KG, Urteil vom 23.07.2015 – 22 U 96/14

August 22, 2021

KG, Urteil vom 23.07.2015 – 22 U 96/14

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 38 O 373/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien, die hälftige Erben nach ihrer am 25. August 1981 verstorbenen Mutter sind, streiten über die Abwicklung des Nachlasses. Für diese war zunächst eine Testamentsvollstreckung angeordnet, der Testamentsvollstrecker ist mittlerweile verstorben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die in der Hauptsache auf Feststellung der Unwirksamkeit der von dem Testamentsvollstrecker erstellten Teilungspläne und Teilung des Nachlasses durch das Gericht, sowie hilfsweise auf Feststellung, dass einzelne im Teilungsplan aufgenommene Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Bewertungen fehlerhaft sind, und die weiter auf Auskunft bzw. Unterlageneinsicht gerichtete Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten hin festgestellt, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung keine Ansprüche mehr gegen den Beklagten zustehen. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die erstellten Teilungspläne nicht offensichtlich unbillig seien, weil weder die Einschätzung des Testamentsvollstreckers falsch sei, das sog. B…-Grundstück sei von der Mutter der Parteien treuhänderisch für den Nachlass nach dem vorverstorbenen Vater erworben worden, noch die Beteiligungsbewertung und die Bewertung des Grundstücksanteil K… sachwidrig gewesen seien. Die auf Klärung verschiedener Streitpunkte gerichteten Hilfsfeststellungsanträge seien mangels Feststellungsinteresses unzulässig, Ansprüche auf Auskunft und Einsicht stünden dem Beklagten gegen den Kläger nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten auch wegen des Vortrags der Parteien und der gestellten Anträge wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 7. April 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 6. Mai 2014 Berufung eingelegt, die er nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 4. Juli 2014 mit einem Schriftsatz vom 3. Juli 2014, eingegangen am gleichen Tag, begründet hat. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter, die er mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 und 13. Mai 2015 dahin erweitert hat, den Beklagten zu verurteilen, bestimmte Wertpapiere an die Erbengemeinschaft zurückzugewähren.

Er hält auch in der Berufung an seiner Auffassung fest, dass das B…-Grundstück von der Erblasserin treuhänderisch für die S… und nicht für den Vater der Parteien erworben worden sei, so dass sie einen Anspruch auf Erstattung der Anschaffungskosten gegen diese gehabt habe. Die Bewertungen der Unternehmensbeteiligungen und des Grundstücks K… seien fehlerhaft zu niedrig erfolgt.

Der Kläger beantragt, nach einer Klageerweiterung in der Berufung mit den Schriftsätzen vom 7. und 13. Mai 2015 um den als letzten genannten Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 2. April 2014, Az.: 38 O 373/11,

I. festzustellen, dass die Teilungspläne des Testamentsvollstreckers Q… unwirksam sind und infolgedessen den Nachlass durch das Gericht zu teilen;

II. hilfsweise

1. festzustellen, dass in den zweiten Teilauseinandersetzungsplan unter A. Aktiva unter Ziff. VII. die Forderung der Erblasserin gegen die Firma F… … … & Co in Höhe von mindestens 151.562,70 DM als Aufwendungsersatz aus dem Treuhandvertrag aufzunehmen ist;

2. festzustellen, dass die im zweiten Teilauseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers Q… unter Aktiva, unter Ziff. VII. bezeichneten Ansprüche gegen die Treugeber R… und M… K… in Höhe von 682.107,44 DM nicht bestehen;

3. festzustellen, dass die im zweiten Teilauseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers Q… unter B. Nachlassverbindlichkeiten, unter Ziffer II., aufgeführte Belastung der Erblasserin auf ihrem Einlagenkonto bei der Kommanditgesellschaft in Firma S… KG entsprechend der vom Testamentsvollstrecker Dr. B… und den Wirtschaftsprüfern B … erteilten Abrechnung aus Entnahmen einschließlich der Entnahme des Grundstücks F…, W… in Höhe von 779.551,45 DM nicht besteht;

4. festzustellen, dass der im zweiten Teilauseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers Q… unter B. Nachlassaktive unter Ziff. VI. Aufgeführt Wert der Beteiligungen an der S … KG nicht mit 100.000 DM, sondern mit mindestens 825.000 DM anzusetzen ist;

