KG, Beschluss vom 31.05.2005 – 1 W 125/04

Oktober 4, 2020

KG, Beschluss vom 31.05.2005 – 1 W 125/04

Nach Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft. Der Beschwerdeführer kann dieses Ziel aus prozessökonomischen Gründen auch mit der weiteren Beschwerde gegen die zum Vorbescheid des Amtsgerichts ergangene Beschwerdeentscheidung verfolgen, wenn der Erbschein entsprechend dem Vorbescheid und der Beschwerdeentscheidung erteilt worden ist. Mit neuem Tatsachenvortrag ist er dann ausgeschlossen.
Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 290.838,31 EUR zu erstatten.
Gründe

A.

Die Beteiligten und der am 21. November 2001 verstorbene Erblasser sind Geschwister. Der Beteiligte zu 2) hat am 13. Dezember 2002 auf der Grundlage eines privatschriftlichen Testaments des Erblassers vom 4. November 2001 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) u.a. geltend gemacht, dass sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments aufgrund einer bevorstehenden Operation in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe und deshalb testierunfähig gewesen sei. Darauf hin hat das Amtsgericht Neukölln mit einem Beschluss vom 11. Dezember 2002 angekündigt, den beantragten Erbschein zu erteilen. Gegen diese Ankündigung hat die Beteiligte zu 1) am 2. Januar 2003 persönlich und durch ihre Verfahrensbevollmächtigten nochmals am 15. Januar 2003 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das Landgericht mit einem Beschluss vom 9. Dezember 2003 zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat den Erbschein am 29. Januar 2004 erteilt. Die Beteiligte zu 1) hat zunächst persönlich mit Schreiben vom 22. Januar und 9. Februar 2004 Beschwerde „gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung“ sowie weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts und mit weiteren Schreiben vom 16. März 2004 erneut Beschwerde gegen die Erteilung des Erbscheins und weitere Beschwerde beim Kammergericht eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist dann als weitere Beschwerde mit einem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juni 2004 wiederholt worden.

B.

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Ihre Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass das Landgericht ihre gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass sich der Vorbescheid vom 11. Dezember 2002 durch die Erteilung des beantragten Erbscheins an den Beteiligten zu 2) am 29. Januar 2004 erledigt hat. Die Beteiligte zu 1) hatte nunmehr die Wahl, ob sie – gestützt auf neuen Vortrag – die Einziehung des erteilten Erbscheins nach § 2361 Absatz 1 BGB beim Nachlassgericht beantragen wollte und damit den gesamten Instanzenzug wieder eröffnete oder ob sie aus prozessökonomischen Gründen ihr Beschwerdebegehren mit dem Ziel der Einziehung im Instanzenzug weiterverfolgte (vgl. Keidel/Winkler, FGG 15. Aufl., § 84 Rn. 2). Von einem derartigen Begehren ist auf Seiten der Beteiligten zu 1) auszugehen. Sie hat das in Unkenntnis der Erledigung eingelegte – zunächst formunwirksame – Rechtsmittel nach Erteilung des Erbscheins formwirksam nachgeholt. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 wird zwar lediglich die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung und eine Zurückverweisung beantragt. Aus der Begründung der weiteren Beschwerde ergibt sich aber unzweifelhaft, dass die Erteilung des Erbscheins für ungerechtfertigt erachtet und somit auch dessen Einziehung beantragt wird.

