Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 3 Wx 19/20

November 15, 2020

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 3 Wx 19/20
Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.02.2020 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Eröffnung einer Widerrufserklärung nach § 2271 BGB.

Frau Antonie Martha Herta G. geb. K. (zukünftig Erblasserin) ist am 07.11.2019 verstorben. Sie war mit Herr Hans-Joachim G. verheiratet. Der Beschwerdeführer ist der Sohn der Eheleute Antonie und Hans-Joachim G..

Die Eheleute haben zwei notarielle gemeinschaftliche Testamente errichtet, eins am 14.01.2011 vor dem Notar Helge L. in E. errichtet (UR-Nr. 2/2011), ein Weiteres am 05.07.2016 vor dem Notar Dr. Ulf Andreas N. in A. (UR-Nr. 439/2016).

Am 05.11.2019 errichtete der Ehemann Hans-Joachim G. vor dem Notar Dr. Lars H. in K. zur UR-Nr. 242/2019 einen Widerruf, in dem er gegenüber der Erblasserin seine sämtlichen in den beiden genannten Testamenten enthaltenen Verfügungen widerrief.

Randnummer5
Nach dem Tod der Erblasserin eröffnete das Nachlassgericht die beiden oben genannten gemeinschaftlichen Testament, nicht jedoch den Widerruf vom 05.11.2019.

Einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 03.02.2020 abgelehnt und hat dies damit begründet, dass Gegenstand der Eröffnung nur letztwillige Verfügungen der Erblasserin sein könnten, es sich bei dem Widerruf jedoch nicht um eine solche letztwillige Verfügung der Erblasserin handeln würde. Die Wirksamkeit und die Wirkungen des Widerrufs seien im Erbscheinsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Bekanntmachung der eröffneten Verfügungen sei zudem auf die Widerrufserklärung hingewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss, der dem Beschwerdeführer am 05.02.2020 zugestellt worden ist, wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 13.02.2020 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Gemäß § 348 FamFG sei das Nachlassgericht verpflichtet, die in Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen. Das Nachlassgericht habe zwar in einem Anschreiben erklärt, dass eine Widerrufserklärung vorliege. Damit werde das Nachlassgericht den Interessen der Beteiligten jedoch nicht gerecht. Eine lückenlose Prüfung der Sach- und Rechtslage sei auf Grundlage der Eröffnungsniederschrift nebst Anlagen nicht möglich. Ohne Eröffnung des Widerrufs schaffe das Nachlassgericht einen falschen Rechtsschein. Der Ehemann der Erblasserin könne sich durch Vorlage der gemeinschaftlichen Testamente und des Eröffnungsprotokolls als Alleinerbe ausweisen. Sowohl bei Banken als auch für das Grundbuchamt – § 35 GBO – reiche beides als Nachweis für die Erbfolge aus. Daran ändere der Erbscheinsantrag nichts. Die Beweiskraft des Eröffnungsprotokolls nebst Anlagen werde dadurch nicht erschüttert. Das Grundbuchamt dürfe auf den falschen Nachweis der Erbfolge vertrauen. Die Pflicht zur Eröffnung der Widerrufserklärung ergebe sich aus § 349 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Diese Norm ordne bei gemeinschaftlichen Testamenten an, dass die Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht bekannt zu geben seien, soweit sie sich trennen ließen. Bei Untrennbarkeit seien die Verfügungen des überlebenden Ehegatten demgegenüber bekannt zu geben. Dabei seien das Geheimhaltungsinteresse des Überlebenden und das Unterrichtungsbedürfnis sonstiger Beteiligter abzuwägen. Eine solche Abwägung lasse die Entscheidung nicht erkennen.

