OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2006 – 4 W 47/06

Juni 9, 2021

OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2006 – 4 W 47/06

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (im Anschluss an BayObLG NJW 2003,70)
Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 23. Februar 2006 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 10.700,80 Euro.
Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 bestellte als hälftige Eigentümerin des im Grundbuch von L. Band X, Blatt Y eingetragenen Grundstücks H. S. in W. zur UR.-Nr. 134/2005 des Notars S. in B. am 17. Oktober 2005 an ihrem Grundstücksanteil eine brieflose Grundschuld in Höhe von 10.700,80 Euro an rangbereitester Stelle zugunsten der Beteiligten zu 2, “der T. GbR, vertreten durch die Gesellschafter F. und J. T.”, die Beteiligten zu 3 und 4. Am 19. Oktober 2005 beantragte der Notar S. im Auftrag sämtlicher Beteiligter u. a. die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Das Grundbuchamt teilte dem Notar mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2005 mit, dass Eintragungshindernisse bestünden. Die in o. a. Urkunde als Gläubigerin bezeichnete GbR sei nicht grundbuchfähig. Als Gläubiger könnten nur die Gesellschafter selbst im Gesamthandsverbund eingetragen werden. Die Grundschuldbestellung lasse nicht erkennen, ob es sich bei den als Vertreter bezeichneten Gesellschaftern um alle oder nur um die geschäftsführenden Gesellschafter handele. Um Vorlage einer Ergänzungserklärung in der Form des § 29 GBO, aus der sich die Namen und Geburtsdaten sämtlicher Gesellschafter ergeben, werde gebeten. Nachdem das Grundbuchamt mit Verfügung vom 3. November 2005 an seiner in der Zwischenverfügung vertretenen Rechtsauffassung festgehalten hatte, legte der Notar am 1. Dezember 2005 Erinnerung gegen die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2005 ein, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 wies das Landgericht die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zurück. Dagegen richtet sich die von dem Notar am 27. Februar 2006 bei dem Landgericht eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten vom 23. Februar 2006.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass nach der Bestätigung der vollen Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof zwangsläufig davon ausgegangen werden müsse, dass auch die Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft gegeben sei. Daran ändere auch die fehlende Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts, weil bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern nachgefragt werden könne, wie sich die Gesellschaft zusammensetze. Ein öffentliches Register sei für die Grundbuchfähigkeit nicht vorgeschrieben. Die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der Grundschuld für die T. GbR beweise, dass selbst das Grundbuchamt von einer Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgehe.

II. Die gemäß § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde, welche die von dem Notar S. vertretenen Beschwerdeführer formgerecht bei dem Landgericht eingereicht haben (§ 80 GBO) und über die der Senat gemäß §§ 79 Abs. 1, 81 GBO zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

Gemäß § 78 Satz 1 GBO wäre die weitere Beschwerde nur dann begründet, wenn die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht, die gemäß §§ 78 Satz 2 GBO, 546 ZPO nur dann vorliegt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Der Senat vermag jedoch eine derartige entscheidungserhebliche Rechtsverletzung nicht festzustellen.

Das Landgericht hat die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Syke – Grundbuchamt – vom 20. Oktober 2005 mit, auch den Senat überzeugenden, zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Eintragung der Beteiligten zu 2, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Gläubigerin der von der Antragstellerin zu 1 als Eigentümerin an ihrem hälftigen Grundstücksanteil bestellten brieflosen Grundschuld in Höhe von 10.700,80 Euro nebst Zinsen scheitert an der fehlenden Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Frage der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft ist auch entscheidungserheblich. Dem Antrag auf Eintragung der Grundschuld zugunsten der Gesellschaft kann insbesondere nicht dadurch zum Erfolg verholfen werden, dass der Antrag als Eintragungsantrag zu Gunsten der Gesellschafter unter Beifügung eines Zusatzes gemäß § 47 GBO ausgelegt wird. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes beanstandet zu Recht, dass die Grundschuldbestellung nicht erkennen lasse, ob es sich bei den als Vertreter bezeichneten Gesellschaftern, den Beteiligten zu 3 und 4, um sämtliche Gesellschafter oder nur um die geschäftsführenden Gesellschafter handele.

