FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2014 – 4 K 1106/13 Erb

August 23, 2021

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2014 – 4 K 1106/13 Erb

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

Tatbestand
Die am …2010 verstorbene A, die Erblasserin, war zu einem Anteil von ½ Eigentümerin des Grundbesitzes …

Der Grundbesitz war zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einem Erbbaurecht belastet, das nach dem Erbbaurechtsvertrag nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsah.

Die Erblasserin vermachte diesen Grundbesitz ihren Vettern sowie ihrer Cousine bzw. bei deren Vorversterben deren Abkömmlingen. In diesem Zusammenhang erhielt der Kläger als Großneffe der Erlasserin und Vermächtnisnehmer einen Anteil von 1/12 am Anteil der Erblasserin an dem Grundbesitz.

Das Finanzamt … stellte den Grundbesitzwert für den Anteil der Erlasserin mit Bescheid vom 11.05.2011 auf 970.134 € fest, wobei es den Grundbesitzwert nur auf Grund des abgezinsten Bodenwerts zuzüglich des kapitalisierten Erbbauszinses ermittelte. Ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen sei.

Der Beklagte nahm den Kläger mit Erbschaftsteuerbescheid vom 15.06.2011 für seinen Erwerb nach der Erblasserin auf 18.240 € Erbschaftsteuer in Anspruch, wobei er den steuerlichen Erwerb des Klägers mit 80.844 € annahm.

Mit seinem fristgerecht eingelegten Einspruch begehrte der Kläger eine Kürzung des Wertansatzes gemäß § 13c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), da dieser für bebaute Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet worden seien, gelte. Das gelte auch dann, wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet worden sei. Die Vergünstigung beziehe sich immer auf das gesamte Objekt.

Die von einem Mieter gezahlte Miete beinhalte auch einen Anteil für das Grundstück. Daher gehe auch der von dem Erbbauberechtigten gezahlte Erbbauzins in die dem Erbbauberechtigten vom Wohnungsmieter gezahlte Miete ein. Deshalb sei § 13c ErbStG seinem Sinne und Zweck nach auch auf den von ihm geerbten Grundstücksanteil anzuwenden. Wer Vermieter des Objekts sei, sei unerheblich. Was unter bebauten Grundstücken zu verstehen sei, ergebe sich aus § 180 des Bewertungsgesetzes (BewG). So ergebe sich aus § 180 Abs. 2 BewG, dass auch dann, wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude auseinanderfallen sollten, sowohl das Grundstück als auch das Gebäude als bebautes Grundstück anzusehen seien.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13.03.2013 als unbegründet zurück und führte dazu aus, die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke könne nicht gewährt werden, da es sich hier um nicht begünstigtes Grundvermögen handele.

Der Kläger habe kein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück erworben, sondern nur den mit dem einen Erbbaurecht belasteten Grund und Boden, der dem Erbbauberechtigten gegen Zahlung des Erbbauzinses überlassen worden sei, aber nicht zu Wohnzwecken vermietet werde. Eine Vermietung zu Wohnzwecken finde nur durch den Erbbauberechtigten in den von diesem errichteten Gebäuden statt, die nicht im (Mit-)Eigentum des Klägers stünden.

Auch wenn § 180 Abs. 1 BewG bebaute Grundstücke beschreibe und § 181 Abs. 1 BewG ergänzend alle Grundstücksarten aufzähle, regelten die §§ 192 ff. BewG Sonderfälle, zu denen auch das Erbbaurecht gehöre. Ein Gebäude und der Grund und Boden, auf dem das Gebäude stehe, bildeten nur dann eine rechtliche Einheit, wenn sie demselben Eigentümer gehörten, § 2 Abs. 2 BewG.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, § 13c ErbStG wolle die Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken begünstigen. Diese sei auch gegeben, wenn das erworbene Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet sei. § 13c ErbStG stelle gerade nicht auf die Vorschriften des BewG ab.

Der Kläger beantragt,

1. den Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 15.06.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.03.2013 aufzuheben, soweit die darin festgesetzte Erbschaftsteuer 15.800 € übersteigt;

2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Gründe
Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid auf die darin festgesetzte Erbschaftsteuer in Anspruch genommen. Dadurch wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er hat keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG.

§ 13c Abs. 1 und 3 ErbStG begünstigt den erbschaftsteuerlichen Erwerb bebauter Grundstücke und Grundstücksteile mit einem um 10% niedrigeren Wertansatz, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden und – wie hier – nicht als Betriebsvermögen anderweit begünstigt sind.

Der Kläger hat durch das Vermächtnis der Erblasserin einen Grundstücksanteil erworben, der in Folge der Bestellung des Erbbaurechts mit dem Recht des Erbbauberechtigten, auf diesem Grundstück ein Gebäude zu errichten, belastet war (s. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG). Dieses Recht ist in besonderer Weise geschützt (s. zB. §§ 1 Abs. 4, 10 ErbbauRG).

Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten, ist kein bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG (Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher ErbStG § 13c Rz. 7; s.a. Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter ErbStG Kommentar 4. Aufl. § 13c Rz. 6; Kapp/Ebeling ErbStG § 13c Rz. 11).

Dem entspricht auch die Bewertung des Grundbesitzanteils, nach der gerade die Nutzung des Grundbesitzteils zu Wohnzwecken keine Rolle spielt. Vielmehr beschränkt sich die Bewertung des Grundbesitzes nach dem Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamts vom 11.05.2011 auf den abgezinsten Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten Erbbauszinses, die von jeder Nutzung zu Wohnzwecken unabhängig sind und deshalb auch die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung ausschließen.

Nach § 12 Abs. 3 ErbStG ist Grundbesitz mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen.

Dazu gehören u.a die Grundbesitzwerte (§ 157 BewG), wenn sie für die Erbschaftsteuer bedeutsam sind, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG.

Nach § 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG werden Grundbesitzwerte unter Berücksichtigung der tatsächliche Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag festgestellt, wobei sie für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 176 bis 198 BewG zu ermitteln sind.

Dabei sind nicht nur die Vorschriften über die bebauten Grundstücke (§§ 180 ff. BewG), sondern auch die über die Sonderfälle (§§ 192 ff. BewG) anzuwenden. Dazu gehört auch die in § 192 BewG a.F. bestimmte Trennung der Bewertung in Erbbaurechtsfällen zwischen der wirtschaftlichen Einheit des Erbbaurechts (§ 193 BewG) und der des damit belasteten Grundstücks (§ 194 BewG). Danach ist ‑ wie im Streitfall geschehen ‑ der Wert des Erbbaugrundstücks nach dem Bodenwertanteil gemäß § 194 Abs. 2 und 3 BewG mit dem abgezinsten Bodenwert und den kapitalisierten Erbbauzinsen zu ermitteln.

Für dieses Ergebnis spricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918 S. 36). Der Bewertungsabschlag soll nämlich dem Wettbewerbsnachteil von Vermietern, die als Privatleute oder Personenunternehmer anders als institutionelle Vermieter mit Erbschaftsteuer belastet werden können, Rechnung tragen. Eigentümer von Grundstücken, die wie im Streitfall mit einem Erbbaurecht belastet sind, stehen jedoch nicht in Konkurrenz zu institutionellen Vermietern. Vielmehr sind Eigentümer dieser Grundstücke – jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten – in einer Lage, die mit Eigentümern unbebauter Grundstücke verglichen werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Zulassung der Revision aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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