OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 W 141/02 Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten

April 6, 2019

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juli 2002 – 3 W 141/02
Eröffnung eines Erbvertrages von Eheleuten: Entbehrlichkeit der Verkündung von Verfügungen des überlebenden Ehegatten
Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrages die Verfügungen des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen. Auch wenn nach dem Vorversterben des einen Ehegatten nur noch der Überlebende verfügt (hier: “Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben …”), fehlt es an einer (abtrennbaren) Einzelanordnung, sofern hierdurch die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten betroffen sein könnten.
vorgehend LG Trier, 10. Mai 2002, 4 T 10/02, Beschluss
vorgehend AG Trier, kein Datum verfügbar, 25 IV 307/02
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag bis zu 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 31. März 1993 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten, und zwar unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tod des Erstversterbenden von beiden vorhanden sind. Unter Ziff. 3 des Erbvertrages heißt es:
“Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben: …”
Die Ehefrau des Verstorbenen hat beim Nachlassgericht beantragt, die letztwillige Verfügung ausschließlich nach dem Verstorbenen zu eröffnen. Mit der Begründung, der Erbvertrag enthaltene keine Verfügung, die sich absondern lasse, hat das Nachlassgericht angekündigt, es beabsichtige den Erbvertrag voll inhaltlich zu eröffnen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde wird weiterhin eine auf den ersten Erbteil beschränkte Eröffnung des Erbvertrages erstrebt.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 27, 29 Abs. 1 und 4, 20 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Erblassers ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde – was vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FG, 14. Aufl. § 27 Rdnr. 15) – zu Recht als zulässig angesehen. Die Ankündigung der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts, den Erbvertrag entgegen der Anregung (vgl. dazu KG Recht 1930 Nr. 434) der Ehefrau des Erblassers vollinhaltlich zu eröffnen, stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar, über die nach Nichtabhilfe gemäß §§ 19 FGG, 11 Abs. 1 RpflG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (vgl. KG aaO und Rpfl 1979, 137; OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 388; BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNot 1997, 405; Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl. § 2273 Rdnr. 5). Insoweit folgt die Beschwerdebefugnis der Ehefrau des Erblassers aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts auch ihre eigene letztwillige Verfügung betrifft (vgl. BayObLG aaO m.w.N.).
2. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zu Recht für die Eröffnung des Erbvertrags gemäß §§ 2300, 2273 BGB auf die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente abgestellt (vgl. BGH NJW 1978, 633; BayObLG aaO). Auch in der Sache hält die Bestätigung der Ankündigung des Nachlassgerichts, den Erbvertrag auf Grund seines Inhalts insgesamt zu eröffnen, der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrags die Verfügung des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Denn der überlebende Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Verfügungen grundsätzlich nicht vor seinem Tod bekannt werden (vgl. etwa BayObLG Rpfl 1982, 424, 425; Palandt/Edenhofer aaO § 2273 Rdnr. 1). Eine Trennung der beiderseitigen Verfügung ist möglich, wenn sie in selbständigen, auch äußerlich auseinandergehaltenen Sätzen getroffen sind, vorausgesetzt, sie sind sprachlich so gefasst, dass die Verfügungen des zuerst Verstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne die Verfügungen des Überlebenden verständlich bleiben. Untrennbarkeit der Verfügungen ist dagegen regelmäßig anzunehmen, wenn sie sprachlich zusammengefasst sind, also wenn die Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen oder ausdrücklich auf Verfügungen des anderen Teils Bezug genommen wird (vgl. auch mit Beispielen BayObLG Rpfl 1982, 424, 425; Palandt aaO § 2273 Rdnr. 2; Staudinger/Kanzleiter (1998) § 2273 Rdnrn. 7 f.; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2273 Rdnr. 2; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2273 Rdnr. 3).
b) Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen beachtet. Ihre Schlussfolgerung, danach lasse sich die Erbeinsetzung unter Ziff. 3 des Erbvertrags nicht absondern, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass die Eheleute hier nicht etwa zwei voneinander getrennte Erbeinsetzungen vorgenommen haben (vgl. dazu Staudinger/Kanzleiter aaO Rdnr. 8 a.E.; Cypionka DNotZ 1988, 722, 724), sondern die Erbeinsetzung in einem einleitenden einheitlichen Satz erfolgt ist und zwar in Form der Mehrzahl (“der Überlebende von uns …”). Die getroffene Verfügung ist mithin beiden Ehegatten in gleicher Weise zuzuordnen. Da nicht bekannt war, wer zuerst sterben wird, hat jeder von ihnen mit der Möglichkeit gerechnet, der Überlebende zu sein, und für diesen Fall verfügt (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNotK 1997, 405, 406; LG Bonn MittRhNotK 2000, 439; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 7).
c) Entgegen der Rechtsbeschwerde kann die Erbeinsetzung unter Ziff. 3 des Erbvertrags nicht deshalb als (abtrennbare) Einzelanordnung bewertet werden, weil nach dem Vorversterben des Ehegatten nur noch der Überlebende verfügt. Richtig ist zwar, dass diese Verfügung vom Erblasser nur für den nicht eingetretenen Fall des Überlebens getroffen wurde, mithin mit seinem Vorversterben gegenstandslos geworden ist. Dieser Umstand steht aber einer Eröffnung nicht entgegen, weil nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich letztwillige Verfügungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit zu eröffnen sind; denn das Eröffnungsverfahren ist weder dazu bestimmt noch dafür geeignet, über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügung zu befinden (vgl. RGZ 150, 315, 318ff; BGH JR 1984, 500 = NJW 1984, 2098, 2099; BayObLG Rpfl 1982, 424, 425 und NJW-RR 1990, 135; OLG Köln DNotZ 1988, 721, 722 mit Anmerkung von Cypionka; Palandt/Edenhofer aaO § 2273 Rdnr. 2; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6; MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3). Teilweise wird allerdings unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1978, 633) im Einzelfall danach abgegrenzt, ob die vom Erstverstorbenen für den Fall seines Überlebens getroffene Verfügung eindeutig gegenstandslos geworden ist (vgl. Soegel/Wolf aaO § 2273 Rdnr. 61 f). Ob eine dahingehende Differenzierung gerechtfertigt ist, kann dahinstehen. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Erbvertrag enthält nicht etwa Anordnungen über Vermächtnisse (so BGH NJW 1978, 633; vgl. auch MünchKomm/Musielak aaO § 2273 Rdnr. 3); eingesetzt werden vielmehr etwaige gemeinsame Kinder bzw. die Tochter des Erblassers aus erster Ehe. Könnten danach die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten betroffen sein, hat es bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass eine sachliche Prüfung des Fortbestehens von Verfügungen durch das Eröffnungsgericht nicht stattfindet (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6).
3. Schließlich bestehen auch mit Blick auf das Interesse des überlebenden Ehegatten an einer Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfügungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Eröffnung des Erbvertrags auch hinsichtlich der sprachlich zusammengefassten Verfügung der Ehefrau des Erblassers; denn es gibt keinen Zwang, die eigene letztwillige Verfügung mit der eines anderen so zu verbinden, dass eine Absonderung nicht möglich ist (vgl. BVerfG NJW 1994, 2535 = FamRZ 1994, 557). In diesem Zusammenhang weist das Landgericht mit Recht darauf hin, dass die Vertragsparteien es ohne weiteres in der Hand gehabt hätten, voneinander klar abgrenzbare Verfügungen in den Erbvertrag aufzunehmen (vgl. BGH JR 1984, 500, 501 = NJW 1984, 2098, 2099; Staudinger/Kanzleiter aaO § 2273 Rdnr. 6; Cypionka DNotZ 1988, 722, 724).
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die Kostentragungspflicht aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst, weil im Verfahren der weiteren Beschwerde außer der Antragstellerin niemand förmlich beteiligt worden ist.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO in Anlehnung an die unbeanstandet gebliebene Wertbestimmung des Landgerichts festgesetzt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…