5. festzustellen, dass der im zweiten Teilauseinandersetzungsplan des Testamentsvollstreckers Q… unter Aktiva I. 1.2. festgestellte Wert des 5/8 Miteigentumsanteils der Erblasserin an dem Grundstück K…, K… mit 1.125.000 EUR statt 812.500 DM in den Teilungsplan aufzunehmen ist;

6. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über den Bestand und die Entwicklung des Einlagenkontos aus der Treuhand der Erblasserin, insbesondere des Unterkontos sog. “Verrechnungskonto” seit dem 1. Januar 1972 bis zum 25. August 1981 bei der F… GmbH & Co. in Berlin sowie der H. B… KG mit dem Sitz in W… und über den Grund und die Höhe der Belastungsbuchungen aufzuteilen nach Privatverbrauch und Treuhandaufwand, welche zu dem negativen Kontostand geführt haben, zu erteilen;

7. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger in folgende Unterlagen Einsicht zu gewähren, sodass Kopien erstellt werden können:

– Gewinn und Verlustrechnung der S … KG in Berlin für die Jahre 1971-1981;

– Bilanzen der S… KG in Berlin für die Jahre 1971-1981;

– Wirtschaftsprüfungsberichte der S… H KG in Berlin für die Jahre 1971-1981;

– Ergebnissen von Betriebsprüfungen der F… KG In Berlin für die Jahre 1971-1981;

– Bilanzen der B… GmbH & Co. KG für die Jahre 1971-1981;

– Wirtschaftsprüfungsberichte der B… GmbH & Co. KG für die Jahre 1971-1981;

– Ergebnisse von Betriebsprüfungen, sofern erfolgt, der B… GmbH & Co. KG für die Jahre 1971-1981;

– Aufwendungen und Erträge im Bezug auf das Grundstück F… … W… (Grundbuch von B…, Blatt 8839);

– Aufwendungen und Erträge im Bezug auf das Grundstück K… in K… (Grundbuch von L…, Blatt 7991);

– Aufwendungen und Erträge im Bezug auf das Grundstück D…, B… (1/8 Anteil);

– sämtliche Einkommensteuer-, Feststellungs- und Vermögenssteuerbescheide der Erblasserin U… K… für den Zeitraum 1. Januar 1971 bis 1. Januar 1982 der zuständigen Finanzämter;

die Widerklage abzuweisen;

sowie hilfshilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die ihm vom Testamentsvollstrecker K… Q… im ersten und zweiten Teilauseinandersetzungsplan zugewiesenen Wertpapiere aus dem Depot bei der B… Bank Nr. 431775, auf geführt im zweiten Teilauseinandersetzungsplan unter Aktiva IV Nr. 1 an die Erbengemeinschaft zurückzugewähren. (Konkretisierte Fassung im SSv. 13. Mai 2015)

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

A. Die Sache ist zur Entscheidung reif. Der mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 517 ZPO ist mit dem Eingang der Berufungsschrift vom 6. Mai 2014 am gleichen Tag gewahrt, nachdem das angefochtene Urteil am 7. April 2014 zugestellt worden war. Auch der Begründungsschriftsatz vom 3. Juli 2014 ist mit dem Eingang an diesem Tag innerhalb der bis zum 4. Juli 2014 verlängerten Begründungsfrist eingegangen. Er erfüllt die Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

B. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die im Rahmen der Berufung zulässiger Weise erhobene hilfshilfsweise Klageerweiterung muss ebenfalls erfolglos bleiben.

1. Die Klage hat keinen Erfolg.

a) Der Hauptantrag des Klägers, der einerseits dahin zu verstehen ist, dass die Unwirksamkeit der erstellten Teilungspläne festzustellen ist, und andererseits dahin, das nach § 2048 Satz 3 Hs. 2 BGB eine gerichtliche Bestimmung über die Teilung des Nachlasses durch Urteil zu erstellen ist, ist hinsichtlich der begehrten Feststellung unzulässig und im Übrigen unbegründet.

aa) Für die Feststellung der Unwirksamkeit der Teilungspläne fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn dieses ist dann nicht gegeben, wenn statt der Feststellungsklage Leistungsklage ohne wesentliche Änderung der Voraussetzungen oder Risiken erhoben werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 – I ZR 107/82 -, juris Rdn. 21, NJW 1986, 1815 = MDR 1986, 467; Urteil vom 06. Mai 1993 – I ZR 144/92 -, juris, NJW 1993, 2993 = MDR 1993, 1069; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rdn. 7a). Denn die Feststellungsklage ist wegen ihrer lediglich deklaratorischen Feststellungswirkungen lediglich subsidiär. Danach fehlt es hier an dem notwendigen Feststellungsinteresse, weil die Erbengemeinschaft beendet ist und der Kläger ihm etwa zustehende Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend machen könnte.

