OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2019 – 27 U 21/19

August 22, 2021

OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2019 – 27 U 21/19

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 26.040,00 €.

Gründe
I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungs – und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12.06.2018 zum Tagesordnungspunkt 3), mit dem eine komplette Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen worden ist.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. Der zum Tagesordnungspunkt 3) gefasste Beschluss sei weder nichtig noch für nichtig zu erklären.

Wegen der Einzelheiten des Tenors und der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger den Haupt- und Hilfsantrag in dem in erster Instanz geltend gemachten Umfang weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen.

Der Kläger macht mit näheren Ausführungen insbesondere geltend:

Der angegriffene Beschluss sei nichtig.

Die Satzungsänderung sei formal nicht wirksam zustande gekommen. Die Voraussetzungen des § 8 BeurkG über die Beurkundung von Willenserklärungen seien nicht erfüllt.

Weiterhin sei das Ergebnis der durchgeführten Alternativabstimmungen für die Frage des wirksamen Zustandekommens der Satzungsänderung entscheidend. Die Gruppenvertretungsklausel des § 15 Abs. 2 der alten Satzung – so führt der Kläger mit näherer Begründung aus – sei aufgrund des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht anzuwenden. Damit seien die Stimmen sämtlicher Erschienenen zu berücksichtigen. Jedoch fehle eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Gesellschafter C F-T und R F für G F. Deren Stimmen seien deshalb nicht zu berücksichtigen und es fehle die notwendige Mehrheit von 75 % für die erstrebte Satzungsänderung.

Zudem verstoße die Neufassung in § 7 Abs. 3 der Satzung der Beklagten gegen zwingende Bestimmungen des GmbH-Gesetzes.

Der Entzug des Vorerwerbsrechts des Stammes F stelle einen eklatanten Eingriff in den Kernbereich sowie in den Minderheitenschutz dar.

Zudem habe das Landgericht zu Unrecht einen Sittenverstoß verneint. Die Uneinigkeit des Stammes F sei bewusst missbraucht worden. Der Stamm T habe die sittenwidrige Motivation verfolgt, den Stamm F insgesamt und ganz besonders ihn, den Kläger, und seine Schwester E soweit wie möglich zu entrechten.

Selbst wenn die Satzungsänderung nicht nichtig sei, sei sie in jedem Fall für nichtig zu erklären.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der notwendige satzungsändernde Beschluss allein mit den Stimmen des Stammes T nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und die Alternativabstimmung maßgeblich. § 15 Abs. 2 der Fassung 2006 des Gesellschaftsvertrages sei wegen Nichtigkeit des damaligen Satzungsänderungsbeschlusses nicht anwendbar.

Der Vertretungszwang des § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sei auf ihn, den Kläger, und die Gesellschafterin E nicht anzuwenden, da diese die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile an der Beklagten nicht im Wege eines Erbfalls erworben hätten, sondern rechtsgeschäftlich frei von Rechten Dritter im Jahre 2015. Durch die nach Kündigung erfolgten Kapitalmaßnahmen habe keine Identität mehr zwischen den ursprünglichen und den nunmehr innegehaltenen Geschäftsanteilen bestanden.

Wie bereits ausgeführt, liege zudem ein sittenwidriger Machtmissbrauch vor.

Die Satzungsänderung sehe eine notwendige Personenidentität nicht mehr vor. Gleichwohl solle der gemeinsame Vertreter in der KG auch der Vertreter in der GmbH sein. Bereits in erster Instanz sei ausgeführt worden, dass massive Bedenken bestünden, dass einer anderen Personengruppe als der Vertretenen das Bestimmungsrecht für einen Vertreter zustehe.

Die Bedenken gegen § 7 Abs. 3 a S. 3 des neuen Gesellschaftsvertrages würden aufrechterhalten. Das Landgericht gehe nicht auf den offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Klausel und der Regelungsabsicht ein; die Form der notariellen Beurkundung sei erforderlich.

Unzutreffend sei, dass mit der Neuregelung ein Entzug des Vorerwerbsrechts nicht verbunden sei. § 7 Abs. 2 n. F. sehe nur noch die Übertragung auf einen eigenen Abkömmling vor. Fehle ein solcher, so könne keine Übertragung an ein anderes Mitglied seines Familienstammes erfolgen, sondern nach § 7 Abs. 3 n. F. nur ein Angebot an den gesamten Gesellschafterkreis. Der übertragungswillige Gesellschafter könne nicht gezielt einem bestimmten Abkömmling seines eigenen Stammes Geschäftsanteile andienen, genau so wie allen übrigen Abkömmlingen des jeweiligen Familienstammes, auch wenn sie bisher keine Gesellschafter seien. Damit werde der Grundsatz der paritätischen Beteiligung der beiden Stämme unterlaufen. Zudem könnten bislang noch gesellschaftsfremde Abkömmlinge eines Stammes an einem Andienungsverfahren nicht mehr teilnehmen, ein Vorerwerbsrecht sei ihnen gänzlich entzogen. Auch bereits beteiligten Gesellschaftern werde – wegen der quotalen Andienungspflicht gegenüber allen Gesellschaftern – die Möglichkeit des vorrangigen Erwerbs innerhalb des Stammes genommen.

Der Kläger meint weiterhin unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Dresden vom 10.05.2004 (2 U 286/04), die nachträgliche Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen bedürfe – so auch hier – zwingend der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

§ 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages ermögliche dem Stamm T, ein beschlussfähiges Quorum von 60 % der Stimmen im Zusammenwirken mit G F und C F-T auch bei Nichtanwendung etwaiger Gruppenvertretungsklauseln und ohne die übrigen Gesellschafter des F-Stammes zu erreichen. Die Mehrheit ziele damit ganz offensichtlich darauf ab, es den Minderheitsgesellschaftern einmal mehr zusätzlich zu erschweren, die entsprechenden Schwellenwerte zu erreichen.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Neufassung des § 11 des Gesellschaftsvertrages überzeugten nicht, weil die notwendige Gesamtschau fehle. Insbesondere werde auch hier der dem Gesamtvorgehen innewohnende Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht ignoriert, weil versucht werde, einer Gesellschaftergruppe einen illoyalen Vertreter aufzuzwingen.

