Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03. Februar 1995 – 1Z BR 68/94 Gemeinschaftliches Testament in zwei Urkunden; Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsklausel für die Abkömmlinge

April 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03. Februar 1995 – 1Z BR 68/94
Gemeinschaftliches Testament in zwei Urkunden; Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsklausel für die Abkömmlinge
1. Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden.
2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die testierenden Ehegatten anordnen, daß ein als Schlußerbe eingesetzter Abkömmling aus dem Nachlaß des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn er diesen nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht. Für das Wirksamwerden einer solchen Klausel genügt es, daß der Pflichtteil in Kenntnis der damit verbundenen Sanktion verlangt wird, die der Schlußerbe in Kauf nimmt.
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 4 hat den Beteiligten zu 1 bis 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 74 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die gemeinschaftlichen Kinder der im Alter von 73 Jahren verstorbenen Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns. Die Ehegatten haben am 13.5.1972 in zwei getrennten Urkunden inhaltlich gleichlautende letztwillige Verfügungen errichtet. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben jeweils eigenhändig den nachfolgenden Text niedergeschrieben und unterzeichnet:
Mein letzter Wille
Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein.
Nach dem Tode des letztlebenden von uns soll der beiderseitige Nachlass an unsere Kinder zu gleichen Teilen fallen. Demgemäß ist der Überlebende von uns alleiniger Erbe des Erstversterbenden, während unsere Kinder für den gesamten Nachlass als Erben des zuletzt versterbenden Elternteiles eingesetzt sind.
Soweit Kinder dann nicht mehr am Leben sein sollten, treten ihre Abkömmlinge an ihre Stelle.
Wer von unseren Abkömmlingen mit diesem Testament nicht zufrieden ist u. beim Tod des erstversterbenden Elternteiles den Pflichtteil verlangt, erhält auch hinsichtlich des Nachlasses des Letztversterbenden nur den Pflichtteil.
N., den 13. Mai 1972
Der Ehemann der Erblasserin ist im Jahr 1987 verstorben. Bei der Nachlaßverhandlung vom 15.5.1987 waren die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 anwesend; die Beteiligten zu 1, 3 und 4 wurden aufgrund vorliegender Vollmacht von der Erblasserin vertreten. In der Niederschrift ist vermerkt: Schlußerbeneinsetzung ist erfolgt. Das Testament enthält weiter eine Klausel für den Fall, daß ein Abkömmling beim Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil beansprucht. Beglaubigte Kopien der Niederschrift und des Testaments wurden der Witwe zugeleitet. Am 12.8.1988 schrieb der Beteiligte zu 4 an seine Mutter:
Liebe Mam,
wie anlässlich meines letzten Besuches mit Dir besprochen, bitte ich Dich um mein mir zustehendes Erbteil.
Da wir, wie Du weißt, nach Australien auswandern werden, benötige ich jetzt alle mir verfügbaren Mittel.
Da ich meine finanzielle Lage der australischen Botschaft darlegen muß, wäre es vorteilhaft, wenn ich bald die etwaige Größenordnung dieses Erbteiles erfahren könnte.
Ich hoffe, Du verstehst meine Situation.
Am 25.8.1988 schrieb der Steuerberater der Erblasserin an den Beteiligten zu 4, er habe im Auftrag seiner Mutter das Nachlaßverzeichnis nach dem Ableben seines Vaters erstellt und sei von ihr gebeten worden, sich über die Abwicklung des Pflichtteilsanspruchs mit dem Beteiligten zu 4 in Verbindung zu setzen. Dem in der Anlage übersandten Nachlaßverzeichnis zufolge betrage das Reinvermögen 234 512 DM. Der Pflichtteil von 1/16 des Nachlasses entspreche einem Geldanspruch von 14 657 DM. Die Mutter wäre bereit, dem Beteiligten zu 4 diesen Betrag zur Verfügung zu stellen. Das Schreiben fährt fort:
Nachdem ich den wirtschaftlichen Teil in dieser Angelegenheit bearbeite, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie sich dieserhalb mit mir in Verbindung setzen würden.
