Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 – 1 U 881/97

Juli 7, 2020

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 1999 – 1 U 881/97
Pflichtteilsergänzung: Anwendbarkeit der BGB-Vorschriften auf kurz vor dem Beitritt vorgenommene Grundstücksschenkungen; Zeitpunkt für die Ermittlung des Grundstückswertes
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 03.06.1997 aufgehoben.
a) Es wird festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
b) Wegen der Höhe der Forderung wird die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht vorbehalten.
3. Die Beschwer beider Parteien beträgt 69.000,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger, Ehefrau (Klägerin zu 1)) und Kinder (Kläger zu 2) bis 6)) des am 17.01.1998 im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen H F, machen mit ihrer (Teil-)Klage gegen den Beklagten, ihren Schwager bzw. Onkel, der neben seinem einzigen Bruder H aufgrund notariell beurkundeten Testaments vom 24.08.1984 (UR-Nr. 140, 279, 84 – 819 des staatlichen Notariats Weimar – Notar Sch) Miterbe zu 4/10 (H F zu 6/10) seiner am 22.08.1993 verstorbenen Mutter M F, geb. K, geworden ist, einen Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe eines Teilbetrages von 69.000,00 DM geltend, den sie daraus herleiten, daß ein Nachlaß praktisch nicht vorhanden gewesen sei (einem Kontoguthaben über 3.057,14 DM hätten nämlich Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 3.053,13 DM gegenübergestanden), weil die Erblasserin zu ihren Lebzeiten ihr nicht unerhebliches Grundvermögen mit notariellem Überlassungsvertrag vom 21.03.1990 (UR-Nr. 120-34590 des staatlichen Notariats Weimar – Notar Sch) und ihren 1/3-Erbanteil am Nachlaß ihres am 05.08.1983 vorverstorbenen Ehemannes mit notariellem Erbteilüberlassungsvertrag vom selben Tag (21.03.1990 – UR-NR. 120-34690 des Staatlichen Notariats Weimar – Notar Sch) dem Beklagten unentgeltlich (“ohne Gegenleistung”) übertragen habe, und den sie wie folgt berechnen:
Wert der Ackergrundstücke gem. Anlage 12 351.873,20 DM
Wert der Waldgrundstücke gem. Anlage 13 6.654,20 DM
Wert des Gebäudegrundstücks gem. Anlage 14 32.000,00 DM
Bankguthaben zum Todestag (22.08.1993) 3.057,14 DM
insgesamt 393.584,54 DM
abzüglich Nachlaßverbindlichkeiten
von E F getilgt in Höhe von 2.747,03 DM
von H F getilgt in Hö 306,10 DM ./. 3.053,13 DM,
verbleiben 390.531,41 DM,
hiervon ein Viertel als Pflichtteil, also
390.531,41 : 4 = 97.632,85 DM,
hiervon wird geltend gemacht ein
Teilbetrag von 69.000,00 DM.
Der Rechtsvorgänger der Kläger (H F) hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung des vorgenannten “erstrangigen” Teilbetrages von 69.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit an ihn zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Er hat ausgeführt, eine Pflichtteilsergänzung, die das ZGB nicht gekannt habe, komme vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil für die Frage der Rechtswahl aus Gründen des Vertrauensschutzes auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Übertragungsverträge (21.03.1990) und nicht auf denjenigen der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (11.06.1993) oder auf den Todestag der Erblasserin (22.08.1993) abzustellen sei. Am 21.03.1990 aber habe das BGB mit seiner eine Pflichtteilsergänzung vorsehenden Regelung im Gebiet der neuen Bundesländer (noch) nicht gegolten.
Aber selbst wenn man das BGB und die darin enthaltenen Pflichtteilsergänzungsvorschriften für anwendbar halten wolle, so könne für die Wertermittlung nicht der 11.06. 1993, sondern ein im Höchstfall einige Monate nach dem 21.03.1990 liegender Zeitpunkt maßgeblich sein, zu dem “bei geordneter Rechtspflege” die Eintragung erfolgt wäre, so daß sich ein Grundstückswert von 0,10 M/”DDR” bzw. 0,10 DM und damit ein Pflichtteils(ergänzungs)betrag von 6.964,28 DM ergebe. Hiervon abgesehen sei der von den Klägern angenommene Wert von 1,40 DM/m2 auch für den 11.06.1993 deutlich überhöht, Was “den Umfang der streitgegenständlichen Grundstücke” angehe, so sei darauf hinzuweisen, daß das vom “Klageantrag erfaßte” Flurstück … von den Parteien (gemeint einerseits der ehemalige Kläger H F und andererseits der Beklagte) gemeinsam veräußert worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, daß der ehemalige Kläger im Frühjahr 1990 aus dem Nachlaß bereits zwei wertvolle zwölfteilige Kaffeeservice (je eines Meißner und eines Kahlaer Porzellan) zum Wert von (insgesamt oder jeweils?) 10.000,00 DM erhalten habe.
