OLG München, Beschluss vom 31. August 2016 – 34 Wx 273/16 Grundbuchverfahren: Nachweis der Verfügungsbefugnis des eine transmortale Vollmacht vorlegenden und zugleich als Alleinerbe des Erblassers auftretenden Bevollmächtigen

Juli 6, 2019

OLG München, Beschluss vom 31. August 2016 – 34 Wx 273/16
Grundbuchverfahren: Nachweis der Verfügungsbefugnis des eine transmortale Vollmacht vorlegenden und zugleich als Alleinerbe des Erblassers auftretenden Bevollmächtigen
Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hamm vom 10. Januar 2013, I-15 W 79/12).
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.000 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die nach Beteiligtenangaben am 18.3.2016 verstorbene Ina B. als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 27.6.2016 überließ der Beteiligte zu 1, handelnd als Alleinerbe nach seiner Ehefrau und als deren Bevollmächtigter aufgrund beigefügter notarieller Vollmacht vom 5.3.2009, das Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 2, nach Angaben das einzige (volljährige) Kind der Eheleute B.. Die Urkunde enthält folgende weitere in diesem Zusammenhang erhebliche Erklärungen:
I. 2. Erbfolge
Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin, Frau …, ist am 18.03.2016 verstorben und wurde nach Angabe der Beteiligten gemäß Gemeinschaftlichen Testament vom 05.03.2009, URNr. …, das noch nicht eröffnet wurde, von ihrem Ehemann, Herrn Dr. (= Beteiligter zu 1) allein beerbt.
Die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dieser Erbfolge wird im Grundbuch … nur beantragt, soweit es für den Vollzug erforderlich ist.
In Ziffer II. 1. überträgt der Beteiligte zu 1 als Veräußerer den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 als Erwerber zu Alleineigentum. Zum Rechtsgrund für die Überlassung ist unter Ziffer II. 2. aufgeführt, dass sie im Weg vorweggenommener Erbfolge stattfinde, und zwar aufgrund des Wunsches der Erblasserin und aufgrund Vereinbarung der Beteiligten im Weg der Erbfolge nach Ina B., was dem mehrfach gegenüber den Beteiligten geäußerten Wunsch der Erblasserin entspreche, wonach das bereits vom Erwerber bewohnte Vertragsobjekt nach deren Tod direkt ins Eigentum des Sohnes übergehen solle. Ina B. habe insbesondere wegen ihrer schweren Erkrankung in der Folgezeit lediglich versäumt, ihren bereits vorher getroffenen letzten Willen – im gemeinschaftlichen Testament von 2009 – gemeinsam mit ihrem Ehemann zu ändern.
Die Urkundsbeteiligten erklärten die Einigung über den Eigentumsübergang, bewilligten die Auflassung und beantragten die Eintragung in das Grundbuch (Ziffer V. 1. und 3.).
Die der Urkunde beigefügte notarielle General- und Vorsorgevollmacht für die Beteiligten zu 1 und 2 vom 5.3.2009 soll nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen. Sie umfasst für den Beteiligten zu 1 namentlich die Vertretungsberechtigung allein und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. In Vermögensangelegenheiten umfasst die Vollmacht („insbesondere“),
Vermögen zu erwerben, über Vermögensgegenstände zu verfügen, insbesondere Grundbesitz zu veräußern und zu belasten.
Unter dem 1.7.2016 hat der beurkundende Notar Vollzugsantrag gestellt. Diesen hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.7.2016 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Beteiligte zu 1 handle ausweislich der Urkunde als Alleinerbe und als Bevollmächtigter seiner im Grundbuch eingetragenen verstorbenen Ehefrau. Nach der Urkunde (Ziff. II. 2.) werde der Grundbesitz übertragen, nach Ziffer II. 2. die Übertragung als Weg der vorweggenommenen Erbfolge bezeichnet, womit nur die Erbfolge nach dem Beteiligten zu 1 gemeint sein könne.
Das die Erbfolge ausweisende, von Nachlassgericht noch nicht eröffnete Testament liege dem Antrag nicht bei. Die Beiheftung der Vollmacht lege die Vermutung nahe, die Überlassung solle aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen der Erblasserin erfolgen.
Damit lasse die Überlassungsurkunde offen, wer Veräußerer des übertragenen Grundbesitzes sein solle; sie sei wegen fehlender Eindeutigkeit somit nicht vollziehbar. Die gewünschte Rechtsänderung könne nur mit einer neu zu beurkundenden Auflassung herbeigeführt werden, aus der klar hervorgehe, wer in welcher Eigenschaft den Grundbesitz überlasse.