Soweit mir in Erinnerung ist, bestand zwischen den Ehegatten … eine Vereinbarung, daß ein Kind aus der Erbfolge nach dem Ableben des letztversterbenden Ehegatten ausscheidet, wenn dieses Kind beim Vorableben eines Ehegatten den Pflichtteil beantragt.
Ich bitte zu bedenken, ob Sie heute den Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlaß Ihres Vaters an Ihre Frau Mutter aufrecht erhalten und das Risiko eingehen, aus der Erbfolge nach dem Ableben von Frau … (Erblasserin) als gleichberechtigter Erbe neben Ihren Geschwistern … (Beteiligte zu 1 bis 3) ausscheiden. Selbstverständlich muß an dieser Stelle bereits vorgetragen werden, daß Ihre Frau Mutter zum heutigen Tag nicht bereit ist, sich erbvertraglich zu einer solchen Regelung durchzuringen.
Ihre Frau Mutter hat mich auch bevollmächtigt über diesen Fragenkomplex mit Ihnen zu diskutieren.
Am 2.11.1988 überwies die Erblasserin den Betrag von 14 657 DM mit der Verwendungsangabe “Erbteil” an den Beteiligten zu 4. Dieser unterzeichnete am 15.11.1988 eine Erklärung, wonach er am 3.11.1988 den Pflichtteil aus dem Erbe seines Vaters über 14 657 DM erhalten habe.
Die Erblasserin schloß am 14.12.1992 mit dem Beteiligten zu 2 einen Erbvertrag. In Nr. I erklärte sie, durch keine sonstigen Verfügungen von Todes wegen an der Errichtung des Erbvertrags gehindert zu sein. In Nr. II setzte sie den Beteiligten zu 2 als Alleinerben ein und beschwerte ihn mit Vermächtnissen zugunsten der Beteiligten zu 1 und 3 sowie weiterer Personen. In Nr. III der Urkunde erklärte sie, der Beteiligte zu 4 sei nach Australien ausgewandert. Der derzeitige genaue Aufenthalt dieses Sohnes sei ihr nicht bekannt. Sie stelle fest, daß an den Beteiligten zu 4 am 3.11.1988 ein Pflichtteilsbetrag aus dem Nachlaß ihres verstorbenen Mannes in Höhe von 14 657 DM ausbezahlt worden sei. Der Beteiligte zu 4 scheide als Erbe und als Vermächtnisnehmer aus ihrer Erbfolge aus. Ihr sei bekannt, daß er nach ihrem Ableben den Pflichtteil verlangen könne.
Vor dem Nachlaßgericht haben die Beteiligten zu 1 bis 3 einen Erbschein beantragt, wonach sie aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.5.1972 jeweils zu 1/3 Erben ihrer Mutter geworden seien. Sie haben die Ansicht vertreten, der Beteiligte zu 4 scheide aus der Erbfolge aus, weil er nach dem vorverstorbenen Vater den Pflichtteil verlangt und erhalten habe. Der Beteiligte zu 4 ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, er habe die Pflichtteilsklausel nicht gekannt. Er hat seinerseits einen Erbschein des Inhalts beantragt, daß die Erblasserin von ihren vier Söhnen zu je 1/4 beerbt worden sei. Das Nachlaßgericht hat durch Vorbescheid vom 15.11.1993 die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 angekündigt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 4 Beschwerde eingelegt, die durch Beschluß des Landgerichts vom 24.1.1994 zurückgewiesen worden ist. Am 22.2.1994 hat das Nachlaßgericht einen Erbschein bewilligt und anschließend hinausgegeben, wonach die Erblasserin von den Beteiligten zu 1, 2 und 3 jeweils zu 1/3 beerbt worden sei. Der Beteiligte 2U 4 hat gegen den Beschluß des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Die weitere Beschwerde, mit der der Beteiligte zu 4 die Einziehung des zwischenzeitlich erteilten Erbscheins erstrebt und seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt, ist zulässig. Vorbescheide, durch welche die Erteilung eines bestimmten Erbscheins angekündigt wird, können, wenn der Erbschein inzwischen erteilt wurde, nur noch mit dem Ziel angefochten werden, diesen einzuziehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1481 m.w.Nachw.). Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 4 ergibt sich aus dem Umstand, daß er selbst ein Erbrecht als Miterbe neben den als Erben ausgewiesenen Beteiligten zu 1 bis 3 beansprucht (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2353 Rn. 38, 39).
