Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13

Oktober 4, 2020

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17.6.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.
Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren über die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser und dabei insbesondere über dessen Testierfähigkeit sowie die Echtheit eines auf den 10.1.2004 datierten Testamentes, durch welches die Beteiligte zu 1. zu seiner Alleinerbin eingesetzt worden ist. Die Beteiligte zu 1. ist die langjährige Partnerin, die Beteiligte zu 2. die (einzige) Schwester des Erblassers.

Der Erblasser litt seit etwa seinem 16. Lebensjahr an Morbus Bechterew. Wohl auch im Zusammenhang mit den dadurch bedingten Schmerzzuständen konsumierte er seit seinem 20. Lebensjahr regelmäßig zum Teil erhebliche Mengen Alkohol und schätzte sich selbst als seitdem alkoholabhängig ein. Signifikante Trinkmengensteigerungen ergaben sich nach seinem 40. Lebensjahr und in den Jahren zwischen 2003 und 2005; bis Oktober 2003 und nach einer offenbar daran anschließenden Phase längerer – nach eigenen Angaben des späteren Erblassers einjähriger – Abstinenz erneut im Zeitraum ab Oktober 2004 bis Dezember 2005. Er wurde u.a. wegen dieses Abhängigkeitsleidens mehrfach klinisch behandelt, wobei Entgiftungen erfolgten und schließlich auch weiterführende Alkoholentwöhnungsbehandlungen. Bei ihm wurde im Zuge dessen mehrfach ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD F 10.2) mit Trinkrückfällen diagnostiziert.

Seit etwa 1976 bis wenigstens 2003 war der Erblasser mit der im selben Haus, jedoch in anderer Mietwohnung, lebenden Beteiligten zu 1. partnerschaftlich verbunden. 2003 bezog der Erblasser eine neue Wohnung, die im Wohnhaus seiner Mutter lag, wo er ebenso wie diese in den Folgejahren von der Beteiligten zu 2. betreut wurde.

Am 20.4.2010 beantragte die Beteiligte zu 1. unter Berufung auf den Inhalt der von ihr vorgelegten Testamentsurkunde die Erteilung eines sie als Alleinerbin nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins. Im weiteren machte sie geltend, dass sich in den den Gesundheitszustand des Erblassers ausweisenden Arztberichten kein Hinweis auf eine krankheitsbedingte Störung seiner Geistestätigkeit finden lasse, ihm vielmehr im Gegenteil ein klares Bewusstsein attestiert worden sei, wobei seine Gedankengänge geordnet gewesen sein sollen und er geistig voll orientiert gewesen sein soll.

Die Beteiligte zu 2. hatte dagegen bereits erstinstanzlich eingewandt, der Erblasser habe sich noch 2008 einer Notarin sowie seiner Hausärztin gegenüber dahingehend geäußert, kein Testament verfasst zu haben. Aufgrund seiner Alkoholerkrankung sei er außerdem im Januar 2004 geistig nicht dazu in der Lage gewesen, eine letztwillige Verfügung zu verfassen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1.9.2010 das Gutachten eines Schriftsachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der Erblasser das Testament vom 10.1.2004 selbst verfasst habe. Mit weiterem Beschluss vom 28.9.2012 hat es ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung in Auftrag gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es bezugnehmend auf die Ergebnisse dieser Gutachten die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erklärt, die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft ausgesetzt. Zur Begründung führte das Nachlassgericht aus, im Ergebnis des Schriftgutachtens habe festgestellt werden können, dass das verfahrensgegenständliche Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Erblasser stamme. Hinweise auf eine bestehende Testierunfähigkeit hätten sich aus Sicht des ärztlichen Sachverständigen ebenfalls nicht ergeben, und der Gutachter habe zutreffend eingeschätzt, dass grundsätzlich von Testierfähigkeit auszugehen sei; die Beteiligte zu 2. treffe letztlich die Feststellungslast, zumal die von ihr vorgelegten ärztlichen Berichte weder einen eindeutigen Aussagegehalt hätten, noch ihr Sachvorbringen entscheidend stützten, habe der Erblasser doch am 5.10.2004 im Zuge einer stationären Aufnahme selbst davon gesprochen, bereits seit einem Jahr abstinent zu leben.