Dabei sei zu beachten, dass eine dem Alleinerben erteilte transmortale Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erlösche. Demnach komme hier also nur eine Überlassung vom Alleinerben (= der Beteiligte zu 1) an dessen Sohn (= der Beteiligte zu 2) in Frage. Dazu müsse die Erbenstellung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Urkundsbeteiligten. Klargestellt werde, dass der Beteiligte zu 1 sowohl als Alleinerbe nach seiner Ehefrau in eigenem Namen als auch im Namen der Erben nach seiner Ehefrau gehandelt habe. Es sei zwar zutreffend, dass eine transmortale Vollmacht zugunsten des Alleinerben mit dem Tod des Erblassers erlösche. Gegenüber dem Grundbuchamt sei jedoch nicht nachgewiesen, ob der Beteiligte zu 1 tatsächlich Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden sei. In beiden denkbaren Alternativen besitze der Beteiligte zu 1 die erforderliche Verfügungsbefugnis.
Das Grundbuchamt hat aus den Gründen der Zwischenverfügung nicht abgeholfen.
Nach den Erkenntnissen des Senats wurde das Testament inzwischen eröffnet. Das Nachlassgericht gehört nicht zum selben Amtsgericht, dem das Grundbuchamt angehört.
II.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 i. V. m. § 73 GBO sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde gegen die versagte Eintragung hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem nach § 20 GBO erforderlichen und geeigneten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; § 35 Abs. 1 GBO) Nachweis zur Verfügungsbefugnis des verlierenden Teils. Weder belegt die beigeheftete Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt die Berechtigung des Beteiligten zu 1 noch ist dieser in seiner Erbenstellung nach Ina B. legitimiert.
1. Der Senat hat es in seiner Entscheidung vom 4.8.2016 (34 Wx 110/16 juris) für zulässig erachtet, dass der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen, im Grundbuch noch eingetragenen, Berechtigten durch zugelassenes Insichgeschäft eine Eigentumsübertragung ohne Erbennachweis nach § 35 GBO an sich vornehmen kann (vgl. § 164 Abs. 1 BGB), auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt, wenngleich urkundlich nicht feststeht und sich der Bevollmächtigte nicht auf die eigene Alleinerbenstellung beruft. Ob die Vollmacht vom 5.3.2009, die nicht durch den Tod der Vollmachtgeberin erlöschen soll, in diesem Sinne (noch) eingesetzt werden könnte, braucht im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.1.2013 (I-15 W 79/12 = FGPrax 2013, 148 = DNotZ 2013, 2013, 689 mit Anm. Keim) nicht abschließend geklärt zu werden, weil hier einerseits die Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde (vgl. § 173 BGB) gegenüber dem Grundbuchamt nicht fortbesteht und andererseits die Erbenstellung des Beteiligten zu 1 gemäß § 35 GBO nicht nachgewiesen ist.
2. Häufig wird vertreten, dass die (transmortale) Vollmacht durch Konfusion erlischt, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers wird (OLG Hamm FGPrax 2013, 148; OLG Stuttgart JfG 12, 274; NJW 1947/1948, 627; Staudinger/Reimann BGB Bearb. Nov. 2011 Vorbem zu §§ 2197 ff. Rn. 70; J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2197 Rn. 43; Bestelmeyer notar 2013, 147/160). Ob Konfusion als Bezeichnung für die Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Person auf die Vollmacht passt (zweifelnd Lange ZEV 2013, 343), kann auf sich beruhen, weil hier – anders als in der der Senatsentscheidung vom 4.8.2016 zugrunde liegenden Gestaltung (siehe dort unter II. 2. c) cc)) – die Legitimationswirkung (vgl. § 172 BGB) gegenüber dem Grundbuchamt weggefallen ist.