Die zwischen den Parteien aus Anlass des Todes ihrer Mutter entstandene Erbengemeinschaft ist beendet. Denn eine Erbengemeinschaft endet mit dem Abschluss der Auseinandersetzung und kann auch nicht wieder hergestellt werden (vgl. Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 2042 Rdn. 22; Staudinger/Werner, BGB, 2010, vor § 2032 Rdn. 2). Dies beruht darauf, dass sie nur auf gesetzlicher Grundlage entstehen kann (vgl. Staudinger/Werner, aaO). Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Auseinandersetzung sowohl schuldrechtlich als auch dinglich insgesamt abgeschlossen. Alle Nachlassgegenstände sind auf die beiden Miterben verteilt. Dies gilt auch, soweit sich auf einem zu Gunsten beider Parteien eingerichteten Konto bei der B… -Bank noch 59.236,17 EUR bzw. ein höherer Betrag befinden. Denn dieser Betrag steht unstreitig dem Kläger allein zu, nachdem der Beklagte seinen Anteil mit Hilfe einer ihm erteilten Vollmacht mit rechtlicher Bindung für die Bank entnommen und erklärt hat, dass er in Bezug auf das verbliebene Kontoguthaben keine Ansprüche habe. Dann aber liegt hier eine Teilung in Natur nach § 2042 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 752 Satz 1 BGB vor. Aufgrund der rechtlich wirksamen Teilung kommt es auf eine Zustimmung durch den Kläger insoweit nicht an. Maßgebend für die Frage der Auseinandersetzung ist allein die Frage, ob die Teilung mit dinglicher Wirkung erfolgt ist. Weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungen zum Vollzug der Teilung bedurfte es nicht. Auf die Tatsache, dass die Auseinandersetzung nicht vollständig durch einen Testamentsvollstrecker vorgenommen worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil es – wie ausgeführt – allein auf die Durchführung der Auseinandersetzung ankommt. Die von dem Kläger gegen die Wirksamkeit der Testamentsvollstreckerernennung durch die Erblasserin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zum einen kann wegen der notwendigen grundbuchrechtlichen Maßnahmen davon ausgegangen, dass dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde. Dieses hat die Vermutung der ordnungsgemäßen Bestellung mit Außenwirkung gegenüber Dritten, § 2368 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 2365 BGB. Zum anderen ergeben die von dem Kläger vorgetragenen Tatsachen keinen Hinweis auf eine Unwirksamkeit der Ernennung. Der Testamentsvollstrecker ist gerade nicht als Notar bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin tätig geworden. Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Nr. 4 BeurkG macht die Beurkundung nicht unwirksam. Nach alldem kann auch offen bleiben, ob die Erbengemeinschaft bei einer anderen Sichtweise nicht nur allein an dem Bankkonto und dem dort hinterlegten Geld weiter besteht (vgl. dazu Erman/Westermann, aaO; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2042 Rdn. 18).

Auch die Annahme des Klägers, die Teilungspläne des Testamentsvollstreckers seien jedenfalls teilweise unwirksam, führt nicht zu einem Weiterbestehen der Erbengemeinschaft. Ein Teilungsplan ist zwar dann unwirksam und damit nicht verbindlich, wenn dieser gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Anordnungen des Erblassers verstößt oder offensichtlich unbillig ist (vgl. BeckOK/BGB/J. Mayer, Stand: 1. November 2014, § 2204 Rdn. 13; Münchener Kommentar zum BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2204 Rdn. 7). Dies führt dann aber aufgrund der dinglichen Wirksamkeit der Vollzugshandlungen lediglich zu Bereicherungsansprüchen, die jeder Miterbe dabei nach § 2039 Abs. 1 BGB geltend machen kann, wobei sie auf Leistung an die weiteren Miterben gerichtet sind (Erman/Schmidt, BGB, 13. Aufl., § 2204 Rdn. 5; Münchener Kommentar zum BGB/Zimmermann, 6. Aufl., § 2204 Rdn. 7). Im vorliegenden Fall kommen aber lediglich Zahlungsansprüche in Betracht, wie sich aus dem Vortrag und den Feststellungshilfsanträgen des Klägers ergibt. Denn dieser beanstandet lediglich Bewertungen bzw. die Nichtberücksichtigung von Ansprüchen. Diese Bereicherungsansprüche richten sich dann aber wegen der vollständigen Verteilung der Nachlassgegenstände allein gegen den Beklagten, der der einzige Miterbe ist. In einem solchen Fall die gesamthänderische Bindungen wiederherzustellen, kommt nicht in Betracht. Dies folgt, wenn schon nicht unmittelbar aus § 2039 Satz 1 BGB, jedenfalls aus § 242 BGB (vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2039 Rdn. 9). Denn der dann wieder gesamthänderisch gebundene Betrag stünde entsprechend den Auseinandersetzungsregelungen allein dem Beklagten zu, so dass eine solche Zahlung reine Formalismus wäre. Der Kläger hat insoweit auch kein schützenswertes Interesse aufgezeigt. Es ist auch angesichts der Dauer der Nachlassauseinandersetzung und dem Zweck auch sonst nicht zu erkennen.

