OLG Frankfurt am Main, 01.11.2018 – 20 W 272/18

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 01.11.2018 – 20 W 272/18
Leitsatz:

Zur Frage, inwieweit das Grundbuchamt im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO an einen Erbschein gebunden ist
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 04.12.2017 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch sind der Antragsteller und seine Ehefrau B in Abt. I, lfd. Nrn. 2a) und b), je zur ideellen Hälfte als Eigentümer eingetragen. B ist am XX.XX.2016 verstorben.

Eingehend am 23.11.2018 hat das Nachlassgericht des Amtsgerichts Stadt1 dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Erbscheins vom 18.10.2017 (Bl. 5/8 d. A.) überreicht, ausweislich dessen B vom Antragsteller alleine beerbt werde. Weiter heißt es in dem Erbschein: “Nacherbfolge ist angeordnet. Sie tritt ein mit der Wiederverheiratung des Vorerben. Der Nacherbe ist – soweit nach § 2136 BGB zulässig – von Verfügungsbeschränkungen befreit.” Nacherben sind nach dem Erbschein der Antragsteller und drei weitere Personen, bei denen es sich nach dem hiesigen Grundakteninhalt offensichtlich um die drei Kinder der Eheleute handelt.

Durch Verfügung vom 27.11.2017 (Bl. 5/7 d. A.) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt das bezeichnete Nachlassgericht um Überprüfung des Erbscheins gebeten, da der alleinige Vorerbe zugleich auch Nacherbe sei; das Nachlassgericht hat hierauf mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 06.12.2017 (Bl. 6/4 d. A.) reagiert. Mit Schriftsatz vom 04.12.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins vom 18.10.2017 und einer Vollmacht des Antragstellers Grundbuchberichtigung beantragt. Durch weitere Verfügung vom 13.12.2017 (Bl. 6/5 d. A.) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt das bezeichnete Nachlassgericht unter weiterer Darlegung seiner Rechtsansicht nochmals um Überprüfung des Erbscheins gebeten; das Nachlassgericht hat darauf mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 11.03.2018 (Bl. 6/6 d. A.) reagiert, in dem es an seiner Rechtsauffassung zur Richtigkeit des Erbscheins festgehalten hat.

Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat sodann die Nachlassakten beigezogen und das bezeichnete Nachlassgericht durch Verfügung vom 11.04.2018 (Bl. 6/8 d. A.) nochmals um Überprüfung des Erbscheins gebeten und seine Rechtsauffassung zur Unrichtigkeit des Erbscheins wiederholt und vertieft. Er hat beim Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins angeregt und seine Rechtsauffassung zum Inhalt eines zu erteilenden Erbscheins mitgeteilt. Nachdem das Nachlassgericht hierauf mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 06.08.2018 (Bl. 6/10 d. A.) reagiert hatte, in dem es unter ausführlicher Darlegung an seiner Rechtsauffassung zur Richtigkeit des Erbscheins festgehalten hatte, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt gegenüber dem bezeichneten Nachlassgericht durch Verfügung vom 09.08.2018 (Bl. 6/12 d. A.) seine Rechtsauffassung zur Unrichtigkeit nochmals dargelegt. Wegen der Einzelheiten der genannten Schriftstücke wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 6/13 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten vom 04.12.2017 auf Grundbuchberichtigung kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der erteilte Erbschein eine rechtliche Unmöglichkeit ausweise, dieser wegen Unrichtigkeit einzuziehen sei und der Grundbuchberichtigungsantrag folglich nicht vollzogen werden könne. Er hat dabei auf das Legalitätsprinzip Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller ausweislich des Schriftsatzes seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.10.2018 (Bl. 6/16 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt.

Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 18.10.2018 (Bl. 6/19 ff. d. A.) nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, handelt es sich – anders als im Nichtabhilfebeschluss vom 18.10.2018 aufgeführt – um eine Beschwerde des hiesigen Antragstellers. Als solche ist sie gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig.

Sie hat auch in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg. Es war nicht gerechtfertigt, mit der gegebenen Begründung den Eintragungsantrag vom 04.12.2017 zurückzuweisen.

