Nichtigkeit eines Ehevertrages, der alle Scheidungsfolgen abbedingt

März 7, 2020

AG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 277 F 131/19
1. Ein Ehevertrag, mit dem die beteiligten Ehegatten wechselseitig alle gesetzlichen Scheidungsfolgen abbedingen, kann wegen unangemessener Benachteiligung eines Ehegatten gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn zwar die Ehe kinderlos ist und die Ehegatten bei Vertragsschluss über einen annähernd gleich hohes Einkommen verfügen, der benachteiligte Ehegatte aber im Zusammenhang mit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes und Vereinbarung vom Gütertrennung zugleich sein Vermögen ohne Gegenleistung und ohne Rückforderungsklausel für den Scheidungsfall auf den begünstigten Ehegatten überträgt.
2. Zu den Umständen, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen eine unterlegene Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten indizieren, gehört auch eine langanhaltende, zu längerfristiger Arbeitsunfähigkeit führende psychische Erkrankung des benachteiligten Ehegatten. Dafür muss nicht im Einzelnen festgestellt werden, inwieweit sich die psychische Erkrankung nachteilig auf das Urteilsvermögen des benachteiligten Ehegatten auswirkt. Für die Annahme subjektiver Vertragsimparität genügt die psychische Erkrankung als solche, wenn sich Anhaltspunkte für eine unterlegene Verhandlungsposition zusätzlich aus der Beurkundungsituation ergeben, insbesondere, wenn dem benachteiligten Ehegatten vor der Beurkundung kein Vertragsentwurf vorliegt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene, am 29.03.2010 zur Urkundennummer 159/2010 des Notars L. in beurkundete Ehevertrag nichtig ist.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet,
a) Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens zum Trennungszeitpunkt am 08.06.2018 unter Vorlage eines vollständigen und systematisch geordneten wahrheitsgemäßen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Aktiva und Passiva mit genauer Beschreibung wertbildender Faktoren,
b) die zu erteilende Auskunft wie folgt zu belegen:
(1) Immobilienvermögen durch Vorlage der vorhandenen Urkunden in Ablichtung, nämlich Lagepläne, Grundrisspläne, Baubeschreibungen und Schätzgutachten, soweit vorhanden,
(2) Forderungen an Kreditinstitute durch Angabe des Bankinstituts und der Kontonummer, Vorlage der Kontoauszüge per 08.06.2018 und bei Sparguthaben Vorlage des Sparbuches in Kopie,
(3) Forderungen an Lebensversicherungen durch Vorlage des Versicherungsscheines aller im eigenen Namen und/oder im fremden Namen abgeschlossenen Versicherungsverträge; Vorlage von Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften über den jeweiligen Wert bestehend aus Deckungskapital, Überschussanteilen und Anwartschaftsbarwert auf einen Schlussüberschussanteil,
(4) Forderung aus Darlehensverträgen (einschließlich Bausparverträgen) durch Vorlage des jeweiligen Darlehensvertrages in Kopie,
(5) Vermögen in Form von Wertpapieren und Aktien durch Vorlage eines Auszuges des betreffenden Depots per 08.06.2018,
(6) Vermögen in Form eines Pkw durch Vorlage des Kaufvertrages.
Im Übrigen wird der Auskunftsantrag abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Ehevertrages und nimmt den Antragsgegner weiter im Wege eines Stufenantrages auf Auskunfterteilung und gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt in Anspruch.
Die Beteiligten gingen am 22.07.2006 die Ehe miteinander ein und leben seit Anfang 2018 (Anlage AST 4, Blatt 38 der Akte) oder jedenfalls seit dem 08.06.2018 (Antragsschrift, Blatt 22 der Akte) voneinander getrennt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Ein Scheidungsantrag ist bisher nicht anhängig.