Nach alldem kann hier auch offen bleiben, ob sich ein Feststellungsinteresse daraus ergibt, dass der Kläger seine Ansprüche derzeit nicht beziffern kann. Denn der Feststellungsantrag bezieht sich allein auf die Teilungspläne, auf die es insoweit nicht ankommt.

bb) Aufgrund der Beendigung der Erbengemeinschaft nach der Mutter der Parteien kommt auch die von dem Kläger beantragte Teilung des Nachlasses auf Anordnung des Gerichts nach § 2048 Satz 3 Hs. 2 BGB nicht in Betracht.

b) Das Landgericht hat die Klage wegen der hilfsweisen Feststellungsanträge (Nr. 1 bis 5) ebenfalls zu Recht abgewiesen. Soweit die Anträge auch dahin verstanden werden können, dass sie sich auf Bewertungsfragen bezüglich eines etwaigen Bereicherungsanspruches beziehen, ist schon fraglich, ob es sich nicht um einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses handelt, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (vgl. dazu Zöller/Greger, aaO, § 256 Rdn. 3). Auch insoweit fehlt es aus den genannten Gründen aber an einem ausreichenden Feststellungsinteresse. Die Behauptung des Klägers, ihm sei eine Berechnung seines Bereicherungsanspruchs wegen fehlender Unterlagen nicht möglich, reicht nicht aus. Teilweise macht er hier im Verfahren gerade mit eigenen Gutachten fehlerhafte Bewertungen geltend, teilweise ist nicht erkennbar, was sich aus etwaigen Unterlagen ergeben soll.

c) Das Landgericht hat auch mit zutreffender Begründung das Bestehen von Auskunftsansprüchen und Ansprüchen auf Unterlageneinsicht verneint. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Soweit der Kläger Auskunft und Einsicht aufgrund einer Mitgesellschafterstellung in der S … GmbH & Co. KG gegen den Beklagten geltend machen wollte, wäre im unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 166 Abs. 3 HGB vorzugehen gewesen, vgl. § 375 Nr. 1 FamFG.

d) Dem Kläger steht auch kein Anspruch zu, nach dem er von dem Beklagten die Herausgabe der an ihn im Rahmen der Auseinandersetzung übergebenen Wertpapiere verlangen könnte. Soweit der Kläger geltend macht, die Rückübertragung sei erforderlich, um eine gerechte Verteilung zu ermöglichen, reicht dieser Vortrag nicht aus. Denn ein Anspruch auf Rückübertragung auf die Erbengemeinschaft setzt voraus, dass gerade diese Übertragung fehlerhaft gewesen wäre. Dies ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Soweit die Wertpapiere, wie der Beklagte geltend macht, nicht mehr vorhanden sind, bestünde dann ohnehin auch nur ein Anspruch auf Wertersatz, so dass die obigen Ausführungen auch hier zutreffen.

2. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die auf die Widerklage hin erfolgte Feststellung wendet, dass ihm keine weiteren Ansprüche aus dem Nachlass gegen den Beklagten zustehen. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist weder die Zuordnung des B… -Grundstücks zum Nachlass des H… K… zu beanstanden noch sind es die Bewertungen der Unternehmensanteile oder Miteigentumsanteile.

