FG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2015 – 7 K 1256/14 GE Grunderwerbsteuerbefreiung bei unentgeltlicher Übertragung eines hälftigen Grundstückanteils bei gleichzeitiger Übernahme des lebenslangen Nießbrauchs unter Geschwistern

April 3, 2019

FG Düsseldorf, Urteil vom 01. Juli 2015 – 7 K 1256/14 GE
Grunderwerbsteuerbefreiung bei unentgeltlicher Übertragung eines hälftigen Grundstückanteils bei gleichzeitiger Übernahme des lebenslangen Nießbrauchs unter Geschwistern
Tatbestand
Mit notarieller Urkunde vom 12. 8. 2010 (UR-Nr. …/2010) des Notars A in B zwischen Frau C als Veräußerer, Frau D als Erwerber und dem Kläger als Auflagenbegünstigtem/weiterem Erwerber wurde Folgendes vereinbart:
C war Eigentümerin des Grundstücks E in B. D und der Kläger waren zu je ½ Eigentümer des Grundstücks F in B, das sie am 20. 12. 2002 von C erworben hatten. Zu Gunsten der Veräußerin C war ein Nießbrauchsrecht eingetragen.
Durch den Vertrag vom 12. 8. 2010 übertrug C den Grundbesitz E auf D unter Vorbehalt des lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs. In § 4 des Vertrages ordnete die Veräußerin als Auflage für D an, dass diese verpflichtet sein sollte, ihren hälftigen Anteil an dem Grundbesitz F auf den Kläger unentgeltlich unter Übernahme der eingetragenen Belastungen zu übertragen.
Zur Erfüllung der Auflage übertrug D unter III. des Vertrages vom 12. 8. 2010 dem Kläger ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz F; die eingetragenen Belastungen (Nießbrauch, Rückauflassungsvormerkung) wurden vom Kläger übernommen. Der Jahreswert des Nießbrauchs wurde im Vertrag mit 15.000 € beziffert, der Verkehrswert des hälftigen Grundbesitzes F mit 144.000 €.
Mit Bescheid vom 24. 8. 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer iHv 5.040 € nach einer Bemessungsgrundlage von 144.000 € fest. Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Er habe den hälftigen Anteil unentgeltlich erworben. Es liege eine Schenkung der Mutter C an die Tochter D vor mit der Auflage an die Tochter, den Grundbesitz F unentgeltlich auf den Kläger zu übertragen. Damit handle es sich um einen Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und nicht nach dem GrEStG. Auflagenbelastet sei die Schwester, begünstigt der Kläger. Bei dem Zweiterwerb durch den Kläger handle es sich um eine freigebige Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den Auflagenbegünstigten.
Am 17. 3. 2014 wies der Beklagte den Einspruch als teilweise unbegründet zurück und setzte die Grunderwerbsteuer auf 2.665 € herab. Er führte aus, es handle sich um eine Schenkung unter Auflage. Eine Nutzungs – oder Duldungsauflage mindere bei der Schenkungsteuer die Bereicherung iSv § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Dies habe gem. § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG zur Folge, dass der Grundstückserwerb mit dem Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliege. Der Wert der Auflage entspreche dem des Nießbrauchsrechts. Von dessen Jahreswert von 15.000 € entfalle die Hälfte auf den Kläger, so dass die Bemessungsgrundlage 76.162 € betrage (7.500 € x 10,155).
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Bei dem Erwerb des Klägers handle es sich um eine Schenkung der Mutter an den Kläger. Da eine Verwandtschaft in gerader Linie vorliege, entfalle schon deshalb die Grunderwerbsteuerpflicht. Das Verhältnis zum Auflageverpflichteten sei nicht maßgebend. Inhalt der Belastung sei nicht eine neue Auflage der Schwester an den Kläger, sondern die Übernahme der vorhandenen Belastungen durch den Kläger, welche von der Mutter angeordnet sei.
Der Kläger beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. 8. 2010 und die
Einspruchsentscheidung vom 16. 4. 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
Der Erwerb des hälftigen Anteils an dem Objekt F von der Schwester des Klägers ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies ergibt sich aus einer interpolierenden Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 6 GrEStG.
Zwar greift die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG nicht ein. Denn der Erwerb durch den Kläger beruht nicht auf einer freigebigen Zuwendung i.S. von § 7 ErbStG. Die Schwester des Klägers hat diesem mit Vertrag vom 12. 8. 2010 den hälftigen Anteil an dem Objekt F nicht freigebig, sondern in Erfüllung einer Auflage übertragen. Sie hatte sich gegenüber der Mutter vielmehr in demselben Vertrag dazu verpflichtet. Schenkungsteuerlich ist daher nicht die Schwester des Klägers, sondern seine Mutter als Zuwendende anzusehen (vgl. auch BFH vom 11. 8. 2014 II B 131/13 BFH/NV 2015,5).
