Wertermittlung für veräußerte Nachlassgrundstücke

August 5, 2020

OLG Frankfurt, Urteil vom 07. November 2002 – 16 U 10/02
Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs: Wertermittlung für veräußerte Nachlassgrundstücke und Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2001 – 2-21 O 252/00 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Parteien streiten – im Wege einer Teilklage über DM 400.000,00 – um einen Pflichtteilsanspruch.
Der Kläger ist der nichteheliche Sohn des Erblassers. Dieser verstarb am 4. Juli 1997 und hinterließ eine Witwe. Als seine alleinige Erbin setzte er die Beklagte, seine Mutter, ein.
Zum Nachlass gehörte u. a. das Grundstück … in … Dieses Grundstück verkaufte die Beklagte am 4. November 1999 frei von Belastungen zu einem Kaufpreis von DM 3.100.000,00.
Der Erblasser war Inhaber einer Einzelfirma, deren Bilanz am Todestag einen Kapitalfehlbetrag von DM 111.545,92 aufwies (Bl. 100-110 d. A.).
Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 verlangte der Bruder des Erblassers, der Zeuge … von der Beklagten Auskehrung eines Drittels der Verkaufserlöse für das oben genannte und ein weiteres Grundstück in Höhe von DM 1.225.000,00 (Bl. 133 d. A.). Die Beklagte zahlte diesen Betrag an den Zeugen.
Auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers zahlte die Beklagte DM 178.750,00.
Der Kläger erkennt die Auskehrung an den Zeugen … nicht als zulasten seines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen an.
Die Beklagte hat behauptet, das Grundstück … sei im Todeszeitpunkt weniger als 2 Millionen DM wert gewesen. Außerdem habe der Erblasser bei dem Erwerb des vollständigen Eigentums an den beiden (später veräußerten) Grundstücken mit der Beklagten und seinem Bruder vereinbart, über den protokollierten Kaufpreis hinaus im Falle eines Verkaufs der Grundstücke ein Drittel des Verkaufserlöses an seinen Bruder auszukehren.
Das Landgericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … (Bl. 218-220 d. A.).
Daraufhin hat das Landgericht der Klage bis auf einen Zinsmehrbetrag stattgegeben, nachdem es unter Berücksichtigung zweifelhafter Beträge einen Nachlasswert von mindestens (DM 3.641.474,95 ÷ DM 1.320.425,58 =) DM 2.321.049,37 und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Teilzahlung einen Restanspruch des Klägers von mindestens DM 401.512,34 errechnet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 257-270 d. A.).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie wendet erneut ein, dass der erzielte Kaufpreis für das Grundstück … nicht dem Verkehrswert am Todestag des Erblassers entsprochen habe, was sich unter Berücksichtigung des Zustandes der Liegenschaft aus einer Ertragswertberechnung ergebe. Der Erwerber habe mit der Zahlung des Kaufpreises Sonderinteressen verfolgt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Ansprüche des Zeugen Jost nicht nachlassmindernd berücksichtigt. Es habe die Aussage des Zeugen … unrichtig gewürdigt und ihren Beweisantrag auf eigene Vernehmung als Partei übergangen. Im Übrigen habe das Landgericht bei der Bilanz der Einzelfirma einige Positionen zu Unrecht berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Verbindlichkeit der Beklagten als Erbin des Erblassers zu einer Zahlung an den Zeugen … habe nicht bestanden; sie sei auch zuvor niemals erwähnt worden, obwohl Anlass dazu bestanden habe. Der Zeuge … verfolge mit seiner Aussage Eigeninteressen. Für eine Parteivernehmung der Beklagten fehle es an einem erforderlichen Anfangsbeweis.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
1. Die Berufung richtet sich – nur – gegen drei Positionen der landgerichtlichen Berechnung des (restlichen) Pflichtteilsanspruchs des Klägers:
– 1. Verkehrswert des Anwesens
– 2. Ausgleichsanspruch des Bruders des Erblassers;
– 3. Verbindlichkeiten der Einzelfirma des Erblassers.
2. Der vom Landgericht zugrunde gelegte Verkehrswert des Anwesens … ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht hierüber kein Sachverständigengutachten eingeholt.
