OLG Frankfurt am Main, 11.09.2014 – 20 W 222/14

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 11.09.2014 – 20 W 222/14
Leitsatz

Der Begriff der Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO entspricht demjenigen des § 894 BGB. Unrichtig ist das Grundbuch danach bei Abweichung des Buchinhalts von der wirklichen materiellen Rechtslage in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art. Dies setzt jedoch immer einen gegenwärtig unrechtmäßigen Zustand, mithin eine gegenwärtige Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Im betroffenen Grundbuch war seit dem 22.10.2009 in Abt. I lfd. Nr. 4 die A und A GbR …, bestehend aus A1 (4.1) und A2 (4.2), als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. A1 ist zwischen dem ….01.2012 und ….02.2012 verstorben und ausweislich eines Erbscheins des Amtsgerichts O1 – Nachlassgericht – vom 02.10.2012, Az. …/12 (2012), durch die Antragstellerin allein beerbt worden. Unter Vorlage dieses Erbscheins hat die Antragstellerin am 19.10.2012 gegenüber dem Grundbuchamt Grundbuchberichtigung dahingehend beantragt, dass sie als Eigentümer im Grundbuch einzutragen sei. Durch Verfügung vom 14.12.2012, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der BGB-Gesellschaft, die nur aus zwei Gesellschaftern bestehe, die Gesellschaft beendet werde. Im Wege der Anwachsung gehe das Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über; der verbleibende Gesellschafter sei als Alleineigentümer berichtigend einzutragen. Auf diesen Hinweis hin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24.01.2013 den Grundbuchänderungsantrag vom 19.10.2012 zurückgenommen und der Eintragung der A2 als Alleineigentümerin zugestimmt. Auf Antrag der Antragstellerin und der verbleibenden Gesellschafterin A2 vom 03.01.2013, UR-Nr. …/2013 des Notars B, O1, ist am 30.01.2013 A2 infolge Anwachsung aufgrund des Ausscheidens des A1 in Abt. I lfd. Nr. 5 des Grundbuchs als Alleineigentümerin eingetragen worden. Aufgrund vorangegangener Auflassung vom 13.11.2012, UR-Nr. …/2012 des Notars B, an der die Antragstellerin und A2 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung A und A GbR und die C und D beteiligt waren, sind die Letztgenannten am 06.03.2013 als Eigentümer im Grundbuch unter Abt. I lfd. Nr. 6.1 und 6.2 zu jeweils ½ als Eigentümer eingetragen worden.

Nachdem das Grundbuchamt die Antragstellerin durch Verfügung vom 07.03.2014 darauf hingewiesen hatte, dass die Zwischeneintragung vom 30.01.2013 auf A2 als Alleineigentümerin in das Grundbuch unrichtig gewesen sei, hat die Antragstellerin am 14.05.2014/10.06.2014 beantragt, „die fehlerhafte Historie des Grundbuchs (…) zu korrigieren“.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Grundbuchamt den Antrag der ehemaligen nicht eingetragenen Eigentümerin, der Antragstellerin, auf Eintragung einer Eigentumsumschreibung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Mit Eintragung der Eigentümer D und C vom 06.03.2013 sei das Grundbuch wieder richtig gestellt worden. Eine ehemals unrichtige Grundbuchberichtigung ändere an der materiellen Rechtslage nichts, so dass es einer nachträglichen Richtigstellung der damals eingetretenen Erbfolge nicht bedürfe. Eine fehlerhafte Historie im Grundbuch sei nicht zu korrigieren.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.07.2014, auf den verwiesen wird, Beschwerde eingelegt, mit der sie auf die Publizitätswirkung des Grundbuchs und die noch andauernde Abwicklung des Nachlassfalls verweist und beantragt, das Grundbuch antragsgemäß zu berichtigen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2014 nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde, über welche nach der gemäß §§ 72, 75 GBO erfolgten Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig.

Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da weder die Voraussetzungen für eine Grundbuchberichtigung des Eigentümereintrags der A2 vom 30.01.2013 noch für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegeben sind.