Auch § 3 Nr. 6 GrEStG greift nicht ein. Denn der Kläger und seine Schwester sind nicht in gerader Linie verwandt, sondern in der Seitenlinie (§ 1589 S. 2 BGB).
Aus der Zusammenschau zweier Befreiungsvorschriften kann sich indes eine Steuerbefreiung ergeben, die im Wortlaut der Einzelvorschriften je für sich allein betrachtet nicht zum Ausdruck kommt (BFH vom 20. 12. 2011 II R 42/10 BFH/NV 2012 S. 1177). Aufgrund interpolierender Betrachtung kommt insbesondere dann eine Steuerbefreiung in Betracht, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Weg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wären sie durchgeführt worden, ebenfalls steuerfrei wären (BFH vom 11. 8. 2014 II B 131/13 BFH/NV 2015 S. 5).
Die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils unter Übernahme des Nießbrauchsvorbehalt von der Schwester auf den Kläger stellt sich als abgekürzter Weg einer freigebigen Zuwendung der Mutter an den Kläger dar, die, wäre sie von der Schwester des Klägers an die Mutter erfolgt, nach § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei gewesen wäre; für die sich dann anschließende Übertragung durch die Mutter auf den Kläger wäre ebenfalls Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 6 GrEStG zu bejahen.
Soweit nach Auffassung des BFH (Beschluss vom 11. 8. 2014 II B 131/13 BFH/NV 2015,5) das übernommene Nießbrauchsrecht der Bemessung der Steuer zugrunde zu legen sei, vermag der Senat dieser in einem lediglich summarischen Verfahren vertretenen Ansicht nicht zu folgen. Zwar greift für das Nießbrauchsrecht § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG ein, wonach Schenkungen unter einer Auflage der Besteuerung hinsichtlich des Wertes solcher Auflagen unterliegen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind. Die Mutter hätte dem Kläger aber nach § 3 Nr. 6 GrEStG das mit dem Nießbrauchsrecht belastete Grundstück steuerfrei übertragen können. Zwar greift § 3 Nr. 6 GrEStG, wie oben dargelegt, nicht unmittelbar ein. Es überzeugt jedoch nicht, bezüglich des Nießbrauchs eine interpolierende Betrachtungsweise der Befreiungsvorschriften zu verneinen. Denn auch bezüglich der Übernahme des Nießbrauchsvorbehalts ist hier der tatsächlich verwirklichte Erwerb als abgekürzter Weg anzusehen, dessen nicht verwirklichte Zwischenerwerbe steuerfrei wären (vgl. Messbacher-Hönsch in Boruttau § 3 GrEStG Rz. 33). Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 6 GrEStG auf Grundstücksübertragungen unter Geschwistern ist damit nicht verbunden. Denn abzustellen ist darauf, dass nach dem Willen der Vertragsparteien, der in der notariellen Urkunde zum Ausdruck kommt, eine Zuwendung der Mutter an den Kläger erfolgen sollte, für die lediglich ein abgekürzter Weg gewählt wurde. Nur in dieser besonderen Konstellation kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 6 GrEStG über seinen unmittelbaren Wortlaut hinaus in Betracht (vgl. auch Behrens Anm. zu BFH II B 131/13 in BB 2015 S. 166 ff.).
Einer derartigen interpolierenden Betrachtung steht vorliegend § 42 AO nicht entgegen. Nach der zutreffenden Ansicht des BFH, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, liegt ein beachtlicher, außerhalb der Steuerersparnis liegender Grund für einen Umweg der Übertragung statt zwischen Geschwistern über die Eltern dann vor, wenn es sich bei der gewählten Gestaltung um eine Neugestaltung der vorweggenommenen Erbfolge handelt, der das Interesse eines Elternteils zugrunde liegt, gegenüber einem begünstigten Kind selbst als Schenker aufzutreten (vgl. BFH vom 11. 8. 2014 II B 131/13 aaO.). Vorliegend ergibt sich dieses Interesse zum einen daraus, dass die Schwester ihren hälftigen Anteil an dem – bereits 2002 von der Mutter erworbenen – Grundstück F auf Veranlassung der Mutter auf den Kläger übertragen sollte (III. des Vertrages) und zum anderen aus dem Umstand, dass nach IV. Ziffer 1 des Vertrages die übertragenen Werte auf den Pflichtteil Anrechnung finden sollten (vgl. zu diesen Kriterien BFH vom 11. 8. 2014 II B 131/13 aaO.).
Auf die Ausführungen des Klägers im nachgereichten Schriftsatz vom 2. 7. 2015 kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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