a) Der Kläger hat schon keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass die Zuordnung des sog. B…-Grundstücks zum Nachlass des H… K… falsch wäre. Hierfür trägt er aber nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast, weil er aus diesem Umstand für sich Günstiges herleitet. Die Darlegungen aus dem Schriftsatz vom 7. Mai 2015 reichen dabei nicht aus. Die Tatsache, dass die Erblasserin Treuhänderin für die Firma S … gewesen ist, reicht angesichts der Tatsache, dass diese Firma wiederum dem Nachlass des Vaters der Parteien zuzurechnen war, nicht aus. Nichts anderes hat auch der 18. Zivilsenat in seinem Urteil vom 11. Februar 1997, S. 14 der UA, festgestellt. Ausreichender Vortrag ergibt sich insoweit auch nicht aus der Behauptung, der Beklagte selbst habe eine Treuhandstellung eingeräumt. Auf welchen Tatsachen diese Einschätzung beruhte, lässt sich dieser Behauptung nicht entnehmen, so dass nicht festgestellt werden kann, ob diese Einschätzung auch rechtlich gerechtfertigt ist.

b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Testamentsvollstrecker Fehler bei der Bewertung der Unternehmensanteile unterlaufen wären. Der Testamentsvollstrecker war aufgrund der unumstößlich bindenden Anordnungen der Erblasserin verpflichtet, die Treuverkehr mit der Wertfeststellung zu beauftragen und deren Ergebnis der Auseinandersetzung zugrunde zu legen. Etwas anderes hätte gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann zu gelten, wenn die Bewertung durch die Treuverkehr willkürlich oder sonst offenbar unrichtig gewesen wäre. Dies hat das Landgericht schon mit zutreffender Begründung verneint. Insoweit ergibt sich auch aus der Berufungsbegründung nichts anderes. Der Hinweis, das B… -Grundstück hätte als Vermögenswert berücksichtigt werden müssen, trifft nach dem Vorstehenden nicht zu. Dass bei den Unternehmen eine atypische Situation bestanden hätte, hat der Kläger schon nicht näher dargelegt. Aus dem Gutachten der Treuverkehr vom 19. September 1984 (K 8) ergibt sich insoweit hinreichend deutlich, dass die Bewertung auch nicht allein auf dem Jahr 1981 beruht, sondern sowohl frühere als auch zukünftige Zeiträume Berücksichtigung finden.

c) Entsprechendes gilt, soweit der Kläger die Bewertung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück in K… angreift. Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 4. Oktober 1984 ergibt, hat der Kläger auch mit der Berufung nicht vorgetragen. Die Einwendungen, die durch den Sachverständigen L… erhoben werden (S. 9 unter Ziff. 4.4. des Gutachtens: “Bewertung zu salopp”, “25% Pauschbetrag zeuge von Sachunkenntnis”), enthalten durchweg nur nicht nachprüfbare Wertungen. Insoweit wird auf S. 4 des Gutachtens zwar darauf hingewiesen, dass die vom Gutachterausschuss vorgenommenen Schätzungen unzutreffend sind. Zur Begründung wird dann aber nur auf die detailliert aufgeschlüsselten Werte im weiteren Gutachten verwiesen, ohne dass sich hieraus ergäbe, auf welcher genaueren Grundlage die Schätzung erfolgt wäre.

d) Der weitere Vorwurf, der Testamentsvollstrecker habe den Nachlassumfang fehlerhaft eingeschätzt, insbesondere habe er eine Treuhandvergütung der Erblasserin gegen die S… KG nicht berücksichtigt, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Berufung. Denn es fehlt schon an einem ausreichenden Vortrag, dass ihr ein solcher Anspruch zugestanden hätte. Zudem ist schon nicht ersichtlich, dass die Erblasserin das Grundstück für die Gesellschaft gehalten hätte.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 3 ZPO. Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.

[ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 14.09.2015 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:

Beschluss vom 14.09.2015

Die tatsächliche Feststellung auf S. 7 dritter Satz der UA wird dahin berichtigt, dass es heißen muss:

“59.236,17 EUR bzw. ein höherer Betrag”

Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 12. August 2015 zurückgewiesen.

G r ü n d e:

Der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 12. August 2015 ist nach § 320 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht eingelegt. Er hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, weil sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, dass auf dem Konto bei der B… -Bank mindestens 59.236,17 EUR vorhanden sind. Das vom Kläger eingereichte Abrechnungsschreiben war schon erstinstanzlich mit einem Schriftsatz vom 24. Januar 2013 als Anlage B 16 eingereicht worden.

Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg, weil die Frage der Zurechnung von Vermögen zu einem Nachlass vom Senat als Rechtsfrage angesehen worden ist und gemeint war.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren fallen nicht. Wegen der anwaltlichen Tätigkeit gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG. ]

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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