Mit ihrer Beschwerde vom 21.3.2012 verfolgt die Beteiligte zu 2. ihr Begehren weiter. Sie rügt eine unvollständige Aufklärung des verfahrensrelevanten Sachverhalts und trägt hierzu näher vor,

– die Schlussfolgerungen des Schriftsachverständigen seien nicht nachvollziehbar, weil weder nachvollzogen werden könne, welche Vergleichsschreibleistungen ihm im Original und welche lediglich in Kopie vorgelegen hätten, noch sich der Gutachter näher mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der Text zweier Vergleichsschreibleistungen von einer anderen Person als dem Unterschriftsleistenden gefertigt worden sei. Aus letzterem folge zugleich, dass der Erblasser bereits 2004 nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, vollständige Texte mit klarem Schriftbild abzusetzen. Dagegen, dass der Erblasser, wie aber vom Sachverständigen festgestellt, über eine hohe Schreibgewandtheit verfügt habe, spreche die Vielzahl von Streichungen, Unterstreichungen und „Verstümmelungen von Buchstaben“ in einer der Vergleichsschreibleistungen. Zu bemängeln sei schließlich, dass sich aus dem Inhalt des Gutachtens nicht ergebe, aus welchen Schreibleistungen des Erblassers der Sachverständige welche Schlüsse gezogen habe.

– mit Blick auf das medizinische Sachverständigengutachten habe das Amtsgericht verkannt, dass es darum gehe, den Nachweis vorhandener Testierfähigkeit zu führen, und nicht lediglich darum, auf eine etwaige Testierunfähigkeit hindeutende Umstände zu ergründen; bestehende Zweifel an der Testierfähigkeit genügten, um einem Testament die Wirksamkeit zu versagen. Schon die entsprechende Arbeitshypothese des insofern befassten Sachverständigen, wonach grundsätzlich von Testierfähigkeit auszugehen sei, treffe deshalb nicht zu. Der Gutachter habe sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, dass der Erblasser bereits seit seinem 20. Lebensjahr alkoholabhängig gewesen sei, seit dem Jahr 2003 täglich zwei Flaschen Schnaps getrunken und nachgewiesenermaßen an einer alkohol-toxisch bedingten Entzündung der Bauchspeicheldrüse gelitten habe. Ausweislich eines stationären Aufnahmebefundes vom 5.10.2004 seien das Kurzzeitgedächtnis des Erblassers und seine Konzentration zudem als „reduziert“ dargestellt und seine Gedankenführung als „umständlich“ eingeschätzt worden, und der Sachverständige habe sich auch nicht mit der Frage befasst, inwieweit die vom Erblasser eingenommenen Medikamente Einfluss auf dessen Beurteilungsvermögen gehabt hätten. Schließlich bleibe auf der Grundlage seines Gutachtens offen, in welcher geistigen Verfassung sich der Erblasser im Zeitpunkt der angeblichen Testamentserrichtung befunden habe, und seien dessen Angaben vom Oktober 2004, seit einem Jahr abstinent zu leben, vor dem Hintergrund seiner Krankengeschichte unglaubhaft gewesen.

– das Amtsgericht habe nicht die von ihr angebotenen Zeugen sowie die Verfasser der ärztlichen Berichte vernommen, die etwa die von ihnen dokumentierte Einschätzung hätten bestätigen könnten, der Erblasser habe seit seinem 40. Lebensjahr unter „Kontrollverlusten“ gelitten.

– weil der Erblasser – wie vorgetragen – noch im Jahr 2008 davon ausgegangen sei, kein Testament zu „brauchen“, da seine Schwester „alles bekommt“, müsse am Ende davon ausgegangen werden, er habe die Beteiligte zu 1. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bedenken wollen und sei dabei irrtümlich davon ausgegangen, „dass eine mündliche Äußerung von ihm genügt um seine Schwester zu bedenken“.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2.10.2013 ohne nähere Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Nach dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Testaments ist die Beteiligte zu 1. Alleinerbin nach dem Erblasser geworden. Diese letztwillige Verfügung ist gültig. Der Senat ist im Ergebnis der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und der im Gerichtstermin vom 4.3.2014 erfolgten ergänzenden Vernehmung des Schriftsachverständigen B… davon überzeugt, dass sie vom Erblasser im Zustand der Testier-fähigkeit verfasst und unterschrieben worden ist.

1. Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testamentes im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaum einmal auszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung nach herrschender Rechtsprechung insoweit ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren (wie dem Erbscheinsverfahren) vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, „der den Zweifeln Einhalt gebietet“, ohne sie völlig ausschließen zu können (vgl. BGH NJW 1993, 935; 1994, 1348; NJW-RR 1994, 567; BayObLG FamRZ 2005, 1014 f; FamRZ 2005, 1782 f; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.5.2013 – 3 Wx 47/12, zit. nach: juris; Senatsbeschluss vom 19.12.2013 – 3 Wx 5/12-). Es reicht daher aus, wenn das zur Entscheidung im Erkenntnisverfahren berufene Gericht nach diesen Grundsätzen keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat, auch wenn der Sachverständige in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektiven Befundlücken nur von einfacher oder hoher Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist. Das Beweismaß des Sachverständigen hat sich nämlich nach wissenschaftlichen Maßstäben zu richten, während für den Tatrichter das Beweismaß der persönlichen Überzeugung gilt, d.h. ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Die sog. Feststellungslast trifft dabei denjenigen, der Rechte aus der Testamentsurkunde herleiten will (BayObLG FamRZ 1985, 837 f; OLG Köln NJW-RR 2004, 1015 f; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2247 Rz. 17).

Vernünftige Zweifel an der Echtheit des Testaments bestehen nicht.

Der Schriftsachverständige ist in seinem Gutachten vom 13.11.2011 nach graphologischer Untersuchung des nämlichen sowie der eingereichten Vergleichsschreibleistungen des Erblassers zu der tragfähigen Einschätzung gelangt, es bestehe insoweit „mit an Sicherheit grenzender großer Wahrscheinlichkeit“ Urheberidentität. Seine Schlussfolgerungen hat er anhand einer Vielzahl von Einzelüberlegungen getroffen, wobei er zwar nicht alle dem Schriftbild nach übereinstimmenden bzw. voneinander abweichenden Schreibweisen im einzelnen aufgelistet sowie diskutiert hat. Hierzu hat er jedoch im Zuge seiner Vernehmung nachvollziehbar dargelegt, eine solche sei auch weder erforderlich noch lasse sich auf ihrer Grundlage eine hinreichende Gewissheit über deren Urheber gewinnen. Vielmehr bedürfe es insoweit in erster Linie einer Analyse des Bewegungsablaufes bei der Schriftführung und des Schreibdruckes, nicht aber eines Vergleiches der äußeren Form, die in Bezug auf die Schreibweisen desselben Verfassers von vielen verfälschenden Umständen – etwa Schreibposition, Alter, Gemütszustand – beeinflusst sein könne; gerade die anhand der Testamentsurkunde festgestellten Schreibbewegungsabläufe fänden sich aber in den im Original vorgelegten Vergleichsschreibleistungen jeweils wieder. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Sachverständige keine ins einzelne gehende Schriftformanalyse durchgeführt bzw. deren Ergebnisse nur kursorisch dargestellt hat, weil es auf sie nicht entscheidend ankommt. Dass dieser den Senat überzeugende methodische Ansatz unrichtig sei, hat im übrigen die Beteiligte zu 2. nicht gerügt, und entsprechendes ist auch nicht anderweitig ersichtlich.

Es kommt hinzu, dass der Schriftsachverständige im Ergebnis im einzelnen aufgeführter physikalisch-technischer Untersuchungen der Testamentsurkunde den plausiblen Schluss gezogen hat, die darin verkörperte Schreibleistung weise keine Manipulationsmerkmale auf, und es seien keine Merkmale festgestellt worden, die eine Freihandfälschung begründen könnten. Denn es hätten sich weder Vorzeichnungsspuren, Ablagerungen von Pausmitteln, andere Anzeichen für mechanische oder chemische Manipulation, Schreibdruckrillen, Korrekturen, Überschreibungen, Haltepunkte, Ansatzstellen oder Strichunsicherheiten gefunden. Was die Vergleichsschreibleistungen anbelange, von denen er aufgrund ihrer größeren Aussagekraft weitgehend nur die im Original vorliegenden berücksichtigt habe, so der Sachverständige im weiteren plausibel, wiesen diese, aus den Jahren 1991 bis 2010 stammend, gleichartige dynamische und zügige Schreibbewegungen auf, und verwiesen Schreibrhythmus, Strichstraffheit und Formgestaltungen besonders in den Unterschriften auf automatisierte Schreibabläufe.

