OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 20 W 159/11 Grundbuchverfahren: Reichweite einer transmortalen Vollmacht

Juli 4, 2019

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 20 W 159/11
Grundbuchverfahren: Reichweite einer transmortalen Vollmacht
1. Durch Zwischenverfügung kann nicht die Vorlage einer erneuten Auflassung verlangt werden.
2. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten, (vergleiche BGH, Urteil vom 23. Februar 1983, IVa ZR 186/81, BGHZ 87, 19-26
vorgehend AG Frankfurt, 19. Januar 2011, XX, Verfügung
vorgehend AG Frankfurt, 18. Februar 2011, XX, Verfügung
vorgehend AG Frankfurt, 31. März 2011, XX, Beschluss
Tenor
Die Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 16.12.2010 nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügungen zurückzuweisen.
Gründe
I.
Mit am 20.12.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag hat der Verfahrensbevollmächtigte neben der Löschung der unter Abt. II, lfde. Nr. 3 und 5 in dem betroffenen Grundbuchblatt eingetragenen Rechte die Wahrung der Eigentumsumschreibungen gemäß § 1 Ziff. 3 und 4 seiner Urkunde vom ….2010 –UR-Nr. …/2010- beantragt.
Die Urkunde von ….2010 hat einen Grundstücksschenkungsvertrag mit Auflassung zum Gegenstand. Dabei handelte der Antragsteller zu 2) auf Grund von Generalvollmachten aus den Jahren 1998 und 1999 sowohl für die Antragstellerin zu 2), seine Mutter, als auch für seinen am –.–.2010 verstorbenen Vater A wie auch für seine am –.–.2009 verstorbene Schwester B, die Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes. Die öffentlich beglaubigten Generalvollmachten ermächtigten jeweils zu jeder Rechtshandlung, welche der Vollmachtgeber selbst vornehmen könnte und bei welcher Stellvertretung gesetzlich zugelassen ist, enthalten die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und erlöschen kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht durch den Tod des Vollmachtgebers.
Namens seiner Schwester erklärte der Antragsteller zu 2) in der Urkunde vom ….2010 die Auflassung hinsichtlich des Eigentums an dem betroffenen Grundstück auf seine Eltern je zur ideellen Hälfte und anschließend hinsichtlich der ideellen Hälfte seines Vaters auf sich selbst. Ferner bewilligte und beantragte der Antragsteller zu 2) namens der Vertretenen und im eigenen Namen die Löschung der Rechte Abt. II Nr. 3) und 5).
Mit Zwischenverfügungen vom 19.01.2011 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Nachweis der Erbfolge nach B und A verlangt sowie eine neue Auflassung zwischen den Erben und dem Antragsteller zu 2). Durch den Tod von B sei deren Verfügungsberechtigung erloschen, auch könne auf den verstorbenen A mangels Rechtsfähigkeit kein Eigentum übertragen werden. Daran ändere auch die Geltung der Vollmachten über den Tod hinaus nichts. Schließlich sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorzulegen.
Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte zur Frage von Vollmachten über den Tod hinaus auf die Kommentarliteratur verwiesen und erklärt hat, hinsichtlich der Übertragung auf Herrn A halte er eine Abänderung der Urkunde für denkbar, hat die Grundbuchrechtspflegerin mit Zwischenverfügung vom 18.02.2011 ihre Beanstandungen vom 19.01.2011 bestätigt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ein Auftreten des Antragstellers zu 2) für die Erben sei in der Urkunde vom ….2010 nicht erwähnt, auch sei die Bindungswirkung der Auflassung nicht vor dem Tod der Eigentümerin eingetreten. Auf Grund des außerhalb des Grundbuchs eingetretenen Eigentumswechsels könne auch ein Bevollmächtigter nicht für die Eigentümerin den Grundbesitz veräußern. Der verstorbene A könne kein Eigentum mehr erwerben. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 31.01.2001, die die Eheleute C und A betrifft, sei nicht ausreichend, da sie sich nicht wie erforderlich auf den Antragsteller zu 2) als letzten Erwerber beziehe.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 19.01.2011 und 18.02.2011 richten sich die Beschwerden vom 22. und 24.02.2011, die entgegen der Ankündigungen gegenüber dem Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren nicht begründet worden sind.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 31.03.2011 den Beschwerden mit der den Zwischenverfügungen zu Grunde liegenden Begründung nicht abgeholfen, mit Ausnahme der am 01.03.2011 neu eingereichten Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller, über die nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG i. V. m. § 72 GBO n. F. nach der hier erfolgten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO).
