OLG München, Beschluss vom 08.02.2011 – 34 Wx 040/11

August 26, 2020

OLG München, Beschluss vom 08.02.2011 – 34 Wx 040/11
Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 9. Dezember 2010 aufgehoben.
Gründe

I.

Im Grundbuch war zugunsten der Beteiligten zu 1 und deren Ehemann am als kommerzieller Großparkplatz genutzten Grundstück der Beteiligten zu 2, der gemeinsamen Tochter, seit 5.2.1999 ein Nießbrauch eingetragen.

Der Nießbrauch für den Ehemann der Beteiligten zu 1 ist aufgrund Todesnachweises inzwischen gelöscht.

Soweit hier erheblich gab die Beteiligte zu 1 zu notarieller Urkunde vom 4.11.2010 von dem zu ihren Gunsten bestellten Nießbrauch einen 83/100 Anteil auf, so dass ihr noch eine Nießbrauchsquote von 17/100 zusteht. Die Beteiligte zu 2 wendete zur selben Urkunde ihren Kindern, den Beteiligten zu 3 bis 5, Quotennießbrauchsrechte in Höhe von 28/100 (den Beteiligten zu 3 und 4) bzw. 27/100 (dem Beteiligten zu 5) als Schenkung zu. Der Beteiligte zu 5, der 1994 geboren und noch nicht volljährig ist, wurde vom familiengerichtlich bestellten Ergänzungspfleger “vorbehaltlich Genehmigung des Familiengerichts” vertreten. Die Eintragung der Nießbrauchsrechte im Grundbuch wurde bewilligt. Bei Erstellung der Urkunde gingen der Notar und die Beteiligten noch davon aus, dass die Zuwendung des Nießbrauchs an den Minderjährigen der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

Unter dem 7.12.2010 hat der beurkundende Notar namens aller Antragsberechtigten Vollzug seiner Urkunde beantragt. Nunmehr hat er die Meinung vertreten, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit durch das Familiengericht nicht gegeben sei. Es stehe kein entgeltlicher Erwerb inmitten. Die Tatsache, dass dem Minderjährigen bei dem erworbenen Recht bzw. Erwerbsgeschäft selbst eine persönliche Haftung treffe, sei keine Frage der Entgeltlichkeit und insofern allein vom Ergänzungspfleger zu prüfen.

Mit Zwischenverfügung vom 9.12.2010 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung die fehlende familienrechtliche Genehmigung nebst Mitteilungsnachweis beanstandet. Die Genehmigungspflicht ergebe sich direkt aus § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB und indirekt aus § 1822 Nrn. 3 und 5 sowie § 1823 BGB, da der Quotennießbrauch an dem Großparkplatz solche Verträge wohl unwillkürlich als Nebeneffekt mit sich bringe. Bei einer Nießbrauchsbestellung habe der Berechtigte wesentlich mehr Verpflichtungen als bei einer Grundstücksschenkung. Er müsse außerordentliche Lasten und auch Lasten tragen, die auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen seien. Vorliegend sei eine Entgeltlichkeit gegeben. Der Nießbrauchsberechtigte habe laufend Lasten zu tragen, die beim Tod der Großmutter dem Nießbrauchsbesteller (Grundstückseigentümer) zugute kämen. Hierin sei eine Gegenleistung zu sehen.

Hinsichtlich der weiteren den Quotennießbrauch betreffenden Anträge wurde die Urkunde inzwischen vollzogen.

Unter dem 20.1.2011 haben die Beteiligten zu 1 und 5 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und beantragt, diese aufzuheben sowie das Amtsgericht anzuweisen, unter Abstandnahme von den geäußerten Bedenken die Urkunde vom 7.12.2010 durch Eintragung des Beteiligten zu 5 als Quotennießbrauchsberechtigten endgültig zu vollziehen. Es wird die Meinung vertreten, dass die Zuwendung des Rechts keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe. Die maßgeblichen Bestimmungen erfassten allenfalls das obligatorische, indessen nicht das dingliche Geschäft.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde (§ 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, §§ 72, 73 GBO) ist die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben, weil das Geschäft auch ohne familiengerichtliche Genehmigung vollzugsfähig ist. Der Eintragungsantrag selbst ist nicht Gegenstand der Beschwerde (BayObLGZ 1990, 56). Deshalb hat der Senat nicht über ihn selbst zu entscheiden. Dies ist vielmehr Sache des Grundbuchamts, an das die Akten – ohne Zurückverweisung – zurückgegeben werden (vgl. Demharter GBO 27. Aufl. § 77 Rn. 15 m.w.N.).