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Vorbescheid sei zu Recht ergangen. Der Beteiligte zu 4 scheide als Erbe aus, weil die Verwirkungsklausel eingreife. Seinem Vorbringen, er habe den an ihn ausgezahlten Geldbetrag nicht als Pflichtteil, sondern als Erbteil erhalten und habe von der Klausel nichts gewußt, könne nicht geglaubt werden. Zum einen sage der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12.8.1988 selbst, er habe seinen Wunsch, den Erbteil zu erhalten, mit seiner Mutter besprochen. Es liege nahe, daß die Mutter selbst schon damals über die erbrechtliche Situation und die Pflichtteilsklausel gesprochen habe. Zum anderen habe die Mutter daraufhin den Steuerberater mit der Abwicklung der Angelegenheit beauftragt und dieser den Beschwerdeführer aufgefordert, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. Dies habe der Beteiligte zu 4 offensichtlich auch getan, denn nach einiger Zeit sei der vom Steuerberater errechnete Betrag überwiesen worden. Daraus sei zu folgern, daß der Beteiligte zu 4 den Brief des Steuerberaters erhalten habe. Dessen vorsichtige Formulierung stehe dem Eingreifen der Pflichtteilsklausel nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Steuerberater den Pflichtteil richtig berechnet habe.
3. Die Beschwerdeentscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die letztwillige Verfügung vom 13.5.1972 für die Erbfolge maßgebend ist.
aa) Das Nachlaßgericht, dessen Entscheidung vom Landgericht bestätigt worden ist, hat die von der Erblasserin und ihrem Ehemann am selben Tag in zwei getrennten Urkunden errichteten, inhaltlich gleichlautenden letztwilligen Verfügungen als gemeinschaftliches Testament im Sinn von § 2265 BGB gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden wird allgemein für zulässig erachtet (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 1485/1486; Palandt/Edenhofer Einführung vor § 2265 Rn. 8). In diesem Fall muß ein Wille der Ehegatten, gemeinsam letztwillig über ihren Nachlaß zu verfügen, im Inhalt der Urkunde und damit formgerecht zum Ausdruck kommen (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 240/241 m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer aaO Rn. 9). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Worte “wir” oder “gemeinsam” verwendet werden (vgl. BayObLG aaO). Hier haben die testierenden Ehegatten ihre wörtlich gleichlautenden Verfügungen von Todes wegen zwar jeweils mit “Mein letzter Wille” überschrieben, im Text jedoch die Worte “wir” und “unser” verwendet, sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und für den Tod des Letztversterbenden Bestimmungen über den “beiderseitigen” Nachlaß getroffen, die einer Schlußerbeneinsetzung im Sinn von § 2269 Abs. 1 BGB entsprechen. Alle diese Umstände lassen auf einen gemeinschaftlichen Testierwillen schließen.
