundung aufgrund einer bestimmten Äußerung des Erblassers seine anfangs bestehenden Zweifel „weitgehend zerstreut“ worden seien (Bl. 81 d. A.). Gleichwohl waren die Zweifel jedenfalls am Anfang der Beurkundung aufgrund des Erscheinungsbildes des Erblassers derart gewichtig, dass er seine Zweifel in der Urkunde dokumentierte. Entsprechend besteht zwar nach jetzigem Erkenntnisstand eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Testierfähigkeit und damit eine Gültigkeit der letztwilligen Verfügung. Die erforderlich hohe Wahrscheinlichkeit lässt sich aber ohne weitere Ermittlungen wie etwa eine persönliche Anhörung des Notars seitens des Gerichts, der den Erblasser behandelnden Ärzte und/oder der bei der Beurkundung weiterhin anwesenden Personen nicht ausmachen.
Dem steht auch nicht der von der Beteiligten zu 1) eingereichte Entlassungsbrief der Stadt1 Kliniken entgegen. Hierin wird konstatiert, dass man am 30. Januar 2019 ein neurologisches Konsil veranlasst habe, bei dem sich keine Hinweise für eine Demenz oder Desorientiertheit des Erblassers gefunden haben. Diese Einschätzung kommt auch von einem Facharzt für Neurologie und hat entsprechendes Gewicht. Eine Anhörung des Arztes durch das erkennende Gericht ist aber unerlässlich, um die dort sehr kurz gehaltene Aussage adäquat einschätzen zu können, zumal die bereits wenige Wochen zuvor erfolgte vorherige Änderung der letztwilligen Verfügung Anzeichen einer Beeinflussbarkeit des Erblassers sein könnte.
Wenn aber ohne weitere Ermittlungen sich mit der für ein Absehen von der Nachlasspflegerbestellung erforderlichen Gewissheit die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 28. Januar 2019 nicht feststellen lässt, besteht auch im Übrigen keine hohe Wahrscheinlichkeit für die Erbenstellung auch nur einer der Beteiligten zu 1) und 3). So erfassen die Zweifel an der Testierfähigkeit aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs auch die vorangegangene Testamentserrichtung am 3. Januar 2019, in dem die Beteiligte zu 3) vom Erblasser als Miterbin zu ½ eingesetzt worden ist. Auch mit Blick auf die weiterhin vermutlich vorhandene letztwillige Verfügung vom 6. Mai 1993 lässt sich keine (Teil-)erbenstellung der Beteiligten zu 3) mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen. Dies resultiert bereits daraus, dass das Testament nur in Kopie vorliegt und ein Original bislang dem unbestrittenen Vortrag des Beteiligten zu 2) weder beim Amtsgericht abgeliefert, noch von diesem eröffnet worden ist. Hinzu kommt dabei insbesondere, dass der im Testament als Anlage erwähnte Verteilungsplan noch nicht einmal in Kopie dem Senat vorliegt und mithin eine gewissenhafte Auslegung der letztwilligen Verfügung nicht möglich ist.
b) Neben der Unbekanntheit der Erben liegt überdies ein Sicherungsbedürfnis vor.
aa) Ein solches ist dann gegeben, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet ist, was sich nach dem Interesse der endgültigen Erben beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 2003, 585; OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 – 31 Wx 145/18, Juris Rn. 9; Schulz/Hamberger, Handbuch Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 1 Rn. 12 ff.). Entsprechend müssen aus der Sicht und im Zeitpunkt der Entscheidung des Nachlassgerichts dem Nachlass Gefahren wegen seiner tatsächlichen Herrenlosigkeit drohen und keine Person vorhanden sein, die diesen Gefahren begegnet (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 48). Folglich kann es fehlen, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person erledigt worden und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilungen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Karlsruhe RPfleger 2003, 585; OLG München, Beschluss vom 16. August 2018 – 31 Wx 145/18, Juris Rn. 9).
bb) Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist vorliegend ein Sicherungsbedürfnis zu bejahen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob einer teilweise in der Literatur geäußerten Ansicht, ein nicht fürsorgebedürftiges Vermögen sei allenfalls dann vorstellbar, wenn der Todesfall lange zurückliege und der Nachlass überschaubar sei (vgl. Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., S. 29 Rn 48), zu folgen ist. In Anbetracht der Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist ein Bedürfnis nach einer Sicherung und Verwaltung des Nachlasses nicht von der Hand zu weisen. Insoweit spricht zwar der Umstand, dass das Nachlassvermögen durch Guthaben bei Geldinstituten geprägt ist, gegen die Erforderlichkeit sichernder Maßnahmen und damit gegen ein Fürsorgebedürfnis. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass das Vermögen auf verschiedene Geldinstitute und diverse Anlageformen verteilt ist, sich dabei insbesondere auch Wertpapiere in beträchtlichem Umfang befinden, ein Wertpapierdepot aber regelmäßig eine Umschichtung erforderlich machen kann. Insbesondere die Höhe des Nachlasses rechtfertigt aber die Annahme eines Fürsorgebedürfnisses, wobei insoweit auch in Rechnung zu stellen ist, dass die Kosten der Nachlasspflegschaft sich nicht am Wert des Nachlasses, sondern an der tatsächlich vom Nachlasspfleger erbrachten Arbeitsleistung orientieren, so dass nur geringfügige Sicherungsmaßnahmen auch nicht eine übermäßige Belastung der endgültigen Erben nach sich zieht.
Dem insoweit bereits aufgrund der Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses zu konstatierenden Fürsorgebedürfnis steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Erblasser den Beteiligten zu 1) und 3) am 24. Januar 2019 jeweils eine Generalvollmacht erteilt hat. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der letztwilligen Verfügung vom 28. Januar 2019 und der Vollmachtserteilung am 24. Januar 2019 erstreckt sich das Problem von Zweifeln an der Testier- bzw. vorliegend an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers auch auf die Wirksamkeit der Vollmachterteilung. Bei bestehenden Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung entfällt ein bestehendes Sicherungsbedürfnis aber in der Regel nicht aufgrund der Bevollmächtigung. Dies zeigt eindrucksvoll auch der vorstehende Fall, da der Beteiligte zu 2) unwidersprochen vorgetragen hat, dass eine Bank die Vollmacht nicht akzeptiert habe (vgl. Bl. 27 d. A.). Entsprechend bestand trotz der erteilten Vollmacht für die Beteiligten zu 1) und 3) bereits keine faktische Möglichkeit für eine umfassende Sicherung des Nachlasses, ohne dass es auf die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Bevollmächtigten aus der Sicht der wahren Erben noch ankäme (vgl. dazu etwa Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 55 und 61).
3. Da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 ZPO abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Hiernach sollen zwar in der Regel die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden, der es eingelegt hat. Vorliegend ist eine Abweichung von diesem Grundsatz aber gerechtfertigt, da das Nachlassgericht weder seine Entscheidung noch seine Nichtabhilfeentscheidung auch nur im Ansatz nachvollziehbar begründet hat, sondern trotz der Ausführungen der Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt hat apodiktisch festzustellen, die Erben seien unbekannt und es bestehe ein Sicherungsbedürfnis. Auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) ist nicht veranlasst, da diese Kosten ohnehin der Nachlass trägt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, weswegen die Entscheidung nicht mit einem statthaften Rechtsmittel angefochten werden kann.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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