Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters

November 17, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13. August 1992 – 2Z BR 60/92

Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines BGB-Gesellschafters: Nachweis der Berichtigungsbewilligung durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages

Gründe

I.

Im Grundbuch von zwei Grundstücken sind Auflassungsvormerkungen für die Beteiligten zu 1 bis 4 und Alois K. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Alois K. ist gestorben und von seiner Ehefrau und seinem Sohn, den Beteiligten zu 5 und 6, beerbt worden.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben vorgetragen, die Erben von Alois K. seien aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden; sie haben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligt. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 16.4.1992 die Vorlage des Gesellschaftsvertrags verlangt. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 6 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, der Gesellschaftsvertrag enthalte eine Nachfolgeklausel des Inhalts, daß die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters “mit den Erben (Vermächtnisnehmern)” fortgesetzt werde; inzwischen seien die beiden Erben wieder aus der Gesellschaft ausgetreten und der Beteiligte zu 7 der Gesellschaft beigetreten, dessen Eintragung als weiterer Gesellschafter bewilligt werde.

Grundbuchrechtspfleger und -richter haben der Erinnerung nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Erinnerung/Beschwerde durch Beschluß vom 26.5.1992 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, zu deren Begründung vorgetragen wird, es liege ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vor, der nicht vorgelegt werde, weil er Klauseln enthalte, die Dritten nicht zugänglich werden sollten; die Vorlage des Vertrags sei auch gar nicht erforderlich, weil die Berichtigungsbewilligungen der verbleibenden Gesellschafter, der Erben des verstorbenen Gesellschafters und des beigetretenen neuen Gesellschafters zur Grundbuchberichtigung genügten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12.8.1991 (BayObLGZ 1991, 301) ausgeführt, zur Prüfung der Bewilligungsberechtigung müsse dem Grundbuchamt der in schriftlicher Form vorhandene Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Sind als Berechtigte im Grundbuch Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen und stirbt einer von ihnen, so wird das Grundbuch unrichtig. Berichtigt werden kann es auch in einem solchen Fall grundsätzlich durch Führung des Unrichtigkeitsnachweises oder aufgrund einer Berichtigungsbewilligung aller, deren Rechte durch die Eintragung des neuen Berechtigten betroffen sein können (§§ 19, 22 GBO).

(1) Zur Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises genügt der bloße Nachweis, daß das Grundbuch unrichtig ist, nicht; er wäre allein durch den Nachweis des Todes eines eingetragenen Gesellschafters erbracht. Nachgewiesen werden muß vielmehr die wirkliche Rechtslage, die im Weg der Grundbuchberichtigung im Grundbuch zu verlautbaren ist; jedenfalls sind alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden. Die Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gesellschaftsvertrag. Die verschiedenen möglichen Rechtsfolgen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 12.8.1991 dargestellt. Welche von ihnen im Einzelfall eingetreten ist, kann allein anhand des Gesellschaftsvertrags festgestellt werden. Eine Grundbuchberichtigung im Weg des Unrichtigkeitsnachweises wird daher immer den Nachweis voraussetzen, welchen Inhalt der Gesellschaftsvertrag hat. Dies scheint allgemeine Meinung zu sein. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß mit dem Gesellschaftsvertrag allein der Unrichtigkeitsnachweis geführt werden kann; häufig werden noch weitere Nachweise zu erbringen sein.

(2) Beim Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts ist aber auch eine Grundbuchberichtigung im Weg der Berichtigungsbewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Der Entscheidung des Senats vom 12.8.1991 kann nichts anderes entnommen werden. Der Weg über die Berichtigungsbewilligung wird im allgemeinen dann gewählt, wenn der Unrichtigkeitsnachweis nicht, insbesondere nicht in grundbuchmäßiger Form geführt werden kann. Wird der Unrichtigkeitsnachweis beim Tod eines BGB-Gesellschafters dadurch in Frage gestellt, daß der Gesellschaftsvertrag nicht in grundbuchmäßiger Form vorliegt, dann stellt sich das grundsätzlich gleiche Problem auch bei einer Berichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung. Bewilligen muß nämlich jeder, der durch die berichtigende Eintragung auch nur möglicherweise in seinen Rechten betroffen ist (§ 19 GBO). Dies sind alle, die als Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters in Betracht kommen. Weil sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines BGB- Gesellschafters grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vollzieht, gibt es keine Rechtfertigung dafür, neben den übrigen, im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern ohne weiteres die Erben des gestorbenen Gesellschafters als bewilligungsberechtigt anzusehen. Häufig werden zwar alle oder jedenfalls einzelne Erben betroffen im Sinn des § 19 GBO sein. Bei einer Eintrittsklausel kann dies aber auch ein Dritter sein, nämlich der Eintrittsberechtigte, der bereits in die Gesellschaft eingetreten ist. Wer die Berichtigungsbewilligung abzugeben hat, kann daher grundsätzlich nur anhand des Gesellschaftsvertrags beurteilt werden. In einem Fall, in dem der Unrichtigkeitsnachweis nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden kann, weil der Gesellschaftsvertrag dieser Form nicht entspricht, kommt aus den gleichen Gründen auch eine Berichtigungsbewilligung nicht in Betracht; dies ist die Aussage in der Entscheidung des Senats vom 12.8.1991.