II. Die weitere Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546 f. ZPO.

1. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beteiligte zu 2) durch das Testament vom 4. November 2001 zum Alleinerben eingesetzt worden sei. Das Testament sei wirksam. Konkrete Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit hätten sich nicht ergeben, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestünde bei dieser Sachlage keine Veranlassung, weil der Sachverständige nur auf die Feststellungen zurückgreifen könne, die eine klare Geistesverfassung des Erblassers ergeben hätten. Die Anfechtung des Testaments greife nicht durch, weil die Beteiligte zu 1) selbst vorgetragen habe, dass der Erblasser ihr die Nachricht vom Tode seiner Ehefrau deshalb nicht habe mitteilen können, weil dann der Kontakt zwischen dem Erblasser und ihr herausgekommen wäre. Dann aber könne der Erblasser ihre fehlende Reaktion auf den Tod der Ehefrau nicht zum Anlass der Enterbung gemacht haben. Schließlich sei der Beteiligte zu 2) auch als Vollerbe und nicht nur als befreiter Vorerbe anzusehen. Für das vererbte Grundstück ergebe sich dies bereits daraus, dass dieses für die Altersversorgung habe zur Verfügung stehen sollen. Das Verbot des Verkaufs vor dem 6. August 2005 stelle sich daher nur als Sicherung des Wertes zu Gunsten des Beteiligten zu 2) dar. Anderes gelte zwar für die im Testament genannten Vermächtnisse und Auflagen. Diese habe der Beteiligte zu 2) aber nachweislich erfüllt, so dass ein Wegfall der Erbenstellung aus diesem Grund nicht mehr in Betracht komme.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellung, an die der Senat als das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist (§ 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO), das Vorliegen der Voraussetzungen einer Testierunfähigkeit verneint hat.

aa) Nach § 2229 Absatz 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei reicht es nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und vom Inhalt der letztwilligen Verfügung hatte; er muss vielmehr in der Lage gewesen sein, sich über die Tragweite dieser Anordnung und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127; Senat, FamRZ 2000, 912; BayObLG FamRZ 1999, 819; Soergel/Mayer, BGB, 13. Aufl., § 2229 Rn. 2; Staudinger/Baumann, BGB, 13. Bearbeitung, § 2229 Rn. 11). Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit – nämlich der Fähigkeit ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben – gegeben sind, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen kann daher im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf hin überprüft werden, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder zu hohe oder zu niedrige Beweisanforderungen gestellt worden sind (vgl. Keidel/Meyer-Holtz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, § 27 Rn. 42).

Derartige Fehler ergeben sich nicht daraus, dass die Vorinstanzen aufgrund des ärztlichen Berichts des St. J… -K… vom 26. November 2001 und der Stellungnahme des Oberarztes Dr. L… vom 7. August 2002 von einer Testierfähigkeit am 4. November 2001 ausgegangen sind. Es ist eine mögliche und im Übrigen auch nahe liegende Würdigung, wenn die Vorinstanzen dem Hinweis auf eine psychische Labilität des Erblassers zum Zeitpunkt des Krankenaufenthaltes, angesichts der klaren Angaben des behandelnden Oberarztes, der die Einwilligung des Erblassers zur Operation eingeholt hat und damit besonderes Augenmerk auf dessen geistige Verfassung haben musste, hinsichtlich der einwandfreien Geistesverfassung keine entscheidende Bedeutung beigemessen haben. Denn eine Testierunfähigkeit kommt bei dem Vorliegen einer Gemütslage nur dann in Betracht, wenn diese krankhafte Ausmaße eingenommen hat, so dass – wie das Amtsgericht zutreffen ausführt – die Erwägungen und Willensentschlüsse des Erblassers durch krankhafte Vorstellungen oder Empfindungen derart beeinflusst werden, dass sie davon beherrscht werden (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 701). Nicht zu beanstanden ist dabei auch, dass die Vorinstanzen mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Geistestätigkeit den im Juni 2000 festgestellten beginnenden hirnatrophischen Veränderungen keine entscheidende Bedeutung beigemessen haben.

Ein Rechtsfehler ergibt sich auch nicht aus der fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments am 4. November 2001. Das Landgericht hat insbesondere nicht seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 12 FGG) verletzt. Über Art und Umfang seiner Ermittlungen entscheidet das Tatsachengericht ohne Bindung an Beweisanträge der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen. Der rechtlichen Nachprüfung unterliegt dabei nur die Ausübung dieses Ermessens im Hinblick darauf, ob das Landgericht die Voraussetzungen und Grenzen seines Ermessens eingehalten hat (Keidel/Kahl a.a.O. § 27 Rdn. 27). Der Grundsatz der Amtsermittlung verpflichtet das Gericht, alle zur Sachverhaltsaufklärung dienlichen Beweise zu erheben. Dies bedeutet nicht, dass es allen denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachzugehen hätte. Seine Pflicht reicht vielmehr nur so weit, als der Sachverhalt oder das Vorbringen der Beteiligten bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind soweit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, und abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BayObLGZ 1979, 256/261f. m.w.N.). Zu überflüssigen und nur ergänzenden Beweiserhebungen ist das Gericht nicht verpflichtet.