Die Klägerseite hat hierauf repliziert, daß die Erblasserin H F lediglich ein Kaffeeservice zu einem Preis von allenfalls 500,00 DM (oder 200,00 DM) geschenkt habe.
Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt hat die Klage durch Urteil vom 03.06.1997 mit der – zweiseitigen – Begründung abgewiesen, daß die Voraussetzungen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht “schlüssig” und nicht “substantiiert” dargetan seien; der ursprüngliche Kläger H F habe nämlich nach seinem Vater 1/3 und nach seiner Mutter 4/10 (richtig 6/10) des Nachlasses und damit mehr als seinen Pflichtteil erhalten, der 1/4 ausgemacht hätte. Im Ergebnis sei für die Berechtigung eines Zusatzpflichtteils bzw. einer Ergänzung des Pflichtteils allein die Quote der empfangenen Bruchteile entscheidend. Die von den Parteien vorgenommenen Wertberechnungen seien deshalb nicht entscheidungsrelevant.
Gegen dieses Judikat wenden sich die Kläger mit ihrer in rechter Form und Frist eingelegten und begründeten Berufung (s. hierzu die Feststellungen Bl. 58) mit dem Ziel, nunmehr im zweiten Rechtszug den begehrten Klagezuspruch zu erreichen.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für falsch und die zu seiner Begründung gemachten Ausführungen für rechtsirrig. Sie weisen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auf die nach den Vorschriften der §§ 2325 ff. BGB geltende Rechtslage hin, wonach ihnen zumindest die mit der Klage geltend gemachte Teilforderung zustehe.
Die Kläger beantragen demgemäß,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung eines Betrages von 69.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit an sie zu verurteilen.
Der Beklagte
bittet um Zurückweisung seiner Berufung.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, das er “im Ergebnis” für richtig hält, und wiederholt im übrigen seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die vorgelegten Urkunden, die Terminsprotokolle, den Inhalt des angefochtenen Urteils und die in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze der Parteien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aufgrund des Inhalts der vorgelegten Urkunden und des substantiierten und schlüssigen Vortrags der Kläger, der vom Beklagten lediglich hinsichtlich der Werte der ihm vom Erblasser geschenkten Grundstücke und Grundstücksanteile, – die deshalb des Beweises bedürfen -, im übrigen jedoch nicht bestritten wird, entgegen der unzutreffenden Ansicht des Landgerichts im Grunde nach (gem. §§ 2325 ff. BGB) gerechtfertigt. Da die Klage sowohl dem Grund, als auch der Höhe nach streitig ist, war die Sache deshalb gemäß § 538 I Nr. 3 BGB unter Aufhebung des erstinstanzlichen Judikats und unter Feststellung der Begründetheit “dem Grunde nach” an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen, da der Streit über den Betrag nicht zur Entscheidung reif ist.
I.
1.
Den jetzigen Klägern steht als Erben kraft Gesetzes des pflichtteilsberechtigten ehemaligen Klägers (s. hierzu den Erbschein des Amtsgerichts Apolda vom 10.02.1998 – 2 VI 37/98 – Bl. 78 f.), bei dem es sich um einen von zwei Söhnen (Kindern) der Erblasserin handelt, nach dem im Hinblick auf den Todeszeitpunkt (17.01.1998) maßgeblichen Vorschriften des BGB (Artikel 235 § 1 EGBGB, 2325 ff., 2303 I, 1922, 1924 I, 1931, 1371 BGB) der eingeklagte Pflichtteilsergänzungsanspruch dem Grunde nach zu, den immerhin auch der Beklagte in Höhe eines Betrages von 6.964,28 DM (möglicherweise) für gegeben hält (Bl. 29).
