Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Juni 1994 – 1Z BR 117/93 Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel Zur Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn die Ehegatten ihre Kinder aus früheren Ehen zu Schlußerben ein setzen und nur ein Ehepartner vermögend ist.

April 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Juni 1994 – 1Z BR 117/93
Gemeinschaftliches Testament: Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel
Zur Wirksamkeit der Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments, wenn die Ehegatten ihre Kinder aus früheren Ehen zu Schlußerben ein setzen und nur ein Ehepartner vermögend ist.
Die Pflichtteilsklausel eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Ehegatten ihre Kinder aus früheren Ehen zu gleichberechtigten Schlußerben einsetzen, obwohl nur ein Ehepartner vermögend ist, verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (BGB § 134) noch gegen die guten Sitten (BGB § 138).

vorgehend LG Bayreuth, 15. August 1993, 4 T 32/93
vorgehend AG Bayreuth, 3. März 1993, VI 117/92

Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3
gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth
vom 16. August 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 3 hat die den Beteiligten
zu 1 und 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde
entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe
I.
Die im Jahr 1992 verstorbene Erblasserin war zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten, durch den Tod des Ehemanns im Jahr 1944 aufgelösten Ehe sind die Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangen. Ihr zweiter Ehemann, mit dem sie seit 1956 kinderlos verheiratet gewesen war, ist 1976 vorverstorben. Dessen Töchter aus seiner ersten, im Jahr 1953 geschiedenen Ehe sind die Beteiligten zu 3 und 4.
Die Erblasserin hat mit ihrem zweiten Ehemann zu notarieller Urkunde vom 1.4.1966 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Dessen Abschnitt II lautet:
Wir setzen uns hiermit im Wege des gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig zu einzigen und ausschließlichen Erben ein.
Zu Erben des Längerlebenden von uns bestimmen wir meine, des Ehemanns, Kinder aus erster Ehe und meine, der Ehefrau, Kinder aus erster Ehe zu unter sich gleichen Bruchteilen. …
Pflichtteilsberechtigte des Zuerstversterbenden von uns erhalten auf Verlangen lediglich den gesetzlichen Pflichtteil als Vermächtnis. Es ist jedoch unser Wunsch, daß Pflichtteilsansprüche erst beim Tode des Längerlebenden von uns geltend gemacht werden. Wer von unseren Kindern bezw. Stiefkindern diesem Wunsche zuwiderhandelt, soll auch beim Tode des Längerlebenden von uns nur seinen gesetzlichen Pflichtteil bezw. nichts mehr erhalten.
Bei der Testamentseröffnung nach dem Tod des Ehemanns waren die Beteiligten zu 3 und 4 anwesend. Beide haben in der Folgezeit mit der Erblasserin wegen Pflichtteilsansprüchen verhandelt und jeweils Zahlungen von rund 140 000 DM erhalten.
Nach dem Tod der Erblasserin haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragt, wonach sie je zur Hälfte Erben ihrer Mutter geworden seien. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten nach dem Tod ihres Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und seien deshalb von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben entgegnet, die Pflichtteilsklausel sei unwirksam und sie seien zu je 1/4 Miterben geworden. Das Vermögen der Eheleute stamme im wesentlichen von ihrem Vater. Nach seinem Tod hätten sie den Pflichtteil verlangen müssen, um sicherzustellen, daß sie überhaupt etwas aus dem Nachlaß erhielten.
Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 3.3.1993 die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 angekündigt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 16.8.1993 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3, der die Beteiligten zu 1 und 2 entgegentreten. Die Beteiligte zu 4 hat sich nicht geäußert.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde gegen den Vorbescheid des Nachlaßgerichts sei statthaft, innerhalb der gesetzten Frist eingelegt und auch im übrigen zulässig. Das Nachlaßgericht habe zu Recht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Vorbescheid zu erlassen. Dieser sei auch inhaltlich zutreffend. Die Erblasserin sei aufgrund des Testaments vom 1.4.1966 von den Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte beerbt worden. Die Beteiligten zu 3 und 4 hätten ihr Erbrecht als Schlußerben dadurch verwirkt, daß sie nach dem Tod ihres Vaters den Pflichtteil in Anspruch genommen hätten. Eine Klausel, wie sie das gemeinschaftliche Testament vom 1.4.1966 enthalte, sei grundsätzlich wirksam. Ihrer Wirksamkeit stünde es nicht entgegen, wenn das Nachlaßvermögen allein vom vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin stammte. Die Beschwerdeführerin verkenne die “bis an die Grenze zur Sittenwidrigkeit reichende” Testierfreiheit des Erblassers. Sie wäre auch dann auf den Pflichtteil beschränkt gewesen, wenn die Testierenden von vornherein nur die Beteiligten zu 1 und 2 als Schlußerben eingesetzt hätten. Stattdessen hätten die Ehegatten die Einsetzung der Schlußerben nur davon abhängig gemacht, daß diese die Regelung des ersten Erbfalls hinnähmen.