Hiernach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass sich das Landgericht für seine Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers auf den ärztlichen Bericht des Krankenhauses und die Stellungnahme des behandelnden Oberarztes gestützt hat und von der Einholung eines Sachverständigengutachtens wie auch einer Vernehmung weiterer benannter Zeugen abgesehen hat.

Zwar kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Testierunfähigkeit im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB regelmäßig nicht vom Gericht allein, sondern nur mit Hilfe eines Nervenarztes oder Psychiaters bejaht werden (vgl. Senat, NJW 1961, 2066; BayObLG NJW-RR 1990, 1419/1420 m.w.N.). Die hiervon zu trennende Frage, ob Anlass besteht, ein Gutachten über die Testierunfähigkeit einzuholen, wenn das Gericht eine solche verneint, ist von ihm jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihre Beantwortung hängt vom Ergebnis der Sachaufklärung ab, die das Gericht vorgenommen hat, nachdem Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers geäußert wurden, wobei insbesondere das Verhalten des Erblassers und die tatsächlichen Umstände, die den medizinischen Befund ausmachen und die seinen Geisteszustand zur Zeit der Testamentserrichtung beeinflusst haben können, zu ermitteln sind. Kommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, dass die durch Zeugen oder andere Beweismittel feststellbaren Tatsachen nicht ausreichen können, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen, darf es davon absehen, ein Gutachten (§§ 15 Abs. 1 FGG, 404 ZPO) erstatten zu lassen (vgl. BayObLG a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist die Verfahrensweise des Gerichts nicht zu beanstanden. Denn aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ergaben sich – wie dargelegt – keine Hinweise auf eine Einschränkung der geistigen Funktionen des Erblassers im Zeitraum der Testamentserrichtung.

Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung ergibt sich nicht daraus, dass die Beteiligte zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde behauptet hat, dass der Erblasser das Testament unter den Einwirkungen des Medikamentes Dormalon verfasst hat. Eine Errichtung des Testaments unter Medikamenteneinfluss hat die Beteiligte zu 1) erstmals mit der weiteren Beschwerde behauptet, der Sachverhalt ergab für die Vorinstanzen keine Anhaltspunkte für diese Behauptung. Im Übrigen fehlen aber auch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser das Testament tatsächlich erst nach der Einnahme des Medikamentes errichtet hat.

bb) Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtswirkungen des Testaments nicht durch die Anfechtung der Beteiligten zu 1) vernichtet worden sind. Die Beteiligte zu 1) ist zwar als Anfechtungsberechtigte (§ 2080 BGB) anzusehen. Die Anfechtung ist auch fristgerecht dem Nachlassgericht gegenüber erklärt worden (§§ 2081f. BGB). Es fehlt aber an einem Anfechtungsgrund nach § 2078 Absatz 2 BGB. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen wird verwiesen.

cc) Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht das Testament dahin ausgelegt hat, dass der Beteiligte zu 2) nur bedingt durch die Erfüllung der Auflagen und Vermächtnisse zum Erben eingesetzt worden ist. Diese Auslegung, die durch das Gericht der weiteren Beschwerde nur begrenzt überprüft werden kann, wird von der Beteiligten zu 1) auch nicht angegriffen. Diese wendet sich auch nicht gegen die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2) die Auflagen und Vermächtnisse erfüllt hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG. Der Wert des Verfahrens folgt aus den §§ 131 Absatz 2, 30 Absatz 1 KostO und ist mit dem halben Wert des reinen Nachlasswertes (§ 107 KostO) anzusetzen, weil die Beteiligte zu 1) im Falle der Unwirksamkeit des Testaments in diesem Umfang gesetzliche Erbin wäre.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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