Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 Wx 66/18 Akteneinsicht in Testaments-Verwahrungsakte

April 14, 2019

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 Wx 66/18
Akteneinsicht in Testaments-Verwahrungsakte
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Einsicht in die Akte amtlich verwahrter Testamente ist nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG. Die Versagung der Akteneinsicht stellt einen Justizverwaltungsakt dar. Einsichtsberechtigt ist jeder, der sich eines Erbrechts berühmt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – M vom 31.08.2018 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Akteneinsicht zu gewähren.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin errichtete am 10. November 1975 mit dem Erblasser, ihrem damaligen Ehemann, ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament. Darin setzten die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben des Erstversterbenden Ehegatten ein, zur Schlusserbin bestimmten sie die Beteiligte zu 5. S, die leibliche Tochter der Antragstellerin und Adoptivtochter des Erblassers. Die Bestimmungen im Einzelnen ergeben sich aus der Urkundsabschrift Bl. 12 – 14 d.A.
Die Ehe wurde im Jahr 1991 geschieden. Unter Bezugnahme auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments errichtete der Erblasser am 07. Januar 1994 ein notariell beurkundetes weiteres Testament, in dem er seine zweite Ehefrau und ersatzweise deren Söhne aus früherer Ehe zu Erben berief. Auf die Urkunde Bl. 22 – 24 d.A. wird Bezug genommen. Das gemeinschaftliche Testament wurde am 13., das weitere Testament am 16. Juli 2018 eröffnet (Bl. 11, 20 d.A.).
Das gemeinschaftliche Testament hatte sich beim Amtsgericht M in amtlicher Verwahrung befunden. Es wurde nach Eröffnung erneut in amtliche Verwahrung genommen. Hiervon erhielt die Antragstellerin durch das Nachlassgericht am 01. August 2018 Nachricht (Bl. 32 d.A.).
Über ihre Verfahrensbevollmächtigte hat die Antragstellerin Akteneinsicht begehrt (Bl. 35 – 37 d.A.). Das Nachlassgericht übersandte ihr daraufhin die das gemeinschaftliche Testament betreffende Eröffnungsniederschrift vom 13. Juli 2018 (Bl. 38 d.A.). Das Akteneinsichtsgesuch wies es mit Beschluss vom 31. August 2018 zurück (Bl. 41 – 43 d.A.). Die Ablehnung hat es damit begründet, dass Akteneinsicht nur einem Verfahrensbeteiligten oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 1, Abs. 2 FamFG) gewährt werden könne. Die Antragstellerin berufe sich zu Unrecht darauf, als Erbin Verfahrensbeteiligte zu sein. Das Testament sei aufgrund der Scheidung nicht mehr wirksam (§§ 2268, 2077 BGB). Wenn es in § 2 des gemeinschaftlichen Testaments heiße, dass sich an der gegenseitigen Erbeinsetzung auch im Falle der etwaigen Wiederverheiratung des Überlebenden nichts ändern solle, so liege darin nur der Verzicht auf eine Wiederverheiratungsklausel. Weder nach dem Wortlaut des Testaments noch nach der Rechtslage könne § 2 so ausgelegt werden, dass er auch für den Fall der Scheidung und anschließenden Wiederheirat Bestand haben solle.
Der Beschluss war mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dass binnen zwei Wochen Erinnerung beim Nachlassgericht eingelegt werden müsse.
Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 07. September 2018 zugestellt worden. Am 20. September 2018 ist ihre Erinnerung beim Nachlassgericht eingegangen. Sie hält daran fest, dass sie als im Testament ausdrücklich benannte Erbin Verfahrensbeteiligte nach § 13 Abs. 1 FamFG sei. Die rechtlichen Schlussfolgerungen zu Inhalt und Wirksamkeit des Testaments änderten an der Beteiligtenstellung nichts. In jedem Fall habe sie berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG, damit sie Gelegenheit erhalte, die Voraussetzungen des § 2268 Abs. 2 BGB darzulegen.
