OLG Frankfurt am Main, 24.02.2014 – 13 U 174/11

April 17, 2019

OLG Frankfurt am Main, 24.02.2014 – 13 U 174/11
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.09.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach am Main wird zurückgewiesen.
Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13.09.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
1

I.

Die Klägerin ist Gesellschafterin der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von 50%. Weiterer Gesellschafter der Beklagten war Herr X mit ebenfalls 50% bis zum 31.12.2010, der zugleich der einzige Geschäftsführer der Beklagten ist.
2

Die Beklagte ist die einzige geschäftsführende Komplementärin der A GmbH & Co. KG (nachfolgend A). Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auf den Handelsregisterauszug der A (Bl 18 ff. d.A.) und den Gesellschaftsvertrag der A vom 3.9.1968 (Bl 26 ff. d.A) wird verwiesen.
3

Zwischen der A als Treugeberin und Herrn X als Treuhänder bestand sei 1.12.1967 ein Treuhandverhältnis, auf Grund dessen Herr X eine Kommanditbeteiligung an der Herausgebergemeinschaft B GmbH & Co. KG O1 ((nachfolgend B) treuhänderisch für die A gehalten hat. Auf den Treuhandvertrag (Bl 37 ff. d.A.) wird verwiesen.
4

Die Parteien streiten über den Fortbestand dieses Treuhandverhältnisses.
5

Die Klägerin als Gesellschafterin der Beklagten strebt eine Beendigung des Treuhandverhältnisses an. In der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2009 sollte auf Antrag der Klägerin ein Beschluss gefasst werden über die Anweisung der Beklagten – in deren Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin der A – das Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder einvernehmlich aufzuheben. Die Klägerin vertrat vor der Abstimmung die Auffassung, dass Herr X nicht stimmberechtigt sei. Bei der anschließenden Abstimmung stimmten die Klägerin für die Beendigung des Treuhandverhältnisses und Herr X dagegen. Herr X stellte als Versammlungsleiter fest, dass der beantragte Beschluss wegen Stimmengleichheit nicht zustande gekommen sei.
6

Mit dem Antrag, den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2009 für nichtig zu erklären und positiv festzustellen, dass der Beschuss in der Fassung gemäß ihrem Antrag zustande gekommen ist, hat die Klägerin Klage beim Landgericht Darmstadt erhoben.
7

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, die Anfechtungsklage und die Klage auf positive Beschlussfassung für begründet erachtet und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass Herr X bei der Beschlussfassung am 30.11.2009 vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei.
8

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre Rechtsauffassung, dass Herr X stimmberechtigt gewesen sei, weiter. Das Landgericht habe sich von dem Parteigutachten der Klägerin beeindrucken lassen. Es habe aber einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Treuhandvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bedurft. Das Landgericht habe bereits im Ansatz die fehlende Beschusskompetenz der Beklagten verkannt.
9

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
10

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 13. September 2011 die Klage abzuweisen

11

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt vom 13.09.2011 zurückzuweisen.

12

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
13

Hinsichtlich ihres weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen.
14

II.

Das Rechtsmittel war gemäß § 522 II ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
15

Die Berufung ist unbegründet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.11.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
16

Die Ausführungen in der Stellungnahme der Beklagten in dem Schriftsatz vom 31.01.2014 geben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.
17

Soweit die Beklagte der erstinstanzlichen Entscheidung, der rechtsgutachterlichen Stellungnahme von C und dem Hinweisbeschluss des Senats vorwirft, die Rechtsdiskussion lediglich abstrakt ohne Bezug zum Sachverhalt zu führen, sollen nachfolgende Ausführungen vorangestellt werden.
18