a)
Daß dem früheren Kläger H F nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 2325 ff. BGB), dessen Anwendbarkeit auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht (Bl. 68), im Hinblick auf die Dürftigkeit des ihm hinterlassenen Nachlasses und auf die Gewichtigkeit der dem Beklagten in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall gemachten Grundstücksschenkungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugestanden hat, der im Wege der Rechtsnachfolge (§§ 1922, 1924 I, 1931, 1371 BGB) auf die jetzigen Kläger übergegangen ist, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Der Ergänzungsanspruch ist – entgegen der nicht vertretbaren Ansicht des Landgerichts – nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Ergänzungsberechtigte (Mit -) Erbe geworden ist und weil sein Erbteil mit (6/10 =) 3/5 (S. 5 des Urteils ist fälschlicherweise von einem Erbteil des Klägers in Höhe von 4/10 die Rede) höher als die Pflichtteilsquote von 1/4 ist. Von maßgeblicher und allein entscheidender Bedeutung sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die das Landgericht irrigerweise für irrelevant hält. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nur dann, aber auch immer dann, wenn – wie hier – der dem Anspruchsteller hinterlassene Nachlaßwert – unabhängig von der ihm zuteil gewordenen Quote – geringer ist als der ihm gebührende Pflichtteilsbetrag (hiervon 1/4) aus dem um die Schenkungen erhöhten sowie um die Nachlaßverbindlichkeiten verminderten Nachlaß. Die höchste Beteiligungsquote, selbst eine solche von 100 %, ist nach den ewig gültigen Regeln der Logik dann nichts wert, wenn das Vermögen, an dem sie besteht, keinen oder – wie im Falle der Überschuldung – gar einen negativen Wert hat. Nicht auf die Quote oder den Beteiligungsanteil kommt es also an, sondern auf den Wert des Nachlaßvermögens und der in den letzten 10 Jahren seitens des Erblassers gemachten Schenkungen. Daß dem Kläger danach ein Ergänzungsanspruch in noch festzustellender Höhe zusteht, liegt im Hinblick darauf auf der Hand, daß ein Aktivnachlaß mit ganzen (3.57,14 – 3.053,13 =) 4,01 M praktisch nicht vorhanden ist, daß dem Beklagten unstreitig aber Ackergrundstücke mit einer Fläche von insgesamt 251.338 m2, Waldgrundstücke mit einer Fläche von insgesamt 4.753 m2 sowie ein Hausgrundstück nebst Garten mit einer Gesamtfläche von 844 m2 unentgeltlich zugewandt worden sind, während der frühere Kläger hingegen lediglich ein (so die Kläger) oder 2 Kaffeeservice (so der Beklagte) erhalten hat.
b)
Erörterungswürdig ist allenfalls die vom Landgericht nicht problematisierte Frage, ob die nach objektiver Gesetzeslage (Artikel 235 § 1 I EGBGB) für den vorliegenden Fall geltenden Ergänzungsvorschriften deshalb aus den übergeordneten Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes nicht oder nur eingeschränkt zum Zuge kommen können, weil die den Beklagten begünstigenden Verträge am 21.03.1990 (Bl. 7 ff., 10 f.) und damit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, zu dem im (späteren) Beitrittsgebiet, das damals der Wohnsitz aller Beteiligten war und heute noch ist (soweit diese – wie der ehemalige Kläger – nicht inzwischen verstorben sind), das BGB mit seiner dem ZGB nicht bekannten Ergänzungsregelung noch nicht gegolten hat (s. zu dieser Problematik: OLG Rostock, ZEV 1995, 333 ff.; BGH FamRZ 1995, 420 f. = ZEV 1995, 335; Schubel und Wiedenmann, JZ 1995, 858 ff.; Kuchinke DtZ 1996, 194 ff.). Diese Frage ist nach der dezidierten Ansicht und Überzeugung des Senats jedenfalls für den vorliegenden Fall eindeutig dahin zu beantworten, daß die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsvorschriften, was den Anspruchsgrund angeht, ohne jeden Abstrich zur Anwendung zu kommen haben und daß allenfalls bei der Ermittlung und Festlegung der Grundstückswerte und damit der Höhe der Forderung zur Vermeidung eines unbilligen Ergebnisses maßvolle Korrekturen in Betracht kommen können. Vorliegend besteht für die Nichtanwendung oder für eine eingeschränkte Anwendung des Pflichtteilsergänzungsrechts schon aus formalen Gründen deshalb kein Anlaß, weil die den Anspruch auslösenden Grundstücks- und Anteilsschenkungen erst mit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer im Grundbuch vollzogen worden sind (s. hierzu für alle: BGH 102, 289 ff.), die unstreitig auf den 11.06.1993 und damit einen Zeitpunkt fällt, der deutlich nach der Wiederherstellung der deutschen (Rechts)Einheit liegt. Die Anwendung des § 2325 BGB auf den vorliegenden Fall ist – von den genannten formalen Gesichtspunkten abgesehen -, aber auch deshalb “in der Sache” angebracht und geboten, weil zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge vom 21.03.1990 – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (ZEV 1995, 335 = FamRZ 1995, 420 f.), in dem die Schenkung bereits im Jahr 1983 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt war, der weit vor der “Wende” und der dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen und rechtlichen Angleichung liegt und zu dem eine spätere Wiedervereinigung und Rechtsvereinheitlichung noch als völlig utopisch erschienen sind – die unmittelbar bevorstehende Währungsunion, die gleichfalls bereits in greifbare Nähe gerückte Wiedervereinigung und die damit verbundene Wiederherstellung der Rechtseinheit einschließlich der damit “einhergehenden” erheblichen Wertsteigerungen auf dem Grundstücksmarkt vorhersehbar, jedenfalls aber als möglich erkennbar waren.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung der Vorschriften
des BGB auf Pflichtteilsfälle, denen vor der Wiedervereinigung erfolgte Schenkungen zugrunde liegen, auch unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots keinen Bedenken begegnet, da eine (echte) Rückwirkung nicht vorliegt, werden erbrechtliche Vorschriften doch erst dann “aktuell”, wenn der Erblasser verstorben ist und bestehen doch bis dahin, auch und gerade nach den Regeln des ehemaligen ZGB, keine gesicherten Rechtspositionen der präsumtiven Erben, die diesen durch Vertrag unter Lebenden oder von Todes wegen nicht noch entzogen werden könnten (so zutreffend Schubel und Wiedenmann, a.a.O., S. 863 f.).