101. Bei der Bestellung des (Quoten-) Nießbrauchs nach §§ 873 Abs. 1, 1030 Abs. 1 BGB (Palandt/Bassenge BGB 70. Aufl. Einf vor § 1030 Rn. 5) stellt sich die Frage einer ausreichenden Vertretungsmacht des für den Beteiligten zu 5 handelnden Vertreters – in deren Rahmen das Erfordernis familiengerichtlicher Genehmigung zu prüfen ist – nicht, weil grundbuchrechtlich nur die Bewilligung der Beteiligten zu 2 als betroffener Grundstückseigentümerin erforderlich ist (§ 19 GBO). Jedoch darf das Grundbuchamt nicht eine Eintragung vornehmen, wenn sicher feststeht, dass sie das Grundbuch unrichtig machen würde (BayObLG NJW-RR 1990, 87 m.w.N.). Dies ist jedoch auch ohne familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, §§ 1821 f. BGB nicht der Fall. Denn das gegenständliche Geschäft bedarf – über die Beteiligung des Ergänzungspflegers hinaus (vgl. BFH NJW 1981, 141; NJW-RR 1990, 1035; Palandt/Ellenberger § 107 Rn. 4) – nicht auch der Genehmigung durch das Familiengericht (vgl. dazu jüngst BGH NJW 2010, 3643/3644 bei Rz. 17).

Abzustellen hat das Grundbuchamt nach dem Abstraktionsprinzip (“isolierte” Betrachtung) nicht auf das schuldrechtliche Grundgeschäft, sondern auf das Erwerbsgeschäft (BayObLG NJW-RR 1990, 87; vgl. auch BGH NJW 2010, 3643). Dieses ist nicht gerichtlich genehmigungspflichtig.

a) Der Erwerb des Quotennießbrauchs enthält keine Verfügung über das Vermögen des Minderjährigen, die nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungspflichtig wäre; gemeint ist nämlich das Grundstücksrecht des Minderjährigen (BGH NJW 2010, 3643/3644; Palandt/Diederichsen § 1821 Rn. 7).

b) Es handelt sich auch nicht um einen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigungspflichtigen Vorgang, weil die Erfüllung des Anspruchs des Minderjährigen auf Übereignung von der Norm nicht erfasst wird (BGH aaO.; RGZ 108, 356/ 364; Palandt/Diederichsen § 1821 Rn. 12).

c) Unter § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB fällt das Rechtsgeschäft schon deshalb nicht, weil dingliche Erwerbsgeschäfte davon nicht erfasst werden (BayObLG NJW-RR 1990, 87; Palandt/Diederichsen § 1821 Rn. 15). Der Genehmigung unterliegt allenfalls die schuldrechtliche Vereinbarung. Auf die Frage der Entgeltlichkeit kommt es hinsichtlich der dinglichen Seite des Rechtsgeschäfts nicht an.

d) Die Fälle des § 1822 Nr. 3 bzw. § 1823 BGB betreffen ebenfalls nicht die dingliche Rechtsänderung. Der Fall des § 1823 BGB wird im Übrigen nicht von der Genehmigungspflicht gemäß § 1643 Abs. 1 BGB umfasst.

e) Ob das Kausalgeschäft (Schenkung) familiengerichtlicher Genehmigung bedarf, hat das Grundbuchamt regelmäßig nicht zu prüfen. Es darf die Eintragung einer Rechtsänderung selbst dann nicht ablehnen, wenn es dieses Rechtsgeschäft für nichtig hält (BayObLG NJW-RR 1990, 87). Dass eine etwaige Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auch das dingliche Geschäft erfassen könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit die Erklärungen des Ergänzungspflegers “vorbehaltlich Genehmigung des Familiengerichts” abgegeben werden, ist dies nach den obigen Ausführungen (zu 1. vor a) für den Grundbuchvollzug unerheblich. Im Übrigen ist die Einschränkung ersichtlich – nämlich nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGHZ 92, 351/355; Demharter § 19 Rn. 28) – dahin zu verstehen, dass sie die rechtliche Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung voraussetzt, aber nicht (konstitutiv) für den Fall begründen soll, dass eine solche gar nicht besteht.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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