VG Hamburg 2 E 2952/22

September 17, 2022

VG Hamburg 2 E 2952/22

1. Bestattungsgebühren nach willentlicher Inanspruchnahme durch Angehörige fallen anders als Kosten nach einer Ersatzvornahme unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

2. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO kann nicht im gerichtlichen Eilverfahren nachgeholt werden.

3. Wer mündlich einen Auftrag für ein Begräbnis mit Nutzungsrecht an einer Grabstelle erteilt, hat die Amtshandlung gebührenrechtlich im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG beantragt.

Tenor

VG Hamburg 2 E 2952/22

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.067,50 € festgesetzt.

Gründe VG Hamburg 2 E 2952/22

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Gebührenbescheid für ein Begräbnis und eine Grabstelle.

Die Antragsgegnerin macht gegenüber dem Antragsteller eine Forderung wegen der Bestattung seines am 6. Januar 2019 verstorbenen Vaters geltend. Den Sterbefall zeigte die Witwe des Vaters des Antragstellers gemeinsam mit diesem am 8. Januar 2019 bei der Antragsgegnerin an, was aus einem von der Antragsgegnerin angelegten Formular mit dem Titel „Aufnahme – Todesfall“ hervorgeht. Ein vom Antragsteller unterschriebener schriftlicher Bestattungsvertrag liegt nicht vor.

Die Antragsgegnerin vermerkte, dass der Verstorbene kein Gemeindemitglied gewesen und dass von der Gesamtforderung eine Rechnung über 8.270 € an den Antragsteller zu richten sei. Den Betrag von 3.730 € übernahm anstelle der Witwe des Verstorbenen das Bezirksamt Wandsbek. Die Antragsgegnerin nahm am 11. Januar 2019 die Bestattung des Verstorbenen vor und sandte dem Antragsteller mit Datum vom 18. März 2019 zunächst ein Schreiben zu, das als „Rechnung Nr. 18012“ bezeichnet wurde und auf den Sterbefall des Vaters in Bezug nahm. Im Text hieß es u.a.,

„gemäß ihrer Auftragserteilung für die Bestattung ihres Vaters …“, erlauben wir uns ihnen die Summe in Höhe von 8.270,- € zu berechnen.“

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Der Antragsteller erhob verschiedene Einwände und beglich die Rechnung nicht. Die Antragsgegnerin erläuterte in einem Schreiben vom 15. April 2019 die einzelnen Posten der Gebührenforderung, zu denen auch die Position „Überlassung einer Grabstelle auf ewig“ für 7.390 € zählte und verwies hinsichtlich der Höhe der Forderung auf ihre Gebührenordnung vom 16. Januar 2018. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen beantragte die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Hamburg Altona einen Mahnbescheid, der am 30. Januar 2020 erlassen wurde. Nach dem Widerspruch des Antragstellers wurde das Verfahren an das Landgericht Berlin als Prozessgericht abgegeben.

Nach weiteren ergebnislosen Aufforderungen mit Fristsetzung sandte die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts unter dem 18. November 2021 ein Amts- und Vollstreckungshilfeersuchen an das für den Wohnort des Antragstellers zuständige Land Berlin der Bitte, die nachstehenden Beträge, nämlich 8.270 € nebst Mahngebühren und Anwaltskosten, insgesamt 10.038,24 €, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen. Das Land Berlin erließ am 9. Dezember 2021 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Antragsteller.

Mit dem am 22. April 2022 eingegangenen Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin als Gläubigerin betriebene Vollstreckung.

Das Verwaltungsgericht Hamburg lud das Land Berlin als Vollstreckungsbehörde bei und verpflichtete die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 1. Juni 2022 (2 E 1835/22, juris) im Wege der einstweiligen Anordnung, das Vollstreckungsersuchen gegenüber der Beigeladenen betreffend den Antragsteller als Vollstreckungsschuldner vorläufig auszusetzen.

Es führte insbesondere aus, dass die Antragsgegnerin zwar als Anspruchsinhaberin berechtigt sei, ihre Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend zu machen.