Maßgeblich für die Abgrenzung (Trennbarkeit/Untrennbarkeit) sei bei inhaltlicher Verknüpfung, ob ein Beteiligter nur durch die Eröffnung beider Verfügungen für seine Rechtsposition zuverlässig Kenntnis von der Tragweite der Verfügungen des Erstverstorbenen habe. § 2270 BGB ordne an, dass beim Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung des einen Ehegatten auch die Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam werde. Insoweit ergebe sich die Untrennbarkeit daraus, dass dadurch aufeinander bezugnehmende Verfügungen unwirksam würden. Dabei handele es sich um die denklogische Kehrseite der gemeinsamen Errichtung mit Bezugnahmen. Das Widerrufstestament bilde auch als Einzeltestament eine untrennbare Einheit mit dem widerrufenen Testament. Erst aus den gemeinschaftlichen Testamenten und dem Widerruf ergebe sich ein vollständiges Bild der Rechtsverhältnisse. Es bestehe daher sogar ein gesteigertes Interesse an der Eröffnung des Widerrufs.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Beschwerde wird auf die Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.02.2020 und 03.06.2020 Bezug genommen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem wegen der grundsätzlichen Bedeutung, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG zuzulassen.

Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt: Die Eröffnungsvorschrift beziehe sich nicht auf einseitige Widerrufe des überlebenden Ehegatten, auch wenn diese Auswirkungen auf die Wirksamkeit der eröffneten Verfügungen von Todes wegen hätten. Auch Erbausschlagungserklärungen, Eheverträge oder Erbverzichtsverträge würden nicht eröffnet werden, obwohl sie Einfluss auf die letztwilligen Verfügungen haben könnten.

Der Widerruf sei erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zu eröffnen. Der Widerruf sei in einer gesonderten Urkunde erfolgt und ließe sich sondern. Es bestünde zudem kein Rechtsschutzbedürfnis, da bereits ein Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge gestellt worden sei.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig. Über die Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vergleiche Senatsbeschluss vom 14.01.2010, FamRZ 2010, 1178 ff; Kammergericht ZEV 2010, 524 ff; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1980 ff; Sternal in Keidel, FamFG, 19. A. 2017, § 68 Rn. 58 und 58a mwN). Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Eröffnung erfolgt von Amts wegen. Es handelt sich um einen im Gesetz vorgesehenen Formalakt, auf den nicht verzichtet werden kann (vgl. nur § 2263 BGB; Schlögel in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 34. Edition, Stand: 01.04.2020 Rn. 1). Die Frage, ob bereits ein Erbscheinsantrag vorliegt, spielt mithin keine Rolle bei der Frage, ob ein Schriftstück zu eröffnen ist.

Die Beschwerde bleibt aber ohne Erfolg.

Nach § 348 FamFG sind nach dem Tod des Erblassers seine letztwilligen Verfügungen zu eröffnen. Zu eröffnen ist dabei jede Urkunde, die vom Erblasser stammt und nach Form und Inhalt eine Verfügung von Todes wegen sein könnte (vgl. Kahl in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. Aufl. 2013, § 348 FamFG Rn.3). Zu eröffnen sind auch unwirksame Testamente, da eine Prüfung der Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen dem weiteren Nachlassverfahren vorbehalten ist (Erbscheinsverfahren oder Prozessverfahren). Dem entspricht die Ablieferungspflicht aus § 2259 BGB, die jeden unmittelbaren Besitzer verpflichtet, Schriftstücke, die nach Form und Inhalt eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers sein könnten, beim Tod des Erblassers abzuliefern (vgl. nur Weidlich in Palandt, 79. Aufl. 2020, § 2259 Rn. 2). Von diesen Normen wird der Widerruf vom 05.11.2019 nicht erfasst. Der Widerruf des Ehemannes der Erblasserin im Sinne des § 2271 BGB ist zwar dem Wesen nach eine Verfügung von Todes wegen (Kanzleiter in Staudinger, Bearb. 2019, § 2271 Rn. 9; Weidlich in Palandt, a.a.O, § 2271 Rn. 4; Dingerdissen in Frieser, Fachanwaltskommentar, a.a.O § 2271 Rn. 3.), aber eben nicht eine solche der Erblasserin.

