KG Berlin, Beschluss vom 03. November 1992 – 1 W 3761/92 Unzulässige Anweisung an das Grundbuchamt im Verfahren der Beschwerde gegen Zwischenverfügung; Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks nach Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft

Juni 16, 2019

KG Berlin, Beschluss vom 03. November 1992 – 1 W 3761/92
Unzulässige Anweisung an das Grundbuchamt im Verfahren der Beschwerde gegen Zwischenverfügung; Voraussetzungen der Löschung eines Nacherbenvermerks nach Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft
1. Hebt das Landgericht auf die Beschwerde des Antragstellers eine Zwischenverfügung nicht nur auf, sondern weist es das Grundbuchamt darüber hinaus an, über den Antrag unter Beachtung der Gründe der Entscheidung, wonach der Antrag sofort zurückzuweisen sei, erneut zu befinden, so ist diese Anweisung auf die weitere Beschwerde des dadurch beschwerten Antragstellers aufzuheben.
2. Der eingetragene Nacherbenvermerk ist als unrichtig zu löschen, wenn der befreite Vorerbe entgeltlich über das Nachlaßgrundstück verfügt (BGB §§ 2113 Abs 1, 2136). Das gilt auch, wenn sich befreite Vorerben dahin auseinandersetzen, daß einer von ihnen das Grundstück erhält; in diesem Fall ist mit der Umschreibung des Eigentums zu Gunsten der Nacherben dieses Vorerben von Amts wegen ein neuer Nacherbenvermerk einzutragen (BGB § 2111 Abs 1 S 1, GBO § 51).
vorgehend LG Berlin, 27. März 1992, 84 T 147/91
Gründe
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind im Grundbuch über das hier betroffene Grundstück als Eigentümer in Erbengemeinschaft als befreite Vorerben verzeichnet. Nach dem in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Nacherbenvermerk sind Nacherben die jeweiligen Kinder des jeweiligen Vorerben. Die Beteiligten zu 1. und 2. setzten sich hinsichtlich des beweglichen Nachlasses auseinander. Sodann schlossen sie über den unbeweglichen Nachlaß, der neben dem hier betroffenen Grundstück aus zwei weiteren Grundstücken besteht, einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag. Danach erhalten die Beteiligte zu 1. das hier betroffene Grundstück sowie ein weiteres Grundstück und der Beteiligte zu 2. das dritte Grundstück. Dazu werden die Grundstücke im Vertrag unter Bezugnahme auf von den Beteiligten eingeholte Verkehrswertgutachten bewertet. Von der sich daraus zugunsten des Beteiligten zu 2. ergebenden Wertdifferenz hat dieser 50 % an die Beteiligte zu 1. zu zahlen.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben unter Vorlage der Vertragsurkunde beantragt, das Eigentum am hier betroffenen Grundstück auf die 8eteiligte zu 1. umzuschreiben und den Nacherbenvermerk zu löschen. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat diese Eintragungen durch Zwischenverfügung u.a. von der Vorlage der Wertgutachten abhängig gemacht. Dagegen haben die Beteiligten zu l. und 2. die dem Landgericht als Beschwerde vorgelegte Erinnerung eingelegt. Das Landgericht hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, über die gestellten Anträge “unter Beachtung der nachfolgenden Gründe” der Beschwerdeentscheidung erneut zu befinden. In den Gründen heißt es, für die beantragte Eigentumsumschreibung bedürfe es keiner Beibringung eines Nachweises zum Verkehrswert der Grundstücke, weil der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk die Nacherben im Falle etwaiger Unentgeltlichkeit der Verfügung ausreichend schütze. Der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks hätte nach Auffassung des Landgerichts sofort zurückgewiesen werden müssen, weil das hier betroffene Grundstück auch bei Entgeltlichkeit der Verfügung aufgrund Surrogation (§ 2111 Abs. l Satz l BGB) mit dem Nacherbenrecht belastet bleibe, und der eingetragene Nacherbenvermerk jedenfalls zugunsten der Nacherben der Beteiligten zu 1. bestehen bleiben müsse. Die Beteiligte zu 1. hat gegen diese Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde eingelegt, die sich allein gegen die Anweisung des Landgerichts an das Grundbuchamt richtet, “den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zurückzuweisen.”
