OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2018 – 20 W 197/18 Vor einer Löschung des Nacherbenvermerks ist den Nacherben in jedem Fall rechtliches Gehör zu gewähren. Ungewiss ist ein Nacherbe nach § 1913 Satz 2 Alt. 1 BGB, wenn er noch nicht erzeugt ist. Hierher gehört auch der Fall, dass der Vorerbe bereits Abkömmlinge hat, jedoch auch etwaige weitere künftige Abkömmlinge nicht ausgeschlossen werden sollen und der Erblasser daher eine Formulierung wählt, die namentlich bestehende Abkömmlinge sowie weitere etwaige Abkömmlinge umfasst. Für unbekannte oder ungewisse Nacherben ist ein Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1913 Satz 1 BGB auch dann zu bejahen, wenn diese lediglich anzuhören sind.

April 7, 2019

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. September 2018 – 20 W 197/18
Vor einer Löschung des Nacherbenvermerks ist den Nacherben in jedem Fall rechtliches Gehör zu gewähren.
Ungewiss ist ein Nacherbe nach § 1913 Satz 2 Alt. 1 BGB, wenn er noch nicht erzeugt ist. Hierher gehört auch der Fall, dass der Vorerbe bereits Abkömmlinge hat, jedoch auch etwaige weitere künftige Abkömmlinge nicht ausgeschlossen werden sollen und der Erblasser daher eine Formulierung wählt, die namentlich bestehende Abkömmlinge sowie weitere etwaige Abkömmlinge umfasst.
Für unbekannte oder ungewisse Nacherben ist ein Fürsorgebedürfnis im Sinne des § 1913 Satz 1 BGB auch dann zu bejahen, wenn diese lediglich anzuhören sind.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 1.000,-
Gründe
I.
Der Antragsteller ist im streitgegenständlichen Grundbuchblatt seit dem Jahr 2011 in Abt. … lfd. Nr. … als Eigentümer eingetragen. In Abt. … lfd. Nr. … ist ein Vermerk eingetragen, wonach der Antragsteller befreiter Vorerbe ist und Nacherben A, geb. am …2011, sowie etwaige weitere Kinder des Vorerben.
Frau B erwarb mit Kaufvertrag mit Auflassung vom 30.06.2017 (UR-Nr. …/2017 der verfahrensbevollmächtigten Notarin) den streitgegenständlichen Grundbesitz. Im notariellen Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien in Ziff. I, dass das Recht in Abt. … lfd. Nr. … (Nacherbenvermerk) von der Käuferin nicht übernommen werde. In Ziff. III Nr. 1 des notariellen Kaufvertrages versicherte der Antragsteller, dass es sich bei der Veräußerung des Grundbesitzes zu einem Kaufpreis von EUR 370.000,- um eine vollentgeltliche Veräußerung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 30.06.2017 verwiesen.
Zu Gunsten von Frau B wurde mit Datum vom 31.07.2017 in Abt. … lfd. Nr. … eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat mit Schriftsatz vom 10.10.2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, Eintragungsantrag gestellt und auch die Löschung des Rechts in Abt. … lfd. Nr. … (Nacherbenvermerk) beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 19.04.2018, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, der beantragten Eintragung stünden Hindernisse entgegen, und zu deren Behebung eine Frist von einem Monat gesetzt. Unter Ziff. 1 der Zwischenverfügung hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, es sei zum Nachweis der Vollentgeltlichkeit noch durch den Antragsteller substantiiert darzulegen, aufgrund welcher maßgeblicher Beweggründe eine vollentgeltliche Verfügung vorliege. Unter Ziff. 2 der Zwischenverfügung hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, zur Löschung des Nacherbenvermerks sei den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren. Hierfür sei es notwendig, dass ein Pfleger für die minderjährige Nacherbin sowie die noch unbekannten Nacherben bestellt werde. Zudem sei dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (beurkundet vor einem Notar) des Inhalts vorzulegen, dass weitere Kinder, weder leibliche noch adoptierte, nicht vorhanden seien.
