Bayerisches Oberstes Landesgericht 3Z BR 148/04

August 27, 2021

Bayerisches Oberstes Landesgericht 3Z BR 148/04

Der Beschluss über den Eintritt einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH als Komplementärin in eine KG bedarf nicht der Einstimmigkeit, wenn der Gesellschaftsvertrag “Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen oder über die Auflösung der Gesellschaft” mit einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen zulässt. Den Anforderungen der Lehre vom Bestimmtheitsgrundatz ist in diesem Fall genügt.
Gründe:
I.

Die Beteiligten sind Gesellschafter der A. KG. Der Beteiligte zu 1 ist persönlich haftender Gesellschafter mit einem Anteil von 60 Prozent; die Beteiligten zu 2 und 3 sind Kommanditistinnen mit einem Anteil von jeweils 20 Prozent.

In § 7 Nr. 6 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages vom 20.10.1973 ist festgelegt, dass “je DM 1000 Anteil am Gesellschaftskapital ….. eine Stimme” gewähren und “Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, soweit nicht dieser Vertrag oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit gefasst ” werden. Ergänzend ist in Satz 4 der Vertragsbestimmung festgelegt: “Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen oder über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen”.

Alle drei Gesellschafter schlossen am 3.6.2002 einen weiteren Gesellschaftsvertrag zur Gründung der B.GmbH. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens die Übernahme der Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters der – künftigen – A. GmbH & Co. KG.

Zu einer Gesellschafterversammlung der KG am 10.12.2002 war ausweislich der Niederschrift die Beteiligte zu 3 geladen, jedoch nicht erschienen. Die aus den Beteiligten zu 1 und 2 bestehende Versammlung beschloss, den Gesellschaftsvertrag der KG vom 20.10.1973 neu zu fassen. In § 1 wurde die Firma in A. GmbH & Co. KG abgeändert. In § 4 wurde u. a. bestimmt, dass der Beteiligte zu 1 nunmehr Kommanditist der KG sei und die neu gegründete B. GmbH mit einer Kapitalbeteiligung von null EUR als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG eintrete. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Kapitalkonten der Kommanditisten unveränderlich seien.

Nachdem die notariell beurkundete Anmeldung der Änderungen durch die Beteiligten zu 1 und 2 als Gesellschafter beim Registergericht eingegangen war, drohte dieses mit Verfügung vom 31.7.2003 der Beteiligten zu 3 die Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall an, dass sie an der Anmeldung nicht mitwirke.

Mit Beschluss vom 20.11.2003 nahm das Registergericht seine Zwangsgeldandrohung zurück und wies den Antrag der übrigen Gesellschafter zurück, die Beteiligte zu 3 unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Mitwirkung anzuhalten.

Gegen diesen Änderungsbeschluss legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein, welcher das Registergericht am 19.2.2004 abhalf. Gleichzeitig ließ es die Zwangsgeldandrohung gegen die Beteiligte zu 3 vom 31.7.2003 wieder aufleben und setzte eine neue Frist von einem Monat zur Mitwirkung.

Der Beschluss vom 19.2.2004 wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 am 27.2.2004 zugestellt. Diese legten mit einem am 11.5.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hiergegen “Beschwerde” ein.

Das Landgericht hat am 27.5.2004 die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 3 auferlegt.

Mit der weiteren Beschwerde strebt diese nach wie vor die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung an.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat allein aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg.

1. Die Aufforderung des Registergerichts zur Vornahme einer der in § 14 HGB bestimmten Handlungen – hier: zur Anmeldung einer in § 107 HGB genannten Änderung durch einen Gesellschafter – und die gleichzeitige Androhung eines Zwangsgeldes sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 132 Abs. 2 FGG). Vielmehr ist der allein statthafte Rechtsbehelf der Einspruch nach §§ 134 ff. FGG. Das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger zunächst die Einleitung eines Verfahrens nach § 132 FGG abgelehnt, dann aber auf Rechtsbehelf eines Beteiligten im Abhilfeverfahren seine Auffassung geändert, eine Anmeldepflicht bejaht sowie nunmehr zur Anmeldung aufgefordert und eine Zwangsgeldandrohung ausgesprochen hat. Denn eine solche Maßnahme kann nicht anders behandelt werden als die sofortige Anmeldungsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung.