Es treffe nicht zu, daß den Beteiligten zu 3 und 4 nach dem ersten Erbfall keine Wahl geblieben sei. Gerade weil sie nicht die Gewähr gehabt hätten, daß das von ihrem Vater hinterlassene Vermögen nach dem Tod seiner Ehefrau noch vorhanden sein würde, hätten sie abwägen müssen zwischen dem Pflichtteilsanspruch nach ihrem Vater und dem quotenmäßig höheren, im Hinblick auf einen Verbrauch des Vermögens aber vielleicht doch geringerwertigen Erbteil nach ihrer Stiefmutter. In Ausübung dieses Wahlrechts hätten sich die Beteiligten zu 3 und 4 für den Pflichtteil entschieden.
Wegen der Verwirkungsklausel hätten die Beteiligten zu 3 und 4 ihr Erbrecht verloren. Nach der im Testament zum Ausdruck gekommenen Absicht der Testierenden solle der durch die Klausel angedrohte Rechtsverlust eine Art Strafe dafür sein, daß sich der Schlußerbe durch sein Pflichtteilsverlangen der von den Erblassern gewollten Nachlaßregelung widersetze. Deshalb sei zu prüfen, ob das Verhalten des Schlußerben als Auflehnung gegen den gemeinschaftlichen Willen beider Ehegatten und daher als strafwürdig zu erachten sei. Die Beteiligten zu 3 und 4 hätten nach dem Tod ihres Vaters den Pflichtteil verlangt und Ansprüche gegen die nunmehrige Erblasserin geltend gemacht, die diese schließlich auch erfüllt habe. Damit hätten sich die Beteiligten zu 3 und 4 dem Willen der testierenden Ehegatten widersetzt, dem Überlebenden von ihnen das vorhandene Vermögen zu erhalten und sein Alter finanziell abzusichern. In subjektiver Hinsicht genüge ein bewußter Verstoß gegen die Anordnungen der Erblasser. Die Beteiligten zu 3 und 4 hätten die Verwirkungsklausel des in ihrer Gegenwart eröffneten Testaments gekannt und wissentlich dagegen verstoßen. Dadurch sei ihre bedingte Einsetzung zu Schlußerben weggefallen.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs.1 FGG, § 550 ZPO).
a) Zutreffend hat das Landgericht die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bejaht, die im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen nachzuprüfen ist (vgl. BayObLGZ 1979, 142/150). Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Vorbescheid des Nachlaßgerichts und damit gegen eine beschwerdefähige Verfügung im Sinn von § 19 Abs.1 FGG (allgemeine Meinung, vgl. Keidel/ Winkler FGG 13. Aufl. § 84 Rn. 2). Auf die Einhaltung der vom Nachlaßgericht gesetzten Frist kam es nicht an. Soweit die Beschwerde gegen einen Vorbescheid gegeben ist, ist sie an keine Frist gebunden, denn in der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die sofortige Beschwerde nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen statt (vgl. BayObLGZ 1986, 466/468). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt aus § 20 Abs.1 FGG, denn sie nimmt aufgrund des Testaments vom 1.4.1966 ein Erbrecht für sich in Anspruch, das durch den vom Nachlaßgericht in Aussicht gestellten Erbschein zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 beeinträchtigt wird. Daß die Beteiligte zu 3 selbst keinen Erbschein beantragt hat (vgl. § 20 Abs.2 FGG), steht ihrer Beschwerdeberechtigung nicht entgegen, weil sie einen solchen Antrag hätte stellen können (vgl. BayObLG FamRZ 1990, 649/650 m.w.Nachw.).