Die Antragstellerin war bereits vor der Eheschließung und ist bis heute durchgängig bei einer Firma im Bereich Vertrieb zahnmedizinischer Produkte angestellt. Sie bezog dort im Jahr 2010 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 2.700 €, das sich inzwischen moderat gesteigert hat. Der Antragsgegner ist Groß- und Außenhandelskaufmann und arbeitete im Zeitraum von 2009-2012 für eine Firma, die Dentalprodukte vertreibt. Er erzielte in diesem Zeitraum ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen von 2.400 €. Nach dem Jahr 2012 wechselte er mehrmals den Arbeitgeber. Seit dem 01.07.2018 ist er arbeitssuchend (Erklärung der Beteiligten zu Protokoll des Gerichts vom 05.06.2019, Blatt 179 R und 180 der Akte).
Die Antragstellerin befand sich seit Februar 2009 zumindest bis Juni 2018 wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich der einzelnen Klinikaufenthalte in den Jahren 2009-2018 wird auf die Darstellung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16.04.2019 sowie die dort jeweils als Anlage beigefügten Behandlungsberichte (Blatt 80 ff. der Akte) Bezug genommen. Durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wurde mit Bescheid vom 26.01.2010 bei der Antragstellerin ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt; davon entfällt auf die psychische Erkrankung ein Einzel-GdB von 40 (Anlage AST 21, Blatt 160 der Akte).
Die Antragstellerin hatte im Jahr 1999 zum Preis von 220.000 DM eine Eigentumswohnung erworben, die sich als sogenannte Schrottimmobilie erwies. Sie war in einem gerichtlichen Verfahren gegen die finanzierende Bank unterlegen und ist weiterhin aus dem Darlehen zur Finanzierung dieser Immobilie verpflichtet. Sie zahlt aufgrund einer Vereinbarung mit der Bank weiterhin monatlich ca. 600 € an Zinsen auf dieses Darlehen. Die finanzierende Bank hatte ihr in den Jahren ab 2007 und danach wiederholt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen dieses Darlehens angedroht (Antragsschrift vom 24.01.2019, Blatt 20 der Akte; Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll des Gerichts am 05.06.2019, Blatt 180 f. der Akte).
Am 29.03.2010 schlossen die Beteiligten zur Urkundenrollen-Nummer 158/2010 des Notars W. L. in den als Anlage AST 2 (Blatt 33 der Akte) vorgelegten Vertrag über eine ehebedingte Zuwendung des Inhalts, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner ihren Miteigentumsanteil an der damals von den Beteiligten gemeinsam bewohnten Ehewohnung mit der Belegenheit Julius-Leber-Weg in ohne Gegenleistung übertrug. Dazu ist unter anderem beurkundet worden:
㤠2 РEhebedingte Zuwendung
Die Erschienene J. F. wendet dem Erschienenen V. F., ihrem Ehemann, im Wege der ehebedingten Zuwendung im Hinblick auf die güterrechtliche Vereinbarung, die die Beteiligten am heutigen Tage treffen, ihre Miteigentumshälfte an dem Vertragsobjekt zu.
Ein Rückforderungsrecht für den Scheidungsfall wird nicht vereinbart. Der Notar hat über die Möglichkeit und Inhalt derartiger Scheidungsklauseln belehrt.“
Ebenfalls am 29.03.2010 schlossen die Beteiligten zur Urkundenrollen-Nummer 159/2010 des Notars W. L. in den als Anlage AST 2 (Blatt 27 der Akte) vorgelegten Ehevertrag. Die Beteiligten vereinbarten Gütertrennung (II.), verzichteten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt auch für den Fall der Not (III.) und schlossen den Versorgungsausgleich insgesamt aus (IV.). Dazu ist unter anderem beurkundet worden:
„II. Gütertrennung
1. Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung und schließen deshalb den gesetzlichen Güterstand aus. […]
III. Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
Die Beteiligten verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht gegenseitig an. Bei diesem Verzicht gehen die Beteiligten von ihrer gegenwärtigen jeweils voll Existenz sichernden beruflichen und vermögensmäßigen Situation und davon aus, dass keine Kinder vorhanden sind. Eine etwaige Scheidung soll nicht zu Unterhaltsansprüchen eines geschiedenen Ehegatten gleich welcher Art gegen den anderen Ehegatten führen. Das gilt auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung. […]
IV. Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Wir schließen den Versorgungsausgleich aus. Auch hierbei gehen wir von unseren annähernd gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus, die es einem jeden von uns ermöglichen, ausreichende Versorgungsansprüche zu erwirtschaften.“
Die Beurkundung beider Verträge wurde vom Antragsgegner beim Notar in Auftrag gegeben. Die Antragstellerin hatte vor dem Beurkundungstermin keinen Kontakt mit dem Notar. Sie hatte vor dem Beurkundungstermin keinen Entwurf des Vertrages erhalten und konnte den Vertragstext erstmals im Beurkundungstermin zur Kenntnis nehmen. Der Vertragstext ist im Beurkundungstermin gemäß Entwurf unverändert beurkundet worden (Erklärungen der Beteiligten zu Protokoll des Gerichts vom 05.06.2019, Blatt 179 R und 180 R der Akte).
