OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 34 Wx 175/16

Juni 25, 2020

OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2017 – 34 Wx 175/16
Grundbuchberichtigung: Ergänzungspflegerbestellung zur Vertretung eines in England lebenden Minderjährigen nach Erwerb eines Mitgesellschafteranteils durch Erbfall
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 11. März 2016 aufgehoben.
Gründe
I.
Im Grundbuch sind der Beteiligte zu 1 und dessen Abkömmlinge A. (= Beteiligte zu 3) und A. (= Beteiligter zu 4) sowie dessen Tochter C. G. als Eigentümer mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen. Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 5, englischer Staatsangehöriger, war mit der am 24.11.2012 verstorbenen C. G. verheiratet; der Beteiligte zu 6 ist deren im Oktober 2008 geborener minderjähriger Sohn. Er hat – wie zuletzt C. G. und wie der Beteiligte zu 5 – seinen Lebensmittelpunkt im Gebiet des Vereinigten Königreichs, England.
Zu unterschriftsbeglaubigter Urkunde vom 22.7.2015 erklärten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, dass sich die Gesellschafterzusammensetzung wie folgt geändert habe: Der Beteiligte zu 1 habe bereits gemäß notarieller Urkunde vom 29.12.1999 von seiner Gesellschaftsbeteiligung einen Anteil auf die Beteiligte zu 2 übertragen. Die Beteiligten zu 5 und 6, letzterer dabei vertreten durch den Beteiligten zu 5, seien aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, wonach die Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werde, in die Gesellschafterstellung von C. G. nachgerückt und hätten ihre jeweilige Beteiligung auf die übrigen Mitgesellschafter, die Beteiligten zu 1 bis 4, übertragen. Abschließend stimmten die Beteiligten zu 1 bis 6, letzterer vertreten durch den Beteiligten zu 5, sämtlichen vorstehend beschriebenen Gesellschafterwechseln vorbehaltlos und in vollem Umfang zu; außerdem bewilligten und beantragten sie die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs.
Dem am 22.1.2016 über den Notar gemäß § 15 GBO gestellten Berichtigungsantrag war eine Ausfertigung des vom Amtsgericht M. – Nachlassgericht – beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände erteilten (Eigenrechts-)Erbscheins beigefügt, der die Beteiligten zu 5 und 6 als Miterben zu je 1/2 nach C. G. ausweist.
Nach Korrespondenz mit dem Notar über das Erfordernis der Beteiligung eines Ergänzungspflegers für den Beteiligten zu 6 sowie einer familiengerichtlichen Genehmigung bzw. einer Negativbescheinigung des Familiengerichts und/oder eines englischen Gerichts (High Court) erließ das Grundbuchamt am 11.3.2016 fristsetzende Zwischenverfügung mit folgendem Inhalt:
Bitte reichen Sie mir eine Negativbescheinigung des Familiengerichts und des High Courts nach, wonach die Bestellung eines Ergänzungspflegers bzw. eine familiengerichtliche Genehmigung entbehrlich ist.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten über den Notar mit der Beschwerde. Sie beanstanden, dass die Zwischenverfügung keine Begründung enthält und weder das Eintragungshindernis noch die Mittel zu dessen Behebung klar bezeichnet. Zudem liege kein Eintragungshindernis vor. Eine familiengerichtliche oder sonstige gerichtliche Genehmigung, insbesondere eines Gerichts in England, sei nach der vom Notar eingeholten gutachterlichen Stellungnahme nicht erforderlich.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung.
1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) und erweist sich deshalb als statthaft. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173) hat das Grundbuchamt nicht lediglich eine Meinungsäußerung oder einen rechtlichen Hinweis zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ergibt sich die Annahme eines Eintragungshindernisses noch hinreichend aus der Anforderung von Unterlagen, deren einziger Zweck in der Hindernisbeseitigung liegen kann. Das Fehlen jeglicher rechtlichen Begründung hierfür nimmt der Entscheidung nicht den Charakter einer Zwischenverfügung (Senat vom 2.3.2016, 34 Wx 408/15 = FGPrax 2016, 112). Dass die Mittel zur Hindernisbehebung nicht mit der erforderlichen Präzision bezeichnet sind, macht die Entscheidung zwar fehlerhaft. Der Mangel führt jedoch nach seiner Schwere nicht dazu, dass es an dem zur Qualifikation als beschwerdefähige Zwischenverfügung notwendigen Mindestinhalt fehlen würde (vgl. Senat vom 7.9.2016, 34 Wx 227/16, juris).