Der Senat vermag sich im Hinblick auf das im Grundbuchrecht herrschende Prinzip der strengen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse an Grundstücken und wegen des im Grundbuchverfahren geltenden Erfordernisses der Bestimmtheit und Klarheit nicht der teilweise in der Literatur (vgl. Wagner, ZIP 2005, 637; Knöfel, AcP 205 [2005], 645, 660 ff.; Nagel, NJW 2003, 1646; Ott, NJW 2003, 1223; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330; Wertenbruch, NJW 2002, 324, 329; Dümig, Rpfleger 2002, 53; Pohlmann, WM 2002, 1421, 1428; Demuth, BB 2002, 1555) vertretenen Ansicht der Antragsteller anzuschließen, dass mit Rücksicht auf die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts auch deren Grundbuchfähigkeit zu bejahen sei. Demgemäß hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Januar 2004 (vgl. NJW 2004, 1743) zur fehlenden Grundbuchfähigkeit des Ortsverbandes einer politischen Partei in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, dass der Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die nicht hinreichende Publizität bzw. der Verkehrsschutz entgegenstünden. Der Senat sieht sich in dieser Beurteilung nicht nur – wie das Landgericht – durch die überzeugend begründete Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 31. Oktober 2003 (vgl. NJW 2003, 70; ebenso LG Dresden, Beschluss vom 23. August 2002 – 2 T 690/02; LG Aachen, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 3 T 42/03; LG Berlin, Beschluss vom 20. Januar 20004 – 86 T 51/04; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 19 Rdnr. 108; Kremer, RNotZ 2004, 239; Heil, DNotZ 2004, 379 und NJW 2002, 2158, 2159; Schmidt, NJW 2001, 993, 1002; Münch DNotZ 2001, 535; Stöber, MDR 2001, 544, 545) bestärkt, sondern auch durch die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung.

Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-(Außen-)Gesellschaft durch den BGH (vgl. BGHZ 146, 341) folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwangsläufig auch deren Grundbuchfähigkeit. Das Landgericht hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, dass der II. Zivilsenat des BGH seine Feststellung, dass die BGB-Gesellschaft im Rechtsverkehr grundsätzlich jede Rechtsposition einnehmen könne, in derselben Entscheidung vom 29. Januar 2001 (vgl. BGH a. a. O., 343) dahin eingeschränkt hat, dass im Einzelfall durchaus einmal spezielle Gesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis führen könnten. In der Entscheidung des IX a Zivilsenats vom 16. Juli 2004 ist die Frage der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft ausdrücklich unbeantwortet geblieben (vgl. NJW 2004, 3632). Die der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts von der Rechtsprechung zuerkannte Befugnis, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ist nur eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für ihre Grundbuchfähigkeit. Dem Bayerischen Obersten Landesgericht (vgl. a. a. O., 71) ist darin zu beizutreten, dass die fehlende Eintragung der BGB-Gesellschaft in ein Register zu unüberwindbaren Problemen hinsichtlich der Identität und der Vertretungsbefugnis führt, weil die Nachweise über das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis häufig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erbracht werden können. Der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH hat erst kürzlich entschieden (vgl. Beschluss vom 26. Januar 2006 – V ZB 132/05 -), dass die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht dazu führe, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein könne. In diese Entscheidung hat der BGH zur Begründung seiner Auffassung auch auf die o. a. zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zur Grundbuchfähigkeit Bezug genommen. Die tragenden Erwägungen des BGH in diesen Entscheidung stehen auch der Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der BGB-Gesellschaft entgegen. Der BGH (a. a. O.) verweist insbesondere darauf, dass sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften unterscheidet, welche die Publizität des Handelsregisters gemäß § 15 HGB gegen sich gelten lassen müssten, so dass bei der Zurechnung von Erklärungen der für diese Gesellschaften handelnden natürlichen Personen keine Unklarheiten aufkommen könnten. Demgegenüber werde bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die kein Register geführt werde, das Vertrauen in die Gesellschaftereigenschaft und in die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Vertretungsregelungen von der Rechtsordnung nicht geschützt (so schon BGHZ 107, 268, 272). Dies lasse sich auch nicht durch die Einsichtnahme in den Gesellschaftsvertrag ausgleichen, weil die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht den öffentlichen Glauben eines Registers genössen. Vor allem aber gebe der Gesellschaftsvertrag nur Auskunft über Gesellschafterbestand und Vertretungsbefugnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt. Änderungen im Bestand der Gesellschafter würden in der Regel im Gesellschaftsvertrag nicht verlautbart. Die Einsicht in den Gesellschaftsvertrag sei nicht geeignet, dem allgemeinen Rechtsverkehr Aufschluss über den Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse zu geben. Die vorstehenden Erwägungen des BGH können auch der Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entgegengehalten werden. Insbesondere würde auch die mit dem Eintragungsantrag verbundene Vorlage des Gesellschaftsvertrages in einer § 29 GBO entsprechenden Form dem Grundbuchamt keinen hinreichenden Aufschluss über den Gesellschafterbestand und die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft vermitteln, so dass die Wirksamkeit der Erklärungen, die von den für die BGB-Gesellschaft handelnden Personen abgegeben würden, von dem Grundbuchamt nicht verlässlich beurteilt werden könnte. Die von den Antragstellern mit der weiteren Beschwerde angesprochene Möglichkeit der Nachfrage bei den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern nach dem Gesellschafterbestand ist ebenfalls nicht geeignet, die fehlende Registerpublizität der BGB-Gesellschaft auszugleichen, weil auch eine derartige Nachfrage keine zuverlässige Gewähr für den im Eintragungszeitpunkt maßgeblichen Gesellschafterbestand bietet. Dies gilt umso mehr, als es eine Vielzahl von BGB-Gesellschaften gibt, die kein der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsämter unterliegenden Gewerbe ausüben.

Der Senat teilt die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (a. a. O., 72), dass ohne eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften weder das Grundbuch noch die Grundakten als Ersatz für ein fehlendes Register dienen können. Dem stehen die vorhandenen streng formalisierten grundbuchrechtlichen Regelungen entgegen, die bestimmen, was und auf welche Weise im Grundbuch eingetragen werden kann und welche Urkunden zu den Grundakten zu nehmen sind. Diese Vorschriften sehen die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vor. Insbesondere findet § 15 Abs. 1 b GBV keine Anwendung, weil diese Regelung nur für juristische Personen sowie Handels- und Partnergesellschaften gilt. § 15 Abs. 3 Satz 1 GBV setzt vielmehr voraus, dass den Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das einzutragende beschränkte dingliche Recht zur gesamten Hand zusteht (vgl. BayObLG, a. a. O., 71). Danach sind die Gesellschafter mit dem Hinweis nach § 47 Satz 2 GBO auf die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch einzutragen.

Der Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 zur Sicherung der Eintragung der Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 8 des Grundbuchs kommt entgegen der Auffassung der Antragsteller keine präjudizielle Bedeutung für die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf die beantragte Eintragung der Gesellschaft als Grundschuldgläubigerin zu. Im Übrigen genügt für die Vormerkungsfähigkeit eines Rechts bereits die Bestimmbarkeit des Gläubigers im Eintragungsvermerk (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 885 Rdnr. 15).

Da der Senat weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, sondern gerade der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts beitritt, scheidet eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 79 Abs. 2 BGO aus.

III. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 23 Abs. 2 KostO.

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