Zum Zeitpunkt der Beurkundung lag der erste stationäre Aufenthalt der Antragstellerin in der Abteilung Psychosomatik/Psychotherapie einer Klinik in Bad G., der vom 11.02.2009 bis zum 25.03.2009 gedauert hatte (Schriftsatz vom 16.04.2019, Blatt 81 der Akte; Entlassungsbericht vom 30.03.2009, Anlage AST 6, Blatt 89 ff. der Akte), hinter ihr; sie war aus diesem Klinikaufenthalt arbeitsunfähig entlassen worden (Entlassungsbericht, Blatt 102 der Akte) und im Zeitpunkt der Beurkundung bereits für die Dauer eines Jahres durchgehend arbeitsunfähig erkrankt (ärztliches Attest vom 10.09.2018, Anlage AST 8, Blatt 110 der Akte).
Der Antragsgegner hat die betreffende Eigentumswohnung inzwischen veräußert. Nach Kenntnis der Antragstellerin hat er einen Verkaufspreis von 615.000 € erzielt. Am 17.10.2018 überwies er ihr einen Betrag von 50.000 € und lehnt weitere Zahlungen ab (Antragsschrift, Blatt 23 der Akte).
Die Antragstellerin behauptet, sie sei bei Beurkundung der beiden Verträge am 29.03.2010 aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Ihr Urteilsvermögen sei eingeschränkt gewesen, ihr Wille geschwächt. Zum Krankheitsbild, das diagnostisch zunächst als posttraumatische Belastungsstörung, inzwischen aber als dissoziative Identitätsstörung eingeordnet sei, gehöre ein extrem angepasstes Verhalten. Sie habe bei der Beurkundung ihrem Mann blind vertraut und die Konsequenzen nicht überblickt. Der Antragsgegner habe ihr den Eindruck vermittelt, die Verträge würden zu ihrer eigenen Sicherheit geschlossen. Sie habe ihm gesagt, das alles über fordere sie; er habe ihr erklärt, dies sei alles nur zu ihrem Besten (Antragsschrift, Blatt 18 f. der Akte; Schriftsatz vom 16.04.2019, Blatt 84 der Akte).
Die Antragstellerin beantragt:
1.) Es wird festgestellt, dass die Beteiligten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und durch den Ehevertrag vom 29.03.2010 zur Urkundennummer 159/2010 des Notars L. unter Berücksichtigung des Vertrages des Notars L. zu Urkundennummer 158/2010 der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht aufgehoben worden ist.
2.) Nach Feststellung des Antrages zu 1.) den Antragsgegner [zu verpflichten,] im Wege eines Stufenantrages zu verpflichten,
Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens zum Trennungszeitpunkt am 08.06.20189 [richtig offensichtlich: 2018] sowie zum Tag der Eheschließung am 22.07.2006 unter Vorlage jeweils eines vollständigen und systematisch geordneten wahrheitsgemäßen Bestandsverzeichnisses, getrennt nach Aktiva und Passiva mit genauer Beschreibung wertbildender Faktoren.