Auch sonst ist das Rechtsmittel zulässig eingelegt (§§ 73, § 15 Abs. 2 GBO). Für den nach § 9 Abs. 2 FamFG nicht in eigener Person verfahrensfähigen Beteiligten zu 6 (hierzu: Schäuble BWNotZ 2016, 5) ist der Beteiligte zu 5 als vertretungsbefugt anzusehen. Weil dessen Vertretungsbefugnis zugleich Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung ist und daher die Begründetheit des Rechtsmittels betrifft, ist sie im Rahmen der Zulässigkeit zu unterstellen. Mithin ist von der Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 6 auszugehen (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 61 mit § 13 Rn. 53; § 1 Rn. 43 und 45 f.).
2. Die ergangene Zwischenverfügung kann keinen Bestand haben, weil sie weder das angenommene Hindernis noch die Mittel zu dessen Beseitigung präzise bezeichnet.
In einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO sind das Eintragungshindernis und die Mittel zu dessen Beseitigung anzugeben, und zwar auch dann, wenn der Adressat eine rechtskundige Person ist (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14 = NotBZ 2014, 348; BayObLGZ 1988, 102/104; OLG Hamm NJOZ 2013, 1404 f.; Demharter § 18 Rn. 30 f.; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 32, 34). Die erforderlichen Maßnahmen müssen unmissverständlich bezeichnet und auf die Behebung des konkret zu benennenden Mangels gerichtet sein.
Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Entscheidung ersichtlich nicht. Das angenommene Hindernis selbst ergibt sich lediglich durch Rückschluss aus den als fehlend monierten Bescheinigungen. Die angeführten Mittel zur Hindernisbehebung ihrerseits stellen sich als unfertige Überlegungen dar.
3. Auf die Beschwerde ist die Zwischenverfügung allerdings nicht lediglich zu präzisieren oder um die zutreffenden Mittel zur Hindernisbeseitigung zu ergänzen (vgl. Hügel/Zeiser § 18 Rn. 34), sondern aufzuheben, weil das der Zwischenverfügung unausgesprochen zu entnehmende Eintragungshindernis (Fehlen gerichtlicher Negativatteste) so nicht besteht.
a) Die Eintragung von Änderungen im Gesellschafterbestand ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO grundbuchmäßig als Berichtigung zu behandeln (Senat vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393). Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren ist allerdings nicht der Berichtigungsantrag selbst, sondern (nur) das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis (Demharter § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 12, 15), hier das unterstellte Erfordernis gerichtlicher Negativbescheinigungen des Inhalts, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers sowie eine (familien-)gerichtliche Genehmigung für die Anteilsübertragung entbehrlich seien.
b) Zur Entscheidung über die beantragte Berichtigung des Grundbuchs aufgrund der erklärten Bewilligungen bedarf es der angeforderten Unterlagen nicht.
aa) Soll das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerstellung berichtigt werden, so kann dies auf der Basis von Berichtigungsbewilligungen bei lediglich schlüssiger Darlegung der Grundbuchunrichtigkeit mit Zustimmung des Eigentümers (§§ 19, 20, 22 Abs. 2, § 29 Abs. 1 GBO) oder aufgrund grundsätzlich lückenlosen, besonders formalisierten Nachweises der die Unrichtigkeit des Grundbuchs bedingenden Tatsachen (§ 22 Abs. 1 GBO) erfolgen (Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 71 f.; Demharter § 22 Rn. 28, 31). Dieselben Grundsätze gelten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO für die Berichtigung der Gesellschafterzusammensetzung der als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Hier haben die Beteiligten nicht die Urkunden (vgl. § 29 Abs. 1 GBO) über die vertraglichen Anteilsübertragungen vorgelegt, sondern in der beim Grundbuchamt eingereichten Urkunde die Anteilsübertragungen referierend dargestellt und – hierauf sowie auf die beurkundeten Zustimmungen gestützt – die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs bewilligt. Eine Berichtigung kommt daher zwar nicht aufgrund Unrichtigkeitsnachweises, wohl aber – ohne zusätzlichen Unrichtigkeitsnachweis – aufgrund Bewilligung in Betracht (vgl. Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254; vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393).
