Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 1997 – 1Z BR 65/95 Entlassung des Testamentsvollstreckers: Pflichten des Verwaltungsvollstreckers gegenüber den Schlußerben, wenn zum Nachlaß Geschäftsanteile an einem Unternehmen gehören

April 2, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 1997 – 1Z BR 65/95
Entlassung des Testamentsvollstreckers: Pflichten des Verwaltungsvollstreckers gegenüber den Schlußerben, wenn zum Nachlaß Geschäftsanteile an einem Unternehmen gehören
1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, Testamentsvollstreckung bereits für die Zeit nach dem Ableben des Erstversterbenden angeordnet und bestimmt, daß der Testamentsvollstrecker den Nachlaß nach dem Tod des Letztversterbenden in bestimmter Weise verteilen soll, so liegen zwei getrennte Testamentsvollstreckungen in Form einer Verwaltungsvollstreckung und einer Abwicklungsvollstreckung vor.
2. Zur Frage, ob und welche Pflichten dem Verwaltungsvollstrecker in einem solchen Fall gegenüber den Schlußerben obliegen, wenn zum Nachlaß die Geschäftsanteile an einem Unternehmen gehören, die nach dem Tod des Letztversterbenden zT auf Dritte, zum Teil auf im Unternehmen beschäftigte Schlußerben übertragen werden sollen.
3. Zum Maßstab für die Überprüfung von Entscheidungen des Testamentsvollstreckers, die das Unternehmen betreffen, im Entlassungsverfahren.
Unterliegt der Testamentsvollstreckung ein im Nachlaß befindlicher Anteil an einer GmbH, so hat der zur Verwaltung des Nachlasses berufene Testamentsvollstrecker die aus dem Anteil fließenden Vermögens- und Verwaltungsrechte auszuüben. Er nimmt an den Gesellschafterversammlungen teil und übt das Stimmrecht aus. Er hat die Möglichkeit zur Kontrolle, die ihm das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung bieten, zu nutzen, damit er den Gefahren eines Verlustes rechtzeitig mit geeigneten Mitteln begegnen kann. Jedoch ist es bei einer derartigen unternehmensbezogenen Vollstreckertätigkeit gerechtfertigt, die unternehmerischen Entscheidungen im Entlassungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang nachzuprüfen und eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des BGB § 2227 Abs 1 nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen anzunehmen. Sie liegt deshalb nur dann vor, wenn schon einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet.
Verfahrensgang
vorgehend LG Traunstein, 30. März 1995, 4 T 1410/93
vorgehend AG Rosenheim, kein Datum verfügbar, VI 924/77

Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 30. März 1995 wird zurückgewiesen, soweit die Entscheidung die Entlassung des Beteiligten zu 8 als Testamentsvollstrecker betrifft.
II. Der Beteiligte zu 5 trägt die Gerichtskosten aller Rechtszüge. Er hat den Beteiligten zu 6, 7 und 8 die im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird insgesamt auf 200.000 DM und, soweit das Verfahren die Entlassung des Beteiligten zu 8 als Testamentsvollstrecker betrifft, auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
A.
1. Der im Jahr 1977 verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Söhne (Beteiligte zu 4 bis 6) sowie die drei Töchter A (Beteiligte zu 2), B und C. Die Tochter B ist unter Hinterlassung von zwei Kindern, den Beteiligten zu 3 a und b, vorverstorben. Für die Beteiligte zu 1 ist seit mehreren Jahren Betreuung angeordnet.
Der Erblasser war Inhaber eines großen von ihm aufgebauten Unternehmens, das in Form einer GmbH geführt wird. Er hielt im Zeitpunkt seines Todes Anteile über 290.000 DM des Stammkapitals, die restlichen Anteile in Höhe von 10.000 DM befanden sich in der Hand seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 4, der Beteiligte zu 6 und der Ehemann der Tochter C waren in dem Unternehmen tätig. Der Beteiligte zu 5 hatte im Jahr 1974 ein Beschäftigungsverhältnis bei der Gesellschaft beendet. Außer den erwähnten Geschäftsanteilen bestand der Nachlaß im wesentlichen aus einem von dem Ehepaar bewohnten Anwesen, dem langfristig an die Gesellschaft verpachteten Betriebsgrundstück sowie Geld und Wertpapiervermögen in Höhe von ca. 1 Million DM.
Am 15.7.1977 haben die Eheleute einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Darin haben sie sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben eingesetzt und ihre gemeinsamen Abkömmlinge nach Stämmen zu gleichen Anteilen und gesetzlicher Erbregel zu Schlußerben berufen. Desweiteren haben sie folgendes bestimmt:
IV.
Wir ordnen Testamentsvollstreckung an, welche mit dem Ableben von mir, … (Erblasser), beginnt. Im Fall des Vorablebens der Ehefrau beginnt die Testamentsvollstreckung erst mit dem Ableben des Ehemannes, so daß dieser zu Lebzeiten über den Nachlaß der Ehefrau frei verfügen kann.
Zu Testamentsvollstreckern bestimmen wir …
Die Testamentsvollstrecker üben das Amt gemeinsam aus. Aufgabe der Testamentsvollstrecker ist die Verteilung des Nachlasses unter Berücksichtigung der nachstehenden Teilungsanordnung. Das Testamentsvollstreckeramt endet mit der restlosen Verteilung unseres Nachlasses unter unseren Erben.
Die Testamentsvollstrecker sind insbesondere ermächtigt, die Satzung der GmbH neu zu fassen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen familienfremde Personen berechtigt sind, in die Gesellschaft einzutreten, jedoch verpflichtet sein sollen, bei deren Ableben aus der Gesellschaft gegen Vergütung von 50 % des gemeinen Wertes der Gesellschaftsanteile auszuscheiden, wobei dieser Wert, falls hierüber keine Einigung erzielt wird, durch Sachverständigengutachten zu ermitteln ist.

V.
Wir treffen folgende Teilungsanordnung:
A.
Vorweg sind die Testamentsvollstrecker verpflichtet, mindestens sechs, höchstens fünfzehn leitenden Angestellten der GmbH … 49 % unserer Anteile zum Kauf anzubieten. Darüber hinaus sind 2 % unserer Anteile dem oder den Geschäftsführern zu gleichen Teilen zum Kauf anzubieten.

Die Bestimmung der Angebotsberechtigten und die Höhe der im einzelnen zu übertragenden Anteile erfolgt durch die Testamentsvollstrecker. Diese sind an von mir, … (Erblasser), zu Lebzeiten in schriftlicher Form erteilte Anweisung gebunden. Schon heute bestimme ich, daß unsere Kinder … (= Beteiligte zu 4 und 6 sowie C) nicht zum Kreis der Angebotsberechtigten gehören, da diesen die übrigen Anteile gemäß den nachstehenden Bestimmungen zufallen.
Das Angebot auf Übertragung der Geschäftsanteile hat zu folgenden Bedingungen zu erfolgen:
1. …
2. Die Gegenleistung für die Geschäftsanteilsabtretung beträgt 50 % des gemeinen Werts der Anteile. … Die Festlegung des gemeinen Wertes der Geschäftsanteile erfolgt bindend durch die Testamentsvollstrecker. Erzielen die Testamentsvollstrecker untereinander keine Einigkeit, ist das Mittel der von ihnen genannten Werte maßgebend. Falls deren Wertermittlung von einem Angebotsberechtigten angezweifelt wird, entfällt für diesen das Angebot ersatzlos.
3. – 5. …
B.
Die verbleibenden Anteile an der GmbH in Höhe von 49 % zuzüglich derjenigen Anteile an der genannten Gesellschaft, welche trotz der vorstehenden Angebote nicht von leitenden Angestellten der Gesellschaft oder den Geschäftsführern übernommen werden, sind auf unsere Erben … (= Beteiligte zu 4 und 6 sowie C) zu gleichen Teilen zu übertragen, falls diese oder jeweils deren Ehepartner in ungekündigter Stellung in der Gesellschaft tätig sind. Scheidet einer dieser Erben aus, weil die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wachst dessen Anteil den anderen dieser Erben zu. Liegen bei keinem der Genannten die vorbezeichneten Voraussetzungen vor, dann fallen die Anteile in die allgemeine Erbmasse.

Die von den Angebotsberechtigten zu zahlende Entschädigung für die an sie zu übertragenden Geschäftsanteile steht unseren Kindern … (= Beteiligte zu 4 und 6 sowie C) gleichen Teilen zu, d.h. ist diesen zu gleichen Teilen zu übertragen. Diese sind verpflichtet, die Gegenleistung 10 Jahre der Gesellschaft als Darlehen zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:

C.
Unser übriges Vermögen ist nach Abzug der nachstehend angeordneten Vermächtnisse auf unsere gesamten Erben so zu verteilen, daß die Erben unter sich gleichgestellt sind, wobei wir jedoch folgende Bewertungsgrundsätze festlegen:
a) Die auf die Erben … (= Beteiligte zu 4 und 6 sowie C) übertragenen Anteile an der B. GmbH sind mit 50 % ihres gemeinen Wertes anzusetzen, welcher von den Testamentsvollstreckern verbindlich festzulegen ist (sh. oben Abschnitt B 2). Die Gegenleistung für die Übertragung der Anteile auf leitende Angestellte und Geschäftsführer, welche ebenfalls unseren Erben … (= Beteiligte zu 4 und 6 sowie C) zustehen und welche der Gesellschaft als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, bleiben bei der Bewertung unseres Nachlasses außer Ansatz.
b) Unser bewegliches Vermögen ist unter den Erben zu versteigern …
c) Wertpapiere sind mit ihrem Kurswert zum Tag des Ablebens des Längerlebenden von uns beiden zu bewerten.
d) Der Wert unseres Grundbesitzes ist von den Testamentsvollstreckern zu ermitteln. …
e) Unser sonstiges Vermögen ist ebenfalls von den Testamentsvollstreckern festzulegen. …
D.
Die Testamentsvollstrecker bestimmen, wie die einzelnen Vermögensgegenstände unter unseren Erben zu verteilen sind, soweit wir hierfür in diesem Erbvertrag keine gesonderten Regelungen getroffen haben. Die Entscheidung der Testamentsvollstrecker ist für die Erben bindend.
(Es folgen Anordnungen zur Verteilung von Fotografien, Dokumenten und des Bestandes einer Bibliothek).
VI., VII.
(Diese Abschnitte enthalten Vermächtnisse für gemeinnützige Einrichtungen und ein Hausmeisterehepaar, ferner die Verpflichtung der Kinder, mit dem jeweiligen Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren).
VIII.
Sollte einer unserer gemeinsamen Abkömmlinge vorstehende letztwillige Verfügungen im Ganzen oder in Teilen nicht anerkennen, insbesondere beim Ableben des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, oder nicht innerhalb von 6 Monaten die Auflage, mit dem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren, erfüllen, ist er von der Erbfolge ausgeschlossen mit der Maßgabe, daß er auf Pflichtteil gesetzt ist und dessen Anteil den übrigen Erben anwächst.
2. Die in dem Erbvertrag ernannten Testamentsvollstrecker waren zum einen der Steuerberater St., der das Ehepaar in den persönlichen Steuerangelegenheiten beraten hatte, zum anderen der Wirtschaftsprüfer W., der seit vielen Jahren den Jahresabschluß der Gesellschaft geprüft hatte. Da die Prüfertätigkeit für die Gesellschaft mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht vereinbar war, nahm W. die Ernennung zunächst nicht an. St. versah die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker allein. Geschäftsführer der Gesellschaft waren zunächst der Ehemann der Tochter C sowie eine nicht zum Kreis der Familie gehörende Person. 1979 entzog die Gesellschafterversammlung unter Mitwirkung der Testamentsvollstrecker und der Beteiligten zu 1 dem Ehemann der Tochter C die Geschäftsführungsbefugnis. Die Gesellschaft kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Konflikt wurde 1984 durch eine Vereinbarung beigelegt. Der Ehemann beendete seine Tätigkeit für die Gesellschaft. Die Tochter C verzichtete gegenüber ihrer Mutter, der Beteiligten zu 1, gegen eine Abfindung auf ihr Erbe und ihren Pflichtteil, so daß sie als Schlußerbin ausgeschieden ist.
