OLG Frankfurt am Main, 08.06.2015 – 20 W 100/15 Das Grundbuchamt hat den Umfang der Vertretungsmacht ebenso wie die Wirksamkeit einer Vollmacht selbstständig zu prüfen.

April 7, 2019

OLG Frankfurt am Main, 08.06.2015 – 20 W 100/15
Das Grundbuchamt hat den Umfang der Vertretungsmacht ebenso wie die Wirksamkeit einer Vollmacht selbstständig zu prüfen.

Das Beschwerdegericht hat als Tatsacheninstanz im Grundbuchverfahren Entscheidungen von Gerichten und behördliche Willensakte mit Außenwirkung frei auszulegen und selbst festzustellen. Ausgehend davon, dass der Wirkungskreis und damit der im Umfang einer Pflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das Gericht bestimmt wird, müssen die Aufgaben eines Pflegers in der Bestellung genau gefasst werden.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe

I.

Durch notarielle Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten vom 31.07.2014, UR-Nr. …/2014, hat der im hier betroffenen Grundbuch als Eigentümer eingetragener A den Grundbesitz an die Eheleute B und B veräußert. In Abt. II, lfd. Nr. 2, ist seit dem 08.05.2001 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für C geboren am …1957, Stadt1, eingetragen. Wegen der Einzelheiten dieser Eintragung wird auf den sich bei der Akte befindlichen Grundbuchauszug verwiesen. Die oben aufgeführten Erwerber haben unter Mitwirkung des Veräußerers zu Lasten des Grundbesitzes eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 117.000,– EUR samt 15% jährlicher Zinsen für die Bank1, Stadt2, bestellt, die aufgrund der Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten, UR-Nr. …/2014, vom 27.08.2014 in Abt. III, lfd. Nr. 4, am 05.09.2014 im Grundbuch eingetragen worden ist.

Am 05./06.11.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Rangänderungsbewilligung des Abwesenheitspflegers für C vom 31.10.2014 vorgelegt, ausweislich der dieser Berechtigte des in Abt. II, lfd. Nr. 2, eingetragenen Vorkaufsrechts mit dem Vorkaufsrecht im Range hinter dieser Grundschuld zurücktritt und den Vollzug der Rangänderung bewilligt. Der Verfahrensbevollmächtigte hat den Vollzug der Rangänderung im Grundbuch beantragt. Beigefügt war eine Bestallungsurkunde des Abwesenheitspflegers vom 21.08.2014. Als Wirkungskreis ist dort aufgeführt: “Abgabe einer Löschungsbewilligung zur Löschung des im Grundbuch von … Blatt… Abt. II unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts”.