bb) Die berichtigende Eintragung wegen – hier schlüssig vorgetragener – rechtsgeschäftlicher Übertragungen von Gesellschaftsanteilen gemäß §§ 413, 398 BGB setzt Berichtigungsbewilligungen (§ 19 GBO) der aufgrund ihrer Buchposition formell betroffenen Gesellschafter, mithin der aus der fortbestehenden Gesellschaft durch Anteilsübertragung ausgeschiedenen und der übrigen (Mit-)Gesellschafter, sowie die Zustimmung (§ 22 Abs. 2 GBO) des eintretenden Gesellschafters je in der Form des § 29 Abs. 2 GBO voraus (vgl. Senat vom 28.7.2015, 34 Wx 106/15 = FGPrax 2015, 250; vom 6.4.2016, 34 Wx 426/15 = RNotZ 2016, 393 je m. w. N.).
Auch nach dem Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts ist eine Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Bewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Bewilligung muss allerdings von allen abgegeben werden, deren Recht von der Berichtigung auch nur möglicherweise betroffen ist (§ 19 GBO), das heißt, von allen, deren Buchposition oder tatsächliche Rechtsstellung durch die Eintragung beeinträchtigt wird oder werden kann (Senat vom 7.9.2010, 34 Wx 100/10 = NJW-RR 2010, 1667; Demharter § 22 Rn. 32, 41 m. w. N.). Dies sind neben den übrigen eingetragenen Mitgesellschaftern alle Personen, die als Rechtsnachfolger des im Grundbuch eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags in Betracht kommen. Dabei wird in der Regel die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags dann, wenn dieser nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) vorliegt, dadurch begründet werden können, dass die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen (vgl. BayObLGZ 1992, 259/261; 1997, 307; BayObLG NZG 2001, 124/125). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – das Grundbuch nicht zuerst durch Eintragung der Rechtsnachfolger in den Anteil des verstorbenen Gesellschafters, sondern sogleich – unter Beachtung von § 40 Abs. 1 GBO – durch Eintragung des rechtsgeschäftlichen Anteilserwerbers erfolgen soll (vgl. auch OLG Schleswig FGPrax 2012, 62).
cc) Unter der Voraussetzung, dass mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags von einer Fortsetzung der Gesellschaft unter Eintritt der Erben der Verstorbenen ausgegangen werden kann (hierzu: Bestelmeyer Rpfleger 2016, 694/712 f. m. w. N.) – dies ist nicht Gegenstand der Zwischenverfügung -, ist die Bewilligungsberechtigung der Beteiligten zu 5 und 6 durch die Vorlage des territorial, nämlich auf das im Inland belegene Vermögen, beschränkten Erbscheins formgerecht (§ 2353, 2365 BGB, § 352c FamFG, § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) nachgewiesen. Dieser Erbschein weist die Beteiligten zu 5 und 6 als Miterben und – unter der genannten Voraussetzung – gemäß § 1922 Abs. 1 BGB als Rechtsnachfolger in die Buchposition der eingetragenen, verstorbenen Gesellschafterin aus. Er belegt daher deren Recht, als durch die begehrte Eintragung materiell dinglich Betroffene die Bewilligung abzugeben (Hügel/Holzer § 19 Rn. 59).