bb) Die Vorinstanzen sind ersichtlich davon ausgegangen, daß die von der Erblasserin verfügte Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder zu der gleichlautenden Verfügung ihres Ehemanns im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit im Sinn von § 2270 Abs. 1 BGB stand. Dies entspricht der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB und wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Das Nachlaßgericht, dessen Entscheidung vom Beschwerdegericht bestätigt worden ist, hat dementsprechend angenommen, daß die Erblasserin gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB an die im gemeinschaftlichen Testament vom 13.5.1972 getroffene Regelung der Schlußerbfolge gebunden gewesen sei und diese durch den Erbvertrag, den sie am 14.12.1992 mit dem Beteiligten zu 2 abgeschlossen hat, weder widerrufen noch abändern konnte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. Palandt/Edenhofer § 2271 Rn. 9, 14, 15) und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
b) Im gemeinschaftlichen Testament vom 13.5.1972 haben die testierenden Ehegatten bestimmt, derjenige ihrer Abkömmlinge, der beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlange, solle auch hinsichtlich des Nachlasses des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten. Dieser Anordnung haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler entnommen, die Schlußerbeneinsetzung der gemeinschaftlichen Kinder sei von der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB, vgl. BayObLGZ 1990, 58/60) abhängig gemacht worden, daß sie der Pflichtteilsklausel nicht zuwider handelten. Gegen die Wirksamkeit einer solchen letztwilligen Anordnung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167). Der Inhalt einer solchen Pflichtteilsklausel ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu klären (vgl. BayObLGZ 1990, 58/61; Lübbert NJW 1988, 2706/2710; allgemeine Meinung). Diese Auslegung obliegt den Gerichten der Tatsacheninstanz. Sie kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden, nämlich ob sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, dem klaren Sinn und Wortlaut des Testaments nicht widerspricht und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl. BayObLGZ 1991, 173/176).
c) Der knapp gefaßten Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, daß das Landgericht es als Verstoß gegen die Pflichtteilsklausel des gemeinschaftlichen Testaments vom 13.5.1972 ansieht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, eine Zahlung erreicht und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Willen der Erblasser zuwiderzuhandeln. Diese Auslegung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie berücksichtigt die Beweggründe, die im Regelfall für die Anordnung einer solchen Pflichtteilsklausel maßgebend sind und von denen mangels konkreter Anhaltspunkte für besondere Vorstellungen der Testierenden im vorliegenden Fall auszugehen ist. Mit der Anordnung einer solchen Klausel wollen die gemeinschaftlich testierenden und sich gegenseitig als Erben einsetzenden Ehegatten in aller Regel sicherstellen, daß dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlaß ungeschmälert verbleibe und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlußerben gestört werde (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 und 1994, 164/167). Daneben soll meistens verhindert werden, daß ein als Schlußerbe eingesetzter gemeinsamer Abkömmling, der bereits beim ersten Erbfall den Pflichtteil erhält, sich dadurch gegenüber anderen Schlußerben einen Vorteil verschafft (vgl. MünchKomm/Musielak BGB 2. Aufl. Rn. 61, 62, Staudinger/Kanzleiter BGB 12. Aufl. Rn. 52, 54, jeweils zu § 2269; Lange/Kuchinke Lehrbuch des Erbrechts 3. Aufl. § 22 IV 2). Dieser Zwecksetzung entspricht die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der vorliegenden Pflichtteilsklausel.
d) Für das Wirksamwerden dieser Pflichtteilsklausel reicht es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde aus, wenn der Pflichtteil in Kenntnis der damit verbundenen Sanktion verlangt wird, die der Schlußerbe in Kauf nimmt (vgl. BayObLGZ 1990, 58/62 f. m.w.Nachw.; Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 13, § 2074 Rn. 9). Davon geht ersichtlich auch das Landgericht aus, wie seine Bezugnahme auf die vorstehend genannte Entscheidung des erkennenden Senats zeigt, mögen auch die Ausführungen unter II. 2. der Beschwerdeentscheidung, wonach der Beteiligte zu 4 mit der Geltendmachung des Pflichtteils zumindest billigend in Kauf genommen habe, “daß eine entsprechende Klausel im Testament vorhanden war”, auf den ersten Blick mißverständlich erscheinen. Das Landgericht hat unter II. 1. des Beschlusses festgestellt, dem Beteiligten zu 4 könne nicht geglaubt werden, daß er von der “Strafklausel” nichts gewußt habe. Daraus ergibt sich, daß es annimmt, der Beteiligte zu 4 habe der ihm bekannten Pflichtteilsklausel zuwider gehandelt und nicht das Vorhandensein der Klausel, sondern den Eintritt der damit verbundenen Sanktion billigend in Kauf genommen.