Allerdings fehle es für die Verwaltungsvollstreckung an einer Vollstreckungsgrundlage im Sinne des § 3 HmbVwVG. Bislang sei insbesondere kein Gebührenbescheid erlassen worden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2022 machte die Antragsgegnerin Gebühren in Höhe von 8.270 € gegenüber dem Kläger geltend.

Sie verwies auf seine Verpflichtung zur Zahlung der Aufwendungen für die Bestattung nach §§ 10, 11 HmbBestattG. Insbesondere habe er sich bereit erklärt, die überschießenden Kosten zu zahlen, die nicht vom Sozialamt getragen würden.

Auf die Höhe der Bestattungsgebühren sei der Kläger hingewiesen worden, als er den Todesfall gemeinsam mit der Witwe seines Vaters angezeigt habe.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 13. Juli 2022 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.

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Am 14. Juli 2022 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Er betont, er habe kein Einverständnis erteilt, die Restforderung zu übernehmen. Er sei nicht neben seiner Stiefmutter Auftraggeber für das Begräbnis geworden. Insbesondere habe er keine schriftliche Erklärung hierzu abgegeben.

Die Antragsgegnerin habe keine Ermessensentscheidung über die Auswahl der gebührenpflichtigen Personen getroffen.

Weiter sei die Gebührensatzung der Antragsgegnerin rechtswidrig, da sie unbestimmt sei. Die einzelnen Gebührenposten würden in der Satzung nicht aufgeschlüsselt.

Am 19. Juli 2022 hat der Antragsteller einen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Über diesen ist noch nicht entschieden worden.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Juli 2022 gegen den Gebührenbescheid vom 20. Juni 2022 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Eilantrag bereits unzulässig sei, da der Aussetzungsantrag nicht vor dem Eilantrag bei Gericht gestellt worden sei.

Der Eilantrag sei auch unbegründet. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich mündlich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt und habe seiner Kostenpflicht in der späteren Korrespondenz nie widersprochen. Ihm sei es lediglich wichtig gewesen, die Einzelposten zu klären. Bereits bei der Antragsaufnahme habe der Antragsteller die erforderlichen Informationen über die Gebührenhöhe erhalten. Im Verwaltungsverfahren sei der geltend gemachte Betrag mehrfach aufgeschlüsselt worden.

Die Antragsgegnerin hat zudem eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin N. A vom 8. August 2022 eingereicht, wonach der Antragsteller über die Höhe der Gebühren informiert worden sei und er sich ausdrücklich mit der Übernahme der restlichen Kosten, die nicht vom Sozialamt übernommen würden, einverstanden erklärt habe. In einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung vom 17. August 2022 hat Frau A darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Sterbedatums in der eidesstattlichen Versicherung vom 8. August 2022 ein Tippfehler vorliege. Richtig sei der 6. Januar 2019. Die Vereinbarung mit dem Antragsteller über die Übernahme der Restkosten sei mündlich getroffen worden.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. August 2022 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Dem Gericht haben zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Sachakte der Antragsgegnerin und die Akte 2 E 1835/22 vorgelegen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

VG Hamburg 2 E 2952/22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 13. Juli 2022 gegen den Gebührenbescheid vom 20. Juni 2022 ist unzulässig (hierzu unter 1.) und im Übrigen auch unbegründet (hierzu unter 2.).

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2022 ist zwar statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen entfällt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Öffentliche Abgaben sind Kosten, die der Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs kraft seines Hoheitsrechts verlangt, also vor allem Steuern, Gebühren und Beiträge im Sinne der Abgabenordnung.

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Vorliegend handelt es sich um (Verwaltungs-)Gebühren einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch vorherige willentliche Inanspruchnahme in einem förmlichen Verwaltungsverfahren entstanden sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 1.2.2001, 1 M 80/00, juris Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich einen Gebührenbescheid erlassen und auf ihre Gebührensatzung verwiesen. Sie vertritt die Auffassung, der Antragsteller habe die Bestattung veranlasst. Ob der Antragsteller der richtige Gebührenschuldner ist, ist zwar zwischen den Beteiligten streitig.