In dem in diesem Zusammenhang geführten Rechtsstreit stellten die Gerichte fest, daß nach dem Erbvertrag stets zwei Testamentsvollstrecker zu bestellen und diese nur gemeinsam zu handeln berechtigt seien; der Erblasser habe insoweit ein Ersuchen um Benennung eines Ersatzvollstreckers an das Nachlaßgericht gerichtet für den Fall, daß einer der ernannten Testamentsvollstrecker wegfalle. Daraufhin beantragte und erhielt W., nachdem in größerem Zusammenhang auch die auf die Prüfung des Jahresabschlusses bezogene Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der GmbH geändert worden war, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und nahm ab 1983 das Amt eines Testamentsvollstreckers wahr. Die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Jahresabschluß der Gesellschaft wurde von der Wirtschaftsprüfergesellschaft, der W. angehörte, fortgeführt und mit der Gesellschaft abgerechnet, wobei sich die der Gesellschaft in Rechnung gestellten Beträge ab 1983 gegenüber dem vorangehenden Jahr wesentlich erhöhten.
Ab 1984 kam es zu Verstimmungen und tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Familie des Erblassers und den Testamentsvollstreckern. Ein wesentlicher Grund hierfür war der Wunsch der Familie, die Beteiligten zu 4 und 6 zu Geschäftsführern der Gesellschaft zu berufen. 1989 wies das Nachlaßgericht einen Antrag der Beteiligten zu 1, die Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund zu entlassen, zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde nahm die Beteiligte zu 1 zurück, nachdem der Beteiligte zu 6 in der Gesellschafterversammlung vom 8.11.1989 zum Geschäftsführer bestellt worden war. Die übrigen Familienmitglieder sahen in dieser Bestellung einen “Frontwechsel” des Beteiligten zu 6. Mit Schreiben vom 27.4.1990 beantragte der Beteiligte zu 5 erneut die Entlassung der Testamentsvollstrecker. Zu einer gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag kam es nicht, da St. am 7.5.1991 und W. am 9.7.1991 ihre Ämter kündigten. Das Nachlaßgericht ernannte am 24.6.1991 den Beteiligten zu 7 zum Ersatzvollstrecker für den früheren Testamentsvollstrecker St. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen diesen Beschluß wies das Landgericht am 31.1.1992 zurück. Am 4.5.1992 ernannte das Nachlaßgericht den Beteiligten zu 8 zum Ersatzvollstrecker für den bisherigen Testamentsvollstrecker W. Der Beteiligte zu 8 war zunächst durch den noch amtierenden Testamentsvollstrecker St. vorgeschlagen worden. Der Beteiligte zu 6 hatte diesem Vorschlag ursprünglich widersprochen, später aber nach einem Gespräch mit dem Beteiligten zu 8 der Ernennung zugestimmt.
Im Verlauf der Auseinandersetzungen zwischen der Familie und den Testamentsvollstreckern hatte die Beteiligte zu 1 Ende 1985 ihre eigenen, nicht der Testamentsvollstreckung unterliegenden Geschäftsanteile an der Gesellschaft in Höhe von 10.000 DM an den Beteiligten zu 5 übertragen. Dieser hat seinerzeit einen Anteil von 1.000 DM an die Beteiligte zu 1 zurückübertragen, wobei möglicherweise später eine weitere Aufteilung dieses Anteils erfolgt ist. Nach zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten zu 5 beschloß die Gesellschafterversammlung am 7.12.1989, alle zu diesem Zeitpunkt durch den Beteiligten zu 5 gehaltenen Geschäftsanteile einzuziehen. Eine Klage des Beteiligten zu 5 gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg.
Alsbald nach Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit durch den Beteiligten zu 6 kam es zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten zu 4 zu Auseinandersetzungen. In deren Verlauf kündigte die Gesellschaft, vertreten durch den ab 1.7.1991 als alleiniger Geschäftsführer amtierenden Beteiligten zu 6, mehrfach das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 4. Der Streit hat zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren geführt. Bisher ist keine der Kündigungen durch die Arbeitsgerichte bestätigt worden. Im Verlauf der Auseinandersetzung arbeitete der Beteiligte zu 8 in Abstimmung mit dem Beteiligten zu 7 einen Vergleichsvorschlag aus. Er sah im wesentlichen vor, daß der Beteiligte zu 4 aus dem Unternehmen ausscheiden und gleichzeitig auf seinen Erb- und Pflichtteil nach seiner Mutter, der Beteiligten zu 1, verzichten sollte. Als Ausgleich hierfür sollte er eine Abfindung erhalten, die der Höhe seines rechnerischen Anteils am Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Ablebens seiner Mutter entsprechen sollte. Dabei sollte der Wert der Anteile, der ihm nach Maßgabe des Erbvertrages ohne sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zukommen sollte, berücksichtigt werden. Im Wege der Vorauszahlung sollten ihm aus dem Nachlaß 800.000 DM ausgezahlt werden, wobei der Beteiligte zu 6 in bestimmtem Umfang Ausgleichszahlungen an den Nachlaß leisten sollte. Zum Abschluß dieser Vereinbarung kam es nicht.
Mit Vertrag vom 3.3.1993 veräußerten die Testamentsvollstrecker unter Zustimmung des Betreuers der Beteiligten zu 1 das Betriebsgrundstück an die Gesellschaft. Ein Kaufpreisteilbetrag von 1.727.000 DM wurde mit einer Darlehensschuld der Beteiligten zu 1 gegenüber der Gesellschaft, die im wesentlichen nach dem Erbfall angelaufen war, verrechnet. Der Restkaufpreis von 1.408.000 DM wurde der Gesellschaft zu einem variablen Zinssatz zwischen 7 und 18 Prozent jederzeit widerruflich gestundet.
3. Mit Schreiben vom 23.1.1993 an das Nachlaßgericht hat der Beteiligte zu 5 die Entlassung der Beteiligten zu 7 und 8 als Testamentsvollstrecker beantragt. Er stützt sich hierbei in der Rechtsbeschwerdeinstanz im wesentlichen noch darauf, daß die Beteiligten zu 7 und 8 ihre Pflichten als Testamentsvollstrecker grob verletzt hätten. Hierbei geht er davon aus, daß sich aus dem Erbvertrag der Wille des Erblassers ergebe, durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erhaltung der Erbmasse und deren Verteilung entsprechend der im Erbvertrag getroffenen Teilungsanordnung zu sichern. Diesem Willen hätten die Testamentsvollstrecker Rechnung zu tragen. Sie seien daher verpflichtet gewesen, in Ausübung der ihnen als Vertreter der Gesellschafter zustehenden Weisungsrechte gegenüber dem Beteiligten zu 6 als Geschäftsführer der Gesellschaft die Entscheidung über eine Kündigung des Beteiligten zu 4 durch die Gesellschaft an sich zu ziehen. Keinesfalls hätten sie angesichts der zahlreichen arbeitsgerichtlichen Verfahren, auch im Hinblick auf die dabei anfallenden Kosten, neutral bleiben dürfen. Außerdem seien die Beteiligten zu 7 und 8 verpflichtet gewesen, für eine Rückforderung der unrechtmäßig hohen Steuerberaterhonorare zu sorgen, die die Gesellschaft ab 1983 an die Wirtschaftsprüfergesellschaft des früheren Testamentsvollstreckers W. gezahlt habe. Es gehe dabei um einen Betrag von mehr als 400.000 DM. Eine weitere Pflichtverletzung liege darin, daß die Testamentsvollstrecker, statt für eine Ausschüttung des von der Gesellschaft erwirtschafteten Gewinns und damit für eine Entschuldung der Beteiligten zu 1 zu sorgen, das zum Nachlaß gehörende Betriebsgrundstück an die Gesellschaft veräußert und dadurch den Nachlaß in einer mit dem Erblasserwillen nicht vereinbaren Weise zu Lasten der nicht in der Gesellschaft tätigen Schlußerben umgeschichtet hätten. Schließlich sei eine Entlassung auch deshalb gerechtfertigt, weil bei den Schlußerben – mit Ausnahme des Beteiligten zu 6 – ein objektiv gerechtfertigtes Mißtrauen gegen die Beteiligten zu 7 und 8 vorliege. Dies ergebe sich zum einen aus den bereits angeführten Gründen. Hinzu komme, daß die Testamentsvollstrecker ihr Ermessen regelmäßig so ausübten, daß es zum Vorteil des Beteiligten zu 6 und zum Nachteil der übrigen Schlußerben gereiche. Dies gelte vor allem für den Vergleichsentwurf, den die Testamentsvollstrecker zum Ausscheiden des Beteiligten zu 4 vorgelegt hätten. Dieser Entwurf sei auch mit den übrigen Schlußerben nicht abgestimmt worden. Auch die Umstände bei der Ernennung des Beteiligten zu 8 zum Testamentsvollstrecker sowie die Tatsache, daß die Testamentsvollstrecker nie Kontakt zu oder gar Konsens mit den übrigen Schlußerben gesucht hätten, gäben Anlaß zu Mißtrauen.
Das Nachlaßgericht hat diesem Antrag keine Folge gegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 5 hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5.
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 7 am 29.9.1995 sein Amt gekündigt. Daraufhin hat der Beteiligte zu 5 sein Rechtsmittel insoweit für erledigt erklärt und auf die Kosten beschränkt. Am 8.5.1996 hat das Nachlaßgericht einen Ersatzvollstrecker bestellt. Der Beteiligte zu 8 hatte in diesem Zusammenhang einen mit einem früheren anwaltlichen Vertreter der Gesellschaft in Kanzleigemeinschaft verbundenen Rechtsanwalt als Ersatzvollstrecker vorgeschlagen. Auch dies stellt nach Ansicht des Beteiligten zu 5 einen berechtigten Grund zu Mißtrauen in die Unabhängigkeit des Beteiligten zu 8 dar.
B.
Das Landgericht hat die Entscheidung des Nachlaßgerichts, mit der die Entlassung der Testamentsvollstrecker abgelehnt wurde, bestätigt und in diesem Zusammenhang im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Erbvertragsparteien hätten zwei rechtlich voneinander unabhängige Testamentsvollstreckungen angeordnet, und zwar, bezogen auf den hier eingetretenen Fall des Vorversterbens des Erblassers, für den Nachlaß des Erblassers Verwaltungsvollstreckung bis zum Tod der Ehefrau, für den Nachlaß der Ehefrau Abwicklungsvollstreckung. In Streit sei die Amtsführung der Testamentsvollstrecker während der Verwaltungsvollstreckung. Der als Pflichtteilsberechtigter antragsberechtigte Beteiligte zu 5 könne eine Entlassung nicht verlangen, da ein Entlassungsgrund fehle.
Das von ihm beanstandete Verhalten der Testamentsvollstrecker stelle keine grobe Pflichtverletzung dar. Diese hätten die Grenzen des ihnen bei der Verwaltung des Nachlasses eingeräumten Ermessens nicht überschritten. Für die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sei in erster Linie auf die Interessen der Beteiligten zu 1 abzustellen, auf die Interessen der künftigen Schlußerben nur in ihrer Eigenschaft als Pflichtteilsberechtigte. Besondere Anordnungen für die Verwaltung des Nachlasses habe der Erblasser nicht getroffen. Die Anordnungen hinsichtlich der späteren Abwicklung des Nachlasses seien für die Verwaltung des Nachlasses durch die Testamentsvollstrecker zu Lebzeiten der Beteiligten zu 1 nicht bindend. Darauf, welche Ziele der Beteiligte zu 6 mit seinen Maßnahmen verfolge, komme es nicht an. Entscheidend seien allein das Verhalten der Testamentsvollstrecker und die diese betreffenden Umstände. Dabei könnten, da zu den Aufgaben der Testamentsvollstrecker die Verwaltung von Geschäftsanteilen einer GmbH gehöre, unternehmerische Entscheidungen nur in eingeschränktem Umfang nachgeprüft werden.