3.) den Antragsgegner zu verpflichten, die Auskunft durch Vorlage eines systematischen geordneten Bestandsverzeichnisses und die Auskünfte durch Vorlage der nachfolgend beschriebenen Unterlagen zu belegen:
Grundvermögen durch:
a) Beschreibung der Lage, Größe, Beschaffenheit und sonstiger wertbildender Faktoren des Grundstücks
b) Vorlage der vorhandenen Urkunden hierzu in Ablichtung, nämlich:
– Lageplan
– Grundrisspläne
– Baubeschreibung
– Schätzgutachten
Forderungen an Kreditinstitute durch:
a) Angabe des Bankinstituts und der Kontonummer
b) Vorlage der Kontoauszüge per 08.06.2018
c) bei Sparguthaben: Vorlage des Sparbuches in Kopie
Forderungen an Lebensversicherungen durch:
a) Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsscheinnummer derjenigen Lebensversicherungen, die der Antragsgegner im eigenen Namen und/oder im fremden Namen abgeschlossen hat, durch Vorlage der Versicherungsscheine in beglaubigter Fotokopie
b) Vorlage von Bestätigungen der Versicherungsgesellschaften über die Höhe des jeweiligen Wertes unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung, also Deckungskapital/Überschussanteile/Anwartschaft bei auf einen Schlussüberschussanteil Forderungen aus Darlehensverträgen (einschließlich Bausparverträgen) durch:
a) Angabe des Darlehensnehmers
b) Vorlage der Darlehensverträge in Kopie
Wertpapiere, Aktien durch: Angabe der Art des Wertpapiers, des Kurswertes, des Nominalwertes sowie des Zinssatzes
Angaben über den Wert des PKWs durch Vorlage des Kaufvertrages, Angabe des Kilometerstandes, Angabe des Baujahres sowie sonstiger wertbildender Faktoren
4.) den Antragsgegner gegebenenfalls zu verpflichten, seine Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Der Antragsgegner wendet ein, die Antragstellerin habe mit Abschluss der beurkundeten Verträge selbst die Absicht verfolgt, die von den Beteiligten gemeinsam bewohnte Immobilie dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Ein eingeschränktes Urteilsvermögen der Antragstellerin habe er bei der Beurkundung nicht feststellen können. Der Notar habe sich selbst von der Beurkundungsfähigkeit der Beteiligten überzeugt und die Beteiligten ausführlich belehrt (Schriftsatz vom 21.03.2019, Blatt 60 der Akte; Schriftsatz vom 17.05.2019, Blatt 177 der Akte).
Ihm, dem Antragsgegner selbst, habe vor der Beurkundung ebenso wenig ein Vertragsentwurf vorgelegen wie der Antragstellerin. Er habe dem Notar nur telefonisch das Anliegen dahingehend geschildert, dass es bei dem abzuschließenden Vertrag um den Schutz der gemeinsamen Immobilie gehe. Der Notar habe den von ihm ausgearbeiteten Entwurf den Beteiligten erstmals im Beurkundungstermin vorgelegt. Der Notar habe außerdem der Antragstellerin davon abgeraten, den Vertrag (bzw. die Verträge) zu unterschreiben (Erklärung des Antragsgegners zu Protokoll des Gerichts vom 05.06.2019, Blatt 180 R der Akte).
Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2019 (Blatt 179 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
II.
Die Anträge der Antragstellerin sind, soweit über sie bereits im Wege eines Teilbeschlusses entschieden werden konnte, zulässig und überwiegend begründet.
1.
Der Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig und begründet.
a)
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat ein hinreichendes Interesse an einer Zwischenfeststellung im Sinne von §§ 113 FamFG, 256 Abs. 2 ZPO. Ein isoliertes Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit eines Ehevertrages besteht, wenn der Ehevertrag Regelungen enthält, die verschiedene Scheidungsfolgen betreffen. Das Feststellungsinteresse ist dann mit der Feststellung der Nichtigkeit einzelner Regelungen, die auch inzident im Rahmen eines Leistungsbegehrens zu prüfen wäre, nicht erschöpft, weil sich die einzelnen Regelungen des Ehevertrages auf andere, nicht vom jeweiligen Leistungsantrag umfasste Scheidungsfolgen beziehen (BGH, FamRZ 2005, 691; FamRZ 2019, 818; FamRZ 2019, 953).