Der Senat verkennt nicht die Bedeutung des streitgegenständlichen Beschlusses. Die Beklagte und damit konkret ihr Geschäftsführer als ausführendes Organ, sprich Herr X, wird mit diesem Beschluss angewiesen, den Treuhandvertrag mit dem Treuhänder, welcher ebenfalls Herr X ist, zu kündigen oder einvernehmlich aufzuheben. Nach dem Wortlaut der Beschlussfassung kann die Beklagte zwischen den beiden genannten Handlungsalternativen frei wählen. Entscheidet sich die Beklagte für eine einvernehmliche Aufhebung, weil sie beispielsweise für eine Kündigung mangels Kündigungsgrund keine Rechtsgrundlage zu erkennen vermag oder sich durch Ziffer 7 des Treuhandvertrages an einer Kündigung gehindert sieht, bedeutet dies ganz konkret, dass der Geschäftsführer der Beklagten, also Herrn X, mit dem Treuhänder, Herrn X, Zwiesprache halten muss über die einvernehmliche Auflösung des Treuhandvertrages. Falls bei diesen „Gesprächen“ keine einvernehmliche Aufhebung zu Stande kommt, beispielsweise weil die Beklagte die finanziellen Bedingungen des Treuhänders für eine Aufhebung nicht erfüllen kann oder will, ist die Beklagte dem streitgegenständlichen Beschluss ggf. pflichtgemäß nachgekommen. Bei konkreter, fallbezogener Betrachtung des Sachverhaltes – wie von der Beklagten gefordert – könnte die ausgetragene Rechtsdiskussion tatsächlich außer Verhältnis zu dem damit im Raume stehenden Ergebnis stehen.
19

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt, dass zur Streitentscheidung drei Rechtsfragen zur Klärung anstehen, ob
20

(a) Herr X bei der Beschlussfassung am 30.11.2009 in Ansehung der Bestimmungen in § 47 Abs. 4 S. 2 GmbH mit abstimmen durfte,
21

(b) die Klage auf Grund des späteren Beschlusses der A GmbH & Co. KG vom März bzw. April 2010 rechtsmissbräuchlich ist,
22

(c) es an der erforderlichen Kompetenz der Beklagten fehlt, über die Kündigung des Treuhandvertrages zu entscheiden.
23

Mit diesen Fragen hat sich der Senat in seinem Hinweisbeschluss auseinandergesetzt und dargelegt, dass die Berufungsbegründung der Beklagten, die im Wesentlichen aus einer Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens besteht, keine Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen vermag.
24

Soweit die Beklagte in ihrer Erwiderung auf den Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom 31.01.2014 erneut und wiederholt ihre Sichtweise darlegt, soll hierauf in der geboten Kürze eingegangen werden.
25

Zum Streitpunkt (a), der Frage eines Stimmverbotes nach § 47 Abs.4 S.2 GmbH, ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein körperschaftlicher Charakter des Beschlusses und damit eine Ausnahme vom Stimmverbot sich nicht aus der Verknüpfung zwischen Geschäftsführer- und Treuhandvertrag ableiten lässt. Im Geschäftsführervertrag vom 26.10.1967 spielt der Treuhandvertrag keinerlei Rolle und wird mit keinem Wort erwähnt. Die Organstellung wird also in keinerlei Zusammenhang mit der Treuhandschaft gesehen, kann daher auch nicht für einen körperschaftlichen Charakter des Beschlusses dienen.
26

Allein der Umstand, dass im Treuhandvertrag unter Ziffer 7 hinsichtlich der Kündigung des Treuhandvertrages auf die entsprechenden Regelungen im Geschäftsführervertrag verwiesen wird, hebt den Treuhandvertrag nicht in den Rang einer mitgliedschaftlichen Befugnis oder eines Grundlagengeschäfts.
27

Soweit die Beklagte ihrerseits ein Rechtsgutachten von D zur Problematik des Stimmverbotes vorlegt, kann dieses der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Auch der von der Beklagten beauftragte Gutachter kommt in seinen Überlegungen und Ausführungen nicht zu dem Ergebnis, dass eine Ausnahme vom Stimmverbot zwingend sei.
28

Der Senat teilt im Übrigen ausdrücklich die Zweifel von D, ob die Gerichtsentscheidung alle rechtlichen Fragen über die Beendigung des Treuhandverhältnisses klärt. Auf die einführenden Ausführungen des Senats in diesem Beschluss wird verwiesen. Allerdings steht die Frage der Umsetzung des Beschlusses mit seinen alternativ nebeneinander stehenden Handlungs-alternativen nicht zur Entscheidung an, sodass sich ein Eingehen auf die Ausführungen von D insoweit verbietet.
29