Das Registergericht hätte daher die Beschwerde der Beteiligten zu 3 als Einspruch behandeln und bei nicht fristgerechter Einlegung nach § 133 FGG entscheiden müssen. Bei fristgerechter Einlegung hätte das Registergericht gegebenenfalls nach Erörterung mit den Beteiligten (vgl. § 134 FGG) hierüber nach Maßgabe des § 135 FGG entscheiden müssen.

Das Landgericht hat deshalb zu Unrecht die “Beschwerde” der Beteiligten zu 3 als zulässig behandelt und in der Sache entschieden. Entgegen § 132 Abs. 2 FGG wird zwar, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, eine Beschwerde als statthaft angesehen, wenn geltend gemacht wird, dass das “Zwangsgeldverfahren überhaupt unzulässig” sei (Keidel/Winkler FGG 15. Aufl. § 132 Rn. 15). Das betrifft jedoch nur die Fälle, in denen das Verfahren gemäß § 132 Abs. 1 FGG von vornherein nicht in Betracht kommt, weil keine der dort aufgeführten Fallgestaltungen gegeben ist, also die Verpflichtung, um die es geht, schon ihrer Art nach nicht unter § 132 Abs. 1 FGG fällt und das Registergericht daher ohne gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1986, 390/391). Ist hingegen, wie hier, Gegenstand des Verfahrens die Erzwingung einer Anmeldung gemäß § 14 HGB und herrscht lediglich Streit über das Bestehen der Anmeldepflicht im konkreten Fall, ist über diesen Streit zur Wahrung der durch das Einspruchsverfahren geschaffenen verfahrensrechtlichen Garantien zunächst in diesem Verfahren zu entscheiden (vgl. OLG Hamm aaO, Jansen FGG 2. Aufl. § 132 Rn. 55).

Deshalb ist der landgerichtliche Beschluss, der auf der Annahme einer zulässigen Beschwerde beruht, aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Registergericht zurückzuverweisen (OLG Hamm aaO; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 61). Dieses hat nunmehr nach §§ 133 ff. FGG zu verfahren.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

a) Nach § 107, § 161 Abs. 2 HGB ist u. a. die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft, der Eintritt eines neuen Gesellschafters sowie die Änderung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Diese Anmeldungstatbestände waren durch die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 10.12.2002 erfüllt.

Die Anmeldung ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 108 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB). Ein nicht zur Mitwirkung bereiter Gesellschafter kann gegebenenfalls nach § 14 HGB durch Zwangsgeld hierzu angehalten werden.

b) Die hier vorliegende Änderung des Gesellschaftsvertrages dürfte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht deshalb unwirksam sein, weil sie etwa in den Kernbereich der Gesellschafterstellung der Beteiligten zu 3 eingriffe und daher nicht ohne deren Zustimmung hätte beschlossen werden können.

aa) Nach der sog. Kernbereichslehre gibt es zwingende Grenzen für Mehrheitsbeschlüsse: Dort wo die vertragliche Regelungsbefugnis der Gesellschafter endet, nämlich beim Kernbereich der Mitgliedschaft, können auch keine wirksamen Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden (MünchKommHGB/Enzinger § 119 Rn. 64, Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan HGB 2. Aufl. § 119 Rn. 20 ff). Bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages muss der Kernbereich der Mitgliedschaft respektiert werden, der nach der gegebenen Struktur der Gesellschaft die individuelle rechtliche und vermögensmäßige Position des Gesellschafters bestimmt (vgl. BGH NJW 1985, 974 und 1995, 194/195; weitere Nachweise bei MünchKommHGB/Enzinger in Fußn. 261). Es geht also um die Definition mitgliedschaftsrechtlicher Grundrechte, die in ihrem Kern der Vertragsfreiheit entzogen sind, so dass weder der Gesellschaftsvertrag Einschränkungen vornehmen noch durch Mehrheitsbeschluss in diese Rechte eingegriffen werden kann.

Die Hauptanwendungsfälle der Kernbereichslehre betreffen struktur- und zweckändernde Beschlüsse, etwa die Aufgabe der Gewinnerzielungsabsicht und die Verpachtung des gesamten Unternehmens, Konzernierungen oder die Auflösung des Unternehmens (vgl. Löffler NJW 1989, 2656/2659). Welche Rechte als Kernbereichsrechte einzustufen sind, wird nicht einheitlich beurteilt. Überwiegend werden dazu gezählt: Stimmrecht, Gewinnbeteiligung, Recht auf Abfindung bzw. Liquidationsquote, Nachschusspflicht, Sonderrechte, Informationsrechte, Beschlusskontrollrechte und actio pro socio (MünchKommHGB/Enzinger Rn. 65 m.w.N.).