Dies ändert jedoch nichts an der Art der Inanspruchnahme. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO läge dann nicht vor, wenn der Antragsteller zu Kosten einer durch Ersatzvornahme veranlassten Bestattung durch die zuständige Behörde herangezogen worden wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 9.9.1999, 1 S 1306/99, juris 1. Leitsatz; VG Düsseldorf, Beschl. v. 3.1.2014, 23 L 2382/13, juris Rn. 6; VG Gießen, Beschl. v. 14.9.2012, 8 L 1595/12.GI, juris Rn. 14; VG München, Urt. v. 20.9.2012, M 12 K 12.3611, juris Rn. 38), was vorliegend nicht der Fall ist. In dieser Konstellation werden Maßnahmen auf Kosten eines oder mehrerer Pflichtigen vorgenommen ohne dass diese die Maßnahme veranlasst haben.

Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach Abs. 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Mit Blick auf die Entlastungsfunktion der Vorschrift liegt darin eine echte Zugangsvoraussetzung, die bei Einreichung des Eilantrags erfüllt sein muss, und nicht lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung, die bis zur Entscheidung des Gerichts nachgeholt werden könnte (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.2.2016, 13 ME 186/15, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 7.10.2021, 2 MB 3/21, juris Rn. 4).

Daraus folgt, dass eine Ablehnung des Aussetzungsantrages nach Antragstellung beim Verwaltungsgericht nicht genügt. Dies gilt erst recht, wenn der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin dort erst nach dem gerichtlichen Eilantrag gestellt wird.

Denn nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bewirkt, dass die Vorschrift ernst genommen wird und zu der beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.9.2021, 6 C 21.2257, juris Rn. 7 m.w.N.). Aus diesem Grund kommt es auch nicht in Betracht, das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen und die Entscheidung der Antragsgegnerin über den dort gestellten Aussetzungsantrag abzuwarten.

Eine Antragstellung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich, da im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags am 14. Juli 2022 noch keine Vollstreckung aus dem angegriffenen Gebührenbescheid drohte.

Dieser Ausnahmetatbestand greift, wenn der Beginn konkreter Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist, konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sind oder die Vollstreckung bereits begonnen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11. 2021, 9 ME 257/21, juris Rn. 9 m.w.N., VGH München, Beschl. v. 22.8.2021, 6 CS 21.2257, juris Rn. 8; VG Oldenburg, Beschl. v. 8.6.2022, 3 B 2301/21, juris Rn. 6; VG München, Beschl. v. 8.8.2016, 10 S 16.2786, juris Rn. 8).

Eine Zahlungsaufforderung und selbst eine Mahnung der Behörde reichen nicht für die Annahme aus, dass eine Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 17.3.2004, 2 B 49/04, juris).

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Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zuvor versucht hat, die Vollstreckung der Summe von 10.038,24 € für Bestattungskosten plus weitere Kosten durchzuführen, genügt nach Auffassung des Gerichts nach dem oben genannten Maßstab nicht. Denn die Antragsgegnerin hat die Vollstreckung dieses Betrages inzwischen aufgegeben, hat zunächst eine neue Vollstreckungsgrundlage mit dem angegriffenen Gebührenbescheid geschaffen und hat die geforderte Summe deutlich reduziert.

Bezüglich der im Bescheid geforderten Summe hat sie noch keine konkreten Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen. Eine besondere Eilbedürftigkeit für den bei Gericht zu stellenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne das vorherige behördliche Aussetzungsverfahren zu durchlaufen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

2. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit des Antrags ist dieser auch unbegründet.

Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung im Hinblick auf die sofortige Vollziehung eines Gebührenbescheides hängt maßgeblich von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache ab, d. h. davon, ob der Gebührenbescheid voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides der Antragsgegnerin bestehen nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht. Er ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Die Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Gebühren für die Bestattung seines Vaters ergibt sich aus der Gebührenordnung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2018 in Verbindung mit dem Hamburgischen Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, zul. geändert am 7.12.2021, HmbGVBl. S. 888).

Zum Erlass einer Gebührenordnung für die Durchführung von Begräbnissen und die Zurverfügungstellung einer Grabstelle war die Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 14. September 1988 (HmbGVBl. S. 67), in der Fassung vom 3. Juli 2018, HmbGVBl. S. 2017, HmbBestattungsG 1988) berechtigt.