Weiterhin berücksichtige das Landgericht nicht, dass insbesondere durch die Bestimmungen in § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages i.V.m. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages eine gezielte Diskriminierung des Stammes F erfolge. Während ein fremder Dritter, der auf dem Weg des § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages Anteile erwerbe, im Anschluss hieran einen dem Anteil früher anhängenden Vertretungszwang nicht mehr unterliege, gelte dies für alle Mitglieder des Stammes F für die Ewigkeit fort.

Auch die Ausführungen zur isolierten Rechtmäßigkeit der §§ 11 Abs. 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages berücksichtigten nicht die tatsächlichen Gegebenheiten. Der Stamm T mit seinem Geschäftsführer mache sich bewusst die gegenwärtige Situation zunutze, um im Ergebnis sicherzustellen, dass dauerhaft von dem Stamm F kein Einfluss mehr ausgeübt werden könne.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Auch im Übrigen ist keine mündliche Verhandlung geboten.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss an die Parteien vom 06.08.2019. Die ergänzende Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweisbeschluss rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.

§ 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten – in der zum Zeitpunkt der hier angegriffenen Beschlussfassung geltenden Fassung – war wirksam.

Dazu hat der Senat, anders als der Kläger meint, im erforderlichen Umfang unter Berücksichtigung der hier zur Entscheidung gestellten Anträge bereits in dem Hinweisbeschluss u. a. durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 13 ff. LGU) Stellung genommen. Dabei verbleibt es auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 10.09.2019. Insbesondere ist nochmals hervorzuheben, dass die Regelung in § 15 Abs. 2 der Satzung (a.F.) nicht gegen ein Rückwirkungsverbot verstieß und Wirkung für die Zukunft entfaltete; darauf hat auch die Beklagte – zutreffend – in der Berufungserwiderung hingewiesen.

2.

Weiterhin verbleibt es dabei, dass durch die Neufassung von § 7 Abs. 3a) S. 3 des Gesellschaftsvertrages die gesetzlich vorgesehene notarielle Form (§ 15 GmbHG) nicht abbedungen wird.

3.

Der Kläger beruft sich – u. a. unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Dresden vom 10.05.2004, 2 U 286/04 – ohne Erfolg darauf, dass der Beschluss über die Neufassung zur Geschäftsanteilsübertragung in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages anfechtbar sei.

Die erst während des Berufungsverfahrens eingeführten weiteren (materiellen) Gründe betr. die Neufassung von § 7 sind verfristet (§ 246 Abs. 1 AktG analog).

Es entspricht der gefestigten, vom Schrifttum ganz überwiegend zustimmend aufgenommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Anfechtungsgründe binnen der in der Regel einen Monat betragenden Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müssen (vgl. BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386; 152, 1, 6; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. zu § 47, Rn. 62 mwN). Hier sind die erstmals in 2. Instanz geltend gemachten Einwände, dass eine Vinkulierung und die Einräumung eines Vorkaufsrechts der anderen Gesellschafter nur mit Zustimmung aller Gesellschafter in unanfechtbarer Weise habe beschlossen werden können, als neuer Streitgegenstand zu behandeln und deshalb nicht innerhalb der zu beachtenden Anfechtungsfrist in den Prozess eingeführt worden. Der – identische – Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage setzt sich nämlich zusammen aus: (1) den gesamten, der Entstehung des Beschlusses zu Grunde liegenden Umständen im Sinne eines einheitlichen Lebenssachverhaltes, und (2) der Fehlerhaftigkeit eines oder mehrerer dieser Umstände, die sich aus deren Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit ergibt (vgl. dazu nur Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., Anh. zu § 47, Rn. 78 mwN); insbesondere die Fehlerhaftigkeit im vorgenannten Sinne hat der Kläger erst mit seiner Berufung geltend gemacht und sich zuvor in 1. Instanz nur auf den formalen Aspekt des Formerfordernisses beschränkt, eine Fehlerhaftigkeit im Übrigen aber nicht (schlüssig) geltend gemacht.

4.

Hinsichtlich der vom Kläger unter Ziff. 4. seines Schriftsatzes vom 10.09.2019 angesprochenen Gesichtspunkte verbleibt es bei den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats i. V. m. den Ausführungen im angefochtenen Urteil; die entscheidungserheblichen Aspekte sind dort – in dem nach § 313 Abs. 3 ZPO erforderlichen Umfang – aufgeführt. Auch die vom Kläger angeführte “bisherige Verfahrenshistorie” gibt für den hier vorliegenden und zu entscheidenden Fall nichts anderes her.

III.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten i. S. v. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO. Weder ist das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis richtig noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rechtsstreit von existentieller Bedeutung ist (vgl. BT-Drucksache 17/6406, S. 11).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Dieser Beschluss ist kraft Gesetzes ohne weiteres vollstreckbar (vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; MüKo-Götz, § 708 ZPO, Rn. 18 m. w. N.).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

logo, concept, paragraph

Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22

April 19, 2024
Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22   TenorDer Beschluss …
woman in gold dress holding sword figurine

Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20

März 30, 2024
Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20Be…
brown wooden gavel on brown wooden table

Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21

Februar 9, 2024
Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21 – Urteil vom 12. Oktober 2023, Gegen die Ablehnung des Änderungsantragsvorgehend Thüring…