Nach diesen Maßstäben könne es nicht als Pflichtverstoß gewertet werden, daß die Beteiligten zu 7 und 8 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten, der einen Erbverzicht des Beteiligten zu 4 und die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft zum Gegenstand gehabt habe. Für einen solchen Vorschlag hätten ausreichende sachliche Gründe vorgelegen. Die wirtschaftliche Absicherung der Beteiligten zu 1 wie auch der verbleibenden Abkömmlinge des Erblassers seien durch den in dem Entwurf vorgesehenen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nicht gefährdet worden.
Auch die Veräußerung des zum Nachlaß gehörenden Betriebsgrundstücks an die Gesellschaft stelle keine grobe Pflichtverletzung dar. Dem Erbvertrag könne nicht entnommen werden, daß die Testamentsvollstrecker das Grundstück unter allen Umständen im Eigentum der Beteiligten zu 1 zu halten hätten. Da die Gesellschaft durch eine vor dem Amtsantritt der Beteiligten zu 7 und 8 abgeschlossene Vereinbarung die Erfüllung der Forderungen verschiedener Gläubiger der Beteiligten zu 1 übernommen habe, seien zu deren Lasten hohe Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft aufgelaufen. Es habe im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten zu 1 gelegen, für einen Ausgleich des Verrechnungskontos zu sorgen. Deshalb habe der Betreuer der Beteiligten zu 1 der Veräußerung zugestimmt. Die Beteiligte zu 1 habe als alleinige Gesellschafterin durch die Veräußerung letztlich auch keine Einbußen erlitten. Die Interessen der Beteiligten zu 2 bis 6 als Pflichtteilsberechtigte seien durch den Verkauf des Grundstücks weder gefährdet noch beeinträchtigt worden.
Eine grobe Pflichtverletzung liege auch nicht darin, daß die Testamentsvollstrecker nicht auf eine Gewinnausschüttung hingewirkt hätten. Zwar hätten sie als Verwalter der zum Nachlaß gehörenden Geschäftsanteile auch die Aufgaben der Beteiligten zu 1 als Gesellschafterin wahrzunehmen und damit über die Gewinnverwendung zu befinden. Insoweit handle es sich jedoch um eine unternehmerische Entscheidung, die im Entlassungsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar sei. Auch den Erblasserwillen hätten die Testamentsvollstrecker nicht mißachtet. Denn Ziel des Erblassers sei es gewesen, den Fortbestand des Unternehmens auf Dauer zu sichern. Dem habe es gedient, wenn dem Unternehmen ausreichende finanzielle Mittel zugeführt und Rücknahmen gebildet worden seien. Einer dadurch eintretenden “Umschichtung” des Nachlaßvermögens könne im Rahmen einer späteren Auseinandersetzung nach Eintritt des Schlußerbfalls durch ergänzende Auslegung des Erbvertrages Rechnung getragen werden.
Die Beteiligten zu 7 und 8 hätten die Gesellschaft auch nicht dazu anhalten müssen, die Rückforderung möglicherweise überhöhter Vergütungen zu betreiben, die an den früheren Testamentvollstrecker W. bzw. dessen Wirtschaftsprüfergesellschaft geleistet worden seien. Eine hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung des W. zunächst anhängige Klage der Gesellschaft sei mit Wissen und Wollen der Beteiligten zu 1 zurückgenommen worden. Bei den Vergütungen für Steuerberaterleistungen sei es schon aus Rechtsgründen fraglich, ob von unangemessen hohen Vergütungen ausgegangen werden könne, wie dies Voraussetzung für eine Herabsetzung sei. Es sei nachvollziehbar, daß man versucht habe, zur Vermeidung weiterer erheblicher Kosten zahlreiche damals anhängige Rechtsstreitigkeiten zu beenden.
Von einer Unfähigkeit der Testamentsvollstrecker zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung könne nicht ausgegangen werden. Die Testamentsvollstrecker seien nach ihrem beruflichen Werdegang für die Verwaltung des Nachlasses geeignet. Auf die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung des Beteiligten zu 4 durch die Gesellschaft hätten sie keinen Einfluß nehmen müssen. Es hätten keine Gründe vorgelegen, insoweit in die Befugnisse der Geschäftsführung einzugreifen. Anhaltspunkte für ein mutwilliges Vorgehen der Gesellschaft hätten nicht vorgelegen. Aus dem Erbvertrag ergebe sich keine Verpflichtung, eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beteiligten zu 4 zu verhindern. Der Erblasser habe darin ausdrücklich die Möglichkeit offengelassen, daß einer der Bedachten gegen seinen Willen aus dem Kreis der Berechtigten ausscheide. Die Testamentsvollstrecker hätten deshalb nicht dafür Sorge tragen müssen, daß bei den in der Gesellschaft tätigen Schlußerben deren Beschäftigungsverhältnis als Bedingung für die im Erbvertrag vorgesehene Begünstigung bis zum Zeitpunkt des Schlußerbfalls fortbestehe. Zu einem Vorgehen gegen die früheren Testamentsvollstrecker habe kein Anlaß bestanden, da auch die Beteiligte zu 1 als alleinige Erbin deren Tätigkeit zwar je nach dem Einfluß der verschiedenen Schlußerben schwankend beurteilt, letztlich aber doch gebilligt habe.
Den Testamentsvollstreckern fehle nicht die erforderliche Unbefangenheit. Aus den Umständen ihrer Ernennung ergebe sich kein Zweifel an ihrer Objektivität. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie in irgendeiner Form von dem Beteiligten zu 6 persönlich oder wirtschaftlich abhängig seien oder sich von dessen Interessen leiten ließen. Die Testamentsvollstrecker hätten sich an den Interessen der Gesellschaft orientiert. Dies entspreche dem Willen des Erblassers. Daß diese Interessen mit denen des Beteiligten zu 6 gleichliefen, ändere hieran nichts.
Das Verhältnis der Testamentsvollstrecker zu der Beteiligten zu 1, der Erbin, sei nicht von Mißtrauen geprägt. Zu dem Mißtrauen, das ein Teil der weiteren Beteiligten habe, hätten die Testamentsvollstrecker keinen Anlaß gegeben. Da Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht worden seien, habe zu persönlichen Kontakten der Testamentsvollstrecker zu diesen Beteiligten kein Anlaß bestanden. Eine Gefährdung der Pflichtteilsansprüche sei nicht eingetreten.
Schließlich erfüllten die geltend gemachten Gründe auch in ihrer Gesamtheit nicht das Merkmal eines wichtigen Grundes im Sinn von § 2227 BGB.
Die landgerichtliche Entscheidung befaßt sich mit der Entlassung des Beteiligten zu 7 und der Entlassung des Beteiligten zu 8. Sie enthält somit zwei getrennte Verfahrensgegenstände. Die gegen sie gerichtete weitere Beschwerde ist zulässig, soweit mit ihr weiterhin die Entlassung des Beteiligten zu 8 angestrebt wird. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts zu Recht für zulässig erachtet. Insbesondere war der Beteiligte zu 5 beschwerdeberechtigt.
1. Als Pflichtteilsberechtigter nach dem Erblasser ist der Beteiligte zu 5 am Verfahren im Sinn von § 2227 Abs. 1 BGB beteiligt. Er war als solcher berechtigt, den Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstrecker aus ihrem Amt zu stellen. Denn Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind alle Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können, die also ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung haben (BGHZ 35, 296/300 f.). Haben sich wie hier Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, gemeinsame Schlußerben bestimmt und für den Nachlaß des Erstversterbenden Testamentsvollstreckung angeordnet, so kann ein solches rechtliches Interesse zwar nicht aus der Schlußerbenstellung abgeleitet werden (KG NJW 1963, 1553), wohl aber aus der Stellung als Pflichtteilsberechtigter nach dem Erstversterbenden (KG aaO). Diese allgemeine Auffassung (vgl. Staudinger/Reimann BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 22 i.V.m. § 2198 Rn. 24; Palandt/Edenhofer BGB 56. Aufl. § 2227 Rn. 7; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 81 FGG Rn. 3 und 5; BayObLGZ 21, 206/207; Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 14. Aufl. Rn. 799; Bengel/Reimann Handbuch der Testamentsvollstreckung Kap. 7 Rn. 24) rechtfertigt sich daraus, daß der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den (nicht antragsberechtigten, BGHZ 35, 296) allgemeinen Nachlaßgläubigern eine Sonderstellung einnimmt. Denn der Pflichtteilsberechtigte leitet seinen Anspruch aus seiner Stellung als gesetzlicher Erbe ab (vgl. KG aaO).
2. Als Antragsberechtigter war der Beteiligte zu 5 auch befugt, gegen die Ablehnung seines Antrags Beschwerde einzulegen (vgl. BayObLGZ 21, 206/207 und BayObLG FamRZ 1995, 124/125; KG NJW 1963, 1553; Jansen FGG 2. Aufl. § 81 Rn. 10).
II.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Erblasser für die Zeit bis zum Eintritt des Schlußerbfalls Testamentsvollstreckung angeordnet hat, sowie daß die Beteiligten zu 7 und 8 wirksam zu Testamentsvollstreckern ernannt worden sind und ihr Amt noch nicht beendet ist. Diese Vorfragen sind im Entlassungsverfahren zu prüfen, weil zum einen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers dessen gültige Ernennung voraussetzt, zum anderen aber für die Entlassung nach Beendigung des Amtes kein Raum mehr ist (vgl. BayObLGZ 1985, 233/238 und 1988, 42/46; ferner BayObLG FamRZ 1987, 101/104, jeweils m.w.N.).
1. Das Landgericht hat die Anordnung der Testamentsvollstreckung in Abschnitt IV des Erbvertrages dahin ausgelegt, daß der Erblasser für den hier eingetretenen Fall seines Vorversterbens für seinen Nachlaß Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 Satz 1 BGB) bis zur endgültigen Verteilung des Nachlasses nach dem Tod der Beteiligten zu 1 angeordnet hat. Diese Auslegung trifft zu. Sie entspricht dem Wortlaut und der Zielsetzung des Erbvertrages. Danach sollte die Testamentsvollstreckung mit dem Ableben des Erblassers beginnen und erst mit der restlosen Verteilung des Nachlasses unter den Erben enden (Abschnitt IV des Vertrages). Für die Verteilung des Nachlasses sind in dem Vertrag detaillierte Regelungen getroffen, deren Umsetzung nach ihrem gesamten Inhalt voraussetzt, daß die Kinder Erben geworden sind. Sie können daher erst nach dem Tod des Längerlebenden der Ehegatten verwirklicht werden, weil erst ab diesem Zeitpunkt die Kinder zu Erben berufen sind (vgl. Abschnitt III des Vertrages). So ist die Anordnung zur Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Angestellte so gefaßt, daß eine Übertragung erst nach dem Tod des Längerlebenden verwirklicht werden kann (vgl. nur Abschnitt V.A.1 und 2 des Vertrages sowie den Umstand, daß gemäß Abschnitt V.B. des Vertrages die Übertragung der Restanteile auf bestimmte Erben erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist für die Angebote zur Übernahme von Geschäftsanteilen durch leitende Angestellte durchzuführen ist). Auch die Verteilung des übrigen Vermögens (Abschnitt V.C. des Vertrages) setzt das Vorhandensein mehrerer Schlußerben voraus. Da gleichwohl die Testamentsvollstreckung bereits mit dem Tod des Erblassers beginnen soll, ist im vorliegenden Fall Testamentsvollstreckung sowohl für den Nachlaß des Erblassers wie auch für den Nachlaß der Beteiligten zu 1 angeordnet. Es handelt sich um zwei rechtlich voneinander unabhängige Testamentsvollstreckungen (vgl. BayObLGZ 1985, 233/239), wobei die Testamentsvollstreckung für den Nachlaß des Erblassers der Verwaltung, nicht der Auseinandersetzung dient, weil die Auseinandersetzung erst nach dem Tod der Ehefrau, der Beteiligten zu 1, durchgeführt werden soll.