Eine Eröffnungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 349 FamFG. Nach dieser Norm besteht bei gemeinschaftlichen Testamenten die Besonderheit, dass bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments Verfügungen des überlebenden Ehegatten den Beteiligten nicht bekannt zu geben sind, soweit sie sich trennen lassen. § 349 FamFG ist eine Ergänzung zur allgemeinen Vorschrift des § 348 FamFG im Hinblick auf die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments bzw. Erbvertrages beim Ableben des Erstversterbenden (vgl. Schlögel in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 34. Edition Stand 01.04.2020, § 349 ). Der Anwendungsbereich der Norm wird mithin nur eröffnet, wenn es sich bei der zu eröffnenden Verfügung von Todes wegen um ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der Norm handelt. Dies ist nur bei Erbverträgen bzw. gemeinschaftlichen Testamenten im Sinne des § 2265 BGB der Fall. Diese Voraussetzungen sind indes bezogen auf den Widerruf des Ehemanns der Erblasserin nicht erfüllt. Das Wesen des gemeinschaftlichen Testaments besteht in der Gemeinschaftlichkeit seiner Errichtung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Ehegatten. Ein Widerruf nach § 2271 BGB ist demgegenüber eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Kanzleiter a.a.O, § 2271 Rn. 11), mithin ein Einzeltestament. Als solches fällt es bereits nicht in den Anwendungsbereich des § 349 FamFG, so dass es auf die Frage, ob die Verfügungen inhaltlich untrennbar voneinander abhängen, nicht ankommt.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man die Norm auf den vorliegenden Fall analog anwenden müsste. Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Eine solche ist hier nicht erkennbar.

Wenn der Gesetzgeber gewünscht hätte, dass grundsätzlich immer untrennbar zusammenhängende Verfügungen zu eröffnen sind, hätte es nahegelegen, wenn er dies in einer eigenständigen Norm geregelt hätte und nicht nur speziell bezogen auf ein gemeinschaftliches Testament. Bei gemeinschaftlichen Testamenten besteht allerdings aufgrund des in der Regel einheitlichen Textes beider testierenden Eheleute das besondere Bedürfnis, die Verfügungen der Eheleute nach dem Tod des Erstversterbenden zu trennen, um dem Geheimhaltungsinteresse des überlebenden Ehegatten gerecht zu werden. Die Rechtslage entspricht zudem der Rechtslage vor Schaffung der §§ 348, 349 FamFG. Diese Normen entsprechen inhaltlich den Vorschriften § 2260 BGB a.F. und § 2273 BGB a.F.. Die dort erfolgte räumliche Zuordnung des § 2273 BGB a.F. zu den Normen über das gemeinschaftliche Testament sind ein deutlicher Beleg dafür, dass sich ihr Anwendungsbereich hierauf begrenzen sollte.

Für eine Analogie könnte allerdings das Bedürfnis der Beteiligten an einer lückenlosen Bekanntgabe aller untrennbar zusammenhängender letztwilliger Verfügungen sprechen, da nur durch eine solche lückenlose Bekanntgabe jeder Einzelne in die Lage versetzt wird, seine Rechte zu prüfen und wahrzunehmen (vgl. Schlögel, a.a.O., § 349 Rn. 4). Allerdings weist das Nachlassgericht insoweit zu Recht darauf hin, dass dies sowieso nur eingeschränkt erreicht werden kann, da es auch Erklärungen gibt, die sich zwar maßgeblich auf die Erbfolge auswirken, indes unstreitig nicht zu eröffnen sind, da es sich nicht um letztwillige Verfügungen handelt (wie z.B. Ausschlagungen oder Eheverträge mit güterrechtlichen Regelungen). Eine umfassende Information der Beteiligten über die Rechtslage im Rahmen der Eröffnung von Testamenten könnte folglich sowieso nicht erreicht werden.

