Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1997 – 2Z BR 94/97

November 17, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. Oktober 1997 – 2Z BR 94/97

Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters

Zur Berichtigung des Grundbuchs beim Tod eines BGB-Gesellschafters reicht die Berichtigungsbewilligung des Erben ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder Nachweis des Inhalts eines nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags nicht aus (Festhaltung BayObLG München, 1991-08-12, BReg 2Z 93/91, BayObLGZ 1991, 301 und BayObLG München, 1992-08-13, 2Z BR 60/92, BayObLGZ 1992, 259).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 9. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Als Eigentümer eines Grundstücks sind im Grundbuch mehrere Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen, darunter K. Dieser ist gestorben und von der Beteiligten allein beerbt worden.

Die Beteiligte hat bewilligt, das Grundbuch dadurch zu berichtigen, daß sie an Stelle von K. als Miteigentümerin eingetragen wird. Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag am 6.5.1997 abgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 9.6.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Berichtigungsbewilligung der Erbin des gestorbenen BGB-Gesellschafters sei für eine Grundbuchberichtigung nicht ausreichend, weil sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB-Gesellschafters grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags richte.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 12.8.1991 (BayObLGZ 1991, 301) mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen zur Berichtigung des Grundbuchs zu erfüllen sind, das durch den Tod eines von mehreren im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigte eines dinglichen Rechts eingetragenen Gesellschaftern bürgerlichen Rechts unrichtig geworden ist. Der Senat ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß das Grundbuch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nur berichtigt werden kann, wenn dem Grundbuchamt der Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder bei einem nur mündlich abgeschlossenen Vertrag dessen Inhalt in anderer Weise zur Überzeugung des Grundbuchamts nachgewiesen wird. Die Frage einer Grundbuchberichtigung aufgrund einer Berichtigungsbewilligung ist am Ende der Entscheidung angesprochen; auch insoweit gilt grundsätzlich nichts anderes als bei einer Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises. Der Senat hat auch zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung verlangt, daß der Gesellschaftsvertrag vorgelegt oder sein Inhalt nachgewiesen wird. Die tragenden Gründe der Entscheidung sind die, daß sich beim Tod eines BGB-Gesellschafters die Rechtsnachfolge hinsichtlich des Gesellschaftsanteils nicht nach dem Erbrecht vollzieht, vielmehr gesellschaftsrechtliche Regeln maßgebend sind (vgl. § 727 Abs. 1 BGB).

Der Senat hat sodann diese Entscheidung in seinem Beschluß vom 13.8.1992 (BayObLGZ 1992, 259) ergänzt und sich vor allem mit den Einwendungen, insbesondere von Ertl (MittBayNot 1992, 11), gegen seine Entscheidung vom Jahr 1991 auseinandergesetzt. Während bei der Entscheidung vom Jahr 1991 die Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Vordergrund stand, ging es bei der Entscheidung vom Jahr 1992 vor allem um eine Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung. Der Senat hat daran festgehalten, daß es auch bei einer Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung für den in diesem Fall erforderlichen Nachweis der Bewilligungsberechtigung unverzichtbar ist, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen oder seinen Inhalt nachzuweisen. Eine Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Gesellschafters hielt der Senat deshalb nicht für ausreichend, weil nicht das Erbrecht, sondern dieses allenfalls nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags bestimmt, wer in die Rechtsposition des verstorbenen Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils einrückt.

b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, fest. Im vorliegenden Fall wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung ausschließlich auf die Berichtigungsbewilligung der Beteiligten gestützt und nicht in Anspruch genommen, daß ein Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Die Auffassung des Senats, daß zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung nicht ohne weiteres die Erben des verstorbenen Gesellschafters als berechtigt anzusehen sind, zum Nachweis der Bewilligungsberechtigung vielmehr die Kenntnis des Gesellschaftsvertrags unverzichtbar ist, wurde vom Oberlandesgericht Schleswig in dessen Entscheidung vom 19.12.1991 (Rpfleger 1992, 149/150) geteilt. Auch das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich in seiner Entscheidung vom 25.3.1995 (Rpfleger 1996, 192 mit zustimmender Anmerkung von Gerken) der Rechtsprechung des Senats angeschlossen. Diese wird ferner von Zimmermann (BWNotZ 1995, 73/81) und Jaschke (DNotZ 1992, 160) gebilligt. Abgelehnt wird sie von Haegele/Schöner/Stöber (Grundbuchrecht 11. Aufl. Rn. 983a).

c) Die Ausführungen der Beteiligten geben dem Senat keinen Anlaß, seine Rechtsprechung abzuändern.

Die Berichtigungsbewilligung allein der Beteiligten mit dem Ziel, sie selbst als Erbin an Stelle des Erblassers als Gesellschafterin in das Grundbuch einzutragen, kann in keinem Fall ausreichen. In dem Werk von Haegele/Schöner/Stöber (Rn. 983a), dessen Bearbeiter der Rechtsprechung des Senats nicht folgen, wird außer der Bewilligung der Erben jedenfalls auch die der übrigen Gesellschafter verlangt. Die Beteiligte will im Grunde nur eine schlichte Rechtsnachfolge von Todes wegen aufgrund Erbscheins, also aufgrund Unrichtigkeitsnachweises ohne Rücksicht darauf in das Grundbuch eingetragen haben, daß das Grundstück zum Gesamthandsvermögen einer BGB-Gesellschaft gehört.