2)
Was die noch festzustellende Höhe des mithin dem Grunde nach gegebenen Pflichtteilergänzungsanspruchs angeht, so wird das Landgericht durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis darüber zu erheben haben, welchen Wert die dem Beklagten geschenkten Grundstücke und Grundstücksanteile – unter Berücksichtigung etwaiger zum Zeitpunkt der Schenkung vorhanden gewesener Belastungen und, hinsichtlich des dem Beklagten geschenkten (1/3-) Erbanteils, unter Berücksichtigung dessen, daß die “darin enthaltenen” Grundstücke nur mit 1/3 in Ansatz zu bringen sind – zum Zeitpunkt des Erbfalls und der Schenkung (der niedrigste von beiden Werten ist maßgeblich; Niedrigstwertprinzip gem. § 2325 II 2 BGB) hatten. Als Zeitpunkt der Schenkung ist im hier gegebenen Fall, daß zum Rechtserwerb eine Eintragung im Grundbuch erforderlich ist, zwar “normalerweise” das Datum der Eintragung maßgebend (hier also der 11.06.1993 – s. hierzu für alle: BGH 102, 75 ff.). Da vorliegend zwischen Einigung (21.03.1990) und Eintragung (11.06.1993) ein ungewöhnlich großer Zeitraum liegt, auf dessen Dauer keine der Parteien einen Einfluß hatte, der vielmehr durch die einigungsbedingten “Wirren” und Schwierigkeiten verursacht ist, könnte zu erwägen sein, ob als Stichzeitpunkt der Wertberechnung nicht ausnahmsweise ein Datum anzunehmen ist, das, ausgehend vom 21.03.1990, hierzu in einem solchen zeitlichen Abstand von etwa einem Jahr liegt, der dem üblichen Geschäftsgang bei grundbuchamtlichen Vorgängen entspricht, so daß von Frühjahr 1991 (statt 11.06.1993) auszugehen sein könnte.
Das Landgericht wird durch Einholung von Grundbuchauszügen auch zu klären haben, ob das von den Klägern genannte Eintragungsdatum (11.06.1993), das der Beklagte nunmehr bestreitet, den Tatsachen entspricht. Anhand der Grundbuchauszüge ist auch am eindeutigsten und zuverlässigsten festzustellen, welche – wie großen und wie belasteten? – Grundstücke und Grundstücks(an)teile der Beklagte tatsächlich erlangt hat. Des weiteren wird zu klären sein, ob es zutrifft, daß der ehemalige Kläger und der Beklagte das Grundstück Flur Nr. … “gemeinsam veräußert” haben und dem Erstgenannten dabei die Hälfte des Verkaufserlöses zugeflossen ist.
Schließlich ist durch Vernehmung der angegebenen Zeugin G F (Bl. 29) Beweis darüber zu erheben, ob der vormalige Kläger im Frühjahr 1990 (oder wann sonst ?) von der Erblasserin zwei zwölfteilige Kaffeeservice (eines aus Meißner, das andere aus Kahlaer Porzellan) geschenkt erhalten hat, deren Wert – bei positivem Beweisergebnis zum Grund – durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu klären sein wird.
Hinsichtlich der freilich geringen Nachlaßverbindlichkeiten dürfte der bislang allerdings von keiner Partei angesprochene Umstand zu berücksichtigen sein, daß sich die Parteien (wie vom Kläger erwähnt und vom Beklagten anerkannt) unstreitig in unterschiedlichem Umfang an deren Begleichung beteiligt haben (der Beklagte soll 2.747,03 DM und der vormalige Kläger 306,10 DM bezahlt haben – Bl. 3).
II.
Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, da der vom Landgericht festzustellende Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien im derzeitigen Stadium des Prozesses nicht feststellbar und abschätzbar ist.
Auch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war kein Ausspruch zu treffen, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die gemäß § 546 II ZPO festzusetzende Beschwer ist im hier gegebenen Fall einer Zurückverweisung für beide Parteien identisch mit dem Streitwert des Berufungsverfahrens, der sich auf (bezifferte) 69.000,00 DM beläuft.

Schlagworte

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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