Danach erlassen die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für ihre Friedhöfe Friedhofsordnungen und Friedhofsgebührenordnungen.

Nicht anwendbar ist dagegen die im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. 2019, 379; HmbBestattungsG 2020) enthaltene Ermächtigung, da das Gesetz erst zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

Denn gemäß § 36 Abs. 3 HmbBestattungsG 2020 richten sich die Rechte und Pflichten von Angehörigen für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretene Todesfälle nach bisherigem Recht.

Der Todesfall trat bereits am 6. Januar 2019 ein, also vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Insofern trifft der Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 1. Juni 2022 (2 E 1835/22) auf die Anwendbarkeit des Hamburgischen Bestattungsgesetzes vom 30. Oktober 2019 nicht zu, was jedoch zu keinem anderen Ergebnis führen würde.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Normen sind erfüllt.

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Die Antragsgegnerin besaß als Trägerin eines kirchlichen Friedhofs gemäß § 31 HmbBestattungsG 1988 i.V.m. Anlage 2 die Befugnis, einen Gebührenbescheid über die angefallenen Friedhofs-/Bestattungsgebühren zu erlassen. Sie hat die Bestattung des Verstorbenen durchgeführt, so dass die Gebührenpflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG entstanden ist. Zudem ist die Gebührenforderung ist durch Bescheid nach § 17 HmbGebG fällig geworden.

Insbesondere durfte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Zahlung der Bestattungsgebühren in Anspruch nehmen. Die Gebührenpflicht folgt entgegen dem Hinweis im Beschluss des Gerichts vom 1. Juni 2022 (2 E 1835/22, S. 9) nicht aus der Angehörigeneigenschaft des Antragstellers gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 6, 22 Abs. 4 HmbBestattungsG 1988.

Diese Norm behandelt, wie aus der systematischen Einordnung folgt, lediglich die Kosten einer Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde und die Adressateneigenschaft für einen derartigen Kostenfestsetzungsbescheid. Vorliegend werden dagegen Gebühren für eine in Auftrag gegebene Bestattung durch einen kirchlichen Träger verlangt. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin im Gebührenbescheid auch auf die Angehörigeneigenschaft des Antragstellers bezieht, ist für die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides unschädlich.

Die Gebührenpflicht des Antragstellers folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 HmbGebG. Gemäß § 9 Abs. 1 HmbGebG ist zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,

1. der die Amtshandlung selbst oder durch Dritte deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder

2. dem das Handeln der Behörde zugute kommt oder

3. in dessen überwiegendem Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird oder

4. der einer besonderen Überwachung unterliegt oder

5. der selbst sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt oder dem das Verhalten eines Dritten, der sonst besonderen Anlass zu der Amtshandlung gibt, zuzurechnen ist.

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Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG, ob die Amtshandlung auf eine willentliche Inanspruchnahme durch eine Person zurückgeht, der Gebührenschuldner gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG wird (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Urt. v. 20.10.2021, 3 Bf 28/19, juris Rn. 73 ff.). Das Hamburgische Gebührengesetz trifft in § 9 Abs. 7 auch Regelungen für den Fall, dass mehrere Personen eine Amtshandlung willentlich in Anspruch genommen, d.h. beantragt haben. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 HmbGebG sind Personen, die nebeneinander zur Zahlung derselben Gebühr verpflichtet sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesamtschuldner gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 HmbGebG zur Zahlung der vollen Gebühr verpflichtet.

Eine schriftliche Beauftragung (Antragstellung) ist für die zurechenbare „willentliche Inanspruchnahme“ nach Gebührenrecht anders als beim Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 57 HmbVwVfG nicht erforderlich. Ein mündlich erteilter Auftrag für ein Begräbnis mit Nutzungsrecht einer Grabstätte genügt, wenn der in Anspruch Genommene von der Beauftragung wusste und dies wollte (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 13.3.1990, 9 B 277/90, juris, Leitsatz 2; VG Münster, Urt. v. 12.11.2010, 7 K 1240/10, juris Rn. 17 zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen).