2. Der Beteiligte zu 8 ist wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden. Die entsprechende Verfügung des Nachlaßgerichts vom 4.5.1992 ist allen Beteiligten zugestellt und von ihnen nicht angefochten worden. Sie ist daher für das Entlassungsverfahren bindend (vgl. BayObLGZ 1985, 233/238 und Jansen NJW 1966, 331/332 f.). Der Beteiligte zu 8 hat das Amt angenommen.
3. Das Amt des Beteiligten zu 8 ist noch nicht beendet. Die Testamentsvollstreckung selbst dauert, wie bereits ausgeführt, fort. Sonstige Gründe, aus denen das Amt des Beteiligten zu 8 erloschen sein könnte, liegen nicht vor.
III.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 2227 Abs. 1 BGB verneint.
1. Ein wichtiger Grund gemäß § 2227 Abs. 1 BGB ist nicht nur bei den im Gesetz besonders genannten Beispielsfällen der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung gegeben. Er liegt vielmehr ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Testamentsvollstreckers auch dann vor, wenn dieser, sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, daß ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder daß sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlaß Beteiligten ergeben würde. Des weiteren kann ein auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen eines Beteiligten einen wichtigen Grund für die Entlassung bilden. Zu beachten ist weiter, daß eine gedeihliche Führung des Amtes vor allem Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraussetzt. Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund für die Entlassung sein. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob Umstände vorliegen, die den Erblasser, wenn er noch lebte, vermutlich zum Widerruf der Ernennung des gewählten Testamentsvollstreckers veranlaßt hätten und die auch objektiv betrachtet diesen Widerruf so erscheinen lassen, daß er im Interesse der Erben oder sonstiger Beteiligter liegt. Maßgebend ist, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs “wichtiger Grund” erfüllen. Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (vgl. zu allem BayObLGZ 1976, 67/73 f. und 1985, 298/302 f. sowie BayObLG FamRZ 1989, 668/669 und 1991, 490 f.).
2. Eine grobe Pflichtverletzung des Beteiligten zu 8 hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint.
a) Sie setzt eine erhebliche und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten voraus (BayObLG FamRZ 1991, 615/616) und kann in jedem Verhalten bestehen, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLGZ 1976, 67/73). Hier werden dem Testamentsvollstrecker Versäumnisse im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses vorgeworfen, d.h. Verstöße gegen seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB). Was eine ordnungsmäßige Verwaltung erfordert, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (BGHZ 25, 275/280; BayObLGZ 1990, 177/182 m.w.N.), und richtet sich zunächst nach den durch letztwillige Verfügung getroffenen Anordnungen des Erblassers, die der Testamentsvollstrecker zu befolgen hat (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB), im übrigen nach dem vom Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgten Zweck und den Umständen des Einzelfalls (OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 788/789; OLG Düsseldorf OLG- Report 1996, 71; Staudinger/Reimann § 2216 Rn. 4). Verstöße gegen solche Anordnungen oder die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung können eine grobe Pflichtverletzung begründen (vgl. OLG Zweibrücken aaO und BayObLGZ 1976, 67/73).
aa) Als Grundlage für Anordnungen des Erblassers im Sinn von § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt hier nur der Erbvertrag in Betracht. Darin hat der Erblasser für die Führung der Verwaltungsvollstreckung in der Zeit ab seinem Tod bis zum Eintritt des Schlußerbfalls keine ausdrücklichen, für die den Testamentsvollstreckern vorgeworfenen Pflichtverletzungen einschlägigen Festlegungen getroffen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß dem Erbvertrag auch für diesen Zeitraum der Testamentsvollstreckung Anordnungen des Erblassers entnommen werden können, die den Testamentsvollstrecker binden. Denn auch insoweit ist der Inhalt der letztwilligen Verfügung durch Auslegung zu ermitteln (BayObLGZ 1976, 67/74 f.). Davon ist offensichtlich auch das Landgericht ausgegangen. Ihm sind jedoch bei der Auslegung Rechtsfehler unterlaufen, da es nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BayObLGZ 1976, 67/75). Das von ihm gefundene Ergebnis ist daher für den Senat nicht bindend. Er kann, da der Sachverhalt genügend geklärt ist und insoweit keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, den Erbvertrag insoweit selbst auslegen (vgl. Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 48 m.w.N.).
(1) Anordnungen gemäß § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB können in einem Erbvertrag nicht vertragsmäßig getroffen werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Daher gelten für die Auslegung insoweit die allgemeinen Grundsätze der Testamentsauslegung, so daß es auf den Willen des Erblassers, nicht auf den übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner ankommt (BayObLGZ 1994, 313/319). Zu erforschen ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille des Erblassers. Hierfür muß der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1976, 67/75 und ständige Rechtsprechung des Senats). Haben Eheleute gemeinschaftlich in einem Testament oder Erbvertrag eine in sich geschlossene Regelung für ihre Vermögensnachfolge getroffen, so kann auch diesem Umstand für die Ermittlung des in einer einseitigen Verfügung niedergelegten Erblasserwillens Bedeutung zukommen (BayObLGZ 1994, 313/319).
(2) Hier haben der Erblasser und seine Ehefrau zwar rechtlich gesehen jeder für sich und für den Fall, daß er zuletzt versterben sollte, jedoch in der Sache einheitlich und übereinstimmend eingehende Regelungen zur Verteilung ihres Gesamtvermögens getroffen und für diese Verteilung bestimmte Gegebenheiten zugrunde gelegt. Das Landgericht hat gleichwohl angenommen, diese Teilungsanordnung sei für die Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nur im Sinne von Wünschen des Erblassers beachtlich. Dabei hat es die in den Akten befindliche Aussage des beurkundenden Notars vor dem Nachlaßgericht im Verfahren betreffend die Entlassung der früheren Testamentsvollstrecker nicht berücksichtigt. Danach lag der Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung in der Durchsetzung der in der Teilungsanordnung vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse bezüglich der Gesellschaft, daneben aber auch in der Verteilung des Nachlasses. Der Erblasser habe sehr konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Beteiligung der Kinder an der Gesellschaft gehabt. So und nicht anders habe es sein sollen. Diese Aussage ist ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, daß der Erblasser auch mit der von ihm angeordneten Verwaltungsvollstreckung das Ziel verfolgt hat, für den Schlußerbfall die Voraussetzungen für die in Abschnitt V der Urkunde vorgesehene Verteilung des Gesamtnachlasses zu schaffen, und daß es sich auch insoweit nicht nur um Wünsche des Erblassers handelt.
(3) Die sonach gebotene Auslegung des Erbvertrages ergibt, daß es den Testamentsvollstreckern auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung bis zum Eintritt des Schlußerbfalls aufgegeben ist, unter Beachtung der wirtschaftlichen Gegebenheiten darauf hinzuwirken, daß der Nachlaß nach Eintritt des Schlußerbfalls in der in der Teilungsanordnung (Abschnitt V des Erbvertrages) vorgesehenen Weise verteilt werden kann. Dies folgt aus der gesamten Ausgestaltung des Erbvertrages wie auch aus der Aussage des beurkundenden Notars über das Zustandekommen dieses Vertrages. Nach dessen Angaben hatte der Erblasser, wie erwähnt, sehr präzise Vorstellungen darüber, welchen Inhalt der Erbvertrag haben sollte. Das galt auch für die Beteiligung der Kinder an der Gesellschaft. Er war insoweit der “federführende” Teil. Hauptgrund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung war es nach den Angaben des Notars, die vorgesehenen Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft, daneben auch die Verteilung des übrigen Nachlasses durchzusetzen. Aus der Gestaltung der Urkunde ergibt sich zudem, daß gerade diese Verteilung das Ziel der Testamentsvollstreckung und ein besonderes Anliegen der Erbvertragsparteien war. So bezeichnet es der Erbvertrag in Abschnitt IV als die (einzige wesentliche) Aufgabe der Testamentsvollstrecker, den Nachlaß unter Berücksichtigung der Teilungsanordnung zu verteilen. Diese Teilungsanordnung ist sehr detailliert gefaßt und nimmt etwa die Hälfte der 14-seitigen Gesamturkunde ein. Dem ist zu entnehmen, daß es gerade dem Erblasser darauf ankam, durch die Testamentsvollstreckung die gewünschte und im Erbvertrag niedergelegte Verteilung zu sichern. Damit wäre es nicht vereinbar, den Testamentsvollstreckern im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung praktisch freie Hand zu lassen. Vielmehr ist anzunehmen, daß es der Erblasser den Testamentsvollstreckern gerade aufgegeben hat, im Rahmen der ihnen offenstehenden Möglichkeiten und unter Beachtung der durch den Erhalt und die Förderung des Unternehmens gezogenen wirtschaftlichen Grenzen ihres Handelns die Voraussetzungen für die gewünschte Verteilung des Nachlasses zu schaffen. Dies ist hinsichtlich der insoweit gebotenen Satzungsänderung sogar ausdrücklich angeordnet (Abschnitt IV des Vertrages), aber auch im übrigen dem Ziel der Testamentsvollstreckung zu entnehmen.
Eine solche Auslegung scheitert, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nicht daran, daß die für die Verteilung getroffenen Anordnungen für die Beteiligte zu 1 nicht vertragsmäßig bindend wären. Zum einen liegt eine solche Bindung zumindest hinsichtlich der Zuwendungen an die leitenden Angestellten der Gesellschaft nahe, da es sich insoweit, entgegen der Wortwahl im Erbvertrag, um ein Vermächtnis zugunsten der leitenden Angestellten mit Bestimmungsvorbehalt durch die Testamentsvollstrecker (vgl. § 2151 Abs. 1, § 2153 BGB), jedenfalls aber um eine Auflage (vgl. § 2193 Abs. 1 BGB) handelt, die jeweils vertragsmäßig bindend vereinbart werden können (§ 2278 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus dürfte in den “Bewertungsgrundsätzen” für die Gesellschaftsanteile ein Vorausvermächtnis zugunsten der Kinder zu sehen sein, die nach dem Erbvertrag Gesellschaftsanteile erhalten sollen. Denn durch die Anordnung der Bewertung dieser Gesellschaftsanteile unter dem Verkehrswert (vgl. Abschnitt V.C.a des Vertrages) werden die Kinder, die Gesellschaftsanteile erhalten sollen, gegenüber den anderen Kindern wertmäßig begünstigt, ohne daß sie insoweit einen Ausgleich zu leisten hätten (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands für die Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung Palandt/Edenhofer § 2048 Rn. 6 m.w.N.). Auch ein solches Vorausvermächtnis wäre für die Erbvertragsparteien bindend (§ 2278 Abs. 2 BGB). Dabei ist allerdings entsprechend der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 2 BGB mangels anderweitiger Anhaltspunkte anzunehmen, daß das Vorausvermächtnis den betroffenen Kindern erst mit dem Tod der Beteiligten zu 1 zufallen soll und daher als Vermächtnis der Beteiligten zu 1, nicht aber als solches des Erblassers anzusehen ist (vgl. Palandt/Edenhofer § 2269 Rn. 24). Jedenfalls aber ist nach den oben dargestellten Umständen bei Errichtung des Erbvertrages und nach dem Inhalt dieses Vertrages der Schluß gerechtfertigt, daß der Erblasser die Testamentsvollstrecker durch Anordnungen des bereits geschilderten Inhalts binden wollte, so lange die Teilungsanordnung in der im Erbvertrag vorgesehenen Weise durchführbar war und nach dem Willen der überlebenden Ehefrau auch durchgeführt werden sollte. Diese Voraussetzungen sind weiterhin gegeben.