Als Anlage zum Schriftsatz vom 21.06.2018 hat die verfahrensbevollmächtigte Notarin sodann eine Stellungnahme der als Maklerin tätigen Bank1 vom 30.04.2018 übersandt, auf die verwiesen wird. In dieser Stellungnahme erachtet die Bank1 den erzielten Kaufpreis für den streitgegenständlichen Grundbesitz in Höhe von EUR 370.000,- für angemessen.
Mit Schreiben vom 02.07.2018, auf das verwiesen wird, hat die Grundbuchrechtspflegerin an die vollständige Erledigung der Zwischenverfügung vom 19.04.2018 erinnert. Ziff. 2 der Zwischenverfügung sei noch nicht erledigt. Zur Behebung der noch bestehenden Eintragungshindernisse hat sie nochmals eine Frist von zwei Monaten gesetzt.
Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat mit Schriftsatz vom 07.08.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, namens des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung vom 19.04.2018 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Beschwerde richte sich gegen die Zwischenverfügung insgesamt.
Sie ist der Auffassung, im Hinblick auf die befreite Vorerbschaft sei der Nacherbenvermerk zu löschen, wenn der Vorerbe die Entgeltlichkeit der Verfügung hinreichend glaubhaft gemacht habe oder die allgemeine Lebenserfahrung für die Entgeltlichkeit des Geschäfts spreche. Dies sei regelmäßig bei Geschäften mit nicht verwandten – unbeteiligten – Dritten anzunehmen. Vorliegend sei offenkundig, dass der Nacherbenvermerk durch eine wirksame Verfügung des Antragstellers als Vorerben nachträglich gegenstandslos geworden sei. Soweit das Oberlandesgericht Bamberg es in einem Beschluss vom 22.01.2015 für erforderlich halte, vor der Löschung des Nacherbenvermerks dem minderjährigen und unbekannten Nacherben auch dann rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die Entgeltlichkeit der Verfügung nicht ernsthaft bestritten werden könne, sei dies unzutreffend. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wie auch der Senat hätten in Beschlüssen vom 15.08.2011 bzw. vom 25.08.2015 vielmehr ausgeführt, bei Offenkundigkeit des Vorliegens einer vollentgeltlichen Verfügung sei der Nacherbenvermerk zu löschen. Die Notarin führt weiter aus, es seien aufgrund der Aktenlage keine Zweifel an dem Bestehen einer Vollentgeltlichkeit der Verfügung ersichtlich. Diese vollentgeltliche Veräußerung sei dem befreiten Vorerben gesetzlich gestattet, ohne dass es einer Zustimmung oder eine Anhörung der Nacherben bedürfe. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes sei deshalb bezüglich der geforderten Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers und einer geforderten Pflegerbestellung zur Gewährung rechtlichen Gehörs der Nacherben aufzuheben.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 21.08.2018, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte mit Verfügung vom gleichen Tage dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde übersandt. Sie hat ausgeführt, die volle Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts werde seitens des Grundbuchamts nach der erfolgten Vorlage der Stellungnahme der beteiligten Maklerin vom 30.04.2018 nicht mehr angezweifelt. Die in Ziff. 2 der Zwischenverfügung beanstandeten Hindernisse bestünden aber weiterhin. Es sei zwar zutreffend, dass ein Nacherbenvermerk zu löschen sei, wenn offenkundig sei, dass dieser durch eine wirksame Verfügung des Vorerben nachträglich gegenstandslos geworden sei. Allerdings bedürfe es auch im Falle von vollentgeltlichen Verfügungen vor Löschung des Nacherbenvermerks stets der Anhörung sämtlicher Nacherben – nicht Ersatznacherben – und somit auch der minderjährigen Nacherbin sowie der noch unbekannten Nacherben. Für diese sei ein Pfleger zu bestellen. Um auszuschließen, dass neben der bekannten Nacherbin keine weiteren lebenden Nacherben vorhanden seien, sei zudem auch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers als Vorerben zu verlangen.