Das Nachlassgericht hat die Erinnerung zunächst dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 49 d.A.), die betreffende Verfügung jedoch mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Die Rechtsmittelbelehrung sei fehlerhaft gewesen; die Beschwerde sei eröffnet. Der Beschwerde werde aus den im Nichtabhilfebeschluss über die Erinnerung genannten Gründe nicht abgeholfen (Bl. 50 f. d.A.).
II.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
1.
Auszulegen ist es allerdings weder als Erinnerung noch als Beschwerde, sondern als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG.
Es besteht im Ergebnis Einigkeit, dass einer nicht am Verfahren beteiligten Person ein Beschwerderecht gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Akteneinsicht zusteht. In Zivilverfahren richtet sich die Entscheidung über die Akteneinsicht des Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO; die durch den Vorstand des Gerichts zu treffende Entscheidung stellt nach einhelliger Auffassung eine nach § 23 EGGVG anfechtbare Verwaltungsmaßnahme dar (s. nur Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 12 Rn. 110; Greger in Zöller, 32. Aufl. 2018, § 299 Rn. 6; ebd./Lückemann § 23 EGGVG Rn. 12). Dagegen soll gegen eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene derartige Entscheidung nach herrschender Meinung die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft sein. Es handele sich gegenüber dem Dritten, dem Akteneinsicht verweigert werde, um eine nach den §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG anfechtbare Endentscheidung des Gerichts (Senat, Beschluss vom 12.12.2013 – 3 Wx 113/13; Burschel in BeckOK FamFG, Stand: 01.10.2018, § 13 FamFG Rn. 41, 46; Gomille in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 12; Sternal in Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 13 Rn. 72; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 7; Schöpflin in Schulte/Bunert/Weinreich. FamFG, 5. Aufl. 2016, § 13 Rn. 24; Zöller/Geimer § 13 FamFG Rn. 9; Kissel/Mayer/ders. § 12 Rn. 110 a.E.). Nach anderer Auffassung stellt die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch des Dritten nach § 13 Abs. 2, Abs. 7 FamFG einen nach den §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt dar (so etwa OLG Hamm FamRZ 2012, 51; Bahrenfuß in ders. FamFG, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 53; Pabst in Müko FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 32 f). Diese Auffassung kann sich darauf berufen, dass die Entscheidungen über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG in der Gesetzesbegründung jedenfalls teilweise als Justizverwaltungsakte angesehen werden (“soweit es sich bei der Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch um einen Justizverwaltungsakt handelt, ist hiergegen die Beschwerde nach § 23 EGGVG gegeben“). Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht Akteneinsichtsgesuche nach § 299 Abs. 2 ZPO, den §§ 12 ff EGGVG oder Rechtsgrundlagen in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder jedenfalls insoweit, als es die Übermittlung von Daten aus abgeschlossenen Verfahren betrifft, als Justizverwaltungsakte nach den §§ 23 ff. EGGVG bewertet (BVerfG NJW 2015, 610, 611 Rn. 26). Auch hat der Bundesgerichtshof das Akteneinsichtsgesuch eines Beteiligten in einem bereits abgeschlossenen familiengerichtlichen Verfahren als Akteneinsichtsgesuch eines Dritten angesehen, über das nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO zu entscheiden sei. Statthaftes Rechtsmittel hiergegen sei § 23 EGGVG (BGH NJW 2015, 1827, 1827 f. Rn. 11, 13).
Der Streit braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Senat im Hinblick auf die neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs von seiner in der oben angegebenen Entscheidung vertretenen Auffassung grundsätzlich abweichen muss. Jedenfalls die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch im vorliegenden Fall stellt einen Justizverwaltungsakt dar.
Ausschlaggebend dafür ist, dass das Akteneinsichtsgesuch nicht in einem Verfahren erfolgte, das mit einer Entscheidung der Rechtsprechung abgeschlossen hätte. Die begehrte Einsicht betrifft die Akte über die den Erblasser betreffenden amtlich verwahrten Testamente. Bei der amtlichen Verwahrung handelt es sich um einen schlichten Verwaltungsvorgang, der dadurch ausgelöst wird, dass der Notar die beurkundete letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Amtssitzes in besondere amtliche Verwahrung zu geben hat (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG, 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Dieser Vorgang ist nicht auf den Abschluss einer Entscheidung gerichtet, die für die Beteiligten mit der Beschwerde anfechtbar wäre. Es wäre nicht zu begründen, weshalb aber die Entscheidung gegenüber dem Dritten eine solche Entscheidung darstellen sollte.