2.1. Für die Ermittlung des Nachlasswertes und einzelner Nachlassgegenstände ist eine bestimmte Wertberechnungsmethode nicht vorgeschrieben. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes ist der Pflichtteilsberechtigte aber wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Deshalb muss sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die alsbald nach dem Erbfall veräußert worden sind, grundsätzlich – von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen – an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren. Dabei reicht sogar ein zeitlicher Abstand von fünf Jahren u. U. aus, sofern sich die Marktverhältnisse nicht wesentlich geändert haben (BGH – 14.10.1992 – NJW-RR 1993, 131).
Wenn aber auf diese Weise ein effektiver Verkehrswert eines Nachlassgegenstandes nachgewiesen werden kann, dann hat dies bei Bestimmung des Nachlasswertes Vorrang vor einer nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientierten Schätzung (BGH – 14.10.1992 – a. a. O.). Auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt es deshalb nicht an. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn wegen einer Änderung der Marktverhältnisse oder wegen konkreter Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Veränderung des Nachlassgegenstandes auf diesen Nachweis nicht zurückgegriffen werden kann.
2.2. Im vorliegenden Falle erfolgte die Veräußerung (4. November 1999) lediglich 28 Monate nach dem Erbfall (4. Juli 1997). Sie lag also noch innerhalb der zulässigen Frist.
Dafür, dass sich die Marktverhältnisse zwischen beiden Zeitpunkten wesentlich geändert hätten, trägt die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte vor.
Soweit die Beklagte auf diverse Mängel des Anwesens im Zeitpunkt des Erbfalles verweist, lagen diese offensichtlich auch im Zeitpunkt der Veräußerung vor; denn sie bezeichnet nämlich den erzielten Kaufpreis gerade wegen dieser Mängel als weit überhöht. Ihr weiterer Vortrag, sie habe das Anwesen erst marktfähig gemacht, ist nicht nur unsubstanziiert, sondern steht auch mit dem vorgenannten Vorbringen in Widerspruch.
Schließlich ist auch der Einwand der Beklagten, der Kläger dürfe nicht an dem Verkaufserfolg des Maklers profitieren, verfehlt. Es ist kein Grund ersichtlich, einen Pflichtteilsberechtigten von dem Vorteil auszuschließen, der durch einen tatsächlich erfolgten Verkauf den Erben zugefallen ist (BGH – 14.10.1992 – a. a. O.).
3. Zu Recht hat das Landgericht auch den Ausgleichsanspruch des Bruders des Erblassers, des Zeugen … nicht berücksichtigt.
3.1. Der Umstand, dass die Beklagte den Anspruch des Zeugen … tatsächlich erfüllt hat, gibt noch keine Rechtfertigung dafür, diesen Anspruch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Diese Zahlung kann vielmehr nur dann als Nachlassverbindlichkeit vom aktiven Nachlasswert abgesetzt werden, wenn eine solche Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Erbfalles rechtswirksam bestanden hat.
3.2. Eine rechtswirksam bestehende Verbindlichkeit hat das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme verneint. Eine von der Beklagten behauptete, dem Anspruch zugrunde liegende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinem Bruder, dem Zeugen …, hat es als nicht erwiesen angesehen. Das ist nachvollziehbar.
Dieser Zeuge (in eigener Sache) hat zwar zunächst ausgesagt, dass wegen des nicht ausbezahlten Differenzbetrages zum wahren Wert seines an den Erblasser veräußerten Anteils vereinbart worden sei, dass er wertmäßig im Falle eines Verkaufs der beiden Häuser ein Drittel des Verkaufserlöses erhalten sollte. Weiter hat der Zeuge aber auch bekundet, dass auch darüber nachgedacht worden sei, was mit dieser Vereinbarung passiere, wenn der Erblasser versterben würde (zu ergänzen: ohne einen Verkauf vorgenommen zu haben). In Bezug darauf sei – so der Zeuge – dadurch vorgesorgt worden, dass seine Mutter, die Beklagte, zur Erbin des Erblassers eingesetzt wurde; diese Erbeinsetzung habe sicherstellen sollen, dass er an seinen Verkaufserlös komme.