II.
Die gegen die Zwischenverfügung vom 19.04.2018 gerichtete Beschwerde, über die nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß §§ 72, 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO).
Bei der Beschwerde handelt es sich – wie auch im Nichtabhilfebeschluss vom 21.08.2018 zutreffend aufgeführt – nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift um eine solche nur des Antragstellers.
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Soweit sich die Beschwerde vom 07.08.2018 gegen die Zwischenverfügung vom 19.04.2018 insgesamt richtet, also ausdrücklich auch gegen die in Ziff. 1 der Zwischenverfügung an den Antragsteller gerichtete Aufforderung der Grundbuchrechtspflegerin, maßgebliche Beweggründe einer vollentgeltlichen Verfügung substantiiert darzulegen, hat sich die Zwischenverfügung teilweise, nämlich bezüglich dieses in Ziff. 1 aufgeführten Hindernisses, im Abhilfeverfahren erledigt.
Denn die Grundbuchrechtspflegerin hält ausweislich ihres Nichtabhilfebeschlusses vom 21.08.2018 (und letztlich bereits zuvor mit Hinweisschreiben vom 02.07.2018) an dieser in Ziff. 1 der Zwischenverfügung geäußerten Beanstandung nicht mehr fest. Nach der mittlerweile erfolgten Vorlage der Stellungnahme der Bank1 vom 30.04.2018, in der der erzielte Kaufpreis von 370.000 € als angemessen erachtet wurde, hat die Grundbuchrechtspflegerin vielmehr im Nichtabhilfebeschluss vom 21.08.2018 ausdrücklich klargestellt, dass Ziff. 1 der Zwischenverfügung vom 19.04.2018 behoben sei und die volle Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts seitens des Grundbuchamts nicht mehr angezweifelt werde.
Auch soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die drei in Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 19.04.2018 gemachten Beanstandungen der Grundbuchrechtspflegerin richtet, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Grundbuchrechtspflegerin hat zu Recht die Bestellung eines Pflegers für die noch unbekannten Nacherben sowie für die im Grundbuchblatt namentlich als Nacherbin eingetragene minderjährige Tochter des Antragstellers A im Hinblick auf deren Anhörung für erforderlich erachtet und in diesem Zusammenhang auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers über das Nichtvorhandensein weiterer Kinder gefordert.
Vor der beantragten Löschung des in Abt. … lfd. Nr. … eingetragenen Nacherbenvermerks ist – wie die Grundbuchrechtspflegerin zutreffend ausgeführt hat – eine Anhörung der Nacherben erforderlich.
Zwar bewirkt ein Nacherbenvermerk keine Grundbuchsperre, so dass das Grundbuchamt den Eintragungsanträgen der Vorerben grds. ohne Rücksicht auf das Recht der Nacherben stattzugeben hat, mag es sich um eine befreite oder nicht befreite Vorerbschaft, um eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung handeln (Demharter, GBO, 31. A., § 51 Rz. 32). Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn ein Recht gelöscht werden soll, weil damit die Schutzwirkung des Nacherbenvermerks hinfällig wird. Insofern ist ein Nacherbenvermerk nur dann zu löschen, wenn der Nacherbe auf diesen verzichtet oder dessen Löschung bewilligt, oder wenn er einer Verfügung des Vorerben zustimmt, oder wenn nachgewiesen oder offenkundig ist, dass der Nacherbenvermerk von Anfang an unwirksam war oder nachträglich gegenstandslos geworden ist (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, Az. 20 W 356/11, juris Rz. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.1990, Az. 15 W 194/90, juris Rz. 27). Letzteres ist dann der Fall, wenn die Verfügung des Vorerben auch ohne Zustimmung des Nacherben voll wirksam war, insbesondere also, wenn der befreite Vorerbe nach §§ 2136 BGB, 2112, 2113 Abs. 1 BGB entgeltlich verfügt hat (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 9; Bauer/von Oefele, GBO, 3. A., § 51 Rz. 139 ff.; Demharter, aaO, § 51 Rz. 35; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. A., Rz. 3485; KEHE-Munzig, aaO, § 51 Rz. 29 ff., jeweils mwN). Dies ist vorliegend der Fall; die Grundbuchrechtspflegerin hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss ausdrücklich aufgeführt, dass sie nunmehr von einer vollentgeltlichen Verfügung ausgeht.