Ein solcher Antrag stellt eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung dar, auf die zivilrechtliche Grundsätze anwendbar sind (OVG Münster, Beschl. v. 2.11.2018, 14 A 192/17, juris Rn. 8). Des Weiteren setzt ein gebührenauslösender Antrag nicht voraus, dass dem Betroffenen die Gebührensatzung bekannt ist.

Denn dabei handelt es sich (hier) um eine Gebührenordnung einer hierzu befugten kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die gültiges Recht ist, unabhängig davon, ob der Betroffene davon Kenntnis hat (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.9.2017, 4 K 2385/16, juris Rn. 29).

Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischer Prüfung des Sachverhalts durch das Gericht hat nicht nur die Witwe des Verstorbenen, sondern auch der Antragsteller die Amtshandlung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbGebG beantragt bzw. für diese Amtshandlung besonderen Anlass gegeben gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 HmbGebG. Dies folgt aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterin A sowie aus dem Formular, das bei der Antragsaufnahme erstellt wurde. Den Schreibfehler in der ersten eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich des Sterbedatums hat Frau A richtiggestellt.

Die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erklärt weiter, die Antragsgegnerin sei von der Witwe und dem Antragsteller mit der Bestattung des Verstorbenen mündlich beauftragt worden. Beide seien persönlich anwesend gewesen.

Sie habe beide über die anfallende Gebühr in Höhe von 12.000 € informiert sowie darüber, dass das Sozialamt lediglich 3.730 € übernehmen werde und dass der Restbetrag von den Angehörigen getragen werden müsse. Mit dieser Regelung hätten sich beide einverstanden erklärt. Der Antragsteller habe sie mündlich gebeten, ihm die Rechnung über die Restforderung zuzusenden.

Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren lediglich darauf hingewiesen, dass kein schriftlicher Auftrag erteilt worden sei und dass er deshalb nicht als Auftraggeber angesehen werden könne.

Er hat dagegen nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, auch mündlich keinen Auftrag erteilt zu haben, sondern kritisiert lediglich den Inhalt der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Antragsgegnerin hinsichtlich anderer Aspekte.

Dass die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin sich dazu äußert, beide Personen seien Auftraggeber, stellt nicht nur eine rechtliche Bewertung dar, sondern bezieht sich auf ihre Wahrnehmung, wer die Bestattung nach mündlicher Absprache veranlasst hat und wer hierfür die Kosten übernehmen wollte. Es widerspricht zudem der gebotenen lebensnahen Interpretation des Sachverhalts, dass die Antragsgegnerin die Bestattung durchgeführt hätte, wenn sie nicht zuvor zumindest eine mündliche Zusage erhalten hätte, dass die vollständigen Begräbnisgebühren bezahlt werden.

Schließlich war die Bestattung des Verstorbenen auf einem … Friedhof, die mit deutlich höheren Kosten verbunden ist als eine Bestattung auf einem staatlichen Friedhof, weder für den Antragsteller noch für die Antragsgegnerin zwingend.

Wenn der Antragsteller keine mündliche Zusage erteilt hätte, wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb der entsprechende Vermerk („Rechnung über 8.270 € an den Sohn …“) im Protokoll „Aufnahme Todesfall“ aufgenommen wurde. Zudem hat die Antragsgegnerin die Anschrift des Antragstellers mit weiteren Kontaktdaten notiert, was nicht erforderlich gewesen wäre, wenn er die Witwe lediglich begleitet hätte.

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Dass die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin die Höhe des üblicherweise vom Sozialamt geleisteten Betrag für Bestattungen kennt, ist nicht überraschend, da diese Abläufe zu ihrem Aufgabenkreis gehören und steht der Glaubhaftigkeit ihrer eidesstattlich versicherten Angaben zur mündlichen Auftragserteilung nicht entgegen.

Zurecht weist die Antragsgegnerin zudem darauf hin, dass der Antragsteller sich z.B. in der E-Mail vom 13. März 2019 nicht verwundert gezeigt hat, dass er in Anspruch genommen werden sollte. Hätte es keine zumindest mündliche Absprache gewesen, wäre dies naheliegend gewesen. Er wandte sich lediglich gegen die doppelte Zahlung von Gebühren und fragte nach einer Auflistung einzelner Positionen.