Hervorzuheben sind dagegen die Ausführungen des Gutachters, dass die Komplementär-GmbH zwar eine selbständige Gesellschaft ist, sich ihre Existenzberechtigung aber nur aus ihrer Aufgabe herleitet, dass sie das Unternehmen der KG führt. Gewöhnlich, so die Ausführungen von D, haben die hier verbundenen rechtlichen selbstständigen Gesellschaften nur ein einziges Unternehmen. Gerade aus diesem Grund hält der Senat auch an seiner Auffassung fest, dass eine sinngemäße Anwendung des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbH unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gerechtfertigt ist (vgl. Hinweisbeschluss vom 25.11.2013 Blatt 3 mit entsprechenden Fundstellen).
30

Der Senat vermag dem Gutachten von D nicht zu entnehmen, das von der Ausnahme von einem Stimmverbot zwingend auszugehen ist, insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Mehrheitsbeschlüssen oder wegen Treuwidrigkeit. Das von D zitierte OLG Hamburg (NZG 2000, 421 [OLG Hamburg 29.10.1999 – 11 U 45/99]) hat die Ausnahme vom Stimmverbot mit der strukturändernden Wirkung der Entscheidung begründet. Der Vorrang des Mehrheitsprinzips war gerade nicht streitentscheidend.
31

Soweit in dem Gutachten auf eine aktuelle Entscheidung des BGH (GmbHR 2011, 922 [BGH 31.05.2011 – II ZR 109/10]) Bezug genommen wird, geht es um die Problematik, dass sich die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages auch auf die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft auswirke und damit die Organisationsstruktur verändere. Diese Überlegungen führten zwar zur Annahme eines Stimmrechts, allerdings mit dem Argument, dass die Beendigung des Beherrschungsvertrages einen innergesellschaftlichen Organisationsakte darstelle.
32

Eine Vergleichbarkeit mit der hier zur Diskussion stehenden Kündigung eines Treuhandvertrages vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine Änderung der Organisationsstruktur ist dadurch nicht eingetreten.
33

Ein Grundsatz dahingehend, dass von einem Vorrang des Mehrheitsprinzips und einer Nachrangigkeit des Stimmverbotes auszugehen sei, ist den zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen.
34

Soweit in der Erwiderung vom 31.01.2014 zu den unter (b) und (c) erneut angesprochenen Fragen von der Beklagten eine andere Rechtsauffassung vertreten wird als im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.11.2013 dargelegt, handelt es sich um Wiederholungen. Auf die Rechtsausführungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss ist zu verweisen.
35

Auf Grund der von Senat vorangestellten Darlegungen der Relevanz der aufgeworfenen Rechtsfragen auf den konkreten Rechtsstreit lassen sich auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO ableiten. Danach ist die Rechtssache für die Beklagte nicht von besonderer Bedeutung. Die Umsetzung des Beschlusses liegt in der Verantwortung der Beklagten und ihr wird ein weiter Spielraum gelassen, der letztlich dazu führen kann, dass die Beschlussfassung ins Leere läuft.
36

Die Entscheidung eignet sie sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 II Nr. 2, 3 ZPO, da sich die Entscheidung des Senats in der Würdigung eines Einzelfalles erschöpft. Eine mündliche Verhandlung war daher nicht geboten.
37

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis kam nach § 713 ZPO nicht in Betracht, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.
38

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 I ZPO.
39

Der Gegenstandswert war auf 10.000,- € festzusetzen. Der Betrag stützt sich auf die Angaben der Klägerin in der Klageschrift, gegen welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.01.2012 (Bl. 615 d.A.) keine Einwände erhoben hat. Soweit mit Schriftsatz vom 31.01.2014 von der Beklagten angemerkt wird, dass sich der Buchwert der Beteiligung auf 15 Millionen Euro beziffere und hiervon 10 Millionen Euro im Treuhandverhältnis von Herrn X gehalten würden, ist dies für die Wertfestsetzung ohne Relevanz. Streitgegenstand ist ein Gesellschafterbeschluss und nicht der Wert der Beteiligungen.

Schlagworte

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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