Gleichwohl verbleibt es – auch in der vorliegenden Konstellation – bei dem Anhörungserfordernis der Nacherben.
Dieses Anhörungserfordernis wird ganz überwiegend bejaht und entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Senats. Soweit ganz vereinzelt vertreten wird, der Nacherbe habe keinen Anspruch darauf, vor Löschung des Nacherbenvermerks gehört zu werden, da es sich um ein Grundbuchantragsverfahren handele, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht gelte (so LG Berlin MDR 1981,152 ; Bauer/von Oefele-Schaub, GBO, 3. A., § 51 Rz. 163), ist dem nicht zu folgen. Denn bereits die formale Position eines Betroffenen im Verfahren auf Berichtigung nach Unrichtigkeitsnachweis begründet nach dem in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch dem Grundbuchverfahren zu beachtenden Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren einen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, BVerfG, Beschluss vom, 18.01.2000, juris Leitsatz 1 und Rz. 24 ff.; OLG München, Beschluss vom 09.02.2015, NJW-RR 2015, 907; BGH NJW 2012, 3574; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 532; Demharter, aaO, § 1 Rz. 68). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das in der Buchposition ausgewiesene materielle Recht mehr oder minder wahrscheinlich besteht (BGH NJW 2012, 3574; OLG München NJW-RR 2015, 907; KEHE-Munzig, aaO, § 51 Rz. 48; Meikel-Böhringer, GBO, 11. A., § 51 Rz. 187; Demharter, aaO, § 1 Rz. 69). Somit ist vor einer Löschung des Nacherbenvermerks den Nacherben in jedem Fall rechtliches Gehör zu gewähren (Senat, Beschluss vom 15.08.2011, aaO Rz. 17; Senat, Beschluss vom 13.08.2018, Az. 20 W 179/18, n.v.; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 6; Demharter, aaO § 51 Rz. 37). Durch dieses Erfordernis einer Anhörung wird nicht nur gewährleistet, dass die Nacherben sich zu einer möglichen Beeinträchtigung ihrer rechtlich geschützten Interessen äußern können, sondern auch, dass möglicherweise noch unbekannte Zweifel oder Einwände an der Berechtigung der Löschung des Nacherbenvermerks dem Grundbuchamt bekannt werden und von diesem bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden können (OLG Bamberg, Beschluss vom 22.01.2015, Az. 3 W 3/15, juris Rz. 7). Entgegen der Auffassung der verfahrensbevollmächtigten Notarin hat der Senat sich in seinem Beschluss vom 15.08.2011 nicht gegenteilig geäußert, sondern vielmehr gerade auf ein mögliches späteres Anhörungserfordernis der Nacherben hingewiesen (wobei in der dortigen Konstellation noch keine Löschungsverfügung ergangen war; Senat, Beschluss vom 15.08.2011, Az. 20 W 356/11; juris Rz. 17). Soweit die verfahrensbevollmächtigte Notarin sich auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe bezieht, ging es dort um die hier nicht einschlägige Konstellation einer möglichen Anhörung der Ersatznacherben (OLG Karlsruhe FGPrax 2015, 248 ).
Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlich gebotenen Erfordernisses der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Nacherben ist zu unterscheiden zwischen etwaigen weiteren Nacherben und der bereits bekannten und im Grundbuch eingetragenen minderjährigen Nacherbin A.