Durch Verfügung vom 07.11.2014 (Bl. 17/2 d. A.) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass der Pfleger nicht zur Erklärung des Rangrücktritts berechtigt sei, sein Aufgabenkreis umfasse nur die Abgabe einer Löschungsbewilligung. Des Weiteren fehle die Vorlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mit Rechtskraftvermerk nebst Wirksamkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO. Am 16./17.12.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte daraufhin die Ausfertigung eines Beschlusses des Amtsgerichts Fürth/Odw. – Vormundschaftsgericht – vom 08.12.2014 vorgelegt, nach dem in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren betreffend C die Abwesenheitspflegschaft wie folgt erweitert wird: “Der Wirkungskreis umfasst auch die Abgabe von Rangänderungserklärungen insbesondere die Erklärung des Rangrücktritts des im Grundbuch von … Nr. … in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Vorkaufsrechts gegenüber einer einzutragenden Grundschuld über 117.000,– € für die Bank1”. Darüber hinaus hat er einen weiteren Beschluss des Amtsgerichts Fürth/Odw. – Vormundschaftsgericht – vom 08.12.2014 vorgelegt, nach dem in dem betreuungsgerichtlichen Verfahren betreffend C (unter anderem) die Erklärungen des E als Abwesenheitspfleger für den Betroffenen C in der Rangänderungsbewilligung vom 31.10.2014 durch das Betreuungsgericht genehmigt werde. Am 23./28.01.2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Ausfertigung des bezeichneten Genehmigungsbeschlusses samt Rechtskraftvermerk und eine Empfangsbestätigung des Abwesenheitspflegers in der Form des § 29 GBO vorgelegt und den Vollzug der Rangänderung im Grundbuch beantragt. Er hat darauf hingewiesen, dass nach seiner Ansicht die Abgabe einer Rangänderungsbewilligung in dem Wirkungskreis als Minus zur Löschungsbewilligung enthalten sei.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 17/7 f d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt den Antrag des Berechtigten C, vertreten durch den Abwesenheitspfleger, vom 31.10.2014 auf Eintragung eines Rangrücktritts zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung des Rangrücktritts der Pfleger nicht zur Erklärung des Rangrücktritts berechtigt gewesen sei. Die Erweiterung des Aufgabenkreises entfalte keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Erklärung. Der Pfleger hätte nach der Erweiterung des Aufgabenkreises die Erklärung nachträglich genehmigen müssen und diese Genehmigung sei dann ihrerseits gerichtlich zu genehmigen gewesen. Die Abgabe einer Rangänderungsbewilligung sei nicht als Minus zur Löschungsbewilligung im Wirkungskreis enthalten.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 06.03.2015 (Bl. 17/9 f d. A.) Beschwerde eingelegt, in der er seine bisherige Rechtsansicht vertieft. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf diesen Schriftsatz verwiesen.

Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat durch Verfügung vom 12.03.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Senat vorgelegt. Der Senat hat dem Verfahrensbevollmächtigten durch Verfügung vom 01.04.2015 den Nichtabhilfevermerk zur Kenntnis gegeben.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Dabei hat der Abwesenheitspfleger nach § 1911 BGB innerhalb des ihm zugewiesenen Wirkungskreises die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters für den abwesenden Beteiligten (Staudinger/Bienwald, BGB, Neub. 2013, § 1911 Rz. 40; Münchener Kommentar/Schwab, BGB, 6. Aufl., § 1911 Rz. 19; Locher in ju- risPK-BGB, Stand: 01.10.2014, § 1911 Rz. 1, 22; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1911 Rz 13; Palandt/Götz, BGB, 74. Aufl., § 1911 Rz. 3); er ist von daher auch zur Einlegung der Beschwerde berechtigt.

Über die Beschwerde hat gemäß § 72 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden. Allerdings fehlt es auf die Beschwerde an einem ordnungsgemäßen Abhilfeverfahren des Grundbuchamts. Das Vorgehen der Rechtspflegerin beim Grundbuchamt ausweislich der bloßen Vorlageverfügung vom 12.03.2015 stellt ein solches nicht dar. Das Verfahrensrecht sieht bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, der nicht abgeholfen werden soll, zur Entlastung des Rechtsmittelgerichts einen Nichtabhilfebeschluss vor, der zu begründen und den Beteiligten mitzuteilen ist, §§ 71, 75 GBO. Dem Abhilferecht entspricht die Pflicht, die Beschwerde zu prüfen und zulässigen sowie begründeten Einwendungen mit Änderung der angefochtenen Entscheidung zu entsprechen -vgl. dazu Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 500). Der Senat hat davon abgesehen, aufgrund dieses Verfahrensfehlers die Sache an das Erstgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens zurückzugeben, sondern entscheidet in der Sache selbst; dazu ist das Beschwerdegericht auch bei unzureichendem Abhilfeverfahren grundsätzlich befugt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen die Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht.