Allerdings hat der BGH grundsätzlich die Möglichkeit des Stimmrechtsausschlusses für den Kommanditisten (BGHZ 20, 363/366 ff.) bejaht. Er hat dabei vor allem darauf abgestellt, dass bei diesem wegen seiner auf die Einlage beschränkten Haftung die Auswirkungen eines ohne seine Mitwirkung gefassten Gesellschafterbeschlusses überschaubar bleiben (vgl. auch BGH NJW 1993, 2100/2101). Im Übrigen hat der BGH allgemein entschieden, dass eine Verpflichtung eines Gesellschafters auch zu einer rechtsbeeinträchtigenden Vertragsänderung bestehen könne, wenn diese einerseits mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis, insbesondere zur Erhaltung des im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses Geschaffenen, erforderlich und andererseits für den Gesellschafter bei Berücksichtigung der Belange des Ganzen zumutbar sei (BGH LM HGB § 105 Nr. 8; BGHZ 64, 253/257 m.w.N.).

bb) Unabhängig von der Reichweite der Kernbereichslehre dürften hier die beschlossenen Vertragsänderungen (Änderung der Firma, Eintritt einer GmbH als nicht stimmberechtigter und nicht am Gewinn beteiligter Komplementärin und Umwandlung der Stellung eines Mitgesellschafters vom Komplementär zum Kommanditisten) die Rechtsstellung der Beteiligten zu 3 nicht derart berühren, dass von einer Beeinträchtigung des Kerns ihrer Gesellschafterstellung gesprochen werden könnte. Diese Maßnahmen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Beteiligten zu 3. Auch die von ihr als Argument angeführte beschränkte Haftung der GmbH gegenüber den anderen Gesellschaftern der KG für etwaige Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung – im Vergleich zur bisher unbeschränkten persönlichen Haftung des Beteiligten zu 1 – fällt nicht derartig ins Gewicht, dass allein unter diesem Gesichtspunkt das Erfordernis ihrer Zustimmung zu dem Beschluss zu bejahen wäre.

b) Die Beteiligte zu 3 dürfte sich nach dem derzeitigen Sachstand auch nicht darauf berufen können, der am 10.12.2002 gefasste Gesellschafterbeschluss verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

aa) Nach der Lehre vom Bestimmtheitsgrundsatz setzen gültige Mehrheitsbeschlüsse voraus, dass sie nach Sinn und Zweck des Vertrages (§ 157 BGB) im Hinblick auf den konkreten Beschlussgegenstand unzweideutig, wenn auch nicht notwendig ausdrücklich, zugelassen sind (vgl. BGHZ 8, 35/41 ff und 71, 53/57). Eine allgemein gehaltene Klausel über Mehrheitsbeschlüsse deckt daher grundsätzlich nur Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung (RGZ 114,393/395; BGH WM 1961, 303; MünchKomm HGB/Enzinger § 119 Rn. 78 m. zahlr. Beispielen), eine pauschal Vertragsänderungen erfassende Mehrheitsklausel nur übliche Vertragsänderungen (Baumbach/Hopt HGB 31. Aufl. § 119 Rn. 37). Der Bestimmtheitsgrundsatz steht nach zutreffender, allerdings nicht unbestrittener, Auffassung selbstständig neben der Kernbereichslehre (vgl. Baumbach/Hopt aaO) und dient ebenfalls dem Minderheitenschutz (vgl. BGHZ 85, 350/357).

bb) Folgt man ungeachtet der in neuerer Zeit hieran geäußerten Kritik (vgl. Ebenroth u.a./Goette HGB § 119 Rn. 50; MünchKommHGB/Enzinger Rn. 79 m.w.N; vgl. auch die Darstellung des Meinungsstandes in BGH NJW 1995, 194 f.) diesem Auslegungsgrundsatz, kann grundsätzlich die Aufnahme eines neuen Gesellschafters wohl nicht mit Mehrheit beschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag nur die allgemeine Zulässigkeit von Mehrheitsentscheidungen vorsieht (so MünchKommHGB/Enzinger Rn. 78 mit allerdings unstimmigem Rechtsprechungszitat). Ob dies auch dann gilt, wenn, spezifischer, Änderungen des Gesellschaftsvertrages allgemein ausdrücklich der Mehrheitsentscheidung unterworfen sind, ist zweifelhaft und dürfte, auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt, von den konkreten Umständen des Falles, insbesondere der Art und Struktur der Gesellschaft abhängen.