(4) Hieraus ergibt sich jedoch nicht, daß die beanstandeten Handlungen der Testamentsvollstrecker gegen die Anordnungen des Erblassers verstoßen würden. Insoweit kommt es vielmehr darauf an, ob und welche konkreten Direktiven sich dem Erbvertrag für die Verwaltungsvollstreckung entnehmen lassen. Hierzu sind, unabhängig von der Bewertung im einzelnen, folgende allgemeine Ausführungen veranlaßt:
(a) Aus Abschnitt V.A. und V.B. des Erbvertrages ergibt sich, daß nach dem Willen der Erbvertragsparteien nach dem Tod des Letztversterbenden die nicht an leitende Angestellte oder Geschäftsführer zu übertragenden Gesellschaftsanteile u.a. auch an den Beteiligten zu 4 als Erben zu übertragen sind. Dem kann jedoch nicht eine Anordnung des Erblassers dahin entnommen werden, daß die Testamentsvollstrecker darauf hinzuwirken hätten, ein Ausscheiden des Beteiligten zu 4 aus der Gesellschaft generell zu verhindern. Denn die Übertragung der Gesellschaftsanteile setzt nach dem Erbvertrag ausdrücklich voraus, daß der Beteiligte zu 4 in ungekündigter Stellung in der Gesellschaft tätig ist (V.B. Abs. 1 des Erbvertrages). Die Erbvertragsparteien haben somit selbst die Möglichkeit in ihre Überlegungen einbezogen, daß der Beteiligte zu 4 vor dem Schlußerbfall aus der Gesellschaft ausscheidet, oder daß dessen Beschäftigungsverhältnis bei der Gesellschaft gekündigt wird. Für diesen Fall haben sie Ersatzregelungen vorgesehen. Daraus folgt, daß es nicht das Ziel der Erbvertragsparteien war, das Beschäftigungsverhältnis des Beteiligten zu 4 mit der Gesellschaft auf jeden Fall bestehen zu lassen.
Was im einzelnen unter dem Begriff “in ungekündigter Stellung” zu verstehen ist, kann dem Erbvertrag nicht unmittelbar entnommen werden. Der Inhalt dieser Klausel bedarf der Auslegung. Nach dem Wortlaut genügt bereits der bloße Ausspruch der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch entweder die Gesellschaft als Arbeitgeber oder den Beteiligten zu 4 als Arbeitnehmer, um die Voraussetzungen für die Zuwendung entfallen zu lassen. Ob eine solche rein formale Betrachtungsweise dem Willen der Vertragspartei gerecht wird, ist zweifelhaft. Andererseits kann dem Vertrag aber auch kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß die Klausel ausschließlich für den Fall der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Begünstigten selbst Geltung haben sollte. Es mag naheliegen, die Klausel dahin einschränkend auszulegen, daß, sofern die Kündigung von der Gesellschaft ausgeht, lediglich eine berechtigte Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Ausschluß des Beteiligten zu 4 von der vorgesehenen Begünstigung führen soll.
Für den Fall, daß wie derzeit einer der berechtigten Erben Geschäftsführer der Gesellschaft ist und damit die Möglichkeit hat, die Kündigung auszusprechen, kommt allerdings auch eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 Abs. 2 BGB im Rahmen der den Testamentsvollstreckern obliegenden Verteilung der Gesellschaftsanteile in Betracht. Denn durch den Ausspruch der Kündigung kann der geschäftsführende Erbe die im Erbvertrag vorgesehene formale Voraussetzung für die Begünstigung beseitigen und dadurch selbst in Form der Anwachsung begünstigt werden. Dies könnte dazu führen, daß der Anspruch des gekündigten Erben auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen auch bei einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls durch eine ungerechtfertigte Kündigung, unter Umständen sogar durch eine berechtigte Kündigung bestehen bleibt, wenn diese Kündigung im wesentlichen Umfang auf ein sachwidriges Verhalten des geschäftsführenden Schlußerben zurückzuführen ist.
(b) Nach Abschnitt III des Erbvertrages sind die gemeinsamen Abkömmlinge der Erbvertragsparteien nach Stämmen zu gleichen Anteilen und gesetzlicher Erbregel zu Schlußerben berufen. Daraus ergibt sich, daß die Eheleute ihren Abkömmlingen ihr gesamtes Vermögen grundsätzlich zu gleichen Wertanteilen zukommen lassen wollten. Allerdings ist für die Anteile an der Gesellschaft und die Gegenleistungen für derartige Anteile, soweit sie einzelnen Miterben zukommen sollen, eine Sonderregelung getroffen. Ihr Wert ist bei der Verteilung des Nachlasses unter den Schlußerben nur in eingeschränktem Umfang zu berücksichtigen (Abschnitt V.C. Buchstabe a des Vertrages). Der Erbvertrag unterscheidet daher für die – im Ansatz gleichmäßige – Verteilung des Nachlasses unter die Schlußerben zwei Vermögensmassen: Das mit den Anteilen an der Gesellschaft einbezogene Gesellschaftsvermögen und das übrige Vermögen. Infolge der erbvertraglich festgelegten unterschiedlichen Bewertung der Vermögensmassen für die Verteilung führt eine Verlagerung von Vermögensgegenständen aus der einen Vermögensmasse in die andere vor dem Schlußerbfall, sofern sie ohne gleichwertige Gegenleistung erfolgt, zu einer Veränderung der Wertverhältnisse der Erbteile der Schlußerben.
Zwischen beiden Vermögensmassen bestehen zahlreiche Beziehungen, die im Verlauf der Verwaltungsvollstreckung ständig Entscheidungen über derartige Veränderungen erforderlich machen. Das gilt zum einen für den Umstand, daß das Betriebsgrundstück zum Privatvermögen und damit zum übrigen Nachlaß rechnet, wobei die Gesellschaft für die Nutzung dieses Grundstücks ein Entgelt zu zahlen hat. Denn hier stellt sich die Frage, ob dieses Entgelt in gewissen Abständen der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt wird. Zum anderen führen Entscheidungen sowohl der Gesellschaftsorgane wie auch der Gesellschafter persönlich in zahlreichen Fällen zu Umschichtungen aus einer Vermögensmasse in die andere. Das gilt etwa für die alljährlich anfallende Beschlußfassung über die Ausschüttung eventueller Gewinne, ebenso für die Frage, ob der Gesellschaft bei Bedarf weitere Vermögenswerte (in Form einer Kapitalerhöhung oder in Form von Darlehen o.ä.) zur Verfügung gestellt werden sollen.
Diese Gegebenheiten waren den Erbvertragsparteien mit Sicherheit bewußt. Das gilt insbesondere für den mit wirtschaftlichen Überlegungen und den konkreten Verhältnissen bestens vertrauten Erblasser, dessen Wille darüber entscheidet, ob Anordnungen für die hier in Frage stehende Verwaltung des Nachlasses bestehen. Gleichwohl finden sich im Erbvertrag hierzu weder ausdrücklich noch mittelbar Aussagen. Allenfalls könnte der Aufzählung des Vermögens in Abschnitt I des Erbvertrages entnommen werden, daß die Vertragsparteien das Betriebsgrundstück bei Abschluß des Erbvertrages zu ihrem “übrigen Vermögen” gerechnet haben, das auf die Erben gemäß Abschnitt V.C. des Vertrages zu verteilen ist. Daraus kann aber nicht auf eine Anordnung dahin geschlossen werden, daß dieses Grundstück unbedingt auch im “übrigen Vermögen” zu verbleiben hätte. Dagegen spricht schon, daß das Grundstück ausdrücklich lediglich in der allgemeinen Nachlaßbeschreibung, nicht aber in der konkreten Verteilungsanordnung erwähnt ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß dem Erblasser, wie die eingehenden Regelungen zur Verteilung der Gesellschaftsanteile zeigen, der Erhalt seines Unternehmens besonders am Herzen lag. Es kann daher nicht angenommen werden, daß er Verlagerungen aus dem Privatvermögen in das Gesellschaftsvermögen einschränken oder ausschließen wollte, ohne hierzu eine ausdrückliche Anordnung im Vertrag zu treffen. Die Pflichten der Testamentsvollstrecker in diesem Bereich richten sich daher ausschließlich nach dem Zweck der Testamentsvollstreckung und den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.
bb) Soweit es für die Beurteilung der einzelnen Vorwürfe auf die aus dem Zweck der Testamentsvollstreckung und den Umständen des Einzelfalls abzuleitenden Pflichten der Testamentsvollstrecker ankommt, ist vorab folgendes zu bemerken:
Nicht jede den Interessen der Erben oder der sonstigen Beteiligten zuwiderlaufende Handlung der Testamentsvollstrecker kann als Pflichtverletzung angesehen werden. Denn der Testamentsvollstrecker ist nicht in erster Linie Interessenvertreter der Erben (BGH NJW-RR 1989, 642/643). Die Verwaltung ist vielmehr im Sinn des Erblassers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Erben auszuüben (Staudinger/Reimann § 2216 Rn. 4). Dem Testamentsvollstrecker ist insoweit ein Ermessen eingeräumt (BGH NJW- RR 1995, 577). Ob eine Maßnahme wirtschaftlich geboten und für den verwalteten Nachlaß vorteilhaft ist, hat er in eigener Verantwortung zu entscheiden. Gegen seine Pflichten zur ordnungsmäßigen Verwaltung verstößt er nur, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschreitet (BayObLGZ 1990, 177/182).
Unterliegt der Testamentsvollstreckung wie hier ein im Nachlaß befindlicher Anteil an einer GmbH, so hat der zur Verwaltung des Nachlasses berufene Testamentsvollstrecker die aus dem Anteil fließenden Vermögens- und Verwaltungsrechte auszuüben (BGH NJW 1959, 1820/1821). Er nimmt an den Gesellschafterversammlungen teil und übt das Stimmrecht aus (Priester Festschrift für Stimpel S. 463/472). Er hat die Möglichkeiten zur Kontrolle, die ihm das Gesetz und der Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung bieten, zu nutzen, damit er den Gefahren eines Verlustes rechtzeitig mit geeigneten Mitteln begegnen kann (BGH aaO). Jedoch ist es bei einer derartigen unternehmensbezogenen Vollstreckertätigkeit gerechtfertigt, die unternehmerischen Entscheidungen im Entlassungsverfahren nur in eingeschränktem Umfang nachzuprüfen und eine grobe Pflichtverletzung im Sinn des § 2227 Abs. 1 BGB nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen anzunehmen. Sie liegt deshalb nur dann vor, wenn schon einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet (BayObLGZ 1990, 177/183; vgl. auch Staudinger/Reimann § 2216 Rn. 7).