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Sie wäre allerdings mangels einer Beschwer unzulässig, wenn das Landgericht die Aufhebung der Zwischenverfügung bezüglich des Nacherbenvermerks lediglich mit einem ohne Bindungswirkung versehenen Hinweis in den Gründen versehen hätte, der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks sei aus den im angefochtenen Beschluß angeführten Gründen sofort zurückzuweisen. Solche lediglich wegweisenden Hinweise wären, da sie das Grundbuchamt nicht binden würden, nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 497 = Rpfleger 1986, 217 LS; Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 77 Anm. S a: Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., § 77 Rdnr. 12). Das Landgericht hat sich hier jedoch nicht mit solchen Hinweisen begnügt, sondern es hat das Grundbuchamt nach der Formel seiner Entscheidung mit bindender Wirkung angewiesen, über die gestellten Anträge, also auch über den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks, unter Beachtung der nachfolgenden Gründe seiner Entscheidung erneut zu befinden. Soweit es darin heißt, der Löschungsantrag hätte sofort zurückgewiesen werden müssen, kann die in der Formel der Entscheidung ausgesprochene Anweisung nicht anders aufgefaßt werden als eine bindende Anweisung, dem zu entsprechen. Sofern im Falle der Aufhebung einer Zwischenverfügung überhaupt eine an das Grundbuchamt gerichtete Anweisung für erforderlich gehalten wird, müßte diese auch aus Gründen der Rechtssicherheit durch geeignete Formulierungen unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß sie sich im Rahmen des Verfahrensgegenstandes einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung hält. Darüber geht die Anweisung hier hinaus, wodurch die Beschwerdeführerin trotz Aufhebung der Zwischenverfügung beschwert ist.
Daraus folgt ohne weiteres die Begründetheit des Rechtsmittels mit der Folge der ersatzlosen Aufhebung der Anweisung, soweit es um den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks geht. Denn die Anweisung geht insoweit über den Verfahrensgegenstand der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO hinaus und führt deshalb zu einer verbotenen Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber der Entscheidung des Grundbuchamts.
Nach schon bisher vom Senat vertretener einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, die auch im Schrifttum ganz überwiegend geteilt wird (vgl. nur Senat Rpfleger 1965, 365 und DNotZ 1972, 177 f. m.w.N.), hat sich im Falle der Anfechtung einer Zwischenverfügung die Nachprüfung seitens des Beschwerdegerichts auf das vom Grundbuchamt geltend gemachte Eintragungshindernis mit der Folge zu beschränken. daß es andere, seines Erachtens gegebene Eintragungshindernisse nur wegweisend erörtern darf. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Aufhebung der Zwischenverfügung – wie hier nach Auffassung des Landgerichts – an sich verfahrensrechtlich zulässigerweise darauf gestützt wird, der Antrag wäre sofort zurückzuweisen gewesen (vgl. KG JFG 8, 237/239; BayObLGZ 1967, 408/410; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, a.a.O.; Meikel/Imhof/Riedel, GBO, 6. Aufl., § 77 Rdnr. 4). Auch dann muß sich das Landgericht also auf wegweisende Hinweise ohne Bindungswirkung beschränken; daS gegenteilige Verfahren würde zu einer im Grundbuchbeschwerdeverfahren unzulässigen Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen (KG und BayObLG, je a.a.O.). Das Landgericht darf in solchem Fall also weder selbst den Eintragungsantrag zurückweisen noch die bindende Anweisung an das Grundbuchamt aussprechen, dies zu tun. Eine solche unzulässige bindende Anweisung hat das Landgericht aus den zur Frage der Beschwer angeführten Gründen hier ausgesprochen. Der Sache nach handelt es sich um eine unzulässige bindende Zurückverweisung mit dem Ziel einer Zurückweisung des Eintragungsantrages durch das Grundbuchamt (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1987, 1204). Allein deshalb ist die Entscheidung insoweit aufzuheben, ohne daß es darauf ankommt, ob die mit der weiteren Beschwerde darüber hinaus beanstandete Rechtsauffassung des Landgerichts zutrifft, der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks wäre sofort zurückzuweisen gewesen.