Gegen die Einordnung des Rechtsmittels als Beschwerde nach § 58 FamFG spricht auch, dass die für eine solche geltende Zulässigkeitsvoraussetzung des Beschwerdewerts von mindestens 600,– € nicht recht passt. Die Antragstellerin möchte durch Akteneinsicht Klarheit darüber gewinnen, ob sie Erbin geworden ist oder nicht. Entschlösse sie sich nach Akteneinsicht, einen Erbschein zu beantragen, so könnte sie dies unabhängig vom Nachlasswert. Der Erbschein wäre ihr auch bei Wertlosigkeit des Nachlasses zu erteilen. Dann muss es ihr auch möglich sein, sich die Grundlage für ihre Entscheidung über die Stellung eines Erbscheinsantrags unabhängig von der Höhe des Nachlasswerts zu verschaffen. Das aber wäre nicht der Fall, wenn sie gegen die Verweigerung der Akteneinsicht nur bei einem Nachlasswert von mehr als 600,– € vorgehen könnte.
2.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags nach § 23 Abs. 1 EGGVG eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung liegen vor. Der Antrag bedarf keines bestimmten Wortlauts. Er muss nur erkennen lassen, dass und welcher Justizverwaltungsakt angegriffen werden soll (Zöller/Lückemann, § 26 EGGVG, Rn. 2). In diesem Sinne ist die als „Erinnerung“ bezeichnete Rüge gegen die Verweigerung der Akteneinsicht eindeutig. Da sie bei jedem Amtsgericht eingereicht werden kann (§ 26 Abs. 1 EGGVG), konnte die Rügeschrift an das Nachlassgericht gerichtet werden. Die Monatsfrist (§ 26 Abs. 1 EGGVG) ist gewahrt.
Zulässigerweise auch hat das Nachlassgericht die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses ist auch zur Entscheidung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zuständig (§ 25 Abs. 1 EGGVG). Innerhalb des Oberlandesgerichts ist es aufgrund seiner Sonderzuständigkeit für Nachlasssachen der erkennende Senat.
3.
Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin wurde durch die Zurückweisung ihres Akteneinsichtsgesuchs in ihrem Recht auf Akteneinsicht verletzt. Ihr Recht ergibt sich zwar nicht aus speziellen Vorschriften des Nachlassverfahrensrechts. Dieses sieht in § 357 Abs. 1 FamFG das Recht auf Einsichtnahme in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen für denjenigen, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, vor. Daraus ergibt sich aber nur eine Befugnis zur Einsichtnahme in dem Umfang und an den Teilen der eröffneten Verfügung, an denen ein rechtliches Interesse bestehen kann (Keidel/Zimmermann § 357 Rn. 22). Ein Recht auf Einsicht in die ganze Akte folgt daraus aber nicht, schon gar nicht, wenn diese – wie hier – noch eine weitere Verfügung von Todes wegen enthält. Die in § 345 FamFG geregelten Fälle der Beteiligung sind ebenfalls nicht einschlägig. Sie betreffen nur Verfahren, die in der einen oder anderen Form eine nachlassbezogene Entscheidung – über die Erbenstellung, die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers, eine Nachlasspflegschaft oder ähnliches – zum Gegenstand haben.
Zu Recht stützt sich die Antragstellerin deshalb auf § 13 FamFG. Nach § 13 Abs. 1 FamFG haben die Beteiligten eines Verfahrens das Recht zur Akteneinsicht, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Nach Absatz 2 kann Dritten die Einsicht gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Es kann offen bleiben, ob vorliegend auf Absatz 1 oder Absatz 2 der Vorschrift zurückzugreifen ist. Für die Anwendung des engeren Absatzes 2 spricht, dass die Antragstellerin insoweit, als es die Verwahrung des Testaments ihres geschiedenen Ehemannes betrifft, als Dritte anzusehen sein könnte. Auch als nicht verfahrensbeteiligte Dritte stünde ihr ein Recht zur Akteneinsicht zu.