Der vorliegende Ehevertrag vom 29.03.2010 enthält Regelungen zu allen Bereichen des Scheidungsfolgenrechts. Mit der hinsichtlich eines Auskunftsverlangens zum Ehegattenunterhalt getroffenen inzidenten Feststellung, dass der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen gemäß Ziffer III. des Ehevertrages nichtig ist, ist deshalb das Feststellungsinteresse der Antragstellerin nicht erledigt.
b)
Der Ehevertrag vom 29.03.2010 zur Urkundenrolle Nummer 159/2010 des Notars W. L. ist wegen unangemessener Benachteiligung der Antragstellerin insgesamt nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
(1)
Der Bundesgerichtshof hat in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2001 (FamRZ 2001, 343) zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen in mittlerweile ständiger (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 – juris, Tz. 19) Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt:
(aa)
Die Ehegatten sind im Rahmen privatautonomer Vertragsgestaltung grundsätzlich frei, die Rechtsfolgen einer Trennung und Scheidung abweichend von den gesetzlichen Regelungen zu gestalten. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf aber nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarung beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn durch vertragliche Vereinbarungen eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Dabei wiegen die Belastungen des einen Ehegatten umso schwerer, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, FamRZ 2004, 601; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 – juris, Tz. 9).
(bb)
Dabei ist zunächst im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer so einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr unabhängig von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Hält ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle stand, hat eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft zu erfolgen (BGH, FamRZ 2004,601; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 – juris, Tz. 10).
(cc)
Die Wirksamkeitskontrolle unterliegt dabei folgendem Prüfungsmaßstab:
(aaa)
Ein kompensationsloser Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts wie etwa hat der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann bereits für sich genommen ein objektives Ungleichgewicht (objektive Vertragsimparität) begründen mit der Folge, dass der Ehevertrag einer Überprüfung am Maßstab von § 138 Abs. 1 BGB nicht standhält (BGH, Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008 2011 – juris, Tz. 16 ff.).
(bbb)
Selbst wenn aber die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen bei isolierter Betrachtungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit jeweils für sich genommen nicht rechtfertigen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, Beschluss vom 20.03.2019, FamRZ 2019, 953 – juris, Tz. 35; Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 – juris, Tz. 16 ff.; Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 – juris, Tz. 38; Beschluss vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 – juris, Tz. 20 f.).
(ccc)
Weil aber das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt, kann auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt kann ein gewisses Indiz für die unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Es müssen aber verstärkende, außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände zu erkennen sein, die auf eine subjektive Vertragsimparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit hindeuten können (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 – juris, Tz. 39, mit weiteren Nachweisen; offengelassen noch im Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011 – juris, Tz. 22).
(ddd)
Solche außerhalb der Vertragsurkunde liegende verstärkende Umstände, die zur Feststellung subjektiver Vertragsimparität führen, können sich neben einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577: Ehefrau ausländischer Staatsangehörigkeit, die ohne Eheschließung von der Ausweisung bedroht ist; BGH, Urteil vom 09.07.2008, FamRZ 2008, 2011: Ehefrau, die bei Vertragsschluss im 9. Monat schwanger ist) auch aus der Beurkundungssituation selbst ergeben. Insofern spricht für die Annahme einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten der Umstand, dass dieser Ehegatte in die Verhandlungen, die dem Abschluss des Ehevertrages vorausgingen, nicht mit eingebunden war, keinen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hatte und ihm/ihr vor Abschluss des Vertrages kein Vertragsentwurf zur Verfügung stand (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 – juris, Tz. 22; Beschluss vom 15.03.2017, FamRZ 2017, 884 – juris, Tz. 43 f.). Dabei setzt die Feststellung subjektiver Vertragsimparität nicht voraus, dass der benachteiligte Ehegatte den Vertrag nur mit Bedenken oder quasi widerwillig abschließt; denn § 138 Abs. 1 BGB schützt auch gerade den Ehegatten, der dem Verlangen des überlegenen Ehegatten widerstandslos Folge leistet (BGH, Beschluss vom 15.03.2017, FamRZ 2017, 884 – juris, Tz. 44).