Eine berichtigende Eintragung im Grundbuch ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO vorzunehmen, wenn der Antragsteller die Grundbuchunrichtigkeit in grundbuchtauglicher Form nachweist. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Dieser begründet sachlich-rechtlich nur eine Vermutung für das bezeugte Erbrecht, § 2365 BGB. Nach wohl überwiegender Auffassung hat er im Grundbuchverfahren aber nach § 35 GBO darüber hinaus volle Beweiskraft für das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35 Rz. 27; Volmer in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015, § 35 Rz. 48; OLG München FamRZ 2016, 939, zitiert nach juris; vgl. die weiteren Nachweise bei Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rz. 10); hiervon geht ausweislich des angefochtenen Beschlusses auch das hiesige Grundbuchamt aus. Soweit demgegenüber angenommen wird, der Erbschein begründe auch grundbuchverfahrensrechtlich lediglich eine widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit des bezeugten Erbrechts (vgl. Meikel/Krause, a. a. O., § 35 Rz. 10, 60 ff.), wird auch hier davon ausgegangen, dass dem Grundbuchamt wegen der durch das Gesetz getroffenen funktionellen Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt nur ganz eingeschränkte materiell-rechtliche Prüfungspflichten hinsichtlich der Richtigkeit des durch Erbschein bezeugten Erbrechts zustehen (vgl. dazu Meikel/Krause, a. a. O., § 35 Rz. 75 ff.). Auch der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, dass solange eine Einziehung oder Kraftloserklärung des Erbscheins nicht erfolgt ist, das Grundbuchamt im Allgemeinen auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen darf und muss. Mit den Bedürfnissen des Verkehrs wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Grundbuchamt bei Vollzug eines Eintragungsantrags in eine Nachprüfung der Richtigkeit des vorgelegten Erbscheins einzutreten hätte und hinsichtlich der Art und Umfang des Erbscheins vom Standpunkt des Nachlassgerichts sachlich abweichende Feststellungen treffen könnte. Im Verhältnis zum Grundbuchamt trägt deshalb alleine das Nachlassgericht die Verantwortung für die Richtigkeit eines noch im Rechtsverkehr befindlichen Erbscheins. Anders mag die Rechtslage nur dann sein, wenn dem Grundbuchamt nachträglich neue, vom Nachlassgericht bei der Erteilung des Erbscheins offenbar nicht berücksichtigte Tatsachen positiv bekannt werden, die die sachliche Unrichtigkeit des Erbscheins in irgendeinem Punkt erweisen und von denen es ohne weiteres annehmen muss, dass das Nachlassgericht bei ihrer Kenntnis den Erbschein nicht aufrechterhalten, sondern einziehen und für kraftlos erklären wird. In einem solchen Fall mag das Grundbuchamt eine Überprüfung durch das Nachlassgericht anregen (vgl. dazu Senat Rpfleger 1979, 106; Beschluss vom 18.05.2010, 20 W 138/10, zitiert nach juris). Diese funktionelle Aufgabenverteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt kann auch nicht vom Grundbuchamt ohne weiteres unter Bezugnahme auf das materielle Legalitätsprinzip, also die das Grundbuchamt treffende Pflicht zur Wahrung der Richtigkeit des Grundbuchs, außer Kraft gesetzt werden. Im Gegenteil dürfte eine dem Inhalt eines Erbscheins widersprechende Grundbucheintragung dem genannten Legalitätsprinzip widersprechen (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 1174, zitiert nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigen es die Ausführungen des Grundbuchamts im angefochtenen Beschluss nicht, die Wahrung des gestellten Antrags unter Hinweis auf die Unrichtigkeit des vorgelegten Erbscheins abzulehnen. Das Grundbuchamt hat seine inhaltlichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Erbscheins mehrfach und ausführlich dem Nachlassgericht unterbreitet. Es hat die Einziehung des Erbscheins gegenüber dem Nachlassgericht angeregt. Dieses hat jedoch nach hiesiger Aktenlage dem Grundbuchamt mitgeteilt, dass es sich dessen Rechtsauffassung nicht anschließe und nach wie vor von der Richtigkeit des erteilten Erbscheins ausgehe. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Sachlage etwas geändert hätte. Aus der vorgelegten Grundakte ergibt sich dies nicht; hierauf ist der angefochtene Beschluss auch nicht gestützt worden.

Über diese Maßnahmen hinaus besteht hier keine Möglichkeit für das Grundbuchamt, die inhaltliche Richtigkeit des Erbscheins zu beanstanden und gestützt auf derartige inhaltliche Bedenken den Berichtigungsantrag zurückzuweisen. Soweit der Sache nach im angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, das Grundbuchamt habe sichere Kenntnis, dass durch die Grundbuchberichtigung aufgrund des vorgelegten Erbscheins das Grundbuch unrichtig werde, und dies damit begründet wird, dass der Erbschein eine rechtliche Unmöglichkeit beinhalte, da der Vorerbe nicht gleichzeitig Nacherbe bzw. Mitnacherbe sein könne, ändert dies nichts. Diese auf den Wortlaut des § 2100 BGB gestützte rechtliche Einschätzung des Grundbuchamts wird in der Kommentarliteratur und Rechtsprechung – soweit eine Mitnacherbschaft betroffen ist – nicht durchgehend geteilt. Dort wird vielmehr in Übereinstimmung mit der Beschwerde und dem Nachlassgericht weit verbreitet die Rechtsauffassung vertreten, der Vorerbe könne auch zum Mitnacherben bestimmt werden (so etwa Gierl in Kroiß/Ann/Mayer, BGB, 5. Aufl., § 2100 Rz. 6; BeckOGK/Küpper, BGB, Stand: 01.07.2018, § 2100 Rz. 4, je m. w. N.; Lang in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl., § 2100 Rz. 17; vgl. dazu auch OLG Celle ZEV 2010, 40, zitiert nach juris). Dass der Erbschein insoweit nicht hinreichend bestimmt bzw. unklar wäre, hat das Grundbuchamt nicht gerügt. Es unterliegt dann auch nicht der Überprüfung durch das Grundbuchamt bzw. derjenigen des Senats im hiesigen Beschwerdeverfahren, ob es vorliegend nahe oder näher liegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller in Höhe seiner gesetzlichen Erbquote unbedingter Vollerbe geworden ist, während nur für die Restquote bedingte Nacherbfolge angeordnet ist, wie das Grundbuchamt ausweislich des angefochtenen Beschlusses unter Bezugnahme auf Gerichtsentscheidungen und Literaturstellen offenkundig meint. Diese rechtliche Überprüfung, die ohnehin lediglich anhand der konkret maßgeblichen letztwilligen Verfügung bzw. der ggf. insoweit noch im Rahmen einer Auslegung berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Umstände – also im Nachlassverfahren – vorgenommen werden kann, hat nach der oben dargelegten Funktionsteilung das Nachlassgericht vorzunehmen. Der Senat hat deshalb auch davon abgesehen, die Nachlassakten beizuziehen, da es für seine Entscheidung nach den obigen Ausführungen auf deren Inhalt nicht ankommen kann.

Damit kann die Zurückweisung des Eintragungs- bzw. Berichtigungsantrags vom 04.12.2017 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfolgen, so dass auf die Beschwerde wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden ist.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bedarf es weder einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren noch Ausführungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 78 GBOhätten auch nicht vorgelegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht vielmehr um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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