cc) Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, den Gesellschaftsvertrag der KG vom 20. 10. 1973 dahingehend auszulegen, dass er die Aufnahme neuer Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss ermöglicht. Der Vertrag sieht in § 7 Nr. 6 grundsätzlich die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit vor und unterwirft “Änderungen des Gesellschaftsvertrages” dem Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Zu diesen Änderungen rechnet er ausdrücklich auch “die Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen oder die Auflösung der Gesellschaft”. Auch wenn der verwendete Begriff “Abtretung von Gesellschaftsbeteiligungen” objektiv mehrdeutig sein mag, ist hiermit nach dem Sinnzusammenhang der Vertragsbestimmung doch wohl der Fall des Gesellschafterwechsels gemeint. Dann dürfte aber der vergleichbare Fall des Neueintritts eines Gesellschafters – hier: der GmbH als Komplementärin ohne eigene Beteiligung am Gesellschaftskapital und damit ohne Änderung im Bereich des Stimmrechts und der Gewinnbeteiligung – ebenfalls von einem mit mindestens 75 v. H. aller abgegeben Stimmen gefassten Beschluss gedeckt sein. Das gilt umso mehr, als diese Mehrheit ausdrücklich sogar für die Auflösung der Gesellschaft ausreichen soll, also den einschneidendsten Beschluss, den die Gesellschafter für die Zukunft des Unternehmens fassen können.

Folgt man diesen Überlegungen, ist hier der Gesellschaftsvertrag bereits aus diesen Gründen ausreichend bestimmt, um den Eintritt der B. GmbH mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 aller abgegebenen Stimmen zu ermöglichen. Diese Mehrheit war bei dem Gesellschafterbeschluss vom 10.12. 2002 jedenfalls erreicht, weil die Beteiligten zu 1 und 2, welche zu diesem Zeitpunkt 80 v. H. des Gesellschaftskapitals hielten, für den Beschluss stimmten und damit sogar Einstimmigkeit hinsichtlich der Zahl der abgegebenen Stimmen vorlag.

dd) Anderenfalls wäre ergänzend zu bedenken, dass die mit dem in Rede stehenden Beschluss aufgenommene Komplementär-GmbH unter Mitwirkung der Beteiligten zu 3 ausdrücklich zur Übernahme der Komplementärstellung gegründet wurde und die Beteiligte zu 3 an dieser GmbH als Gesellschafterin beteiligt ist. Unter diesen Umständen dürfte es sich als widersprüchliches und damit im Sinne von § 242 BGB treuwidriges Verhalten darstellen, wenn die Beteiligte zu 3 den von ihr zunächst gebilligten Eintritt der GmbH in die Kommanditgesellschaft anschließend ohne nachvollziehbaren Grund blockiert. Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen, auf welcher die GmbH unter ihrer Beteiligung am 3.6.2002 gegründet wurde, ist weder dargetan noch ersichtlich. Deshalb spricht viel dafür, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Zustimmung der Beteiligten zu 3 zu der Änderung des Gesellschaftsvertrages, soweit dies erforderlich sein sollte, jedenfalls im Klageweg durchsetzen könnten. Die Stellung der Beteiligten zu 3 als Kommanditistin wird überdies durch die Vertragsänderung, die in Verfolgung des zunächst gemeinsam getragenen Plans mit Mehrheit beschlossen worden ist, nicht wesentlich berührt. Deshalb muss jedenfalls, wenn man denn § 7 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages für hinsichtlich des Gesellschaftereintritts nicht hinreichend bestimmt halten sollte, unter Berücksichtigung des vom Landgericht zu Recht hervorgehobenen Schutzcharakters des Bestimmtheitsgrundsatzes außerdem geprüft werden, ob gemäß § 242 BGB der Beteiligten zu 3 die Berufung auf diesen Einwand zu versagen ist.

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Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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