Für etwaige weitere Nacherben, im Nacherbenvermerk vorliegend eingetragen als “etwaige weitere Kinder des Vorerben”, ist – wie von der Grundbuchrechtspflegerin zutreffend ausgeführt – zur Durchführung der gebotenen Anhörung die Bestellung eines Pflegers nach § 1913 S. 2 BGB erforderlich (Meikel-Böhringer, aaO, § 51 Rz. 187 mwN).
Denn die im Wege der Anhörung zu beteiligenden Personen sind ungewiss und fürsorgebedürftig im Sinne des § 1913 S. 1 BGB. Ungewiss ist ein Nacherbe nach § 1913 S. 2 Alt. 1 BGB, wenn er noch nicht erzeugt ist, was wie vorliegend häufig durch die Einsetzung “weiterer Kinder des Vorerben” oder aber “der Abkömmlinge des Vorerben” zu Nacherben erfolgt. In diesem Fall kann der Kreis der Nacherben erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bestimmt werden (BGH, Beschluss v. 19.12.2013, Az. V ZB 209/12, juris Rz. 12; BayObLG FamRZ 2001, 1561; Hartmann DNotZ 2016, 899, 901; Staudinger-Bienwald, BGB, Neubear. 2017, § 1913 Rz. 9). Insbesondere gehört hierher auch der Fall, dass der Vorerbe bereits Abkömmlinge hat, jedoch auch etwaige weitere künftige Abkömmlinge nicht ausgeschlossen werden sollen und der Erblasser daher eine Formulierung wählt, die namentlich bestehende Abkömmlinge sowie weitere etwaige Abkömmlinge umfasst. Das Alter des Vorerben spielt hierbei keine Rolle, da selbst in hohem Alter – ggf. durch Adoption – weitere Abkömmlinge hinzukommen können, also bis zum Tod des Vorerben nie das Hinzukommen weiterer Nacherben auszuschließen ist (OLG Stuttgart ZEV 2010, 94 ; Hartmann DNotZ 2016, 899, 902). Auch ein Fürsorgebedürfnis der ungewissen Nacherben nach § 1913 S. 1 BGB besteht vorliegend, da eine Löschung des Nacherbenvermerks in den Bestand des Nachlasses eingreift. Für unbekannte oder ungewisse Nacherben ist ein solches Fürsorgebedürfnis auch dann zu bejahen, wenn diese lediglich anzuhören sind (OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 77 mwN).
Damit ist hinsichtlich der möglichen künftigen Abkömmlinge des Antragstellers ein Pfleger zu bestellen. Hierbei spielt es – entgegen der Auffassung der verfahrensbevollmächtigten Notarin – keine Rolle, dass vorliegend eine Zustimmung der unbekannten Nacherben zu der Verfügung des Antragstellers aufgrund deren feststehender Vollentgeltlichkeit nicht erforderlich ist.
Aber auch für die Durchführung der gebotenen Anhörung der als Nacherbin in Abt. … lfd. … des Grundbuchblattes namentlich eingetragenen minderjährigen Tochter des Antragstellers A ist die Bestellung eines Pflegers erforderlich (Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB).
Eine Anhörung der minderjährigen Nacherbin über deren in diesem Grundbuchverfahren nicht beteiligte Mutter scheidet aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts aus. Die Eltern üben die elterliche Sorge grundsätzlich gemeinsam aus und vertreten das Kind auch gemeinschaftlich (§§ 1626, 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Lediglich bei Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Kind genügt die Abgabe gegenüber nur einem Elternteil (sog. Empfangsvertretung, § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB). Allerdings ist das hier bestehende Anhörungserfordernis kein Fall der bloßen Empfangsvertretung im Sinne einer passiven Stellvertretung. Vielmehr folgt aus der Wertung der §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB, dass bei Rechtsgeschäften des Ehegatten mit dem Kind die Vertretungsmacht ausgeschlossen ist, wobei bei Verhinderung eines Elternteils wegen Interessenkollision im Sinne des § 1795 BGB kein Fall der Alleinsorge entsteht, sondern beide Elternteile von der Vertretung ausgeschlossen sind und grundsätzlich ein Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen ist (Senat NotBZ 2012, 303 ; Palandt-Götz, aaO, § 1629 Rz. 10, § 1795 Rz. 4, 14). Das Vertretungsverbot des § 1795 BGB gilt für Rechtsgeschäfte aller Art, auch für einseitige Rechtsgeschäfte und abzugebende Erklärungen, etwa gegenüber dem Grundbuchamt (Palandt-Götz, aaO, § 1795 Rz. 4).