Das berechtigte Interesse der Antragstellerin nach § 13 Abs. 2 FamFG ergibt sich aus der Erbenstellung, derer sie sich aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 10. November 1975 berühmt. Dieses Testament könnte mit der Scheidung zwar unwirksam geworden sein. Zwingend ist dies aber nicht. § 2268 Abs. 1 BGB enthält nur eine dahingehende Auslegungsregel, die dem vermuteten Willen des Erblassers entspricht. Ausnahmsweise kann die Auslegung jedoch auch ergeben, dass die Ehegatten ihre letztwilligen Verfügungen insgesamt oder einzelne davon auch für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe getroffen hätten. Das Testament bleibt dann insoweit wirksam (§ 2268 Abs. 2 BGB; Musielak in Müko BGB, 7. Aufl. 2017, § 2268 Rn. 3; Kanzleiter in Staudinger, Bearb. 2014, § 2268 Rn. 10). Gründe für eine solche Auslegung mögen derzeit nicht ersichtlich sein. Es ist aber auch noch kein Erbscheinsverfahren anhängig, in dem die Antragstellerin solche Gründe hätte vortragen können. Jedenfalls sind Inhalt und Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments gegenwärtig nicht zu prüfen. Das Akteneinsichtsgesuch dient gerade dazu, der Antragstellerin Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen, um so Klarheit darüber zu gewinnen, ob sie einen Erbscheinsantrag stellen solle oder nicht, oder aber auch, ob sie dem etwa noch gestellten Antrag eines Dritten entgegentreten könnte. Ihr muss deshalb Akteneinsicht bewilligt werden.
Dass dies nicht anders sein kann, zeigt sich bei einem Blick auf ein etwaiges Erbscheinsverfahren. Es kann nicht in Zweifel stehen, dass die Antragstellerin zu einem solchen als Beteiligte nach § 345 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG hinzuzuziehen wäre, denn sie käme aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erbin in Betracht. Allein die etwaige testamentarisch begründete Erbenstellung führt zum Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, unabhängig davon, ob die entsprechende Verfügung von Todes wegen wirksam ist oder nicht. Durch die Beteiligung soll den etwaigen Erben ermöglicht werden, ihre Rechte in dem Erbscheinsverfahren wahrzunehmen (J. Mayer in Müko FamFG, 2. Aufl. 2013, § 345 Rn. 16). Die Erbenstellung eines Erbprätendenten ist deshalb nicht etwa Voraussetzung seiner Beteiligung, seine Erbenstellung ist vielmehr unter seiner Beteiligung zu klären. Als Beteiligter an dem Erbscheinsverfahren stünde der Antragstellerin indes ein Recht auf Akteneinsicht zu, das sich auch auf die Beiakten erstreckt und damit auch auf die Testamentsakte. Es gibt keinen Grund, weshalb ihr nicht vorab ein Recht auf Akteneinsicht in die Testamentsakte zustehen sollte.
4.
Da der Antrag nach Allem Erfolg hat, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Nachlassgericht ist zur Vornahme der beantragten Amtshandlung zu verpflichten (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 EGGVG).
Da der Antrag erfolgreich war, sind Gerichtskosten nicht angefallen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen (§ 30 EGGVG) war nicht anzuordnen. Allein der Erfolg der Beschwerde rechtfertigt eine entsprechende Anordnung nicht; sie kommt vielmehr nur ausnahmsweise bei offensichtlicher oder grober Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Maßnahme in Betracht (Zöller/Lückemann § 30 Rn. 1; Kissel/Mayer/ders. § 30 Rn. 5). Dies gilt für den angefochtenen Beschluss nicht. Auch wenn der Senat die dort vertretene Auffassung nicht teilt, ist er doch nachvollziehbar begründet.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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