b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Zulässigkeit des vom Nachlaßgericht erlassenen Vorbescheids (vgl. dazu Palandt/Edenhofer BGB 53. Aufl. § 2353 Rn. 33; Keidel/Kahl § 19 Rn. 15) bejaht. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Erlaß eines Vorbescheids nur in Ausnahmefällen vertretbar ist, wenn eine Vorklärung der Sach- und Rechtslage geboten ist, um die Erteilung eines unrichtigen Erbscheins zu vermeiden (BayObLGZ 1980, 42/45 und BayObLG NJW-RR 1992, 1223/1224). Das Nachlaßgericht hat diese Voraussetzungen ohne Ermessensfehler bejaht (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 494/495); das Landgericht hat dies in Ausübung eigenen Ermessens (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn. 11) im Hinblick auf die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanspruchte Miterbenstellung gebilligt. Ein Vorbescheid ist auch dann zulässig, wenn ein dem Erbscheinsantrag eines Beteiligten widersprechender Antrag eines anderen Beteiligten zu erwarten ist (BayObLG FamRZ 1994, 593 m.w.Nachw.).
c) Das Landgericht hat ebenso wie das Nachlaßgericht die Bestimmungen des formwirksam errichteten gemeinschaftlichen Testaments (§§ 2265, 2231 Nr. 1, § 2232 Satz 1 BGB) ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, daß die Ehegatten alle Kinder aus ihren früheren Ehen gemäß § 2269 Abs.1 BGB zu Schlußerben des zuletzt versterbenden Ehepartners eingesetzt, die Erbeinsetzung jedoch davon abhängig gemacht hätten, daß die für den ersten Erbfall getroffene Regelung hingenommen werde. Damit stand die Schlußerbeneinsetzung der Kinder des zuerst versterbenden Ehegatten unter der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB, vgl. BayObLGZ 1990, 58/60 m.w.Nachw.), daß sie der in Abschnitt II Abs. 3 des Testaments enthaltenen Pflichtteilsklausel nicht zuwiderhandelten. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Rechtswirkungen dieser Pflichtteilsklausel seien eingetreten und deswegen die Erbeinsetzung der Töchter des vorverstorbenen Ehemanns entfallen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
aa) Gegen die Wirksamkeit einer letztwilligen Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, daß dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlaß ungeschmälert verbleibe und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlußerben gestört werde, bestehen grundsätzlich keine Bedenken (BayObLGZ 1990, 58/60 m.w.Nachw.). Das Landgericht hat geprüft, ob besondere Umstände gegen die Gültigkeit der im Testament vom 1.4.1966 enthaltenen Pflichtteilsklausel sprechen. Dabei hat es berücksichtigt, daß diese Pflichtteilsklausel Stiefkinder betrifft, bei denen es in erster Linie darauf ankommt, ob sie aus dem Nachlaß des jeweiligen Stiefelternteils überhaupt etwas erhalten sollen (vgl. BGH FamRZ 1991, 796). Neben der Tatsache, daß die zu Schlußerben eingesetzten Kinder jeweils nur gegenüber einem der testierenden Ehegatten pflichtteilsberechtigt waren, hat das Landgericht auch den weiteren von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand in Betracht gezogen, daß der Nachlaß zum überwiegenden Teil aus dem Vermögen des Ehemanns stammte. Das Landgericht hat angenommen, die Pflichtteilsklausel verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) noch gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Dies ist frei von Rechtsfehlern.
(1) Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist von dem Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht, der unter dem Schutz der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG steht (BGHZ 111, 36/37 m.w.Nachw.). Die Schranken der Testierfreiheit gegenüber allgemein als unangemessen empfundenen Verfügungen von Todes wegen liegen in den Vorschriften des Pflichtteilsrechts, durch die den nächsten Angehörigen des Erblassers ein Mindestanteil an seinem Vermögen gesichert wird (BGH aaO und FamRZ 1983, 53/54). Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Regelung des gemeinschaftlichen Testaments vom 1.4.1966 dahin ausgelegt, daß die leiblichen Kinder des erstversterbenden Ehegatten im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichtteilsklausel nach ihrem Elternteil den gesetzlichen Pflichtteil und beim zweiten Erbfall aus dem Nachlaß des Stiefelternteils nichts mehr erhalten sollen. Es hat zutreffend festgestellt, daß die Grenzen der Testierfreiheit von einer solchen Regelung nicht überschritten werden.