Vorliegend ist zwar durch die minderjährige Nacherbin gerade keine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben, sondern es hat lediglich ihre Anhörung zur Interessenwahrnehmung zu erfolgen. Dennoch reicht für die Anhörung der Tochter des Antragstellers auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands, die ein milderes Mittel im Vergleich zur Bestellung eines Ergänzungspflegers ist, da sie bei fortbestehender Vertretungsbefugnis der Eltern keinen partiellen Entzug des Sorgerechts darstellt (BGH FGPrax 2011, 293; Palandt-Götz, aaO, Einf. v. § 1626 Rz. 5), nicht aus. Denn eine solche Bestellung eines Verfahrensbeistands für die minderjährige Tochter des Antragstellers A nach § 158 Abs. 1 FamFG zur Durchführung der gebotenen Anhörung käme nur in Kindschaftssachen nach § 151 FamFG in Betracht, die die Personensorge des Kindes unmittelbar oder mittelbar betreffen, also seine Lebensführung und Lebensstellung, nicht aber für Verfahren, die sich – wie das vorliegende Verfahren – ausschließlich auf das Vermögen beziehen (Keidel-Engelhardt, FamFG, 19. A., § 158 Rz. 3, 6). Zwar wird ganz vereinzelt vertreten, dass in analoger Anwendung von § 158 FamFG ein Verfahrensbeistand auch für allgemeine Verfahren und Kindschaftssachen, die sich ausschließlich auf die Vermögenssorge beziehen, bestellt werden könne (Perlwitz/Weber, FamRZ 2011,1350; noch zur Geltung des FGG: Zorn, Rpfleger 2002, 241; MüKo-Ulrici, FamFG, 2. A., § 41 Rz. 16, im Zusammenhang mit der erforderlichen Bekanntgabe von Beschlüssen an minderjährige Rechtsinhaber). Allerdings scheidet nach ganz herrschender Meinung eine analoge Anwendung des § 158 FamFG mangels Regelungslücke aus. Insofern hat der Gesetzgeber bei Formulierung des FamFG in Kenntnis der Thematik die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 1 FamFG nur bei die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen vorgesehen (KG JAmt 2010, 257 mwN, zitiert nach beck-online; MüKo-Schumann, aaO, § 158 Rz. 5; Keidel-Engelhardt, aaO, § 158 Rz. 3, 6).
Auch soweit die Grundbuchrechtspflegerin dem Antragsteller aufgegeben hat, eine eidesstattliche Versicherung vorzulegen, durch die erklärt wird, dass weitere Kinder, weder leibliche noch adoptierte, nicht vorhanden sind, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar ist die eidesstattliche Versicherung grundsätzlich im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 29 GBO kein zulässiges Beweismittel. Allerdings kann regelmäßig der Nachweis, dass keine oder keine weiteren als die bekannten Kinder vorhanden sind, als negative Tatsache durch eine in der Form des § 29 GBO vor einem Notar abzugebende eidesstattliche Versicherung erfolgen (ständige Rechtsprechung des Senats, NJW 1980, 1592; OLGZ 1985, 411, zitiert nach beck-online; Demharter, aaO, § 1 Rz. 71, § 35 Rz. 41).
Über die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist keine Entscheidung zu treffen, da sich diese aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, § 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 78 GBO nicht vorliegen. Weder die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht eröffnet, da gesetzlich nicht vorgesehen (Keidel-Meyer-Holz, aaO, § 70 Rz. 41).

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