Zu beachten ist auch, daß die Pflichten des Testamentsvollstreckers zur ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses nur gegenüber den Erben und den Vermächtnisnehmern bestehen (vgl. § 2219 BGB), nicht aber gegenüber den Pflichtteilsberechtigten (Staudinger/Reimann § 2216 Rn. 8). Die Verwaltung ist zwar im Sinn des Erblassers, aber unter Berücksichtigung der Interessen der Erben auszuüben (Staudinger/Reimann § 2216 Rn. 4). Daher wird der Testamentsvollstrecker bei Verwaltungsmaßnahmen, die er im Einvernehmen mit dem alleinigen Erben trifft, regelmäßig nicht pflichtwidrig handeln, sofern dadurch bindende Anordnungen des Erblassers, z.B. ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Verwaltungsanordnung im Sinn von § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB, nicht berührt werden. Hier hat der Erblasser seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1 als alleiniger Erbin eine umfassende Stellung eingeräumt, die nicht durch die bei der ausdrücklich ausgeschlossenen Vor- und Nacherbschaft gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen belastet ist. Dies wirkt sich auch auf die Stellung des Testamentsvollstreckers aus. Er hat, anders als dies bei Nacherben der Fall wäre, die Interessen der Schlußerben allenfalls insoweit zu berücksichtigen, als der Zweck der Vollstreckung darauf gerichtet ist, den vorhandenen Nachlaß bei Eintritt des Schlußerbfalls in einer bestimmten, in der Teilungsanordnung vorgesehenen Weise zu verteilen.
b) Nach diesen Grundsätzen kann es dem Beteiligten zu 8 nicht als grobe Pflichtverletzung angelastet werden, daß er im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung nicht in die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und dem Beteiligten zu 4 eingegriffen, die Sache an sich gezogen und die Versuche, das Beschäftigungsverhältnis des Beteiligten zu 4 zu beenden, unterbunden hat.
aa) Wie bereits dargelegt ergibt sich aus dem Erbvertrag keine Anordnung im Sinn von § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB an die Testamentsvollstrecker, dafür zu sorgen, daß der Beteiligte zu 4 in ungekündigter Stellung im Unternehmen verbleibt. Es bedarf hier auch keiner abschließenden Entscheidung darüber, welcher Inhalt der Klausel “in ungekündigter Stellung” für die Tätigkeit der Testamentsvollstrecker zu entnehmen ist. Denn jedenfalls konnte der Beteiligte zu 8 im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung des Inhalts des Erbvertrages bezogen auf Anordnungen des Erblassers für die Verwaltung des Nachlasses (vgl. Bengel/Reimann Kap. 4 Rn. 36) zu dem Ergebnis kommen, daß nach der im Erbvertrag vorgesehenen Teilungsanordnung eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beteiligten zu 4 nicht ausgeschlossen war und daher auch nicht verhindert werden mußte. Das gilt um so mehr, da, wie dargelegt, eine solche Kündigung im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB nicht zwingend zu einer Veränderung der vom Erblasser gewünschten Verteilung des Nachlasses selbst führen muß. Vielmehr kann es für die Ausführung dieser Teilungsanordnung sogar von Bedeutung sein, ob die ausgesprochenen Kündigungen als berechtigt anzusehen sind oder nicht, so daß unter diesem Aspekt eine arbeitsgerichtliche Klärung für die Verteilung des Nachlasses, die letztlich das Ziel der Testamentsvollstreckung ist, von erheblichem Nutzen sein kann. Eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinn eines Verstoßes gegen die Anordnungen des Erblassers liegt in dem bemängelten Verhalten des Testamentsvollstreckers jedenfalls nicht.
bb) Auch unter dem Gesichtspunkt des Zweckes der Testamentsvollstreckung und einer allgemeinen ordnungsmäßigen Verwaltung war ein Einschreiten des Beteiligten zu 8 nicht geboten. Für die Frage des Zweckes der Vollstreckung, insoweit bezogen auf das Ziel der Verteilung entsprechend den im Erbvertrag vorgesehenen Regeln, kann auf die Erwägungen unter aa) verwiesen werden. Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Testamentsvollstrecker zwar im Rahmen seiner Verwaltung das ihm anvertraute Vermögen zu erhalten und zu sichern, Verluste zu verhindern und die Nutzung des Vermögens zu gewährleisten (BGH NJW 1959, 1820/1821). Dazu kann es im Einzelfall auch gehören, kostspielige und überflüssige gerichtliche Streitverfahren zu verhindern. Diese Pflicht haben die Testamentsvollstrecker hier aber nicht verletzt. Die Kündigungen und die daraus folgenden arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen stellen, sieht man von dem bereits behandelten erbrechtlichen Aspekt ab, eine Angelegenheit der Gesellschaft dar. Die Frage, welche Personen die Gesellschaft beschäftigt sowie ob und in welchem Umfang in dieser Beziehung vor allem bei etwaigen arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten aus der Sicht der Gesellschafter in die Geschäftsführung eingegriffen werden soll, sind unternehmerische Entscheidungen, die im Rahmen des Entlassungsverfahrens nur auf grobe Sachwidrigkeit überprüft werden können. Ein solches grob sachwidriges Verhalten kann hier nicht angenommen werden. Das Landgericht hat sich mit den insoweit maßgebenden Gründen, wenngleich unter dem Gesichtspunkt der Unfähigkeit der Testamentsvollstrecker zur ordnungsmäßigen Verwaltung, eingehend und zutreffend auseinandergesetzt. Hierauf wird Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß aus der Sicht der Testamentsvollstrecker an der Klärung der Wirksamkeit der Kündigungen und der Berechtigung der gegen den Beteiligten zu 4 erhobenen Vorwürfe ein erhebliches Interesse besteht, weil diese Tatsachen für die spätere Verteilung des Nachlasses gemäß der Teilungsanordnung wenngleich nicht ausschlaggebend (vgl. dazu oben), so doch von wesentlicher Bedeutung sind.
c) Der Beteiligte zu 8 hat, wie das Landgericht richtig erkannt hat, auch nicht dadurch gegen seine Pflichten als Testamentsvollstrecker verstoßen, daß er aus Anlaß der Auseinandersetzungen zwischen dem Beteiligten zu 4 und der durch den Beteiligten zu 6 vertretenen Gesellschaft im Februar 1993 einen Vergleichsvorschlag ausgearbeitet und, zusammen mit dem Beteiligten zu 7, der Gesellschaft und dem Beteiligten zu 4 vorgelegt hat. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Lediglich ergänzend ist folgendes zu bemerken:
aa) Der Vorschlag des Beteiligten zu 8, der Beteiligte zu 4 solle gegen eine Abfindung aus der Gesellschaft ausscheiden, verstößt nicht gegen eine letztwillige Anordnung für die Verwaltung des Nachlasses. Insbesondere steht die für den Schlußerbfall vorgesehene Nachlaßverteilung nicht entgegen, da die Teilungsanordnung selbst, wie dargelegt, die Möglichkeit eines Ausscheidens des Beteiligten zu 4 aus der Gesellschaft vorsieht.
bb) Auch unter Berücksichtigung des Zweckes der Testamentsvollstreckung, die Durchführung der Teilungsanordnung zu sichern, kann dem Vergleichsvorschlag ein pflichtwidriges Verhalten nicht entnommen werden. Insbesondere ist der Beteiligte zu 8 nach der Formulierung des Vorschlags offensichtlich darum bemüht gewesen, die im Erbvertrag vorgesehene wertmäßige Verteilung des Nachlasses möglichst unangetastet zu lassen. Ziel des Vorschlages war es, das Ausscheiden des Beteiligten zu 4 aus der Gesellschaft und als Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter der Beteiligten zu 1 zu ermöglichen, ihn jedoch gleichwohl schuldrechtlich so zu stellen, als ob er im Zeitpunkt des Schlußerbfalls noch nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden wäre. Die durch die vorgesehene Vorauszahlung dem Beteiligten zu 4 entstehenden Vorteile sollten durch einen Verzinsungsabschlag im Rahmen der endgültigen Abrechnung ausgeglichen werden. Eine Benachteiligung der übrigen Erben sollte durch eine Ausgleichspflicht des Beteiligten zu 6 abgefangen werden, soweit dieser durch das Ausscheiden des Beteiligten zu 4 im Schlußerbfall begünstigt werden konnte. Die weiterhin vorgesehene Abfindung für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses wäre zu Lasten der Gesellschaft, nicht der Erben gegangen. Ungeachtet möglicher Klarstellungen und Verbesserungen im einzelnen ergibt sich daraus, daß es Ziel des Beteiligten zu 8 war, die unerfreuliche und für die Gesellschaft schädliche Auseinandersetzung im Interesse der Gesellschaft zu beenden, hierbei jedoch die übrigen Beteiligten nicht zu benachteiligen. Die Entscheidung, ob für eine solche Lösung im gewissem Umfang Risiken für den Nachlaß in Kauf genommen werden sollten, fällt in den Bereich des Ermessens der Testamentsvollstrecker.
cc) Bei der Würdigung kann schließlich nicht außer acht bleiben, daß eine ähnliche Lösung bereits einmal beim Ausscheiden des Ehemannes der Tochter C gewählt worden war, ohne daß dies auf Widerstand der übrigen Beteiligten gestoßen wäre. Die Testamentsvollstrecker konnten schon deshalb davon ausgehen, daß ihr Vorschlag, dessen Verwirklichung ohnehin nicht in ihrer Hand lag, nicht als Pflichtwidrigkeit angesehen werden würde.
d) Der Beteiligte zu 5 sieht eine grobe Pflichtverletzung des Beteiligten zu 8 ferner darin, daß dieser nicht für eine Aufklärung und Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfergesellschaft des früheren Testamentsvollstreckers W. gesorgt hat. Das Landgericht hat eine Pflichtwidrigkeit in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei verneint.
In Streit steht nicht die Befolgung von Anordnungen des Erblassers oder die Schaffung der Voraussetzungen für die Durchführung der Teilungsanordnung, sondern allein die ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses nach allgemeinen Grundsätzen. Es geht um die Durchsetzung von Forderungen der Gesellschaft, über die in erster Linie die Geschäftsführung der Gesellschaft in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden hat. Daher kann die Entscheidung der Testamentsvollstrecker über die Ausübung der sich in diesem Zusammenhang aus der Gesellschafterstellung ergebenen Kontroll- und Direktionsbefugnisse im Entlassungsverfahren nur in dem oben angegebenen Umfang (vgl. auch BayObLGZ 1990, 177/183) nachgeprüft werden. Eine Pflichtwidrigkeit ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sachliche Gründe für die durch die Testamentsvollstrecker gewählte Vorgehensweise gegeben waren. Hier standen die tatsächlichen Grundlagen für einen erfolgreichen Rückforderungsanspruch nicht fest, da das Ausmaß der von der Wirtschaftsprüfergesellschaft tatsächlich erbrachten Steuerberaterleistungen ungeklärt war. Auch der Beteiligte zu 5 stützt sich insoweit lediglich auf aus dem Umfang der Beratungstätigkeit in den Jahren vor 1983 abgeleitete Vermutungen, obwohl sich sowohl in tatsächlichem Bereich wie auch im rechtlichen Bereich erhebliche Änderungen ergeben haben (können).
Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall die Gesellschaft, vertreten durch den Beteiligten zu 6, nach den Feststellungen des Landgerichts mit Wissen und Willen der Beteiligten zu 1 als der Erbin auf eine Beendigung der Rechtsstreitigkeiten mit dem früheren Testamentsvollstrecker W. hingewirkt hat. Entsprach aber die Nichtgeltendmachung der Forderungen dem Willen der Erbin, so bestand für die Testamentsvollstrecker umso weniger Anlaß, ihrerseits kontrollierend und berichtigend einzugreifen. Es kann daher nicht als grobe Pflichtwidrigkeit angesehen werden, wenn sie nicht von sich aus auf eine in jedem Fall konflikt- und risikoträchtige Auseinandersetzung drängten.
e) Mit Recht hat das Landgericht in der Veräußerung des Betriebsgrundstücks an die Gesellschaft keine grobe Pflichtverletzung gesehen.
aa) Ein Verstoß gegen eine letztwillige Anordnung des Erblassers liegt nicht vor. Der Erbvertrag enthält wie bereits dargelegt eine solche Anordnung nicht, da er weder allgemein noch für den konkreten Fall des Betriebsgrundstücks eine Verlagerung des Vermögenswertes aus dem Privatvermögen in das Gesellschaftsvermögen ausschließt.
bb) Die Veräußerung widerspricht auch nicht dem Zweck der Testamentsvollstreckung. Die Verteilung der Geschäftsanteile der Gesellschaft nach dem Schlußerbfall wird dadurch nicht berührt. Im Ergebnis ist durch die Veräußerung auch der Wert des Privatvermögens, das im Schlußerbfall allen Kindern gemeinschaftlich und zu gleichen Anteilen zufallen soll, entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 5 nicht wesentlich vermindert worden. Denn dem Privatvermögen ist im Rahmen der Veräußerung ein erheblicher Gegenwert als Gegenleistung zugeflossen. Zum einen wurden bestehende Schulden der Beteiligten zu 1 gegenüber der Gesellschaft getilgt, für deren Entstehung die Testamentsvollstrecker nicht verantwortlich sind (zur Frage der Gewinnausschüttungen vgl. unten f) und die die Schlußerben gegen sich hätten gelten lassen müssen. Zum anderen verblieb der Beteiligten zu 1 und damit dem für alle Schlußerben vorgesehenen Privatvermögen ein erheblicher Restkaufpreisanspruch gegen die Gesellschaft. Auf die Frage, ob und in welcher Weise das Grundstück bei der Wertermittlung der Gesellschaftsanteile zu berücksichtigen ist, kommt es deshalb in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr ist bei einer (wertgerechten) Veräußerung lediglich die Gegenleistung an die Stelle des Grundstücks getreten.