(2) Die Schranke des § 138 BGB kann eine erbrechtliche Zurücksetzung nächster Angehöriger in dem Bereich unterhalb der Schwelle des Pflichtteilsrechts nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen abwehren (BGHZ 111, 36/40). Einen solchen Ausnahmefall hat das Landgericht zu Recht nicht angenommen. Für die Bejahung der Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung wäre erforderlich, daß darin eine unredliche, also verwerfliche Gesinnung des Erblassers zum Ausdruck käme; die Auswirkungen der letztwilligen Verfügung auf die zurückgesetzten Familienangehörigen sind zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1983, 53/54). Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß es der Wille der testierenden Ehegatten war, nicht nur dem Überlebenden von ihnen den Nachlaß zunächst ungeschmälert zukommen zu lassen, sondern auch – wie alle Beteiligten übereinstimmend vortragen – alle vier Kinder hinsichtlich der Erbfolge gleichzustellen. Beides sind Motive, die üblicherweise für die Anordnung einer Pflichtteilsklausel bestimmend sind (vgl. Olshausen DNotZ 1979, 707/719 f.; Lübbert NJW 1988, 2706/2709) und in keiner Weise eine verwerfliche Gesinnung erkennen lassen.
Die angestrebte gleichmäßige Verteilung des Gesamtvermögens unter allen vier Kindern läßt sich nicht erreichen, wenn Abkömmlinge des Erstversterbenden nach dessen Tod den Pflichtteil geltend machen. Da das Testament vor einem Notar errichtet wurde, ist davon auszugehen, daß die testierenden Ehegatten diese Möglichkeit in Betracht gezogen und sich dafür entschieden haben, für diesen Fall dem Schutz des Überlebenden den Vorrang vor der Gleichbehandlung aller Kinder einzuräumen. Dies kann nicht als eine unangemessene Benachteiligung der Töchter des vermögenden Ehemanns gewertet werden. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der unterschiedlichen Vermögensverhältnisse beider Ehegatten und der daraus folgenden unterschiedlichen Höhe der Pflichtteilsansprüche ihrer jeweiligen Abkömmlinge habe von vornherein keine Chancengleichheit zwischen den Schlußerben bestanden. Der Vater der Beteiligten zu 3 und 4 war jedoch nicht verpflichtet, “Chancengleichheit” zwischen seinen Abkömmlingen und seinen Stiefkindern herzustellen. Es genügte, daß der Pflichtteilsanspruch seiner Abkömmlinge gewahrt blieb.
bb) Das Landgericht hat festgestellt, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten nach dem Tod ihres Vaters unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe und nach Einholung eines Schätzgutachtens zum Wert des vorhandenen Grundvermögens Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, die von der Erblasserin schließlich auch erfüllt worden seien. Diese Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (BayObLGZ 1990, 58/61 und ständige Rechtsprechung). Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Gericht der Tatsacheninstanz hat durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, ob sich das Verhalten eines Pflichtteilsberechtigten tatbestandlich als “Verlangen” des Pflichtteils oder “Geltendmachung” von Pflichtteilsansprüchen darstellt (BayObLG aaO; Lübbert NJW 1988, 2706/2710).
Das Landgericht hat dies bejaht, weil die Beteiligten zu 3 und 4 mit der Erblasserin über Pflichtteilsansprüche verhandelt und die von ihr auf den Pflichtteil geleisteten Zahlungen entgegengenommen haben. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 13, Lübbert aaO). Dem mit der Pflichtteilsklausel verfolgten Willen der Testierenden, dem überlebenden Ehegatten den Nachlaß ungeschmälert zu erhalten, widerspricht es, wenn der Nachlaß zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen herangezogen werden muß. Ob die Töchter sich geweigert haben, die von ihrer Stiefmutter gewünschte Abfindungserklärung zu unterzeichnen, ist unter den gegebenen Umständen ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Erblasserin selbst den Anstoß zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegeben hat.
cc) Das Landgericht hat festgestellt, die Beteiligten zu 3 und 4 hätten die Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments vom 1.4.1966 gekannt und wissentlich dagegen verstoßen. Dieses Verhalten der Beteiligten zu 3 und 4 hat es zutreffend als Zuwiderhandlung gegen die Pflichtteilsklausel gewertet, die den Wegfall ihrer auflösend bedingten Einsetzung als Schlußerben zur Folge hatte (§ 2075 BGB, vgl. BayObLGZ 1990, 58/62 f.). Die Beteiligten zu 3 und 4 sind daher nicht Miterben nach ihrer Stiefmutter geworden; der vom Nachlaßgericht angekündigte Erbschein, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Miterben je zur Hälfte ausweisen soll, gibt die Erbrechtslage zutreffend wieder.
3. Gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 FGG hat die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten. Im übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt.
4. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren unterbleibt zunächst, denn der Wert des Reinnachlasses, der insoweit zu berücksichtigen ist (§ 30 Abs.1, § 107 Abs.2 KostO), bedarf noch der Ermittlung

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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