(1) Der Senat hat in der Entscheidung vom Jahr 1992 ausgeführt, die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB-Gesellschafters hinsichtlich dessen Gesellschaftsanteils vollziehe sich grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags. Damit ist nicht gesagt, daß der Gesellschaftsvertrag jemanden “zum Erben” des Gesellschaftsanteils machen kann. Wohl aber kann er im Zusammenwirken mit den erbrechtlichen Regeln bestimmen, wer mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechtsposition hinsichtlich des Gesellschaftsanteils einrückt. Dabei handelt es sich insoweit bei dem Gesellschaftsvertrag nicht um die Begründung einer Rechtsnachfolge “von Todes wegen”; der Tod eines eingetragenen Gesellschafters ist lediglich das Ereignis, an das der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Rechtsnachfolge anknüpft.

Es trifft nicht zu, daß der Anteil eines BGB-Gesellschafters grundsätzlich vererblich ist und die Vererblichkeit durch den Gesellschaftsvertrag nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Anteil grundsätzlich unvererblich ist und die Vererblichkeit nur gegeben ist, wenn und soweit sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen und zugelassen ist (vgl. dazu § 719 Abs. 1 BGB; BGHZ 22, 186/191).

(2) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom Jahr 1992 im einzelnen dargetan, warum die Erben des verstorbenen Gesellschafters nicht ohne weiteres als berechtigt angesehen werden können, die Berichtigungsbewilligung abzugeben. Er hat dabei begründet, warum die Buchposition des verstorbenen Gesellschafters nicht ohne Rücksicht auf das rechtliche Schicksal der durch sie verlautbarten materiellen Berechtigung auf die Erben übergeht (BayObLGZ 1992, 259/263). Daran hält der Senat fest. Die Beteiligte trägt keine Argumente vor, die diese Ansicht des Senats in Frage stellen könnten. Bewilligungsberechtigt kann bei einer Berichtigungsbewilligung sowohl der Buchberechtigte sein als auch der wahre Berechtigte. Das ist in dem Sinn zu verstehen, daß es Fälle gibt, in denen nur der Buchberechtigte betroffen im Sinn des § 19 GBO und damit bewilligungsberechtigt ist, während in anderen Fällen der wahre Berechtigte betroffen ist. Deshalb kann sowohl der eine als auch der andere bewilligungsberechtigt sein. Soll das Grundbuch durch Löschung eines Rechts oder Eintragung des wahren Berechtigten berichtigt werden, ist der Buchberechtigte betroffen, weil Gegenstand lediglich seine Buchposition ist; in allen anderen Fällen ist betroffen und damit bewilligungsberechtigt der wahre Berechtigte.

(3) Der Hinweis der Beteiligten auf die Vermutung des § 891 BGB hilft bei einer Grundbuchberichtigung beim Tod eines eingetragenen Berechtigten nicht weiter. Die Vermutung, daß der eingetragene Berechtigte der wahre Berechtigte ist, wird durch den Tod des eingetragenen Berechtigten widerlegt (BayObLGZ 1992, 259/263). Für die übrigen Gesellschafter gilt dies nicht. Deshalb kann auf die Vermutung des § 891 BGB nur insoweit zurückgegriffen und davon ausgegangen werden, daß die übrigen im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter Berechtigte sind.

Auch der Hinweis auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins (§ 2365 BGB) vermag dem Berichtigungsantrag der Beteiligten nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der öffentliche Glaube des Erbscheins wird durch die Rechtsprechung des Senats nicht in Frage gestellt. Er geht nämlich nur dahin, daß die im Erbschein ausgewiesene Person Erbe ist. Der Erbschein besagt aber nichts darüber, ob ein Gesellschaftsanteil des Erblassers in den Nachlaß fällt und nach den Regeln des Erbrechts auf den durch den Erbschein ausgewiesenen Erben übergegangen ist.

(4) Soweit der Gesellschaftsvertrag dem Grundbuchamt in grundbuchmäßiger Form vorgelegt wird, kann das Grundbuchamt mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für den Nachweis der Bewilligungsberechtigung davon ausgehen, daß der Vertrag nicht nachträglich geändert worden ist. Eine absolute Sicherheit kann es insoweit wie auch sonst jedoch nicht geben. Liegt kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor, ist es Sache desjenigen, der die Grundbuchberichtigung betreibt, zur Überzeugung des Grundbuchamts darzulegen, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung späterer Änderungen hat. Daß der Senat ausnahmsweise einen nicht der grundbuchmäßigen Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweis zuläßt, spricht entgegen der Meinung der Beteiligten nicht gegen die Richtigkeit seiner Rechtsprechung. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird allgemein anerkannt, daß in Ausnahmefällen auf einen formgerechten Nachweis verzichtet werden kann und eine freie Beweiswürdigung durch das Grundbuchamt möglich ist (vgl. dazu Demharter GBO 22. Aufl. § 29 Rn. 63 ff. m.w.N.). Auch in diesen Fällen müßte dann auf einen “nicht richtigen Systemansatz” geschlossen werden.

(5) Die Berichtigungsbewilligung des Erben kann auch nicht mit dem Hinweis darauf als ausreichend angesehen werden, daß das Grundbuchamt die entsprechende berichtigende Eintragung nur ablehnen darf, wenn feststeht, daß das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde. Der Grundsatz, daß eine Grundbucheintragung nicht verweigert werden darf, wenn sie nur möglicherweise zur Grundbuchunrichtigkeit führt, gilt nur bei Vorliegen aller Eintragungsvoraussetzungen, nicht aber, wenn Zweifel daran bestehen, ob alle Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind (BayObLGZ 1986, 81/85; Demharter Anhang zu § 13 Rn. 30). Bei der Berichtigungsbewilligung eines Erben bestehen aber im Hinblick auf mögliche abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Sinn des § 727 Abs. 1 BGB Zweifel an der Bewilligungsberechtigung des Erben. Diese Zweifel berühren eine Eintragungsvoraussetzung.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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