dd) Allerdings muss der nach § 9 Abs. 2 FamFG selbst nicht verfahrensfähige Beteiligte zu 6 bei der verfahrensmäßigen Verfügung über sein Recht durch Bewilligung vertreten werden; dabei folgt die Bewilligungsbefugnis der materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis. Fehlt letztere oder ist sie beschränkt, so besteht auch verfahrensrechtlich keine oder nur eine beschränkte Bewilligungsbefugnis (vgl. Hügel/Holzer § 19 Rn. 75 f., 78 und 86; Demharter § 19 Rn. 56 f. mit Rn. 64 f.; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 19 Rn. 122, 125 a. E., 128 f.). Deshalb kommt es für den Vollzug der begehrten Eintragung auf Bestand und Umfang der elterlichen Vertretungsmacht des Beteiligten zu 5 für den Beteiligten zu 6 an, die das Grundbuchamt im Eintragungsverfahren selbständig zu prüfen hat (OLG Frankfurt NotBZ 2012, 303; Demharter § 19 Rn. 74.1).
Dennoch bedarf es der mit der Zwischenverfügung aufgegebenen Negativatteste nicht zum Vollzug der Eintragung; ihr Fehlen steht der beantragten Eintragung nicht entgegen. Zum einen richten sich bei der gegenwärtigen Sachlage Bestehen und Umfang der elterlichen Vertretungsmacht nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, so dass weder für die Bestellung eines Ergänzungspflegers noch für eine familiengerichtliche Genehmigung nach deutschem Recht Raum ist; eine Negativbescheinigung darf deshalb nicht aufgegeben werden (Hügel/Zeiser § 18 Rn 9). Zum anderen kennt das maßgebliche englische Recht eine dem deutschen Recht (§ 1643 Abs.1 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB; §§ 1629, 1795 BGB) vergleichbare gesetzliche Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht jedenfalls nicht ausdrücklich. Die Anforderung einer „Negativbescheinigung“ des High Court of Justice nach dem Vorbild des deutschen Rechts erscheint daher nicht sachgerecht.
(1) Wer Vertreter des nicht voll Geschäftsfähigen ist und welche Befugnisse er hat, bestimmt sich nach dem gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Satz 1, Art. 21 Abs. 1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich (BGBl. 2010 II S. 1527; BGBl. 2013 II S. 155) zur Anwendung kommenden Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (Haager Kinderschutzübereinkommen, BGBl 2009 II S. 603 – nachfolgend: KSÜ) zur Anwendung berufenen englischen Sachrecht, weil der Beteiligte zu 6 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Daseinsmittelpunkt) im Vereinigten Königreich – Staffordshire, England – hat (vgl. Staudinger/Hausmann BGB [2013] Art. 7 EGBGB Rn. 94 f., 98 f.; Staudinger/Henrich BGB [2014] EGBGB Art. 21 Rn. 104 f.; Schäuble BWNotZ 2016, 5/7 f. sowie 9, 11 f.; Denkschrift – Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drucks. 14/09 S. 35/58 und 60). Art. 4 Buchst. f KSÜ steht dem nicht entgegen, weil im Grundbuchverfahren der erbrechtliche Sachverhalt selbst nicht zu beurteilen ist, sondern nur den Rahmen für die zu prüfende Frage der Bewilligungsbefugnis bildet (vgl. Schäuble BWNotZ 2016, 5/9).
Da die Genehmigungspflicht nach § 1643 BGB – anders als gerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB – keinen Eingriff in die elterliche Verantwortung, sondern eine vom deutschen Gesetzgeber für notwendig erachtete Schranke der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern darstellt, greift diese Schranke nur ein, wenn auch die elterliche Verantwortung gemäß Art. 16, 17 KSÜ dem deutschen Recht unterliegt (Staudiger/Hausmann Art. 21 EGBGB Rn. 100 m. w. N.). Nichts anderes gilt hinsichtlich der gesetzlichen Beschränkung der elterlichen Vertretungsmacht nach §§ 1629, 1795 BGB. Das nach dem KSÜ berufene Recht bestimmt, wann die Eltern einer familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen (Art 17 KSÜ). Auf das Wirkungsstatut des vermögensrechtlichen Geschäfts hingegen kommt es nicht an (Staudinger Art. 21 EGBGB Rn. 131). Weil hier – wie dargestellt – die elterliche Verantwortung dem englischen Recht unterliegt, greifen die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. Deshalb darf eine diesbezügliche Negativbescheinigung eines deutschen Gerichts nicht verlangt werden.