Soweit der Sachverständige daran anknüpfend ausgeführt hat, der Schreiber verfüge über eine sehr hohe Schreibgewandtheit, alle Texte seien zügig fließend geschrieben worden, die Schreibgeschwindigkeit sei sehr hoch und im Vergleich der Druckrelationen vor allem der Unterschriftsleistungen hätten überwiegend Übereinstimmungen festgestellt werden können, hat er dies im Zuge seiner Vernehmung dahingehend präzisiert, die Einschätzung der Schreibgewandtheit orientiere sich nicht an der der Schreibleistung zu entnehmenden Ausdrucksfähigkeit des Verfassers, sondern drücke aus, in welchem Umfang die Schrift individuelle Züge erkennen lasse.

Die von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände überzeugen hingegen nicht. So hat der Sachverständige etwa (auf Bl. 3 ff, 7 seines Gutachtens) im einzelnen angegeben, welche Schreibleistungen ihm im Original vorlagen und bei welchen es sich lediglich um Kopien gehandelt hat. Ferner hat er den Umstand mitberücksichtigt, dass auf der unter dem 26.1.2004 verfassten Vergleichsurkunde lediglich die Unterschriftsleistung im Original vorhanden ist. Dies lässt sich jedoch bereits mittelbar daraus herleiten, dass als Schreibleistung 5 lediglich die „Unterschrift W. P…r auf dem Brief an die B… Ersatzkasse C… vom 26.1.2004, Kopie“ angegeben worden ist, und der Sachverständige hat die nämliche Tatsache dem Senat gegenüber bestätigt. Es stellt im übrigen eine reine, durch keine weiteren Sachverhaltsumstände gestützte (mithin unsubstantiierte) Vermutung der Beschwerdeführerin dar, dass der Erblasser bereits 2004 körperlich nicht mehr zur Abfassung von Schriftstücken in der Lage gewesen ist; derartiges liegt noch nicht einmal unter Berücksichtigung der unstreitigen Abfassungsmodalitäten des Schreibens vom 26.1.2004 nahe; denn es gibt plausible Gründe, die der von der Beteiligten zu 2. ins Feld geführten Annahme entgegenstehen können, etwa in Gestalt einer bloßen Unerfahrenheit oder Unsicherheit des Erblassers im Schriftverkehr mit öffentlichen Institutionen.

Gegen die Echtheit des unter dem 10.1.2004 verfassten Schriftstückes sprechen im Ergebnis auch nicht die eine Testamentserrichtung negierenden Angaben des Erblassers gegenüber seiner Notarin bzw. der Hausärztin, ihre Richtigkeit einmal unterstellt. Es erscheint nämlich ohne weiteres denkbar, dass sich der Erblasser in den betreffenden Situationen nicht mehr an die Jahre früher erfolgte Testamentserrichtung hat erinnern können oder diesen Umstand seinen Verwandten gegenüber bewusst verschwiegen hat, und zwar entweder aus Scham heraus oder um sich deren weitere bzw. zusätzliche Hilfeleistung zu sichern.

2. Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Maßgebend ist die Fähigkeit des Testierenden, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Willensentschließung von eigenständigen Erwägungen leiten zu lassen (BayOLG Beschluss vom 18.2.2003, 1 Z BR 136/02; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.6.2012, I-3 Wx 273/11,3, FamRZ 2013, 159; Senatsbeschluss vom 6.1.2014 – 3 W 9/13-). Entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers trifft deshalb grundsätzlich denjenigen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (BayOLG, Beschluss vom 7.9.2004, 1 ZBR 073/04, 1 Z, FamRZ 2005, 555). Im Erbscheinsverfahren verlangt die Klärung der im wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit eines Erblassers gegeben waren, vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären und sich Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen sowie die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu überprüfen. Ergeben sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleitende Zweifel an der Testierfähigkeit bei Testamentserrichtung, sind diese regelmäßig durch Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayOLG, FamRZ 2005, 555; BayOLG, Beschluss vom 18.02.2003, 1 Z BR 136/02; Senatsbeschluss aaO; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2229 Rn 11, 12).

Dies zugrunde gelegt lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass der Erblasser bei Abfassung seines Testaments am 10.1.2004 testierunfähig gewesen ist. Die Ausgangshypothese des vom erstinstanzlichen Gericht mit den entsprechenden (medizinischen) Fragen betrauten Sachverständigen Dr. med. Be…, im Zweifel sei von bestehender Testierfähigkeit auszugehen, entspricht dabei der geltenden Rechtslage.