e) Die Feststellung des Landgerichts, der Beteiligte zu 4 habe die Pflichtteilsklausel gekannt, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Sie kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und damit gegen § 12 FGG verstoßen wurde und ob die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Diese wiederum darf nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden, nämlich ob das Beschwerdegericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, gegen die Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1990, 58/61 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler sind dem Landgericht nicht unterlaufen.
aa) Das Landgericht hat das Vorbringen der Beteiligten und die vorgelegten Schriftstücke gewürdigt. Aus dem Umstand, daß die Erblasserin am 2.11.1988 genau den Betrag an den Beteiligten zu 4 überwiesen hat, den ihr Steuerberater in seinem Schreiben vom 25.8.1988 als Pflichtteil errechnet hatte, hat das Landgericht geschlossen, daß der Beteiligte zu 4 entgegen seiner Behauptung dieses Schreiben erhalten und sich daraufhin mit dem Steuerberater in Verbindung gesetzt habe. Diese Schlußfolgerung ist nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend und damit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 550/551 und ständige Rechtsprechung).
bb) Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Steuerberater habe den in seinem Schreiben vom 25.8.1988 enthaltenen Hinweis auf das Bestehen einer Pflichtteilsklausel “vorsichtig formuliert”. Es hat diese Mitteilung unter den gegebenen Umständen jedoch als ausreichend angesehen, um dem Beteiligten zu 4 die Kenntnis zu vermitteln, daß er mit der Geltendmachung des Pflichtteils dem Erblasserwillen zuwiderhandle und das Risiko einer Enterbung eingehe. Soweit der Beteiligte zu 4 dies mit der Rechtsbeschwerde angreift, läuft sein Vorbringen darauf hinaus, die eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Dies muß wegen § 27 Abs. 1 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben (vgl. BayObLGZ 1991, 173/177).
f) Die vom Landgericht festgestellte Zuwiderhandlung des Beteiligten zu 4 gegen die Pflichtteilsklausel des gemeinschaftlichen Testaments hat den Wegfall seiner auflösend bedingten Einsetzung als Schlußerbe zur Folge gehabt (§ 2075 BGB, vgl. BayObLGZ 1994, 164/169). Damit ist der Beteiligte zu 4 nicht Miterbe geworden. Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß sein Erbteil im Weg der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 BGB) den Beteiligten zu 1 bis 3 im Verhältnis ihrer Erbteile zugefallen ist. Der vom Nachlaßgericht zwischenzeitlich erteilte Erbschein, der die Beteiligten zu 1 bis 3 als Miterben je zu 1/3 ausweist, gibt daher die Erbrechtslage zutreffend wieder.
3. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG hat der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 1 bis 3 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
4. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gemäß § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO festgesetzt worden. Maßgebend ist der Wert des Reinnachlasses (§ 108 Satz 2, § 107 Abs. 2 Satz 1 KostO), den der Senat aufgrund der Angaben des Steuerberaters der Erblasserin gegenüber dem Nachlaßgericht auf 710 000 DM schätzt, sowie das Verfahrensziel des Beteiligten zu 4, einen Erbschein zu erhalten, der ihn als Miterben zu 1/4 ausweist. Ferner war zu berücksichtigen, daß dem Beteiligten zu 4 ein Pflichtteilsanspruch zusteht und daß er erklärt hat, er lasse sich auf den erstrebten Erbteil den nach dem Tod seines Vaters an ihn ausgezahlten Betrag von 14 657 DM anrechnen. In Anbetracht aller Umstände schätzt der Senat den Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 74 000 DM.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…