(eee)
Ergibt sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit aus der Gesamtwürdigung eines einseitig belastenden Ehevertrages, erfasst die Nichtigkeitsfolge nach ständiger Rechtsprechung des XII. Senats des BGH notwendig den gesamten Vertrag, ohne dass eine salvatorische Klausel daran etwas ändert (BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 – juris, Tz. 23, mit weiteren Nachweisen).
(2)
Gemessen an diesen Maßstäben hält der Ehevertrag vom 29.03.2010 zur Urkundenrollennummer 159/2010 bereits einer Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB nicht stand, so dass es auf eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB vorliegend nicht mehr ankommt. Der Vertrag ist insgesamt nichtig, weil bereits einzelne Regelungen des Vertrages in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen, ohne dass dafür eine Kompensation vorgesehen wäre, und dadurch bereits ein objektives Ungleichgewicht besteht; weil das Zusammenspiel der vertraglichen Regelungen auf eine evident einseitige Benachteiligung der Antragstellerin zielt und sich ein objektives Ungleichgewicht insbesondere aus der Gesamtschau der Regelungen ergibt; und weil sich in diesem objektiven Ungleichgewicht eine unterlegene Verhandlungsposition der Antragstellerin widerspiegelt.
(aa)
Die einzelnen Regelungen des Ehevertrages führen teilweise schon für sich genommen zu objektiver Vertragsimparität.
(aaa)
Die Vereinbarung der Gütertrennung und der damit einhergehende wechselseitige Verzicht auf sämtliche Zugewinnausgleichsansprüche führen allerdings als solche noch nicht zur Unwirksamkeit des Ehevertrages.
Der Zugewinnausgleichsanspruch betrifft nicht den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Nach dem Vortrag der Beteiligten ist auch nicht festzustellen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der Beurkundung des Ehevertrages für den Fall der Scheidung voraussichtlich mit einem Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner – und wenn ja, in welcher Höhe – zu rechnen hatte. Allerdings ist unter Einbeziehung der unmittelbar zuvor zur Urkundenrollennummer 158/2010 beurkundeten ehebedingten Zuwendung des Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Eigentumswohnung bereits ein gewisses objektives Ungleichgewicht durch die Vereinbarung der Gütertrennung begründet. Denn die ehebedingte Zuwendung führte auf Seiten des Antragsgegners zu einem Zugewinn in Höhe des Wertes der Zuwendung, weil diese Zuwendung nach allgemeiner Ansicht kein privilegiertes Anfangsvermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB ist (BGH, FamRZ 1982, 778; Palandt-Brudermüller, BGB, 78. Aufl. 2019, § 1376 Rn. 15).
(bbb)
Der Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt begründet hingegen bereits für sich die Annahme objektiver Vertragsimparität. Es handelt sich um einen Eingriff in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts, für den im Vertrag keine Kompensation vorgesehen ist. Der Eingriff wiegt umso schwerer, als auch eine Ausnahme für den Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes gemäß § 1570 BGB nicht vorgesehen ist. Bei der Beurteilung des objektiven Gewichts dieses Eingriffs in den Kernbereich kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob im Zeitpunkt der Beurkundung ein Kinderwunsch der Beteiligten noch realistisch war (Antragsschrift Seite 7, Blatt 20 der Akte, vs. Antragserwiderung vom 21.03.2019, Seite 7, Blatt 62 der Akte).
Einem objektiven Ungleichgewicht wegen des Verzichts auf jeglichen nachehelichen Unterhalt steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Beurkundung jeweils aus angestellter Tätigkeit ein Gehalt in annähernd gleicher Höhe erzielten und deshalb zu diesem Zeitpunkt Unterhaltsansprüche in erheblicher Höhe rechnerisch eher nicht absehbar waren; denn die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Beurkundung nach einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt bereits für einen Zeitraum von einem Jahr durchgängig arbeitsunfähig erkrankt; zu diesem Zeitpunkt war also keineswegs ausgeschlossen, dass im Fall der Scheidung Ansprüche auf Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB bestehen könnten.