Dabei wird mangels näherer Angaben in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen, dass Beschwerdeführer die Antragsteller als Antragsberechtigte sind und die Beschwerdeeinlegung durch den Notar auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 GBO erfolgt ist (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 15, Rdnr. 20).
Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da die angefochtenen Zwischenverfügungen schon aus formellen Gründen zu beanstanden sind.
Es entspricht herrschender Auffassung im Grundbuchrecht, der sich auch der Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (vgl. z. B. Beschlüsse vom 07.12.2010 -20 W 505/10-, vom 05.01.2011 -20 W 542/10- und vom 15.03.2011 -20 W 435/10), dass es unzulässig ist, den Antragstellern im Weg einer Zwischenverfügung die Nachholung einer fehlenden oder als zu unbestimmt angesehenen Auflassung aufzugeben. Dies findet seine Rechtsgrundlage darin, dass nach herrschender Auffassung eine Zwischenverfügung nur dann in Betracht kommt, wenn das festgestellte oder mögliche Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung und damit rangwahrend beseitigt werden kann. Dies folgt daraus, dass nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein kann, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das erst die Grundlage einer einzutragenden Rechtsänderung sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (BayObLG Rpfleger 1986, 176; FGPrax 2001, 13; Senat Rpfleger 1990, 292 und Beschluss vom 14.10.2005 -20 W 405/04- dok. bei juris; Demharter: GBO, 27. Aufl., § 18, Rdnr. 8, 9, 12, 32; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 18, Rdnr. 37; differenzierend Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 442a).
Für die weitere Bearbeitung des Antrags vom 16.12.2010, der im vorliegenden Verfahren dem Senat allerdings nicht zur Entscheidung angefallen ist, wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei den dem Antragsteller zu 2) 1998 und 1999 durch seine Schwester und seine Eltern erteilten Generalvollmachten handelt es sich um sog. transmortale Vollmachten. Abgesehen davon, dass eine Vollmacht, wenn ihr ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grund lag, gemäß §§ 168, 672, 675 BGB ohnedies über den Tod hinaus gilt, ist vorliegend in den jeweiligen Vollmachten die Fortgeltung über den Tod der Vollmachtgeber hinaus ausdrücklich angeordnet. Mit dem Erbfall erwirbt der Bevollmächtigte auf Grund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des bzw. der Erben zu verfügen (BGH NJW 1983, 1487, 1489= BGHZ 87, 19; KG Urteil v. 13.06.2003 -25 U 214/02- zitiert nach juris; Palandt/Weidlich: BGB, 70. Aufl., Einf. vor § 2197, Rdnr. 10). Dazu muss der Bevollmächtigte auch nicht die Erben namhaft machen, für die er handelt (Landgericht Stuttgart, Beschl. v. 20.07.2007 -1 T 37/2007- BWNotZ 2007, 119 = ZEV 2008, 198; Bestelmeyer Rpfleger 2008, 552 ff., 563).
In dem hier gegebenen Fall, dass die Eigentumsübertragung an einem Nachlassgrundstück eingetragen werden soll, ist gemäß § 40 GBO keine Voreintragung der Erben der B erforderlich und deshalb muss der kraft transmortaler Vollmacht handelnde Antragsteller zu 2) auch insoweit keinen Erbnachweis vorlegen (Landgericht Neuruppin MittBayNot 2004, 46; Landgericht Stuttgart, aaO; Palandt/Weidlich, aaO; Bauer/von Oefele/Schaub: GBO, 2.Aufl. § 35, Rdnr. 47; Hügel/Wilsch: GBO, 2. Aufl., § 35, Rdnr. 71; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 3571; Bestelmeyer, aaO; Böhringer Rpfleger 2009, 124 ff., 136).
Da die Vertretungsbefugnis auf Grund der transmortalen Vollmacht nach A ebenfalls auf dessen Nachlass beschränkt ist, kann der Antragsteller zu 2) allerdings für diesen – ganz abgesehen von der fehlenden Rechtsfähigkeit- als Vertreter kein Eigentum erwerben, so dass deshalb im Ergebnis auch die Übertragung der von B auf ihren Vater A übertragenen ideellen Hälfteanteil auf den Antragsteller zu 2) scheitert. In seinem Schriftsatz vom 16.02.2011 hat der Verfahrensbevollmächtigte insoweit schon die Bereitschaft zu einer Änderung der Urkunde erkennen lassen.
Da die Beschwerde bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgreich war, kam es auf die bis zum 15.06.2011 angekündigte Beschwerdebegründung nicht an.
Es bedurfte auch weder einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren, § 131 Abs. 3 KostO, noch einer Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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