Es besteht indessen unter Berücksichtigung der Begründung der Zwischenverfügung des Grundbuchamts und der Gründe der Entscheidung des Landgerichts Veranlassung, für das weitere Verfahren ohne verfahrensrechtliche Bindungswirkung vorsorglich auf folgendes hinzuweisen:
Für die Entscheidung über den Antrag auf Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 1. bleibt die vom Landgericht ausgesprochene, im Ergebnis auf die Vornahme der Eintragung gerichtete Anweisung bindend, obwohl sie aus den oben angeführten Gründen ebenfalls verfahrensrechtlich unzulässig ist. Da die dadurch nicht beschwerten Beteiligten insoweit kein Rechtsmittel eingelegt haben, ist hierauf nicht einzugehen.
Soweit es um die beantragte Löschung des Nacherbenvermerks geht, ist das Grundbuchamt aufgrund der Aufhebung der Zwischenverfügung seitens des Landgerichts zwar gehindert, eine erneute Zwischenverfügung mit demselben Inhalt zu erlassen, im übrigen hat es aber nunmehr ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Landgerichts über den Löschungsantrag zu entscheiden. Insoweit bemerkt der Senat wegweisend, daß er die Auffassung des Landgerichts, der Löschungsantrag wäre sofort zurückzuweisen gewesen, in wesentlichen Punkten nicht teilt.
Das Landgericht ist zunächst rechtlich richtig davon ausgegangen, daß der eingetragene Nacherbenvermerk unrichtig wird, wenn das Grundstück durch eine entgeltliche Verfügung der im Grundbuch in Erbengemeinschaft als befreite Vorerben eingetragenen Eigentümer, die auch in einer Erbauseinandersetzung bestehen kann, aus dem Nachlaß ausscheidet (§§ 2112, 2113 Abs. 1, 2136 BGB; vgl. auch BayObLG Rpfleger 1982, 467/468 = DNotZ 1983, 320; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Rdnr. 3520). Entgegen der Ansicht des Landgerichts folgt daraus jedoch zwangsläufig, daß der eingetragene Nacherbenvermerk dann als unrichtig geworden zu löschen ist (BayObLG und Haegele/Schöner/Stöber, je a.a.O.). Die Annahme des Landgerichts, dem stehe entgegen, daß das betroffene Grundstück hier auch bei Annahme einer entgeltlichen Verfügung noch mit einem Nacherbenrecht belastet wäre, beruht auf einem Rechtsirrtum. Denn die Nacherbenrechte sind insoweit nicht durch den jetzt eingetragenen Nacherbenvermerk zu wahren; dieser bezieht sich auf die gesamthänderische Mitberechtigung der jeweiligen Vorerben am hier betroffenen Grundstück, die mit der Erbauseinandersetzung beendet wird. Soweit die Beteiligte zu l. im Zuge der Auseinandersetzung diese Mitberechtigung aufgibt und dafür das Eigentum am hier betroffenen Grundstück erhält, setzen sich die Nacherbenrechte ihrer Kinder und nur diese im Wege der Surrogation (§ 2111 Abs. 1 Satz l BGB) an diesem Grundstück fort und ist deshalb zusammen mit der Eigentumsumschreibung gemäß § 51 GBO von Amts wegen ein neuer Nacherbenvermerk zugunsten lediglich dieser Nacherben einzutragen (vgl. BayObLG JurBüro 1984, 751 und BayObLGZ 1986, 208/213; Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O.).