(ccc)
Für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gilt grundsätzlich ähnliches wie für den nachehelichen Unterhalt: Der Versorgungsausgleich gehört zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und steht wegen seiner Funktion als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist deshalb schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte nach dem Zuschnitt der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dies mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH, Beschluss vom 29.01.2014, FamRZ 2014, 629 – juris, Tz. 19 f.).
Danach lässt sich hier aber durch den wechselseitigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs an sich noch kein erhebliches vertragliches Ungleichgewicht feststellen. Denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erzielten beide Beteiligte aus nichtselbständiger Tätigkeit ein Einkommen in vergleichbarer Höhe und erwarben deshalb absehbar in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in vergleichbarer Höhe.
Gleichwohl war im Zeitpunkt der Beurkundung bereits absehbar, dass aufgrund längerfristiger Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin zumindest die Gefahr besteht, dass Anwartschaften nicht mehr in gleicher Höhe wie bisher erworben werden. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs führt deshalb hier objektiv zu einem Ungleichgewicht, das indes für sich genommen noch nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB erreicht.
(bb)
Das objektive Zusammenspiel der Regelungen des Ehevertrages zielt allerdings in seiner Gesamtheit erkennbar auf eine einseitige und unangemessene Benachteiligung der Antragstellerin ab.
Der Ehevertrag führte insgesamt dazu, dass die Antragstellerin im Fall der Scheidung keinerlei Ansprüche gegen den Antragsgegner hatte, weder aus dem Versorgungsausgleich noch auf nachehelichen Unterhalt noch güterrechtliche Ansprüche. Das bedeutete ungeachtet des jeweils wechselseitigen Ausschlusses der Ansprüche objektiv eine Benachteiligung der Antragstellerin, weil im Zeitpunkt der Beurkundung bereits absehbar war, dass die Antragstellerin aufgrund einer länger andauernden psychischen Erkrankung von Einschnitten in ihrer Erwerbsbiographie deutlich stärker bedroht war als der Antragsgegner.
Ein massives Ungleichgewicht in der Gestaltung des Ehevertrages ergibt sich allerdings in einer Zusammenschau mit der unmittelbar vor dem Ehevertrag zur Urkundenrollennummer 158/2010 beurkundeten ehebedingten Zuwendung des Miteigentumsanteils an der gemeinsamen Wohnung an den Antragsgegner. Denn danach fehlte nicht nur eine wirtschaftlich relevante Kompensation für die vertragliche Abbedingung sämtlicher Scheidungsfolgen, sondern die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ehevertrages für die Antragstellerin wurden vielmehr noch massiv verschärft dadurch, dass die Antragstellerin sich durch die Zuwendung des Miteigentumsanteils ihres einzigen wesentlichen Vermögensgegenstandes (Erklärung zu Protokoll vom 05.06.2019, Blatt 180 der Akte) begab, auf eine Rückforderung der Zuwendung für den Scheidungsfall verzichtete und zugleich auf Zugewinnausgleichsansprüche gegen den Antragsgegner, die diese Zuwendung zwangsläufig ausgelöst hätte, verzichtete.
(cc)
In dem objektiven Ungleichgewicht der Regelungen des Ehevertrages spiegelt sich auch eine unterlegene Verhandlungsposition der Antragstellerin wider.
(aaa)
Für die Feststellung, dass sich die Antragstellerin bei Vertragsschluss gegenüber dem Antragsgegner in einer unterlegenen Verhandlungsposition befand, bedarf es keiner genauen diagnostischen Einordnung ihrer psychischen Erkrankung. Die Antragstellerin muss dafür auch nicht im Einzelnen den Beweis führen, inwiefern ihre psychische Erkrankung zu einer Einschränkung ihrer Urteilsfähigkeit geführt hatte. Erheblich ist, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen und für die Dauer von einem Jahr durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war und infolge dieser Erkrankung ein Einzel-GdB von 40 für die psychische Erkrankung durch die zuständige Behörde festgestellt worden war. Bereits dieser unstreitige Sachverhalt lässt auf eine unterlegene Verhandlungsposition schließen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2018, FamRZ 2018, 577 – juris, Tz. 19).