Für die vom Abwesenheitspfleger nach § 1911 BGB wahrzunehmenden Angelegenheiten ist allerdings der vom Gericht formulierte Wirkungskreis maßgebend (Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1911 Rz. 42). Nach der vorgelegten Bestallung vom 21.08.2014 war dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung und Antragstellung gegenüber dem Grundbuchamt auf die Abgabe einer Löschungsbewilligung zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts beschränkt. Zutreffend ist vor diesem Hintergrund die Annahme des Grundbuchamts im angefochtenen Beschluss, dass die Erweiterung des Wirkungskreises des Abwesenheitspflegers durch den Beschluss des Vormundschafts- bzw. Betreuungsgerichts vom 08.12.2014, der nun auch die Erklärung des Rangrücktritts umfasst, grundsätzlich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Abwesenheitspflegers entfaltet, falls eine Vertretungsmacht seinerzeit nicht bestand -vgl. auch Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1913 Rz 7 m. w. N.; BGH NJW 1974, 1374, zitiert nach juris; a. A. OLG Tübingen DNotZ 1952, 484); derartiges ist in dem bezeichneten Beschluss vom 08.12.2014 auch nicht ausdrücklich geregelt. Auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Rangänderungsbewilligung vom 31.10.2014 durch weiteren Beschluss vom 08.12.2014 könnte eine fehlende Vertretungsmacht des Pflegers zur Abgabe der maßgeblichen Erklärung nicht ersetzen (vgl. die Nachweise bei Senat FamRZ 2010, 1762, zitiert nach juris); insoweit ist dem Grundbuchamt ebenfalls zu folgen. Dem kommt vor dem Hintergrund Bedeutung zu, dass das Grundbuchamt ebenso wie die Wirksamkeit einer Vollmacht den Umfang der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen hat (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rz. 74 ff.; Senat FamRZ 2010, 1762, je m. w. N.).

Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der in der Bestallung vom 21.08.2014 aufgeführte Wirkungskreis diesen als Abwesenheitspfleger auch zur Abgabe der Rangrücktrittserklärung im Hinblick auf das hier maßgebliche Vorkaufsrecht berechtigte. Dass das Betreuungsgericht – aus welchen Gründen auch immer – durch Beschluss vom 08.12.2014 eine diesbezügliche Erweiterung des Wirkungskreises angeordnet hat, ändert daran nichts. Der Senat hat als Tatsacheninstanz im Grundbuchverfahren Entscheidungen von Gerichten und behördliche Willensakte mit Außenwirkung frei auszulegen und selbst festzustellen (vgl. dazu auch Meikel/Schmidt-Räntsch, GBO, 11. Aufl., § 78 Rz. 78 m. w. N.; Demharter, a.a.O., § 78 Rz. 42, je zum Rechtsbeschwerdeverfahren). Ausgehend davon, dass der Wirkungskreis und damit der Umfang der Pflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das (Betreuungs-)Gericht bestimmt wird, wofür die Bestellung maßgebend ist, müssen die Aufgaben des Pflegers in der Bestellung genau gefasst werden (Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1913 Rz 7, § 1911 Rz. 13; vgl. auch BGH NJW 1974, 1374). Im Interesse des Rechtsverkehrs, insbesondere auch zum Schutz des Vertretenen, sind der Auslegung des Beschlusses in der Richtung Grenzen gesetzt, dass der Wille des Gerichts nur insoweit Berücksichtigung beanspruchen kann, als er in dem Beschluss in einer für alle Beteiligten erkennbaren Weise zum Ausdruck gebracht wurde und im Wege der Auslegung nichts in den Beschluss hineingetragen werden darf, was sich nicht aus ihm ergibt (vgl. RGZ 153, 252 zum Zuschlagsbeschluss). Danach ist es zwar zutreffend, dass die Bewilligung der Löschung des Vorkaufsrechts – wozu der Beschwerdeführer von Anfang an berechtigt war – von der Bewilligung des Rangrücktritts dieses Rechts hinter die bestellte Grundschuld zu unterscheiden ist; vom Wortlaut her berechtigte der sich aus der Bestallung vom 21.08.2014 ergebende Wirkungskreis den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zur Abgabe einer Rangrücktrittsbewilligung. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Löschung des Vorkaufrechts in ihrer Wirkung für den Vertretenen wesentlich weiter reicht, als der bloße Rangrücktritt hinter ein anderes Recht, hier eine eingetragene Grundschuld. Bei der Auslegung des Wirkungskreises ist mithin auch der Sinn und Zweck der Pflegerbestellung zu berücksichtigen. Sie dient dazu, die Interessen des Rechtsinhabers zu wahren. Schon grundsätzlich ist eine Abwesenheitspflegschaft nur zulässig, soweit die Angelegenheiten der Fürsorge bedürfen. Diese Begrenzung der staatlichen Interventionsbefugnis ist angesichts des Verfassungsrang beanspruchenden Erforderlichkeitsgrundsatzes auszudehnen auf die Betätigung des Abwesenheitspflegers, der auch nur insoweit tätig werden darf, als – im Rahmen des ihm erteilten gerichtlichen “Auftrags” – die Angelegenheiten der Fürsorge bedürfen. Weitreichende Verpflichtungen und Verfügungen sind nur mit großer Vorsicht vorzunehmen und nur, soweit sie im Interesse des Abwesenden unbedingt erforderlich sind (vgl. dazu Staudinger/Bienwald, a.a.O., § 1911 Rz. 22). Besteht mithin ein Fürsorgebedürfnis im Hinblick auf das im Grundbuch zu Gunsten des Betroffenen eingetragene Vorkaufsrecht, das die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft (auch) mit dem Ziel rechtfertigt, die Grundbucheintragung gänzlich zu beseitigen, es mithin zu löschen, muss daher davon ausgegangen werden, dass der Pfleger auch zu einer Einwirkung auf das im Grundbuch eingetragene Recht befugt sein muss, das das betroffene Recht zwar bestehen lässt, es in seiner wirtschaftlichen Bedeutung aber ggf. mindert. Der Rang bestimmt dessen wirtschaftlichen Wert, da er über die Befriedigung des Gläubigers in der Zwangsversteigerung entscheidet. Dass der Pfleger statt zu der den Berechtigten in seiner Rechtsposition weniger einschneidenden Erklärung lediglich zu der den Berechtigten am intensivsten belastenden Erklärung – der Löschungsbewilligung – befugt sein soll, kann nicht angenommen werden. Von daher muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erklärung des Rangrücktritts als Weniger oder Minus zur Abgabe der Löschungsbewilligung von dem Wirkungskreis der Bestallung vom 21.08.2014 umfasst ist, zumal diese Einwirkung auf die im Grundbuch gewahrte Rechtsstellung des Berechtigten in ihrer Zielrichtung nicht eine gänzlich wesensverschiedene Maßnahme darstellt, sondern ein Weniger (vgl. zu derartigen Erwägungen auch BayObLG Rpfleger 1986, 471 [BayObLG 18.07.1986 – 2 Z 60/86]; BGH NJW 1974, 1374).

Ist also die Abgabe der Bewilligung des Rangrücktritts von dem sich aus der Bestallung vom 21.08.2014 ergebenden Wirkungskreis des Abwesenheitspflegers gedeckt, bedurfte es einer nochmaligen Bewilligung oder – worauf das Grundbuchamt ausweislich des angefochtenen Beschlusses abgestellt hat – einer Genehmigung der Bewilligungserklärung durch den Beschwerdeführer als Abwesenheitspfleger nicht. Nur auf diesen Gesichtspunkt hat das Grundbuchamt seine Antragszurückweisung gestützt, was sich damit als ungerechtfertigt erweist. Das Grundbuchamt ist mithin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anzuweisen, den Eintragungsantrag jedenfalls nicht aus diesem Grund zurückzuweisen. Weitere Beanstandungen hat das Grundbuchamt nicht erhoben. Der Senat hat von daher im Beschwerdeverfahren nicht überprüft, ob andere Gesichtspunkte der begehrten Eintragung entgegenstehen könnten, was das Grundbuchamt im weiteren Eintragungsverfahren zu berücksichtigen haben wird.

Ist die Beschwerde mithin erfolgreich, bedarf es weder einer Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens noch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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