Die Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin statt A1 im Grundbuch im Wege einer Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO kommt – ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin dies nach § 71 Abs. 2 GBO im Beschwerdeweg überhaupt erreichen könnte (vgl. dazu die Nachweise bei Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rz. 30) – bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Erblasser A1, von der die Antragstellerin ihre Berechtigung als Erbin durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ableitet, bereits seit dem 30.01.2013 im Grundbuch nicht mehr als Eigentümer voreingetragen ist, § 39 Abs. 1 GBO (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24.01.2013, 20 W 241/12, unter Hinweis auf Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 39 Rz. 41; Demharter, a.a.O., § 39 Rz. 2). Im Übrigen hat das Grundbuchamt der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die Eintragung vom 30.01.2013, auf die der Antrag und die Beschwerde sich ausschließlich beziehen, nicht gegeben ist. Der Begriff der Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 22 GBO entspricht demjenigen des § 894 BGB (vgl. die Nachweise bei BeckOK GBO/Holzer, Stand: 01.07.2014, § 22 Rz. 25; Bauer/von Oefele/Kohler, a.a.O., § 22 Rz. 37; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rz. 2). Unrichtig ist das Grundbuch danach bei Abweichung des Buchinhalts von der wirklichen materiellen Rechtslage in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art (Münchener Kommentar/Kohler, BGB, 6. Aufl., § 894 Rz. 4; BeckOK GBO/Holzer, a.a.O., § 22 Rz. 25). Dies setzt jedoch immer einen gegenwärtig unrechtmäßigen Zustand, mithin eine gegenwärtige Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus (vgl. dazu die Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2013, § 894 Rz. 64/65; Münchener Kommentar/Kohler, a.a.O., § 894 Rz. 4 ff.; Toussaint in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 894 Rz. 15). Das bedeutet, dass das Grundbuchamt einem Berichtigungsantrag nicht mehr stattgeben darf, wenn die Unrichtigkeit vor Grundbuchvollzug geheilt oder weggefallen ist (vgl. dazu Kuntze/Ertl/Dümig, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 22 Rz. 21; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 358; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 2; vgl. zum Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB: Staudinger/Gursky, a.a.O., § 894 Rz. 64/65; Münchener Kommentar/Kohler, a.a.O., § 894 Rz. 4). Damit lassen sich unrichtige Angaben über einen vergangenen Rechtszustand nicht korrigieren, auch wenn diese für andere Rechtsfragen weiterhin von Bedeutung sein können (vgl. dazu Staudinger/Gursky, a.a.O., § 894 Rz. 65; Münchener Kommentar/Kohler, a.a.O., § 894 Rz. 4 ff.).

Die hier von der Antragstellerin mit ihrem Berichtigungsantrag als unrichtig beanstandete Eigentümereintragung vom 30.01.2013 stellt einen derartigen vergangenen Rechtszustand dar. Bereits seit dem 06.03.2013 sind stattdessen C und D als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, was von der Antragstellerin nicht beanstandet wird. Gegen die Wirksamkeit der Auflassung vom 13.11.2012, an der die Antragstellerin und A2 für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung A und A GbR auf Veräußererseite beteiligt waren, erhebt die Antragstellerin auch keine Einwendungen. Ist damit eine zuvor ggf. bestehende Grundbuchunrichtigkeit weggefallen, kann die vorherige Eigentümereintragung nun nicht mehr berichtigt werden.

Auch wenn es angesichts dessen nicht darauf ankommt, ist im Hinblick auf die von der Beschwerde lediglich am Rande angesprochenen Erwägungen, die aus Sicht der Antragstellerin eine Berichtigung der seinerzeitigen Grundbucheintragung erforderlich erscheinen lassen, darauf hinzuweisen, dass der von der Antragstellerin für sich reklamierte Eigentumserwerb als Erblasserin ohnehin bereits außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist und die diesbezügliche Eigentumseintragung der Antragstellerin als Eigentümerin das Grundbuch lediglich berichtigt hätte, den Eigentumserwerb mithin nicht begründet hätte. Aus diesem Grund sieht der Gesetzgeber nach § 40 GBO die sonst erforderliche (Vor-) Eintragung des jeweiligen Erben auch nicht in allen Fällen zwingend vor.

Auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eigentümereintragung vom 30.01.2013 nach den §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 GBO käme nicht mehr in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 53 GBO nicht erfüllt sind. Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO darf nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt FamRZ 2014, 1323, zitiert nach juris und m. w. N.). Im Zusammenhang mit der auch hier erforderlichen Grundbuchunrichtigkeit gelten die obigen Ausführungen entsprechend (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 53 Rz. 26; Bauer/von Oefele/Meincke, a.a.O., § 53 Rz. 54; Münchener Kommentar/Kohler, a.a.O., § 899 Rz. 3, je m. w. N.); eine solche liegt hier nicht (mehr) vor. Ein Widerspruch gegen ein nicht mehr bestehendes Recht ist damit nicht möglich (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 1969, 136 m. w. N.; Meikel/Streck, a.a.O., § 53 Rz. 44). Dies wird auch durch eine weitere Überlegung bestätigt. Da der Zweck des Amtswiderspruchs in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzeswidriges Handeln des Grundbuchamts liegt, muss es sich in diesem Zusammenhang nämlich um eine Eintragung handeln, an welche sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. die Nachweise bei Senat FamRZ 2014, 1143, zitiert nach juris). Letzteres ist hier nicht der Fall; an eine ehemals unrichtige Grundbucheintragung kann sich für die Zukunft ein gutgläubiger Erwerb nicht mehr anschließen. Die Frage, ob die Eintragung seinerzeit unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt war, bedarf mithin keiner Erörterung.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und der Festsetzung eines Beschwerdewertes bedarf es wegen § 2 GNotKG nicht. Für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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