Nachlassverfahren: Örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung der Urkunde über die Ausschlagung einer Erbschaft

August 17, 2020

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21. März 2011 – 5 AR 8/11
Nachlassverfahren: Örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung der Urkunde über die Ausschlagung einer Erbschaft
Tenor
Zuständig für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärungen der Beteiligten vom 20. Dezember 2010 vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Minden ist das Amtsgericht – Nachlassgericht – Wilhelmshaven.
Gründe
I.
Randnummer1
Nachdem der zuletzt in Wilhelmshaven wohnhaft gewesene Erblasser am 19. November 2010 verstorben war, hat am 1. Dezember 2010 zunächst dessen Ehefrau vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Wilhelmshaven erklärt, dass sie die Erbschaft ausschlage. Entsprechende Erklärungen haben am 20. Dezember 2010 die in Minden wohnenden Beteiligten zu 1) bis 4) vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Minden abgegeben. Mit Datum vom selben Tag hat das Amtsgericht Minden dem Amtsgericht Wilhelmshaven eine Ausfertigung der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärungen zukommen lassen. Der Bitte des Amtsgerichts Wilhelmshaven, das Original der Niederschrift zu übermitteln, hat das Amtsgericht Minden nicht entsprochen. Durch Beschluss vom 14. Februar 2011 hat es unter Hinweis auf eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Juli 2010 eine Übersendung des Originals förmlich abgelehnt. Daraufhin hat das Amtsgericht Wilhelmshaven durch Beschluss vom 28. Februar 2011 seine Zuständigkeit für die Aufbewahrung der besagten Urschrift festgestellt und die Sache dem Oberlandesgericht Oldenburg vorgelegt mit dem Antrag, das für die Verwahrung des Originals der Niederschrift zuständige Gericht zu bestimmen.
II.
Randnummer2
Das Oberlandesgericht Oldenburg ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.
1.
§ 5 FamFG gilt auch für Verfahren, die dem Rechtspfleger nach §§ 3, 14 ff. RPflG übertragen sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2010, Az.: 2 AR 10/09, Tz. 4 m. w. N.).
Die Vorlagevoraussetzungen sind erfüllt. Verschiedene Gerichte haben sich rechtskräftig als zur Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagung zuständig erklärt. Der Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 28. Februar 2011 spricht dies explizit aus. Ebenso lässt sich dem Beschluss des Amtsgerichts Minden vom 14. Februar 2011 eine die eigene Zuständigkeit bejahende Aussage entnehmen. Indem das Amtsgericht Minden die Übersendung der fraglichen Urschrift abgelehnt hat, hat es unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es die Verwahrung der Urschrift ausschließlich als eigene Aufgabe ansieht.
In formelle Rechtskraft erwachsen sind die genannten Beschlüsse bereits deshalb, weil sie nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar sind (vgl. Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 45, Rn. 2 f.; ferner OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: I-15 Sbd 12/10, Tz. 4, zitiert nach juris).
2.
Das nächsthöhere gemeinsame Gericht ist hier der Bundesgerichtshof. Deshalb ist das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört, § 5 Abs. 2 FamFG. Zuerst mit der Sache befasst war das Amtsgericht Wilhelmshaven. Somit ist das Oberlandesgericht Oldenburg zur Zuständigkeitsbestimmung berufen.
III.
Zuständig für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärungen vom 20. Dezember 2010 ist das Amtsgericht – Nachlassgericht – Wilhelmshaven. Das folgt aus § 344 Abs. 7 FamFG.
1.
Gemäß § 344 Abs. 7 Satz 1 FamFG kann eine Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen wird (§ 1945 Abs. 1 BGB), wirksam auch gegenüber demjenigen Nachlassgericht abgegeben werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Sofern das geschieht, ist die Niederschrift über die Erklärung an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden (§ 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG). Zuständig in diesem Sinne ist grundsätzlich dasjenige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG). Das ist hier das Amtsgericht – Nachlassgericht – Wilhelmshaven.
2.
Die Vorschrift des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist dahin auszulegen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden das Original der Niederschrift über die Ausschlagungserklärung an das nach § 343 Abs. 1 FamFG zuständige Nachlassgericht zu übersenden hat (ebenso OLG Bremen, Beschluss vom 12.11.2010, Az.: 3 AR 10/10, Tz. 3 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2010, Az.: 6 AR 1/10, Tz. 2; OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2010, Az.: 2 AR 10/09, Tz. 6 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: I-15 Sbd 12/10, Tz. 7 ff., jeweils zitiert nach juris).
a) Für ein solches Verständnis spricht bereits der Wortlaut des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG, der nicht zwischen dem Original der Niederschrift und Ausfertigungen von dieser differenziert. Außerdem verweist § 344 Abs. 7 Satz 1 FamFG auf § 1945 Abs. 1 BGB, wonach die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form sind im Original zu übersenden (vgl. Weidlich, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1945, Rn. 3). Dies gilt entsprechend für Niederschriften, die nicht durch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes aufgenommen werden (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.11.2010, Az.: 3 AR 10/10, Tz. 3 m. w. N.).
b) Eine entgegenstehende gesetzliche Bestimmung ist nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine solche Regelung nicht daraus herleiten, dass § 1945 Abs. 2 BGB für die Errichtung der Niederschrift des Nachlassgerichts auf die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes verweist. Gemäß § 45 Abs. 1 BeurkG verbleibt die Urschrift einer notariellen Urkunde zwar grundsätzlich in der Verwahrung des beurkundenden Notars. Doch betrifft diese Bestimmung das Verhältnis zwischen Urkundsperson und Urkundsbeteiligten, während hier zwei Urkundspersonen darum streiten, wer von ihnen für die Verwahrung der Urkundsurschrift zuständig ist. Deshalb ist § 45 Abs. 1 BeurkG in der vorliegenden Konstellation weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2010, Az.: 6 AR 1/10, Tz. 2, zitiert nach juris). Vielmehr gewährleistet erst die Übersendung des Originals der Niederschrift, dass das für das weitere Verfahren allein örtlich zuständige Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, eine vollständige Verfahrensakte führen kann. Gerade diesem Zweck dient § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2010, Az.: I-15 Sbd 12/10, Tz. 9 m. w. N., zitiert nach juris).
c) Der Gefahr, dass die Urschrift auf dem Postweg abhanden kommt, kann dadurch begegnet werden, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehält (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2010, Az.: 2 AR 10/09, Tz. 8). Ein solches Vorgehen sieht das Gesetz auch in anderen Fällen – zum Beispiel in § 45 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BeurkG – vor.

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