(2) Ein den §§ 1629, 1795 BGB vergleichbarer gesetzlicher Ausschluss der Eltern oder eines Elternteils von der Vertretungsbefugnis findet sich im Children Act 1989 nicht. Nach common law haben ein Elternteil mit elterlicher Verantwortung und ein bestellter Vormund („guardian“ nach sec. 5 Children Act 1989) grundsätzlich dieselben Befugnisse zur Verwaltung des (beweglichen) Kindsvermögens (sec. 5 (6) Children Act 1989).
Nach sec. 5 Children Act 1989 kann zwar auf Antrag oder von Amts wegen ein „guardian“ gerichtlich bestellt werden, wenn ein Defizitsachverhalt der dort beschriebenen Art eintritt. Jedenfalls ein der ausdrücklichen Regelung entsprechender Sachverhalt ist hier jedoch nicht ersichtlich. Dass eine minderjährige Person nach englischem Recht nicht Eigentümer unbeweglichen Vermögens sein kann und deshalb die Vermögenssorge der Eltern Verfügungen über – im Ausland gelegenen – Grundbesitz des Minderjährigen ein möglicherweise nicht umfasst, ändert daran nichts. Anteile an Gesellschaften gehören nach deutschem Recht als der hier maßgeblichen lex rei sitae – wie nach englischem Recht – nach herrschender Meinung zum Mobiliarvermögen auch dann, wenn das Gesellschaftsvermögen aus Grundstücken besteht (siehe Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, Großbritannien, Stand 2016, Rn. 10 und 17; Süß/Odersky, Erbrecht in Europa, 3. Aufl., Großbritannien: England und Wales, Rn. 3 f.; von Oertzen/Stein/Reich ZEV 2013, 109/110 f.).
(3) Desgleichen kennt der Children Act 1989 keine Regelung, die vergleichbar mit § 1643 Abs.1 BGB i. V. m. §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB die Vertretungsmacht des sorgeberechtigten Elternteils durch das Erfordernis (familien-)gerichtlicher Genehmigung beschränken würde.
Zwar können die Behörden – darunter sind nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ auch die Gerichte zu verstehen – Schutzmaßnahmen treffen, insbesondere nach Art. 3 Buchst. a, Art. 18 KSÜ die teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung oder nach Art. 3 Buchst. g, Art. 18 KSÜ sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Verwaltung und die Erhaltung des Kindsvermögens sowie Verfügungen hierüber anordnen. Im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten richtet sich jedoch die internationale Zuständigkeit für alle Entscheidungen zur Regelung der Vermögenssorge (vgl. Erwägungsgründe 5 und 9) nach Art. 8 ff. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EU Nr. L 338 S. 1). Erkenntnisse darüber, dass die nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung international zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs (Staudinger/Henrich Art. 21 EGBGB Rn. 81 und 141) mit einem entsprechenden Antrag befasst worden wären, bestehen jedoch nicht.
4. Für das weitere Verfahren wird – nicht bindend – auf Folgendes hingewiesen:
Der Eintragung dürfte als Hindernis entgegen stehen, dass die Bewilligungsbefugnis, die im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen muss, nicht hinreichend nachgewiesen ist.
Mit der Geburtsurkunde des Beteiligten zu 6 (Certificate of Birth) und der Urkunde über die Anmeldung seiner Geburt (Certified Copy of an Entry Pursuant to the Births and Deaths Registration Act 1953) sowie über die Heirat seiner Eltern (Certified Copy of an Entry of Marriage Pursuant to Marriage Pact 1949), sämtlich gerichtskundig aus der bei demselben Amtsgericht geführten Nachlassakte, ist zwar nachgewiesen (vgl. Hügel/Otto § 29 Rn. 111), dass der Beteiligte zu 5 die elterliche Verantwortung für den Beteiligten zu 6 nach sec. 4 (1) (a) Children Act 1989 mit sec. 10 (1) (a) Births and Deaths Registration Act 1983 erworben hat (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Vereinigtes Königreich (England und Wales), Stand Sept. 2016, S. 49).