Mehrere Gebührenschuldner haften gemäß § 9 Abs. 7 GebG als Gesamtschuldner; jeder einzelne Schuldner kann über die volle Höhe in Anspruch genommen werden. Ob intern eine Kostenteilung geboten ist, berührt die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nicht.

Der Umstand, dass ein Anteil der Gesamtforderung gegenüber der Witwe des Verstorbenen geltend gemacht wurde bzw. gegenüber dem hierfür eintretenden Sozialhilfeträger, führt nicht dazu, dass die Restforderung nicht gegenüber weiteren Angehörigen geltend gemacht werden kann. Es handelt sich nicht um eine doppelte Geltendmachung von Bestattungskosten.

b) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Weiter spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die Antragsgegnerin zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt ihr Auswahlermessen unter den möglichen Gebührenschuldnern nicht bzw. nicht rechtmäßig ausgeübt hat. Das Gericht darf die Ausübung des Auswahlermessens lediglich in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO kontrollieren.

Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Zunächst wurde der Antragsteller nur neben der mittellosen Witwe als Gebührenschuldner angesehen. In der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass auch ein jüngerer Sohn als Kostenschuldner in Betracht kommt. Allerdings weist das Gericht darauf hin, dass hier ein Gebührenbescheid erlassen wurde und kein Kostenbescheid nach einer erfolgten Ersatzvornahme.

Daher kommen als Gebührenschuldner nur diejenigen Personen in Betracht, die die Bestattung willentlich veranlasst haben, d.h. die Witwe und der Antragsteller. Allein die Stellung des weiteren Sohns als Angehöriger begründet seine Eigenschaft als Gebührenschuldner nicht (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.9.2017, 4 K 2385/16. juris Rn. 35 m.w.N.), da er die vergleichsweise teure Bestattung des verstorbenen Vaters auf dem … Friedhof nicht veranlasst hat.

c) Auch die Höhe der geltend gemachten Bestattungskosten von 8.270 € (12.000 € abzüglich der übernommenen 3.730 €) auf der Grundlage der Gebührenordnung ist nicht zu beanstanden. Sie folgt aus §§ 1 und 3 der Friedhofsgebührenordnung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2018, zu deren Erlass die Antragsgegnerin, wie dargestellt, berechtigt ist. Der Verstorbene wurde als Nichtmitglied der Antragsgegnerin in einem Einzelgrab beerdigt, wofür die doppelten Gebühren im Vergleich zu einem Gemeindemitglied anfallen, nämlich 12.000 €.

VG Hamburg 2 E 2952/22

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Gebührenordnung verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil einzelne Positionen der geforderten Gebühr nicht aufgeschlüsselt seien, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Der Grad der nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und

Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003, 2 BvL 1/99 u.a., juris Rn. 172). Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1997, BVerwG 8 B 170.97, juris Rn. 14).

Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2003, a.a.O., Rn. 174 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.11.2014, 13 LB 54/12, juris Rn. 78; VG Berlin, Urt. v. 26.6.2019, 4 K 207.17, juris Rn. 22). Wer Gebührenschuldner ist, regelt das Hamburgische Gebührengesetz. Die Gebührenordnung der Antragsgegnerin muss hinreichend bestimmt die Amtshandlung und die Gebührenhöhe regeln.

Dies ist geschehen.

Die Leistung der Antragsgegnerin wird in § 1 der Gebührenordnung klar mit der „Bestattung auf dem Friedhof der … Gemeinde in Hamburg“ beschrieben. Die genannten Bestimmtheitsanforderungen erfüllt die Gebührenordnung der Antragsgegnerin auch mit ihren pauschalen Gebührensätzen.

Denn die Gebührenordnung lässt der Antragsgegnerin gerade keinen Spielraum für die Bemessung der Gebühr, so dass der Adressat erkennen kann, welche Gebührenhöhe auf ihn zukommen wird.

Dass die einzelnen Positionen nicht aufgeschlüsselt sind, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Bestimmtheit, da der Gebührenschuldner nach der Gebührenordnung neben der Pauschalgebühr keine weiteren Gebühren zu befürchten hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert beträgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen ¼ der Forderung der Antragsgegnerin. Bei einer Forderung von 8.270 € errechnen sich somit 2.067,50 €.

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