Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. Oktober 1984 – BReg 1 Z 75/84 Bestimmt der Erblasser für den Fall, daß als Erben eingesetzte Kinder ohne Abkömmlinge versterben, andere Kinder als Nacherben, so kann die Auslegung des Testaments ergeben, daß derjenige nicht als Abkömmling anzusehen ist, der nach dem Tod des Erblassers von einem Erben als Volljähriger adoptiert worden ist. vorgehend LG Landshut, 2. August 1984, 3 T 655/83

April 6, 2019

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 30. Oktober 1984 – BReg 1 Z 75/84
Bestimmt der Erblasser für den Fall, daß als Erben eingesetzte Kinder ohne Abkömmlinge versterben, andere Kinder als Nacherben, so kann die Auslegung des Testaments ergeben, daß derjenige nicht als Abkömmling anzusehen ist, der nach dem Tod des Erblassers von einem Erben als Volljähriger adoptiert worden ist.
vorgehend LG Landshut, 2. August 1984, 3 T 655/83

Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 2. August 1984 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 5 hat die den Beteiligten zu 1 bis 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 400.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Am … 1951 verstarb in … der verwitwete Landwirt … (Erblasser). Er war in erster Ehe verheiratet mit … geb. …, die im Jahre 1907 verstorben ist. Aus dieser Ehe ging … jun. hervor. Er starb am 24.12.1981. Er hatte keine leiblichen Kinder. Zusammen mit seiner Ehefrau … geb. … hatte er die am 11.8.1941 geborene … (Beteiligte zu 5) als Kind angenommen; auf deren Anträge vom 18.4.1977 hatte das Amtsgericht Eggenfelden mit Beschluß vom 21.7.1977 ausgesprochen, daß die Beteiligte zu 5 das Kind der Eheleute … und … wird.
Aus der zweiten Ehe des Erblassers mit … geb. …, gestorben 1949, sind … sen., … (Beteiligter zu 1) und … geb. … (Beteiligte zu 4) hervorgegangen. … sen. wurde zum 31.12.1945 für tot erklärt. Seine einzigen Kinder sind … (Beteiligte zu 2) und … jun. (Beteiligter zu 3).
2. Mit notariellem Testament vom 3.3.1949 setzte der Erblasser unter namentlicher Nennung seiner vier Kinder …, …, … und … seine Kinder … und … zu Erben ein. Das Testament enthält u.a. folgende Anordnung:
“Sollte … im ledigen Stande versterben, dann sollen seine Erben sein, seine oben genannten drei Geschwister zu gleichen Teilen”.
Am 29.8.1950 bestimmte der Erblasser mit notariellem Nachtrag zu seinem Testament vom 3.3.1949 folgendes:
“1. Als Nacherben des … und der … setze ich ein meine beiden Söhne … und … zu gleichen Anteilen.
2. Die Nacherbfolge tritt jeweils ein mit dem kinderlosen Ableben der Erben … und …. Versterben beide unter Hinterlassung von Abkömmlingen, dann entfällt die Nacherbfolge.
3. Sollten … und … oder einer von beiden allein den Nacherbfall nicht mehr erleben, dann sollen Nachersatzerben sein jeweils deren Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
4. Die Nacherben oder Ersatznacherben sind verpflichtet, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge den überlebenden Ehegatten des … und der … auf Lebensdauer das ausschließliche und unentgeltliche Nutznießungs- und Benutzungsrecht an dem ererbten Besitztum einzuräumen. Auf Verlangen des Berechtigten ist dieses Wirtschaftsrecht am Anwesen sicherzustellen. Im übrigen halte ich mein Testament vom 3. März 1949 voll aufrecht.”
3. Zum Nachlaß gehörten Anwesen in … sowie landwirtschaftlicher Grund unter Fl. Nr. … der Gemarkung …, Einrichtung im Wert von 3 000 DM und Bargeld sowie ein Sparguthaben in Höhe von insgesamt 3 000 DM. Die Beteiligten zu 1 bis 4 setzten sich in der Weise auseinander, daß jeder 1/4 Anteil zu Miteigentum an Fl. Nr. … und … jun. das Anwesen … zuzüglich 10 Tagwerk landwirtschaftlichen Grundbesitzes erhielten. Der Grundbesitz hat einen Verkehrswert von über 400 000 DM.
4. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 kündigte das Amtsgericht Eggenfelden durch Beschluß vom 22.4.1983 die Erteilung eines Erbscheins an, in dem bezeugt wird, daß … sen. von der Beteiligten zu 4 zu 1/2, dem Beteiligten zu 1 zu 1/4 und den Beteiligten zu 2 und 3 jeweils zu 1/8 beerbt worden und Nacherbfolge bezüglich des Erbteils der Beteiligten zu 4 angeordnet sei. Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 5, die von … jun. durch notarielles Testament vom 13.7.1981 zu dessen Alleinerbin eingesetzt worden war, Beschwerde ein. Diese wies das Landgericht Landshut am 2.8.1984 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die durch Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5, der die Beteiligten zu 1 bis 3 entgegengetreten sind.
II.
Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht erhoben (§ 29 Abs.1 Sätze 1 und 2 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (§ 29 Abs.4, § 20 FGG).
Bei dem amtsgerichtlichen Beschluß vom 22.4.1983 handelt es sich um einen sog. Vorbescheid, dessen grundsätzliche Zulässigkeit und Beschwerdefähigkeit außer Zweifel stehen (BGHZ 20, 255/256; BayObLGZ 1980, 42/45; Palandt BGB 43.Aufl. § 2353 Anm.5). Davon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen.
Die weitere Beschwerde ist eine Rechtsbeschwerde. Sie hat nur dann Erfolg, wenn die mit ihr angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht oder beruhen kann. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 27 FGG, §§ 550, 551 ZPO). Eine Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse ist im Rechtsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Bei der in diesem Rahmen vorgenommenen Nachprüfung der landgerichtlichen Entscheidung erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
1. Das Landgericht hat seine Annahme, der Nacherbfall sei eingetreten, weil der Erblasser im Nachtrag vom 29.8.1950 unter “Abkömmlingen” nicht adoptierte Kinder verstanden habe, im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Erblasser habe nicht gewollt, daß der … jun. angefallene Erbteil aus dem Nachlaß des Erblassers an die Beteiligte zu 5 falle, die mit dem Erblasser selbst nicht verwandt sei. Im Jahre 1950, im Zeitpunkt des Nachtrags zum Testament vom Jahre 1949, habe sich nach damaligem Adoptionsrecht ganz allgemein die Annahme an Kindes Statt nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt. Der als Erbe eingesetzte Sohn … sei im Zeitpunkt der Errichtung des Nachtragstestaments noch gar nicht verheiratet gewesen. Da der Erblasser zu Erben und Nacherben nur Verwandte bestimmt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, er habe gewollt, daß eine nicht mit ihm verwandte Adoptivtochter seines Sohnes … die für den Fall seines kinderlosen Versterbens zugunsten anderer Verwandten bestimmte Nacherbfolge ausschließen sollte.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG i.V.m. § 550 ZPO) stand.
a) Die im Testament vom 3.3.1949 mit Nachtrag vom 29.8.1950 vom Erblasser verfügte Einsetzung seiner Kinder … und … als Nacherben seines Sohnes … ist unter der auflösenden Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB) vorgenommen worden, daß … ohne Abkömmlinge stirbt. Eine derart bedingte, d.h. von einem künftigen, objektiv und subjektiv ungewissen Ereignis abhängige Erbeinsetzung ist zulässig (BayObLG FamRZ 1976, 101/103 m.Nachw.; vgl. §§ 2074 – 2076 BGB).
Die Frage, ob die Bedingung für die Nacherbfolge eingetreten ist, wird in dem angefochtenen Beschluß bejaht. Nach Auffassung der Vorinstanzen ist … jun. ohne “Abkömmlinge” verstorben; die von ihm im Jahre 1977 als Kind angenommene Beteiligte zu 5 sei kein Abkömmling im Sinne des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung. Dagegen bestehen keine rechtliche Bedenken.