Der sehr sorgfältig argumentierende Sachverständige führt im Ergebnis seiner Auswertung der aus den Jahren 2003 bis 2005 vorliegenden Arztberichte über den Gesundheitszustand des Erblassers aus, vor dem Hintergrund der geschilderten Symptomatik (Menge des zugestandenen Alkoholkonsums, Suchtdruck, depressives Syndrom) könne die Diagnose einer bei diesem vorliegenden Alkoholabhängigkeit entsprechend Ziff. F10.2 des ICD 10 zwar als sicher bestätigt werden. Das Trinken von Alkohol gehe jedoch weder im gelegentlichen Fall mit dadurch bedingten schädlichen körperlichen Folgen noch im chronischen Fall mit darauf beruhender psychischer Abhängigkeit bereits für sich genommen mit einer Einschränkung der Testierfähigkeit einher. Der Alkoholmissbrauch schränke die Kritik-, Urteils- und Handlungsfähigkeit lediglich vorübergehend für die Phasen der akuten Alkoholintoxikation ein und habe keinen überdauernden Einfluss auf die Testierfähigkeit; das Urteilsvermögen und die eigene Lebenssituation seien bei Suchtkranken zwar typischerweise einseitig bewertet (im Sinne von Bagatellisierung, Leugnung und Rationalisierung der Suchterkrankung sowie deren Folgen), jedoch habe auch diese psychisch einseitige Bewertung keine Auswirkungen auf die Testierfähigkeit. Deren Fehlen könne vielmehr erst erwogen werden, wenn und soweit der Erblasser unter einem organischen Psychosyndrom, einem Demenzsyndrom, einer schizophrenen oder Affektpsychose gelitten habe, wobei die psychopathologischen Symptome einen erheblichen Schweregrad erreicht haben müssten (z.B. schwere Orientierungsstörungen, Personenverkennungen, kognitive Störungen, affektive Veränderungen o.ä., etwa während eines Deliriums). Derartige Erkrankungsbilder zeigten die medizinischen Quellen in der Person des Erblassers indes nicht an. Der insofern erste psychiatrische Befund aus dem Monat Oktober 2004 erweise sich dabei als mit Blick auf seine zeitliche Nähe zur Testierung besonders relevant. Der Erblasser habe insoweit eine BAK von 1,88 mg/g aufgewiesen und gleichwohl nur eine leichte Entzugssymptomatik gezeigt; die insoweit auffälligen diskreten Störungen der Konzentration und des Kurzzeitgedächtnisses seien vor dem Hintergrund der Alkoholisierung und Entzugsproblematik zu werten und könnten deshalb gerade nicht verallgemeinernd in Zukunft oder Vergangenheit projiziert werden; vielmehr sei davon auszugehen, dass der psychopathologische Befund beim Erblasser ohne Alkoholisierung bzw. Entzugsproblematik besser gewesen wäre, so dass sich hieraus keine hirnorganischen Einschränkungen nachzeichnen ließen. Nichts anderes weise der Krankenhausbericht vom 29.12.2004 aus, dem eine zwölfwöchige stationäre Behandlung der fortgeschrittenen chronifizierten Alkoholabhängigkeit des Erblassers vorausgegangen sei. Im entsprechenden Aufnahmebefund sei lediglich undifferenziert von leichten Störungen der Konzentration und des Gedächtnisses berichtet worden; beides sei indes nicht weiter reflektiert oder gar untersucht worden, und zwar mutmaßlich deshalb, weil die Veränderungen so leicht ausgeprägt gewesen sei, dass dies für die weitere Diagnostizierung unerheblich gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei vielmehr relevant, dass über die Suchterkrankung hinaus keine wesentlichen psychiatrischen Störungen der Geistestätigkeit des Erblassers bekanntgeworden seien. Da sich zudem weder aus der Urkunde vom 10.1.2004 Anhaltspunkte für eine akute Störung der Geistestätigkeit herleiten ließen noch der Erblasser über seine Familienstrukturen im Unklaren gewesen sei, ergebe sich zusammenfassend, dass keine Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Betracht komme.

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Der Senat schließt sich ihnen an.

Mithin hat es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 61, 77, 79 GNotKG; dieser entspricht dem Rechtsmittelinteresse der Beteiligten zu 2., nämlich der Erbmasse abzüglich der Beerdigungskosten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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