BFH Beschluss vom 14. Juli 2010, VI B 43/10

April 22, 2021

BFH Beschluss vom 14. Juli 2010, VI B 43/10

Arbeitzimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

vorgehend Thüringer Finanzgericht , 04. November 2009, Az: 1 K 563/08
Leitsätze

NV: Die Mittelpunktrechtsprechung des BFH zum häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung) ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zum Teil entspricht ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); im Übrigen liegen die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

a) Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–), ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Hierzu liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor (vgl. die Nachweise in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 24. Juli 2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071). Danach ist das Arbeitszimmer “Mittelpunkt” im Sinne der genannten Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850, m.w.N.). Der “Mittelpunkt” bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Wo er liegt, kann nur im Wege einer umfassenden Wertung der gesamten Tätigkeit festgestellt werden. Die entsprechende Würdigung dieser gesamten Umstände des Einzelfalles obliegt in erster Linie dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 737). Inwiefern darüber hinaus klärungsbedürftige Rechtsfragen bestehen, haben die Kläger nicht dargelegt.

Im Übrigen ist das FG ersichtlich von diesen Grundsätzen ausgegangen und hat keine davon abweichenden Grundsätze aufgestellt. In der Sache hat das FG darauf abgestellt, dass der prägende Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers, eines Hochschulprofessors, in den Streitjahren aufgrund seiner Lehrverpflichtung sowie der Mitwirkung bei der Verwaltung der Hochschule, der Abnahme von Prüfungen, der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses u.ä. außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liege. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

b) Soweit die Kläger einwenden, dass das FG im Rahmen seiner typisierenden Betrachtungsweise, insbesondere des § 47 des Thüringischen Hochschulgesetzes, den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt und damit einen Verfahrensverstoß begangen habe, auf dem das Urteil beruhe, können sie damit einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht erfolgreich geltend machen. Denn die tatrichterliche Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar.

c) Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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