Das bedeutet aber, dass die Vereinbarung über die Zahlung eines Drittels eines etwaigen Veräußerungserlöses zunächst nur den Fall regelte, dass der Erblasser selber die Anwesen veräußert. Gerade für den hier eingetretenen Fall, dass der Erblasser verstarb, ohne selber eines der Anwesen verkauft zu haben, war auch eine Regelung getroffen worden, jedoch offensichtlich eine andere. Für diesen Fall wurde die Beklagte als Alleinerbin des Erblassers eingesetzt, nach deren – immerhin angesichts deren Alters nicht ganz so fern liegenden – Tod es nahe lag, dass der Zeuge Jost als dann einzig verbliebener Erbprätendent die Anwesen zu vollem Alleineigentum erhalten hätte.
Jedenfalls steht damit nicht mit der erforderlichen Überzeugung fest, dass bereits im Zeitpunkt des Erbfalles gerade ein Zahlungsanspruch des Zeugen … gegen den Nachlass bestand. Dann aber fehlt es an einer Nachlassverbindlichkeit, die vom Nachlasswert abzusetzen ist.
Soweit deshalb die Beklagte eine Zahlung an den Zeugen … erbracht hat, hat sie – was nicht ausgeschlossen werden kann – entweder aus eigener Freigiebigkeit eine Schenkung vorgenommen oder aber auf eine eigene Verbindlichkeit aufgrund einer eigenen deckungsgleichen Zusage gegenüber dem Zeugen … geleistet. Darauf weist der Umstand hin, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag an der Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinem Bruder beteiligt war.
3.3. Bei dieser Sachlage war weder das Landgericht noch der Senat gehalten, die Beklagte als Partei zu vernehmen. Die Voraussetzungen der §§ 447, 448 ZPO lagen und liegen erkennbar nicht vor. Weder hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Parteivernehmung der Beklagten erklärt (§ 447 ZPO), noch hat das bisherige Beweisergebnis für eine Überzeugungsbildung nicht ausgereicht (§ 448 ZPO), wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.
4. Die Einwendungen der Beklagten gegen den aus der Schlussbilanz der Einzelfirma des Erblassers übernommenen Betrag sind nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat sich insoweit auf die von der Beklagten selber vorgelegte von dem Steuerberater des Erblassers erstellte Jahresabschlussbilanz der Einzelfirma für den Todestag des Erblassers (Bl. 100-110 d. A.) gestützt.
4.1. Soweit die Beklagte behauptet, dass es den in dieser Bilanz unter der Position “Kassenbestand, Bundesbank- und Postbankguthaben” und unter dem Konto … »Kasse« aufgeführten Betrag von DM 14.980,10 nicht gegeben habe, reicht das nicht, um die Unrichtigkeit dieser Schlussbilanz darzutun. Damit ist nicht erklärt, woher, wenn nicht aus den Buchungsunterlagen des Erblassers, der Steuerberater zu diesem Betrag gekommen ist.
Selbst wenn die Beklagte tatsächlich in der Kasse nichts vorgefunden haben sollte, heißt das noch lange nicht, dass dann nicht doch ein entsprechender Betrag im Todeszeitpunkt in der Kasse hätte vorhanden sein müssen.
4.2. Unverständlich ist der Einwand der Beklagten, es bleibe unerfindlich, wie das Landgericht auf den Betrag von DM 1.500,01 für sonstige Vermögensgegenstände komme. Exakt unter dieser Bezeichnung ist ebendieser Betrag in der von dem Steuerberater des Erblassers erstellten Bilanz aufgeführt; zur Erläuterung heißt es bei dem entsprechenden Konto 1501 sogar …
5. Sind somit alle vom Landgericht berücksichtigten Aktiv- und Passivposten mangels weitergehenden Angriffs sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt, dann ist auch die darauf fußende Berechnung des Landgerichts zutreffend, wonach die Beklagte selbst unter Berücksichtigung weiterer, vom Landgericht noch nicht rechtlich überprüfter angeblicher Nachlassverbindlichkeiten jedenfalls zur Zahlung des mit dieser Teilklage geltend gemachten Betrages von DM 400.000,– verpflichtet ist.
Auf darüber hinausgehende Ansprüche des Klägers und auf die Berechtigung der weiteren von der Beklagten geltend gemachten angeblichen Nachlassverbindlichkeiten kommt es dann nicht mehr an.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO n. F..

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n. F. zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie betraf nur die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und Rechtsprechung in einem Einzelfall. Auch ist in dieser Sache eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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