Nach alledem hat das Grundbuchamt die Frage, ob die Verfügung über das hier betroffene Grundstück im Wege der Erbauseinandersetzung als entgeltlich zu beurteilen ist, für die Löschung des Nacherbenvermerks mit Recht als entscheidungserheblich angesehen. Die Eigentumsumschreibung wird es nunmehr schon aufgrund bindender Anweisung seitens des Landgerichts vorzunehmen und dabei gemäß § 51 GBO von Amts wegen einen Nacherbenvermerk zugunsten etwaiger Kinder der Beteiligten zu l. einzutragen haben. Für den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks wird das Grundbuchamt unter Beschränkung auf grundbuchmäßig zulässige Mittel zu prüfen haben, ob die von den Vorerben getroffene Grundstücksveräußerung als entgeltliche Verfügung anzusehen ist (zum Begriff der Unentgeltlichkeit vgl. Senat Rpfleger 1968, 224). Dabei wird das Grundbuchamt zu beachten haben, daß es bei der Prüfung der Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben nicht berechtigt ist, von Amts wegen Beweise zu erheben (Senat, a.a.O.), sich hier etwa die Werte der Grundstücke durch Vorlage der Verkehrswertgutachten seitens der Beteiligten nachweisen zu lassen. Die Aufhebung der darauf gerichteten Zwischenverfügung erweist sich jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis als richtig. Für den Grundbuchverkehr ist der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des befreiten Vorerben erbracht, wenn die Entgeltlichkeit bei dem Grundbuchamt offenkundig ist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO); im Interesse der Erleichterung des Grundbuchverkehrs sind der Offenkundigkeit die Fälle gleichzustellen, in denen bei freier Würdigung der vorgelegten Urkunden durch das Grundbuchamt die Unentgeltlichkeit durch die Natur der Sache oder die Sachlage ausgeschlossen wird; dabei hat sich der Grundsatz herausgebildet, daß die Entgeltlichkeit der Verfügung regelmäßig anzunehmen ist, wenn sie auf einem zweiseitigen entgeltlichen Rechtsgeschäft, vornehmlich einem Kaufvertrag beruht und der andere Vertragsteil ein unbeteiligter Dritter ist (Senat, a.a.O. mit Nachweisen). Ähnlich dürfte regelmäßig ohne weiteres von der Entgeltlichkeit der Verfügung auszugehen sein, wenn sich befreite Vorerben über die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke – wie hier – in der Weise auseinandersetzen, daß der Verteilung unter ihnen die durch Verkehrswertgutachten von Sachverständigen ermittelten Grundstückswerte zugrunde gelegt werden, und der auf dieser Grundlage begünstigte Vorerbe zum Ausgleich die Hälfte des Wertüberschusses an den anderen Vorerben zahlt. Unter diesen Voraussetzungen wird grundsätzlich kein Anlaß für die Annahme bestehen, es liege eine – auch nur teilweise -unentgeltliche Verfügung der befreiten Vorerben vor (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1982, 467/468).
Soweit unabhängig davon eine Löschung des Nacherbenvermerks jedenfalls dann in Betracht käme, wenn eine Löschungsbewilligung der Nacherben oder für mögliche künftige Nacherben diejenige eines zu bestellenden Pflegers vorgelegt wird, ist rein vorsorglich zu bemerken, daß entgegen der Annahme des Landgerichts ein solcher Antrag hier nicht gestellt sein dürfte. Daher kommt es weder auf die vom Landgericht für einen derartigen Antrag verneinte Frage der Zulässigkeit einer grundsätzlich der Rangwahrung aufgrund Antragstellung dienenden Zwischenverfügung bei überhaupt fehlender Eintragungsbewilligung wegen mangelnder rückwirkender Behebbarkeit des Eintragungshindernisses an (vgl. dazu etwa BayObLGZ 1988, 229/231; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, GBO, 4. Aufl., § 18 Rdn. 16), noch auf etwaige Besonderheiten, die in diesem Zusammenhang daraus folgen könnten, daß nach ganz herrschender Ansicht zwischen einem Nacherbenvermerk und den Rechten am Grundstück kein materiell-rechtliches Rangverhältnis besteht (OLG Hamm Rpfleger 1989, 232; KG HRR 1934 Nr. 199: Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl., § 51 Anm. 8 m.w.N.; ferner Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, BGO, 4. Aufl., § 17 Rdn. 2,3 und § 45 Rdn. 8; Meikel/Schmid, GBO 7. Aufl., § 17 Rdn. 22 m.w.N). Denn die Beteiligten haben den Antrag auf berichtigende Löschung des Nacherbenvermerks ersichtlich nur deshalb zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1. gestellt, weil das Grundstück mit dieser Umschreibung aufgrund entgeltlicher Verfügung der Miterben zugunsten der Beteiligten zu 1. aus dem Nachlaß ausscheide, und das Grundbuch deshalb zugleich in bezug auf den Nacherbenvermerk aufgrund Unrichtigkeitsnachweises zu berichtigen sei. Eine Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Bewilligung eines für die eventuellen oder künftigen Nacherben zu bestellenden Pflegers haben die Beteiligten nach den Umständen auch nicht hilfsweise für den Fall beantragt, daß ihre Rechtsauffassung nicht zutrifft, der Nacherbenvermerk sei aufgrund Unrichtigkeitsnachweises zu löschen. Dagegen spricht auch, daß sie den Löschungsantrag auch nicht hilfsweise auf eine solche eventuell nachzureichende Bewilligung gestützt haben, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß mit einer solchen Bewilligung zu rechnen wäre.
Für eine Kostenerstattungsanordnung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlaß.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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