Der Frage, ob das Verfahren zur Ermittlung des Grundstückswertes sachgerecht war, und ob gegebenenfalls ein höherer Veräußerungserlös hätte erzielt werden können, mußte das Landgericht hier nicht näher nachgehen. Denn die Ausgestaltung der Veräußerungsbedingungen fällt in das Ermessen der Testamentsvollstrecker. Die Erbvertragsparteien haben gerade hinsichtlich der Ermittlung des Wertes ihres Grundbesitzes dem übereinstimmenden Urteil der Testamentsvollstrecker Vorrang eingeräumt (vgl. Abschnitte V.A.2, V.C. Buchst. a und d des Erbvertrages). Daher kann nicht angenommen werden, daß es dem vom Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgten Ziel entsprochen hätte, bei der Überführung von Vermögenswerten aus dem allgemeinen Nachlaß in das Gesellschaftsvermögen anders zu verfahren. Auch die verzinsliche Stundung des Kaufpreises hält sich im Rahmen der im Erbvertrag selbst vorgesehenen Gestaltungsformen (vgl. Abschnitt V.B. am Ende des Erbvertrages). Darüber hinaus kann der Restkaufpreis jederzeit, insbesondere im Schlußerbfall kurzfristig fällig gestellt werden und ist nach den Vertragsbedingungen durch ein werthaltiges Grundpfandrecht zu sichern. Für die Zeit der Stundung ist er angemessen zu verzinsen. Die Frage, ob das Risiko in Kauf genommen werden soll, daß der gestundete Kaufpreis gegebenenfalls als kapitalersetzende Leistung gewertet wird (vgl. § 32 a Abs. 1 und 3 GmbHG), fällt in das Ermessen der Testamentsvollstrecker.
cc) Auch unter den allgemeinen Gesichtspunkten einer ordnungsmäßigen Verwaltung ist die Veräußerung des Grundstücks nicht zu beanstanden. Diese Pflichten bestehen, wie dargelegt, gegenüber der Beteiligten zu 1 als Erbin. Diese hat durch ihren Betreuer der Veräußerung ausdrücklich zugestimmt. Daß die Veräußerung Nachteile für die Beteiligte zu 1 mit sich gebracht hätte, die durch das den Testamentsvollstreckern zustehende Entscheidungsermessen nicht gedeckt wären, ist nicht ersichtlich.
f) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß den Testamentsvollstreckern auch hinsichtlich der Festsetzung der Gewinnausschüttung durch die Gesellschaft an die Beteiligte zu 1 als Hauptgesellschafterin keine Pflichtwidrigkeit zur Last fällt. Das gilt auch, soweit die Möglichkeit angesprochen ist, durch höhere Ausschüttungen die Verschuldung der Beteiligten zu 1 und die Veräußerung des Betriebsgrundstücks an die Gesellschaft zu vermeiden.
aa) Eine letztwillige Verwaltungsanordnung des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB), die sich auf die Gewinnverwendung und die Veräußerung des Betriebsgrundstücks beziehen würde, liegt nicht vor. Insoweit kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden.
bb) Auch unter den Gesichtspunkten des Zweckes der Testamentsvollstreckung und der allgemeinen ordnungsmäßigen Verwaltung kann eine grobe Pflichtwidrigkeit nicht festgestellt werden. Es geht hierbei, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, um unternehmerische Entscheidungen. Daher kann die Handlungsweise der Testamentsvollstrecker in diesem Bereich im Entlassungsverfahren nur in dem bereits bezeichneten eingeschränkten Umfang (vgl. BayObLGZ 1990, 177/183) nachgeprüft werden. Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabs hatte das Landgericht keinen Anlaß, der Frage der Gewinnverwendung im einzelnen nachzugehen.
(1) Wie bereits dargelegt erfordert es der Zweck der Testamentsvollstreckung unter dem Gesichtspunkt der späteren Nachlaßverteilung nicht, eine Verschiebung der Wertverhältnisse zwischen Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen zu verhindern. Das gilt insbesondere für die Frage der Gewinnverwendung, da der Erblasser den Testamentsvollstreckern insoweit keine Vorgaben gemacht hat.
(2) Soweit die Frage der angemessenen Versorgung der Beteiligten zu 1 als Erbin angesprochen ist, ist zu berücksichtigen, daß die hierdurch berührten Pflichten der Testamentsvollstrecker nur dieser gegenüber bestehen (§ 2219 BGB). Die Beteiligte zu 1 selbst hat jedoch eine andere Vorgehensweise während der Amtszeit der Beteiligten zu 7 und 8 nicht verlangt, obwohl sie hierzu durch ihren Betreuer jederzeit in der Lage gewesen wäre.
(3) Hinzukommt, daß bereits nach dem Gesellschaftsvertrag der Jahresüberschuß nur in eingeschränktem Umfang zur Ausschüttung zur Verfügung steht. Nach § 14 des Vertrages ist eine vorsichtige Bilanzpolitik der Gesellschaft vorgegeben. Denn es sind 40 % des Überschusses zwingend den Rücklagen zuzuweisen. Diese Bestimmung würde leerlaufen, wenn die so gebildeten Rücklagen jeweils alsbald wieder aufgelöst und ausgeschüttet werden könnten. An diese Vorgabe sind auch die Testamentsvollstrecker bei der Ausübung der Gesellschafterrechte gebunden. Selbst wenn also, wie der Beteiligte zu 5 behauptet, zu einem Zeitpunkt vor dem Amtsantritt der Beteiligten zu 7 und 8 nicht betriebsnotwendiges Vermögen der Gesellschaft in erheblichem Umfang vorhanden gewesen sein sollte, so kann dies auf die gesellschaftsvertraglich angeordnete Form der Gewinnverwendung über zahlreiche Jahre hinweg zurückzuführen sein.
3. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beteiligten zu 8 wegen Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung nicht vor. Dieser Entlassungsgrund ist zwar in weitem Sinn zu verstehen und setzt kein Verschulden des Testamentsvollstreckers voraus. Er kann sich sowohl aus der Untätigkeit des Testamentsvollstreckers ergeben wie auch aus dessen Unvermögen, das ihm übertragene Amt in gehöriger Weise zu führen, etwa weil er den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLG FamRZ 1991, 235/236), oder weil er auf längere Zeit an der Führung der Geschäfte verhindert ist und dadurch die Testamentsvollstreckung nachhaltig beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG FamRZ 1991, 615/616). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Die fachliche Qualifikation des Beteiligten zu 8 steht nicht in Zweifel. Der gegen ihn erhobene Vorwurf der Untätigkeit zielt nicht darauf ab, daß er seine Geschäfte allgemein nicht wahrgenommen hat, sondern darauf, daß er sich in einzelnen Angelegenheiten in der Ausübung seines Amtes bewußt dafür entschieden hat, nicht in die Geschäftsführung der Gesellschaft einzugreifen und damit in dem von einzelnen Beteiligten gewünschten Sinn tätig zu werden. Dies stellt keinen Fall der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung dar.
4. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht schließlich angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Entlassung des Beteiligten zu 8 wegen eines objektiven Interessengegensatzes zu den Beteiligen zu 1 bis 5, wegen mangelnder Unparteilichkeit oder wegen eines auf anderen Umständen beruhenden objektiv berechtigten Mißtrauens dieser Beteiligten in die Amtsführung des Testamentsvollstreckers nicht gegeben sind.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein objektiv gegebener erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein, wobei eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (BayObLGZ 1985, 298/302 und 305; BayObLG FamRZ 1996, 186/189). Ein solcher Interessengegensatz ist hier weder im Verhältnis des Beteiligten zu 8 zu der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin noch im Verhältnis des Beteiligten zu 8 zu den Beteiligten zu 2 bis 5, den mit seiner Amtsführung nicht einverstandenen pflichtteilsberechtigten Schlußerben, gegeben.
b) Nach herrschender Meinung kann auch ein nicht nur auf subjektiven Anschauungen, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der von der Verwaltung in ihren Interessen betroffenen Beteiligten einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden, wenn dieser, sei es auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (BayObLGZ 1985, 298/302; 1988, 42/48 und 50; 1990, 177/181; Staudinger/Reimann § 2227 Rn. 12 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine gedeihliche Führung des Amtes die Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraussetzt (BayObLGZ 1985, 298/302). Ein berechtigtes Mißtrauen kann deshalb u.a. dann zu bejahen sein, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten bei einem Teil der Erben den Eindruck hervorruft, er nehme die Interessen der Erben nicht hinreichend wahr und befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (BayObLG FamRZ 1996, 186/188). Das Mißtrauen kann auch darin begründet sein, wie der Testamentsvollstrecker die Bestimmungen der maßgeblichen letztwilligen Verfügung auslegt (BayObLGZ 1985, 298/303), wenn die von ihm gewählte Auslegung fernliegt oder nicht vertretbar ist.
Andererseits setzt das Amt des Testamentsvollstreckers kein Vertrauensverhältnis zu den Erben oder den sonstigen durch die Testamentsvollstreckung betroffenen Beteiligten voraus. Der Testamentsvollstrecker muß unabhängig von diesen den Willen des Erblassers ausführen, wenngleich er sich im Rahmen des ihm zustehenden Verwaltungsermessens nicht grundlos über die Interessen und Vorstellungen der Erben und anderer Beteiligter hinwegsetzen darf (MünchKomm/Brandner BGB 2. Aufl. § 2227 Rn. 11). Daher ist an eine Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen berechtigten Mißtrauens ein strenger Maßstab anzulegen; die Beteiligten dürfen nicht in die Lage versetzt werden, einen ihnen möglicherweise lästigen Testamentsvollstrecker durch eigenes feindseliges Verhalten oder aus einem für sich genommen unbedeutendem Anlaß aus dem Amt zu drängen (BayObLG FamRZ 1991, 615/617 und MünchKomm/Brandner aaO). Für die Abgrenzung im einzelnen kann auf den Gedanken zurückgegriffen werden, daß § 2227 BGB im Kern dazu bestimmt ist, einen Ersatz für das dem Geschäftsherrn zustehende Widerrufsrecht zu gewähren. Unter diesem Gesichtspunkt ist entscheidend, ob aus objektiver Sicht die zum Mißtrauen Anlaß gebenden Umstände so beschaffen sind, daß sie den Erblasser mutmaßlich zum Widerruf der Ernennung des Testamentsvollstreckers veranlaßt hätten, und sie diesen Widerruf als im Interesse der Erben oder sonstigen Beteiligten erscheinen lassen (vgl. dazu BayObLGZ 1957, 317/320).
aa) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, zwischen der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin bzw. ihrem Betreuer als dem gesetzlichen Vertreter (§ 1902 BGB) und den Testamentsvollstreckern bestehe weder Mißtrauen noch ein Interessengegensatz. Damit ist unter diesem Aspekt ein wichtiger Grund für die Entlassung der Testamentsvollstrecker nicht gegeben.
bb) Soweit das Verhältnis des Beteiligten zu 8 zu den Beteiligten zu 2 bis 5 betroffen ist, hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, daß im vorliegenden Verfahren lediglich die Verwaltungsvollstreckung bezüglich des Nachlasses des Erblassers in Frage steht. Denn nur für diese Testamentsvollstreckung ist der Beteiligte zu 8 zum Vollstrecker ernannt. Die spätere Abwicklungsvollstreckung (nach dem Tod der Beteiligten zu 1) ist als selbständige Testamentsvollstreckung anzusehen. Insoweit hat die Beteiligte zu 1 St. und W. zu Testamentsvollstreckern bestimmt. Es kann dahinstehen, ob die Kündigung des Testamentsvollstreckeramtes, die diese Personen im Rahmen der derzeit durchzuführenden Verwaltungsvollstreckung ausgesprochen haben, zugleich als Ablehnung des Amtes auch der Abwicklungsvollstreckung nach dem Tod der Beteiligten zu 1 anzusehen ist. Denn jedenfalls kann die Ernennung von Ersatzvollstreckern für die Abwicklungsvollstreckung erst nach dem Tod der Beteiligten zu 1 in Betracht kommen. Dies ergibt sich schon daraus, daß erst dann feststeht, ob die Beteiligte zu 1 die von ihr in nicht bindender Weise angeordnete Testamentsvollstreckung beibehalten will, und ob sie gegebenenfalls andere Personen als St. und W. ausdrücklich zu Testamentsvollstreckern ernennen wird. Darüber hinaus steht derzeit noch nicht einmal das Nachlaßgericht fest, das über die eventuelle Benennung von Ersatzvollstreckern zu befinden haben wird, da diese Zuständigkeit vom letzten Wohnsitz der Beteiligten zu 1 abhängt (§ 73 Abs. 1 FGG).
Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung sind die Beteiligten zu 2 bis 5 nicht als Erben, sondern lediglich als Pflichtteilsberechtigte beteiligt (vgl. oben I). Dies ist auch bei der Bestimmung des Maßstabs zu berücksichtigen, welche Handlungen geeignet sind, ein berechtigtes Mißtrauen dieser Beteiligten in die Amtsführung der Testamentsvollstrecker zu begründen.
cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß der Beteiligte zu 8 durch sein Verhalten keinen berechtigten Anlaß zu dem Mißtrauen gegeben hat, das ihm der Beteiligte zu 5 und ein weiterer Teil der pflichtteilsberechtigten Schlußerben allerdings entgegenbringen.
(1) Da der Beteiligte zu 8 nur als Verwaltungsvollstrecker für den Nachlaß des Erblassers, nicht aber als Abwicklungsvollstrecker nach dem Tod der Beteiligten zu 1 berufen ist, bestand für ihn kein konkreter Anlaß, mit den Beteiligten zu 2 bis 5 Kontakt aufzunehmen und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Lediglich soweit, wie bei der Frage einer Abfindung des Beteiligten zu 4, der Nachlaß selbst betroffen war, war eine Kontaktaufnahme geboten. Durch den Vergleichsvorschlag waren die Pflichtteilsansprüche der anderen Schlußerben nicht unmittelbar berührt, so daß kein Anlaß bestand, diese in die Überlegungen einzubeziehen, die zu dem Vorschlag geführt haben. Ob eine Beteiligung im Rahmen der weiteren Verhandlungen angezeigt gewesen wäre, kann dahinstehen, da es zu einer konkreten Diskussion über den Entwurf nicht gekommen ist. Ferner kann dahinstehen, ob trotz des angespannten Verhältnisses zwischen den früheren Testamentsvollstreckern und einzelnen Familienmitgliedern einerseits, anderen Familienmitgliedern andererseits eine Kontaktaufnahme des Beteiligten zu 8 mit den Schlußerben zum Abbau der Spannungen hätte beitragen können und damit im Sinne einer gedeihlichen Führung der Testamentsvollstreckung zweckmäßig gewesen wäre. Sie war jedenfalls im Hinblick auf die Beschränkung des Beteiligten zu 8 auf die Verwaltungsvollstreckung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich geboten. Ihr Unterbleiben kann daher auch kein berechtigter Anlaß für ein bestehendes Mißtrauen sein.
Dagegen mußte der Beteiligte zu 8 persönlichen Kontakt zu dem Beteiligten zu 6 aufnehmen und unterhalten, da dieser Geschäftsführer der Gesellschaft ist, deren Anteile der Beteiligte zu 8 als Testamentsvollstrecker zu verwalten hat. Eine zu Mißtrauen Anlaß gebende unterschiedliche Behandlung der pflichtteilsberechtigten Schlußerben kann daher aus diesem Vorgehen nicht abgeleitet werden.
(2) Auch die konkreten Verwaltungsmaßnahmen, die der Beteiligte zu 8 zu verantworten hat, geben keinen Anlaß zu berechtigtem Mißtrauen in seine Amtsführung. Wie bereits dargelegt, hat sich der Beteiligte zu 8 weder im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beteiligten zu 4 und der Gesellschaft noch im Zusammenhang mit der Frage der Grundstücksveräußerung oder der Ausschüttung von Gesellschaftsgewinnen pflichtwidrig verhalten. Es mag sein, daß aufgrund der Veräußerung des Grundstücks im Zusammenhang mit der Nichtentnahme von Gewinnen aus der Gesellschaft nach dem Tod der Beteiligten zu 1 an die nicht an der Gesellschaft zu beteiligenden Schlußerben weniger zu verteilen sein wird. Dies beruht jedoch auf der vom Landgericht zutreffend dargelegten und zu Recht hervorgehobenen starken Stellung, die der Erblasser den Testamentsvollstreckern eingeräumt hat und die es diesen erlaubt, nach ihrem Ermessen das Vermögen der Gesellschaft zu stärken, soweit sie dies für erforderlich erachten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Beteiligte zu 8 diese ihm verliehene Rechtsmacht mißbraucht hätte, liegen nicht vor.
(3) Aus den Umständen im Zusammenhang mit der Ernennung des Beteiligten zu 8 zum Testamentsvollstrecker ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte, die aus der Sicht von Pflichtteilsberechtigten Anlaß zu berechtigtem Mißtrauen böten. Daß der Beteiligte zu 8 bereits vor seiner Ernennung als Gutachter das Vermögen der Gesellschaft bewertet hatte, war allen Beteiligten bekannt. Da zu den Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers die Verwaltung der Gesellschaftsanteile gehört, war es auch nur naheliegend, daß der Beteiligte zu 8 vor seiner Ernennung ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft, dem Beteiligten zu 6, führte. Die Beteiligte zu 1 als die in erster Linie betroffene Erbin hat Einwände gegen die Ernennung des Beteiligten zu 8 nicht erhoben. Auch die Beteiligten zu 2 bis 5 haben, obwohl ihnen die jetzt von ihnen gerügten Umstände bekannt waren, gegen die Ernennung kein Rechtsmittel eingelegt. Dies legt den Schluß nahe, daß sie diese Umstände nicht für so gewichtig erachtet haben, daß dadurch eine Testamentsvollstreckertätigkeit des Beteiligten zu 8 ausgeschlossen sein sollte.
(4) Unter Würdigung dieser Umstände und der auch im Erbvertrag zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung, die der Erblasser der Gesellschaft als seinem Lebenswerk zuerkannt hat, kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß das Verhalten des Beteiligten zu 8 bis zur Beschwerdeentscheidung den Erblasser zu einem Widerruf der Ernennung veranlaßt hätte und ein solcher Widerruf im Interesse der an der Verwaltungsvollstreckung beteiligten Personen gelegen hätte.
(5) Da der Beschluß des Landgerichts Bestand hat, scheidet die Berücksichtigung der im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens hervorgetretenen neuen Tatsachen und Vorwürfe, insbesondere im Zusammenhang mit der Ernennung eines Ersatzvollstreckers für den Beteiligten zu 7, aus (vgl. Keidel/Kuntze § 27 Rn. 43 und 59).
1. Soweit sich der Beteiligte zu 5 dagegen wendet, daß das Landgericht wie das Nachlaßgericht die Entlassung des Beteiligten zu 7 abgelehnt haben, hat sich sein Rechtsmittel in der Hauptsache erledigt. Denn der Beteiligte zu 7 hat nach Einlegung der weiteren Beschwerde mit Schreiben an das Nachlaßgericht vom 29.9.1995 sein Amt als Testamentsvollstrecker gekündigt (§ 2226 BGB). Dadurch ist dieses Amt erloschen (Palandt/Edenhofer § 2226 Rn. 3), für eine Entlassung des Beteiligten zu 7 (§ 2227 BGB) ist kein Raum mehr (vgl. BayObLGZ 1988, 42/46; BayObLG ZEV 1995, 370). Dies führt zur Erledigung der Hauptsache (Bassenge/Herbst Einl. FGG Rn. 119 und § 81 FGG Rn. 8; Keidel/Winkler § 81 Rn. 5a; vgl. auch BayObLGZ 1969, 138/143). Die Erledigung ist, ungeachtet der Erledigterklärung des Beteiligten zu 5, von Amts wegen zu berücksichtigen. Da der Beteiligte zu 5 sein Rechtsmittel insoweit zulässigerweise auf die Kosten beschränkt hat, ist nunmehr über die in allen Rechtszügen hinsichtlich dieses Verfahrensgegenstands angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (vgl. BayObLGZ 1992, 54/57).
2. Der Beteiligte zu 5 hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen.
a) Zwar bedarf es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig keiner Entscheidung über die Gerichtskosten, da sich unmittelbar aus der Kostenordnung ergibt, ob solche angefallen sind und wer sie zu tragen hat. Dieser Grundsatz gilt aber nur dann, wenn die Kostenfolge eindeutig aus der Art des Geschäfts oder aus dem Ergebnis der Entscheidung zu erkennen ist. Dies ist hier nicht der Fall, weil sich die Hauptsache hinsichtlich eines Verfahrensteils erledigt hat. Daher muß eine Entscheidung über die Gerichtskosten aller Rechtszüge ergehen, selbst wenn und soweit diese nur klarstellende Bedeutung hat (BayObLGZ 1992, 54/57 f. m.w.N.).
b) Gerichtskosten sind im Verfahren vor dem Nachlaßgericht entstanden, weil der Antrag des Beteiligten zu 5, die Testamentsvollstrecker zu entlassen, abgelehnt wurde (§ 130 Abs. 1, § 113 KostO), und im Beschwerdeverfahren, weil die Beschwerde des Beteiligten zu 5 zurückgewiesen wurde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Im Verfahren der weiteren Beschwerde sind Gerichtskosten nur für die Zurückweisung des Rechtsmittels hinsichtlich der Entlassung des Beteiligten zu 8 als Testamentsvollstrecker entstanden (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Im übrigen ist das Verfahren gebührenfrei (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO), weil ein Gebührentatbestand gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 KostO (Verwerfung, Zurückweisung oder Zurücknahme des Rechtsmittels) im Fall der Hauptsacheerledigung nach Einlegung der weiteren Beschwerde nicht gegeben ist (BayObLGZ 1992, 54/58 m.w.N.).
c) Die Gerichtskosten betreffend die Entlassung des Beteiligten zu 7 als Testamentsvollstrecker vor dem Nachlaßgericht und im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 5 zu tragen, weil seine weitere Beschwerde auch insoweit voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Entlassung des Beteiligten zu 8 (oben C) verwiesen. Soweit einzelne Punkte des Vorbringens des Beteiligten zu 5 sich nur auf die Person oder auf Handlungen des Beteiligten zu 7 beziehen, rechtfertigen sie keine abweichende Beurteilung. Die Gerichtskosten des Verfahrens betreffend die Entlassung des Beteiligten zu 8 als Testamentsvollstrecker hat der Beteiligte zu 5 gemäß § 2 Nr. 1 KostO zu tragen, weil er in allen Instanzen unterlegen ist.
3. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu befinden (vgl. auch BayObLGZ 1989, 75/80 m.w.N.). § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG kann nicht herangezogen werden, da das Rechtsmittel infolge der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes nicht in vollem Umfang unbegründet ist. Die Anordnung einer Erstattung stellt die Ausnahme dar und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (BayObLG aaO). Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten zu 5 die im Beschwerdeverfahren und im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 7 und 8 aufzuerlegen, weil er diese Rechtsmittel trotz des seinen Entlassungsantrag abweisenden Beschlusses des Nachlaßgerichts eingelegt hat und damit unterlegen ist oder voraussichtlich unterlegen wäre.
4. Den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde insgesamt setzt der Senat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 113 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO (vgl. BayObLGZ 1994, 313/325) in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 200.000 DM fest. Da Gerichtskosten nur für den nicht erledigten Teil des Verfahrens anfallen, ist auch für diesen Teil der Geschäftswert zu bestimmen. Er wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…