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß unter “Abkömmlingen” auch Adoptivkinder verstanden werden. Sie haben die rechtliche Stellung ehelicher Kinder (§§ 1754, 1767 Abs.2 BGB; vgl. § 1757 a.F. BGB) und werden auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ehelichen Kindern gleichgeachtet (BayObLGZ 1959, 493/498; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/133 f.). Auch i.S. von § 2107 BGB (Bestimmung eines Nacherben für einen Abkömmling ohne Abkömmlinge) gehören zu den “Abkömmlingen” die von Kindern des Erblassers adoptierten Personen (Senatsbeschluß vom 15.1.1976 – BReg. 1 Z 102/75 S.11 = Rpfleger 1976, 102 LS; Staudinger BGB 12.Aufl. RdNr.65 unter Hinweis auf § 1770 n.F. BGB, Palandt Anm.1 BGB-RGRK 12.Aufl. RdNr.4, MünchKomm BGB RdNr.3, Soergel BGB 11.Aufl. RdNr.2, Ermann BGB 7.Aufl. RdNr.2 je zu § 2107 BGB). Ist in einer letztwilligen Verfügung von “Kindern” oder “Abkömmlingen” die Rede, so fallen darunter auch Adoptivkinder des Erblassers (BayObLG FamRZ 1976, 101 ff.). Anders ist es aber, wenn ein gegenteiliger Wille des Erblassers zum Ausdruck gekommen ist (vgl. zu allem: BayObLGZ 1959, 493/497 ff.; 1961, 132/135; 1971, 114/119; OLG Frankfurt OLGZ 1972, 120/123 f.; Palandt § 2069 BGB Anm.1; Haegele, Zum Erbrecht beim Adoptivkind DNotZ 1969, 457 ff.).
aa) Im Wege der Auslegung der testamentarischen Verfügungen ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich hier ein solcher gegenteiliger Wille des Erblassers feststellen lasse. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ob eine letztwillige Verfügung der Auslegung fähig und bedürftig ist, ist eine Rechtsfrage, die vom Rechtsbeschwerdegericht nachzuprüfen und deren Verkennung als Gesetzesverletzung im Sinne des § 27 FGG anzusehen ist (BGH WPM 1971, 54/57; BayObLGZ 1966, 242/244; 1982, 159/163 m.w.Nachw.); dagegen ist die Auslegung der letztwilligen Verfügung als solche Sache des Tatrichters. Sie bindet das Rechtsbeschwerdegericht so lange, als sie nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln, insbesondere dem Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (BGH LM § 133 BGB (B) Nr.1; BayObLGZ 1966, 390/394). Dabei genügt es und ist mit der Rechtsbeschwerde nicht angreifbar, wenn der vom Tatsachengericht gezogene Schluß möglich, wenn auch nicht gerade zwingend ist, mag auch eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher liegen (vgl. BGHZ 80, 246/250 und ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLGZ 1971, 147/154; 1982, 331/337 und 474/477, je m.w.Nachw.).
bb) Die oben wiedergegebene Auslegung des Testaments durch das Beschwerdegericht ist in dem dargelegten Sinn frei von Rechtsirrtum und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Sie steht mit den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zum Begriff des “Abkömmlings” im Einklang und ist nach den Denkgesetzen und der Erfahrung möglich. Sie läßt auch keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt.
(1) Der Erblasser hat als Nacherben Söhne, also selbst wieder eigene Abkömmlinge, eingesetzt. Die Annahme des Landgerichts, es entspreche dem Willen des Erblassers, daß eher noch diese Abkömmlinge an der Erbschaft berufen sein sollten als die ihm ferner stehende Adoptivtochter seines Sohnes …, daß also der Nacherbfall eintreten sollte, ist deshalb möglich. Der in § 2107 BGB enthaltene Rechtsgedanke steht nicht entgegen. Dieser Bestimmung liegt die vom Gesetz vermutete Absicht des Erblassers zugrunde, er habe seine entfernteren Abkömmlinge nicht hinter einem Fremden zurücksetzen wollen. Hier sind aber – anders als bei bloßer Anordnung der Nacherbfolge i.S. des § 2107 BGB – die Nacherben bezeichnet; sie sind unmittelbare Abkömmlinge des Erblassers selbst.