b) Der Senat hat das Problem der Grundbuchberichtigung beim Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts in dieser Entscheidung dadurch gelöst, daß er es ausnahmsweise für zulässig erachtet hat, im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in anderer Weise als durch Vorlegung des Vertrags in grundbuchmäßiger Form zur Überzeugung des Grundbuchamts nachzuweisen, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht dieser Form entspricht oder nicht einmal die Schriftform einhält. In gleicher Weise kann aber auch die Bewilligungsberechtigung nachgewiesen werden, wenn in diesem Fall die Berichtigung im Weg der Bewilligung vorgenommen werden soll. In diesem Sinne wurde die Entscheidung des Senats auch von den Vorinstanzen verstanden.

In der Regel wird die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalts des Gesellschaftsvertrags dadurch begründet werden können, daß die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen, wobei die Erklärung der Erben auch dahin gehen kann, daß sie vom Inhalt des Vertrags keine Kenntnis haben. In einem solchen Fall wird das Grundbuchamt den mitgeteilten Inhalt des Gesellschaftsvertrags seiner Beurteilung sowohl im Rahmen einer Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises als auch aufgrund einer Berichtigungsbewilligung zugrunde legen können, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Erklärungen nicht zutreffen. Ist nach den Erklärungen ein schriftlicher Vertrag vorhanden, ist auch dieser dem Grundbuchamt vorzulegen; nicht ausgeschlossen ist es aber, daß dabei Teile des Gesellschaftsvertrags, die für die Frage ohne Bedeutung sind, welche Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters eintreten, nicht mitgeteilt werden. Diese Anforderungen decken sich weitgehend mit der von Ertl (MittBayNot 1992, 11/14 f.) vorgeschlagenen “Bestätigung” eines schriftlich, aber nicht in der Form des § 29 GBO, oder eines gar nur mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags; allerdings erklärt Ertl nicht, wie die Erben, die in der Regel selbst nicht Vertragspartner sind, den Inhalt des Vertrags bestätigen sollen.

c) Das Oberlandesgericht Schleswig hat das Problem, wie dem Grundbuchamt bei einem nicht in der Form des § 29 GBO vorliegenden Gesellschaftsvertrag dessen Inhalt nachgewiesen wird, in seiner Entscheidung vom 19.12.1991 (Rpfleger 1992, 149/150 = MittBayNot 1992, 139) dadurch gelöst, daß es die Möglichkeit einer Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag “angesichts der grundbuchmäßig dokumentierten Verbundenheit der Gesellschafter” als ausgeschlossen angesehen hat. Es ist damit im Grunde den gleichen Weg gegangen, wie ihn der Senat in seiner Entscheidung vom 12.8.1991 aufgezeigt hat, weil es zu dem Ausschluß einer Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag im Ergebnis nur im Weg der freien Beweiswürdigung gelangt ist. Wie das Grundbuch allerdings berichtigt werden kann, wenn – was die Regel sein dürfte – aufgrund der dem Grundbuchamt vorliegenden Erkenntnisse eine Eintrittsklausel nicht ausgeschlossen werden kann, brauchte das Oberlandesgericht Schleswig nicht aufzuzeigen.

Das Oberlandesgericht Schleswig ist auch in dem entscheidenden Punkt, nämlich der Frage, wer bewilligungsberechtigt ist, dem Senat gefolgt. Es führt aus, in dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall hätte wegen der mannigfachen Gestaltungsmöglichkeiten bei Mehrpersonengesellschaften auch der Nachweis der Berichtigungsberechtigung gemäß § 29 GBO geführt werden müssen, was zur Folge gehabt habe, daß eine Berichtigungsbewilligung zur Behebung der Unrichtigkeit ausgeschieden sei; in dem von ihm zu entscheidenden Fall habe dagegen eine Eintrittsklausel als bloß theoretische Möglichkeit auszuscheiden; durch eine Berichtigung aufgrund Bewilligung der übrigen Gesellschafter und aller Erben könne daher das Grundbuch in keinem Fall unrichtig werden.

