KG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 W 931/99  Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten: Eintragung trotz nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile auf einen Miterben; erforderlicher Nachweis der Erbfolge trotz Dauervollstreckung eines privatschriftlichen Testaments

Februar 15, 2020

KG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2000 – 1 W 931/99

Handelsregistereintragung der Erben eines verstorbenen Kommanditisten: Eintragung trotz nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile auf einen Miterben; erforderlicher Nachweis der Erbfolge trotz Dauervollstreckung eines privatschriftlichen Testaments

Leitsatz

  1. Das Ausscheiden eines verstorbenen Kommanditisten und der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft sind auch bei nachfolgender Übertragung der Kommanditanteile der Erben durch den Testamentsvollstrecker auf einen Miterben in das Handelsregister einzutragen.
  2. Eine auf privatschriftlichem Testament beruhende Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten ist regelmäßig durch Erbschein nachzuweisen.
  3. Der Nachweis der Erbfolge durch Erbschein ist nicht im Hinblick darauf entbehrlich, dass sich nach dem vorgelegten Testamentsvollstreckerzeugnis die angeordnete Dauervollstreckung auch auf die zum Nachlass gehörenden Kommanditbeteiligungen erstreckt.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere ergibt sich die gemäß § 20 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 2. Januar 1998 (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 10 m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 f. ZPO).

Gegenstand des Verfahrens ist allein die im Eintragungsverfahren auf die Anmeldung der Rechtsnachfolge in den Kommanditanteil des S. ergangene Zwischenverfügung des Registergerichts vom 2. Januar 1998, mit der der Beteiligten die Einreichung eines Erbscheines in Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift aufgegeben worden ist, nicht aber die Entscheidung über die Anmeldung selbst. Verfahrensrechtlich richtig ist das Landgericht von der Zulässigkeit des hiergegen gerichteten Erstrechtsmittels ausgegangen. Gegen die auf Beseitigung behebbarer Mängel einer Anmeldung zum Handelsregister gerichtete Zwischenverfügung des Rechtspflegers nach § 26 Satz 2 HRV ist gemäß § 11 RpflG a.F. die unbefristete Durchgriffserinnerung gegeben und die Beteiligte als Anmeldende gemäß § 20 Abs. 2 FGG beschwerdebefugt (vgl. Senat NJW-​RR 1999, 762 m.w.N).

In der Sache hat das Landgericht – übereinstimmend mit dem Registergericht – rechtsfehlerfrei den Nachweis der Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten S. durch Vorlage eines Erbscheins für erforderlich erachtet.

  1. Gemäß §§ 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3 HGB sind der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Gesellschaft unter Angabe des Betrages der Einlage und das Ausscheiden eines Kommanditisten anzumelden und in das Handelsregister einzutragen. Auch soweit ein Wechsel der Kommanditisten aufgrund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet, ist dieser Vorgang nach weitaus herrschender Auffassung als Eintritt und Ausscheiden anzumelden und einzutragen. Da jedoch der Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintritt und daher auch seine Haftung den Gesellschaftsgläubigern gegenüber nur in dem für diesen gegebenen Umfang besteht, nicht aber gemäß § 173 HGB zusätzlich neben dessen Haftung tritt, ist im Handelsregister weiter zu vermerken, dass der Wechsel aufgrund Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist. Für den Fall der Sonderrechtsnachfolge gilt Entsprechendes, soweit dem ausscheidenden Kommanditisten keine Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist, da dies seine Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließe (vgl. zu Vorstehendem Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rdn. 288-​288 d m.w.N.).

Die Erforderlichkeit der Eintragung jedes Wechsels eines Kommanditisten, auch soweit dieser aufgrund einer Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge stattfindet oder mehrere Wechsel unmittelbar nacheinander erfolgen, ergibt sich aus den bereits angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die (anders als etwa § 40 GBO für das Grundbuch) Ausnahmen insoweit nicht vorsehen. Sie ergibt sich aber auch aus dem Zweck des Handelsregisters, die die Gesellschaft betreffenden einzutragenden Tatsachen – insbesondere ihre Haftungsverhältnisse – zuverlässig und vollständig, also insbesondere auch lückenlos, wiederzugeben (vgl. dazu eingehend OLG Hamm NJW-​RR 1993, 807/808 f.).

  1. Nach alledem ist vorliegend zunächst das Ausscheiden des verstorbenen Kommanditisten S. sowie der Eintritt seiner Erben in die Gesellschaft im Wege der Erbfolge einzutragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass mehrere Erben nicht in Erbengemeinschaft Kommanditisten werden, sondern der Kommanditanteil auf die Erben als Einzelne im Wege einer Sondererbfolge in der Weise übergeht, dass sie entsprechend ihren Erbquoten getrennte Anteile erwerben (so die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. nur Schlegelberger/K. Schmidt HGB, 5. Aufl., § 177 Rdn. 12 f.; GK-​HGB/Fahse, 6. Aufl., § 177 Rdn. 2, jew. m.w.N.).

Da Kommanditanteile gemäß § 177 HGB grundsätzlich vererblich sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält, richtet sich die Erbfolge in einen Kommanditanteil grundsätzlich nach der allgemein nach dem verstorbenen Kommanditisten eintretenden Erbfolge. Auch vorliegend ist von deren Maßgeblichkeit auszugehen, zumal auch die Beteiligte ihrer Anmeldung vom 11. November 1996 betreffend den Übergang des Kommanditanteils im Wege der Erbfolge die privatschriftlichen Testamente des Erblassers vom 9. Mai und 21. August 1993 zugrundegelegt hat. Im Übrigen ist eine Einschränkung der Vererblichkeit des Anteils durch gesellschaftsvertragliche Regelung auch deshalb nicht anzunehmen, weil es sich bei der Gesellschaft um eine auf die Beteiligung zahlreicher Kommanditisten angelegte Publikums-​KG handelt.