Allerdings besteht in rechtlicher Hinsicht Unsicherheit darüber, ob die Übertragung der dem Kind durch Erbschaft zugefallenen Gesellschaftsanteile nach englischem Rechtsverständnis in die Verwaltung und Betreuung des Kindsvermögens fällt, zu der die elterliche Verantwortung berechtigt (siehe auch sec. 3 Children Act 1989), zumal ein Interessenwiderstreit in der Person des Beteiligten zu 5 aus seiner Stellung als Anspruchsinhaber gegen den Nachlass einerseits (Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Rn. 143 f. mit 137) und als gesetzlicher Vertreter des Beteiligten zu 6 andererseits nicht ausgeschlossen erscheint.
Von Bedeutung für die Befugnis des Beteiligten zu 5, namens des Beteiligten zu 6 über das letzterem durch Erbschaft angefallene Vermögen zu verfügen, kann zudem sein, ob der Beteiligte zu 5 (oder eine andere Person) in England zum „administrator“ über den Nachlass gerichtlich bestellt wurde und als solcher zur Verwaltung des – auch im Ausland belegenen – Kindsvermögens einschließlich dessen Übertragung auf Dritte ermächtigt ist (dazu: Henrich Einführung in das Englische Privatrecht 3. Aufl. S. 111; Süß/Odersky Rn. 14 ff. mit 18 ff., 74 ff.; Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Rn. 67 ff., 80, 109, 143).
Schon deshalb, weil bei derzeit unsicherer Tatsachengrundlage die Einholung eines Gutachtens über das ausländische Recht wenig geeignet erscheint, die fragliche Bewilligungsbefugnis zu klären, könnte es angezeigt sein, zum Nachweis derselben die Vorlage einer von der zuständigen englischen Behörde ausgestellten Bescheinigung nach Art. 40 Abs. 1 KSÜ aufzugeben, welche bezeugt, dass der Beteiligte zu 5 aufgrund elterlicher Verantwortung (parental responsibility) zur Übertragung beweglicher Vermögensgegenstände, nämlich Anteilen an der Grundbesitz haltenden Gesellschaft, berechtigt ist, die dem Beteiligten zu 6 als Erben nach der am 24.11.2012 verstorbenen Mutter zugefallen sind (vgl. Denkschrift – Erläuternder Bericht zum KSÜ, BR-Drucks. 14/09 S. 68 Rn. 154). Diese Bescheinigung bedarf im Grundbuchverfahren als ausländische öffentliche Urkunde der Apostille gemäß dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (“Haager Apostille“).
Im Fall entsprechender Aussagekraft der Bescheinigung dürfte weder eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch eine solche zum ausländischen Recht für den Nachweis der Bewilligungsbefugnis erforderlich sein. Allerdings hat Art. 40 KSÜ nur fakultativen Charakter. Sollte eine Bescheinigung überhaupt nicht oder nur eine solche mit unzulänglicher Aussagekraft beigebracht werden können, so dürfte nicht nur die Person des administrator durch Vorlage der gerichtlichen Bestellungsurkunde nachzuweisen, sondern außerdem – insoweit von Amts wegen – zur fundierten Klärung der Reichweite der elterlichen Vermögenssorge in Bezug auf das ererbte Vermögen (und der sich daraus ableitenden Bewilligungsbefugnis) ein Gutachten zum ausländischen Recht von Amts wegen einzuholen sein, denn die Ermittlung des Rechts, auch ausländischen Rechts, ist Aufgabe des Grundbuchamts (Hügel/Zeiser § 18 Rn. 9).
III.
Für das erfolgreich eingelegte Rechtsmittel fallen Gerichtskosten nicht an, § 25 Abs. 1 GNotKG. Daher sind eine Kostenentscheidung und eine Geschäftswertfestsetzung nicht veranlasst.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) kommt nicht in die Betracht.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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