(2) Bei der Auslegung, ob die Bedingung für die Nacherbeneinsetzung eingetreten ist, d.h. hier, daß die Beteiligte zu 5 nicht als Abkömmling im Sinne des Testaments des Erblassers anzusehen sei, kann auch der Rechtsgedanke des § 2069 BGB – Abkömmlinge des weggefallenen eingesetzten Abkömmlings als Ersatzerben – herangezogen werden. Diese Vorschrift greift zwar hier nicht unmittelbar Platz, weil es nicht um eine Ersatzerbfolge, sondern um eine Bedingung für Vor- und Nacherbschaft geht. Sie regelt aber auch den Begriff des Abkömmlings, von dessen Auslegung hier die Anordnung der Nacherbfolge abhängt. Wie der Senat bereits entschieden hat (BayObLGZ 1961, 132/137 f.; Senatsbeschluß vom 3.10.1974 – BReg. 1 Z 17/74 S.22), ist nach § 2069 BGB der Kreis der ersatzweise berufenen Abkömmlinge des weggefallenen Abkömmlings dem § 1924 Abs.3 BGB zu entnehmen, d.h., es fallen nur mit dem Erblasser selbst verwandte Abkömmlinge, also nicht solche Adoptivkinder des weggefallenen Abkömmlings darunter, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind. Dieser Grundgedanke gilt auch hier, da es für die Frage des in § 2069 BGB zum Ausdruck gekommenen mutmaßlichen Willens des Erblassers auf die Beziehungen zwischen ihm und dem berufenen Abkömmling ankommt, nicht aber auf die zwischen dem letzteren und dem vom Erblasser zunächst Berufenen (BayObLG aaO). Den Begriff der Abkömmlinge, die an die Stelle des vom Erblasser bedachten Abkömmlings treten, schränkt § 2069 BGB dadurch ein, daß er auf die Abkömmlinge verweist, die bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des zunächst bedachten Abkömmlings treten. Nach § 1770 Abs.1 Satz 1 BGB hat aber die vom Sohn des Erblassers als volljährige adoptierte Beteiligte zu 5 kein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Erblasser. Daß sie gesetzliche Erbin nach ihrem Adoptivvater … jun. ist, kommt für die Anwendung des § 2069 BGB keine Bedeutung zu. Von einem Abkömmling des Erblassers als Kind Angenommene kommen dann nicht als Abkömmlinge im Sinne des § 2069 2.Halbsatz BGB in Frage, wenn durch die Adoption – wie hier – keine Verwandtschaft mit dem Erblasser begründet wurde (MünchKomm § 2069 RdNr.4 a.E.).
(3) Der gegenüber § 2069 BGB vorrangigen individuellen Auslegung des Testaments (BGHZ 33, 60/63; BayObLGZ 1982, 159/163) kann keine andere Deutung abgewonnen werden. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, daß sich aus den Testamenten des Erblassers ergebe, er habe den Nachlaß letztlich in seiner Familie belassen wollen, da er angeheiratete Personen, auch wo dies, wie etwa bei der Ehefrau seines für tot erklärten Sohnes …, nahegelegen hätte, nicht bedacht habe. Im Jahre 1950 sei der Erblasser auch davon ausgegangen, daß seine Kinder … und … selbst noch leibliche Abkömmlinge erwarten könnten.
Weitere entscheidungserhebliche aufklärungsbedürftige Tatsachen sind nicht vorhanden und auch aus dem Vortrag der Beteiligten nicht zu entnehmen. Insbesondere kommt es nicht auf die Beziehungen zwischen … jun. und der Beteiligten zu 5 an, sondern allenfalls auf die Einstellung des Erblassers gegenüber etwaigen Adoptivkindern. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser von der Adoption keine Kenntnis. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser mit einer Volljährigenadoption gerechnet hat. Eine Beweiserhebung über Tatsachen, die die Einstellung des Erblassers hierzu entnehmen ließen, war sonach nicht geboten. Das Landgericht hat deshalb auch nicht seine Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) verletzt.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren war auf 400 000 DM festzusetzen, weil bei dem aufgrund der Auseinandersetzung an … jun. zugefallenen Grundbesitz von dessen Verkehrswert im Zeitpunkt des Nacherbfalles auszugehen ist.

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