  1. Rechtsfehlerfrei sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, dass die Erbfolge nach dem verstorbenen Kommanditisten durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist.

Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Hieraus folgt unmittelbar, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts ist, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden, sondern es vielmehr Sache des Anmeldenden ist, diese nachzuweisen. Dem Gericht wird dadurch aber auch versagt, die Eintragung einer Rechtsnachfolge allein aufgrund der Angaben in der Anmeldung und ohne den regelmäßig gebotenen Nachweis durch öffentliche Urkunden vorzunehmen.

Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Dessen Beschaffung ist nicht schon infolge des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes untunlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Der Nachweis durch öffentliche Urkunden kann auch dann untunlich sein, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten ergibt. In solchem Fall genügt die Bezugnahme des Anmeldenden auf diese Akten. Das Registergericht ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (allg. M., vgl. zu Vorstehendem nur OLG Hamburg NJW 1966, 986; BayObLG Rpfleger 1977, 321 und BayObLGZ 1983, 176/179; OLG Hamm Rpfleger 1986, 139; OLG Frankfurt/Main NJW-​RR 1994, 10; Keidel/Schmatz/Stöber, a.a.O. Rdn. 20; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhahn, a.a.O. § 12 Rdn. 18 f.; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 12 Rdn. 25 f.).

Da vorliegend gemäß der Anmeldung vom 11. November 1996 die Erbfolge nach dem Erblasser auf dessen privatschriftlichem Testament vom 21. August 1993 beruhen soll, ist das Registergericht daher gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB grundsätzlich befugt, den Nachweis der Erbfolge durch Erbschein zu verlangen. Die Vorinstanzen haben mit ermessensfehlerfreien Erwägungen auch das Vorliegen eines Ausnahmefalls, in dem ein solcher Nachweis als untunlich angesehen werden könnte, verneint. Insbesondere reicht der mit der Beschaffung verbundene Kosten- und Zeitaufwand zur Annahme der Untunlichkeit nicht aus.

Im Übrigen hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf die Auslegungsbedürftigkeit der Testamente hingewiesen, soweit die darin hinsichtlich der eingesetzten Miterben angegebenen Erbquoten keine vollständige Erbeinsetzung nach Bruchteilen ergeben. Ergänzend ist dazu zu bemerken, dass auch die angegebenen Quoten nach dem Wortlaut der Testamente unter dem Vorbehalt stehen, dass sich nicht aus der folgenden Teilungsanordnung abweichende Quoten ergeben.

  1. Demgegenüber kann sich die Beteiligte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Hinblick auf die angeordnete Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung sei die Vorlage eines Erbscheins entbehrlich, es genüge das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts München vom 1. August 1996 in Verbindung mit dem Ergänzungsbeschluss vom 29. August 1997.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis bezeugt gemäß §§ 2368 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 2353 BGB nur die Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers, nämlich die wirksame Ernennung des darin Benannten sowie den Umfang seiner Befugnisse über den Nachlass, nicht dagegen die Person des/der Erben (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl., § 2368 Rdn. 1 m.w.N.). Durch die vorbezeichneten Urkunden, die neben der Rechtsstellung der Beteiligten als Testamentsvollstreckerin deren Bestehen als Dauertestamentsvollstreckung – auch in Bezug auf den Kommanditanteil des Erblassers – bezeugen, wird lediglich die bestehende Befugnis der Beteiligten zur Anmeldung des durch den Tod des Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels anstelle der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, nachgewiesen (vgl. BGHZ 108, 187/190; Senat OLGZ 1991, 261/264). Dagegen wird die mit dem Erbfall eingetretene Erbfolge selbst nicht bekundet.

Der hinsichtlich der Erbfolge weiter gemäß § 12 Abs. 2 HGB erforderliche Nachweis ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die der Beteiligten kraft Amtes gemäß § 2205 BGB zustehende Verfügungsmacht über den Nachlass einschließlich der auf die Erben übergegangenen Kommanditanteile entbehrlich. Denn infolge der insoweit eingetretenen Sondererbfolge sind diese unmittelbar Kommanditisten geworden, ohne dass es noch einer dinglichen Zuweisung ihrer Anteile seitens des Testamentsvollstreckers bedurfte; eine Auseinandersetzungsvollstreckung ist insoweit gegenstandslos (vgl. MünchKomm-​BGB/Brandner, 3. Aufl., § 2205 Rdn. 36).

Auch der gleichzeitig zur Eintragung angemeldete anschließende Übergang der vererbten Kommanditanteile auf die Beteiligte im Wege einer Sonderrechtsnachfolge macht – wie ausgeführt – die Eintragung der vorangegangenen Gesamtrechtsnachfolge nicht entbehrlich.

Deren Nachweis ist daher gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB zu führen, wobei allerdings – entgegen der angefochtenen Zwischenverfügung – der Erbschein regelmäßig in einer Ausfertigung und nicht lediglich in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist (vgl. dazu OLG Hamm Rpfleger 1986, 139/140 m.w.N.).

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

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