Denn der Beteiligte zu 1 ist im Beurkundungstermin – neben seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter für seine Ehefrau aufgrund Vollmacht zu Urkunde vom 5.3.2009 – ausdrücklich als deren Alleinerbe aufgetreten und hat zur Erbfolge erklärt, diese ergebe sich aus dem gemeinschaftlichen (notariellen) Testament vom 5.3.2009. Rechtsgrund für die Übertragung des Grundbesitzes durch den Beteiligten zu 1 (Ziff. II. 1.) soll neben einer „vorweggenommenen Erbfolge“ – erklärt mit den mündlich geäußerten Wünschen der Erblasserin, dem Sohn das Wohnungs- und Teileigentum direkt zukommen zu lassen, was ein Handeln als deren Bevollmächtigter in „Vorwegnahme“ einer tatsächlich schon eingetretenen Erbfolge nahelegen könnte – auch eine Vereinbarung der (Urkunds-)Beteiligten im Weg der (tatsächlichen) Erbfolge nach Ina B. sein, was die Erbenstellung des Beteiligten zu 1 voraussetzt. Auch die Beschwerdebegründung zeigt auf, dass ersichtlich gewollt ist, nach beiderlei Richtung die Einigungsberechtigung zu belegen, entweder noch in Vertretung der Erblasserin oder aber schon in der Eigenberechtigung als Alleinerbe, ohne sich aber in der einen oder anderen Weise festzulegen. Materiellrechtlich mag eine Eigentumsübertragung wirksam sein, wenn offenbleibt, ob es sich auf Veräußererseite um ein Eigen- oder um ein Vertretergeschäft handelt, wenn nur die Sachlegitimation entweder in dem einen oder aber dem anderen Fall bestanden hat (vgl. LG Aurich Rpfleger 1987, 194/195; ferner Staudinger/Pfeifer Bearb. Juni 2011 § 925 Rn. 43). Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis hingegen durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO). Die Sicherheit des Grundbuchverkehrs lässt auch dann keine Einschränkungen dieses Grundsatzes zu, sofern nur absehbar wäre, dass die Vornahme der beantragten Eintragung nicht zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt (OLG Hamm FGPrax 2013, 148/149). Der Ansicht, es komme nur darauf an, dass die Verfügungsbefugnis, sei es als Bevollmächtigter, sei es als Erbe, nachgewiesen sei, weshalb keine Entscheidungserheblichkeit bestehe (Meikel/Böttcher Einl E Rn. 80; Keim DNotZ 2013, 692/694; Amann MittBayNot 2013, 367/371), folgt der Senat nicht. Denn zum einen ist die Vollmacht infolge Zerstörung des ihr innewohnenden Rechtsscheins als Urkundennachweis untauglich, zum anderen ist der Erbennachweis nicht erbracht.
Im Anschluss an das Oberlandesgericht Hamm (FGPrax 2013, 148/149 a. E.) stellt auch der Senat ausdrücklich klar, dass seine Entscheidung nur an den Inhalt der eigenen Erklärung des Beteiligten zu 1 in der notariellen Urkunde vom 27.6.2016 anknüpft. Gegenstand der Entscheidung bildet nicht die Frage, inwieweit trans- oder postmortale Vollmachten nach dem Tod des Vollmachtgebers weiterverwendet werden können, jedenfalls solange der Bevollmächtigte nicht als (Allein-)Erbe mit den in § 35 GBO aufgezeigten Nachweisen legitimiert ist. Eine großzügige Handhabung, die an den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ausgerichtet ist (vgl. Weidlich MittBayNot 2013, 196/199), erscheint auch dem Senat insoweit durchaus angemessen und steht mit den Nachweiserfordernissen des Grundbuchverkehrs in Einklang (siehe Beschlüsse vom 4.8.2016 sowie vom 26.7.2012, 34 Wx 248/12 = FamRZ 2013, 402).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die Pflicht der Beteiligten, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Der gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zu bestimmende Geschäftswert richtet sich im gegebenen Fall nach dem Verkehrswert des Grundbesitzes, der überlassen werden soll (vgl. § 46 GNotKG). Die notarielle Wertangabe mit 300.000 € erscheint untersetzt, nachdem die Wohnanlage erst im Jahr 2011 errichtet und die Wohnung samt Garage an Ina B. zum Preis von 457.000 € veräußert wurde. Der Senat zieht diesen Betrag als maßgeblichen Wert heran (vgl. § 46 Abs. 3 GNotKG). Ein Abschlag kommt angesichts der im Großraum M. bekanntermaßen überproportional steigenden Immobilienpreise, die einen Wertverlust durch Abnutzung bei einem erst 3 1/2 Jahre alten Neubau aufzehren, nicht in Betracht.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 78 Abs. 2 GBO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es stehen grundlegende Fragen zum Erlöschen von Vollmachten im Raum, darüber hinaus stellen sich erhebliche Fragen zur Rechtsscheinwirkung von Vollmachten im Grundbuchverfahren.

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