(bbb)
Die Antragstellerin befand sich zu diesem Zeitpunkt auch in einer wirtschaftlichen Zwangslage, weil ihr wegen des Erwerbs der Schrottimmobilie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die finanzierende Bank drohten. Dass die Vereinbarung der ehebedingten Zuwendung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung an den Antragsgegner maßgeblich auch von dem beiderseitigen Bestreben getragen gewesen sein mag, diese Immobilie der Zwangsvollstreckung aus dem Darlehensvertrag zu entziehen, steht dem nicht entgegen. Insofern hat die Antragstellerin zutreffend darauf verwiesen, dass die Regelungen des Ehevertrages – insbesondere der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt – keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Anliegen des Schutzes der Ehewohnung vor dem Zugriff der Vollstreckungsgläubiger aufweisen.
(ccc)
Die unterlegene Verhandlungsposition der Antragstellerin ergibt sich insbesondere auch aus den Umständen der Beurkundung. Diesbezüglich ist entscheidend und ausreichend, dass die Antragstellerin unstreitig vor der Beurkundung keinen Einfluss auf die Gestaltung des Vertragsentwurfes genommen hat und mit dem Vertragstext erstmals im Beurkundungstermin konfrontiert war.
Ob tatsächlich auch der Antragsgegner vor der Beurkundung keinen Vertragsentwurf gesehen hatte, kann letztlich dahinstehen, weil der Antragsgegner unstreitig die Beurkundung in Auftrag gegeben hatte und dem Notar jedenfalls das Ziel des Vertragsschlusses mitgeteilt hatte, insofern also auch einseitig die Inhalte beider Verträge bestimmen konnte. Abgesehen davon ist das Vorbringen des Antragsgegners zum Zustandekommen der Beurkundung, wie er es in seiner persönlichen Anhörung zu Protokoll des Gerichts am 05.06.2019 geschildert hat, teilweise unschlüssig. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass der Notar auf den bloßen telefonischen Auftrag, es solle eine Vereinbarung entworfen werden, in der es „um den Schutz unserer Immobilie“ geht, einen Ehevertrag unter Abbedingung sämtlicher Scheidungsfolgen entwirft, diesen Vertrag ohne vorherige Besprechung der einzelnen Regelungen den Beteiligten zur Beurkundung vorlegt und anlässlich der Beurkundung gleichzeitig der Antragstellerin von der Unterzeichnung dieses von ihm in Eigenregie entworfenen Vertrages abrät.
(dd)
Da sich die Unwirksamkeit des Ehevertrages vorliegend aus der Gesamtwürdigung der einzelnen Regelungen ergibt, erfasst die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB ungeachtet der unter V. des Ehevertrages vorgesehenen salvatorischen Klausel den gesamten Vertrag.
2.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Auskunftsanspruch über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 BGB. Der Anspruch auf Erstellung eines Verzeichnisses und Vorlage entsprechender Belege ergibt sich aus § 1379 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Verbindung mit § 260 BGB.
Randnummer86
Die Tenorierung des Beleganspruchs beschränkt sich auf Unterlagen, die vom Antragsgegner vorzulegen sind, um die durch Erstellung eines Vermögensverzeichnisses erteilte Auskunft zu belegen. Soweit mit dem Antrag zu 3.) unter dem Gesichtspunkt der Belegvorlage Angaben zum Beispiel über wertbildende Faktoren des jeweiligen Vermögensgegenstands verlangt werden, die tatsächlich aber Gegenstand des zu erstellenden Vermögensverzeichnisses sind, hat das Gericht den Antrag gemäß §§ 113 FamFG, 308 ZPO berichtigend ausgelegt.
Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag auch Auskunft über das Anfangsvermögen am 22.07.2006 verlangt, war der Antrag abzuweisen, weil sich die Auskunftspflicht vor Beendigung des gesetzlichen Güterstandes bzw. vor Rechtshängigkeit einer Scheidungsantrages gemäß § 1379 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beschränkt.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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