Auch der von dem Beschwerdeführer angeführte Rechtsschein, der durch die eröffneten Testamente und das Eröffnungsprotokoll (ohne Hinweis auf den Widerruf) entsteht, erfordert eine Analogie nicht. Zwar ist es zutreffend, dass den eröffneten Testamenten nebst Eröffnungsprotokoll eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO kann der Nachweis der Erfolge statt durch einen Erbschein auch durch Vorlage eines notariellen Testaments bzw. Erbvertrages nebst Niederschrift über die Eröffnung geführt werden. Sie allein beweisen die Erbfolge indes nicht. Wer sich darauf (anstelle eines Erbscheins) verlässt, kommt nicht in den Genuss der Gutglaubensfunktion, die ein Erbschein hätte (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 348 Rn. 36; Steiner, Einstweiliger Rechtsschutz gegen das Eröffnungsprotokoll, (ZEV 2015, 319 f.). Grund für die Erleichterung des Nachweises der Erbfolge liegt in der wesentlichen Bedeutung des Eröffnungsprotokolls, da die amtliche Eröffnung mit seinem Verfahren eine gewisse Gewähr dafür bietet, dass Fehler und sonstige Umstände, die der Gültigkeit des Testaments entgegenstehen könnten, zur Erörterung gelangen und in dem Eröffnungsprotokoll erfasst werden (vgl. Meikel, GBO, 10. Aufl. 2009, § 35 GBO Rn. 105; KG, KGJ 36, 162 (164)). Ein Schutz der Beteiligten und des Rechtsverkehrs kann daher erreicht werden, wenn dem Nachlassgericht bekannte Umstände, die die Wirksamkeit der Verfügung beeinflussen können, in die Eröffnungsniederschrift aufgenommen werden. Das Gesetz selbst enthält nur wenige Vorgaben zum Inhalt des Eröffnungsprotokolls (§ 348 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG). Allerdings gebieten Sinn und Zweck des Eröffnungsprotokolls die Aufnahme wesentlicher Erkenntnisse des Nachlassgerichts, die für die Frage der Wirksamkeit der eröffneten Verfügung von Todes wegen von Bedeutung sind (vgl. Egerland in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 35 GBO Rn. 11; Handbuch der Rechtspraxis, Band 6, Nachlassrecht, 10. vollständig überarbeitete Aufl. 2014 von Dr. Graf, 4.65 und 4.66).

Nach alledem macht auch der vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsschein eine Analogie nicht erforderlich. Das von dem Beschwerdeführer aufgezeigte (berechtigte) Interesse wird vielmehr über den Inhalt des Eröffnungsprotokolls erfüllt. Der so erreichte Schutz ist zudem weitergehender, da im Eröffnungsprotokoll nicht nur Hinweise zu Widerrufstestamenten aufgenommen werden können, sondern auch Hinweise zu anderen Unwirksamkeitsgründen, wie z.B. ein Hinweis auf eine bestehende Testierunfähigkeit, oder einen Hinweis auf eine vorliegende Ausschlagungserklärung.

Ein Hinweis auf den Widerruf kann dem Eröffnungsprotokoll vorliegend nicht entnommen werden. Dennoch ist der Beschwerdeführer nicht schutzlos. Das Nachlassgericht hat die Beteiligten im Rahmen der Testamentseröffnung – wenn auch nicht im Eröffnungsprotokoll so doch im Rahmen eines Anschreibens – über das Vorhandensein eines Widerrufs informiert. Durch Vorlage dieses Schreibens beispielsweise beim Grundbuchamt wäre der Beschwerdeführer in der Lage bei dem Grundbuchamt derart erhebliche Zweifel an der Erbfolge hervorzurufen, dass dieses die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Ein “Fehler” des Eröffnungsprotokolls wäre zudem als solcher zu rügen. Er kann nicht dazu führen, dass entgegen der Gesetzeslage weitergehend Schriftstücke/Testamente zu eröffnen sind.

Mithin hat das Nachlassgericht zu Recht abgelehnt, den Widerruf des Ehemanns der Erblasserin zu eröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Nach § 70 Abs. 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus in einer unbestimmten nicht überschaubaren Vielzahl von Fällen auftreten kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung des Rechts berührt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder zu ihr unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden. Dies ist indes nicht der Fall. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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