Ertl (MittBayNot 1992, 140) legt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig dahin aus, daß eine Grundbuchberichtigung bei mündlichen oder schriftlichen Gesellschaftsverträgen aufgrund Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter und der Erben des verstorbenen Gesellschafters auch ohne Nachweis des Vertragsinhalts offenstehe; nur wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftliche Nachfolge- oder Eintrittsklausel vorlägen, müsse auch der durch eine solche Klausel Begünstigte die Berichtigung bewilligen. Diesen Inhalt hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig jedoch nicht. Das Gericht geht nicht davon aus, daß grundsätzlich eine Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter und aller Erben genüge und dies nur bei konkreten Anhaltspunkten für bestimmte Nachfolgeklauseln, insbesondere eine Eintrittsklausel, nicht gelte. Das Oberlandesgericht Schleswig hat vielmehr festgestellt, daß aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse eine Eintrittsklausel ausgeschlossen werden könne; nur deshalb hat es eine Bewilligung der verbleibenden Gesellschafter und aller Erben für ausreichend angesehen. Dies ist ein entscheidender Unterschied, weil auch das Oberlandesgericht Schleswig eine Feststellung hinsichtlich des Inhalts des Gesellschaftsvertrags jedenfalls insoweit getroffen hat, als eine Eintrittsklausel ausgeschlossen wurde.

In der vom Landgericht Lübeck (Rpfleger 1992, 149/150), dessen Beschluß Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig war, angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Rpfleger 1982, 23) ist von Feststellungen des Landgerichts die Rede, daß keine, auch keine stillschweigende, von § 727 Abs.1 BGB abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Ersichtlich wurden auch dort nicht in der Form des § 29 GBO geführte Nachweise über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters der Entscheidung zugrunde gelegt.

d) Ertl hält in seiner die Entscheidung des Senats vom 12.8.1991 ablehnenden Kritik (MittBayNot 1992, 11 ff.) die Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Gesellschafters für ausreichend, weil die Buchposition dieses Gesellschafters ohne Rücksicht auf das rechtliche Bewilligung der durch sie verlautbarten materiellen Berechtigung auf die Erben übergegangen sei. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Sie führt zu einer völligen Loslösung des formellen Grundbuchrechts vom materiellen Recht und läßt damit außer acht, daß das Verfahrensrecht im Verhältnis zum materiellen Recht grundsätzlich nur dienende Funktion hat und im Bereich des Grundbuchrechts die Verlautbarung der wirklichen Rechtslage oberstes Ziel auch des formellen Grundbuchrechts sein muß. Auch wenn dieses Ziel nicht immer erreicht wird, muß es doch angestrebt und darf es nicht ohne zwingenden Grund aufgegeben werden.

Auf den Buchberechtigten kann beim Tod eines eingetragenen Berechtigten nicht abgestellt werden, weil es ihn nicht mehr gibt. Im Vordergrund steht damit die Frage, auf wen die Buchposition übergeht. Die grundbuchrechtliche Buchposition des Erblassers ist keine selbständige Rechtsposition, sondern grundsätzlich Ausfluß der materiellen Berechtigung, die durch sie verlautbart wird. Dies schließt es freilich nicht aus, daß im Einzelfall Buchposition und materielle Berechtigung auseinanderfallen können. Dies ist aber nicht der Regelfall. Vielmehr spricht eine gesetzliche Vermutung für das Gegenteil (§ 891 BGB). Aus alledem ergibt sich, daß dann, wenn sich die Rechtsnachfolge in die materielle Berechtigung wie beim Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts nicht nach erbrechtlichen Regeln vollzieht, dies grundsätzlich auch für die Rechtsnachfolge in die Buchposition gelten muß.

Die Feststellung der Erbfolge durch das Grundbuchamt unterscheidet sich im übrigen im Grundsatz nicht von der Feststellung einer Rechtsnachfolge aufgrund des Gesellschaftsvertrags. Sie wird allerdings durch das Institut des Erbscheins erheblich erleichtert und in vielen Fällen erst in grundbuchmäßiger Form möglich gemacht. Das allein kann es aber nicht rechtfertigen, auch beim Tod eines BGB- Gesellschafters allein auf die erbrechtliche Rechtsfolgeregelung abzustellen, obwohl diese für das materielle Recht nicht maßgebend ist.

Die Meinung des Senats steht nicht in Widerspruch zu der Entscheidung BGHZ 68, 225, in der ausgeführt wird, daß sich die Nachfolge in die Mitgliedschaft eines Gesellschafters rechtlich nach Erbrecht vollziehen kann und in der Regel auch so vollzieht, sofern nur gesellschaftsvertragliche Klauseln den Weg dazu eröffnen. Auch nach dieser Entscheidung kommt dem Gesellschaftsvertrag ausschlaggebende Bedeutung für die Rechtsnachfolge zu

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Warum ein notarielles Testament?

März 23, 2024
Warum ein notarielles Testament?Von RA und Notar KrauDer Notar prüft Ihre Testierfähigkeit und beurkundet nur, wenn er davon überzeugt ist…
low angle view of balcony against sky

Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23

März 20, 2024
Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23Zus…
an abstract blue and white background with cubes

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23

März 19, 2024
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23Zus…