BFH Beschluss vom 27. Mai 2010, VIII B 146/08

März 27, 2021

BFH Beschluss vom 27. Mai 2010, VIII B 146/08

Kapitalgesellschaft – Inkongruente Gewinnausschüttung – “Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren” – Keine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze

vorgehend Hessisches Finanzgericht , 25. Februar 2008, Az: 9 K 577/03
Leitsätze

1. NV: Die Rechtsfrage, “ob und unter welchen Voraussetzungen eine inkongruente Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter steuerlich anzuerkennen ist und welche Folgen sich für die Besteuerung der durch die Ausschüttung begünstigten bzw. nicht begünstigten Gesellschafter ergeben, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung mit einer zuvor oder danach erfolgenden inkongruenten Einlage des begünstigten Gesellschafters wieder ausgeglichen wird”, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2. NV: Der BFH hat diese Frage bereits mit Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BStBl II 2001, 43) entschieden und im Rahmen späterer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207; vom 8. August 2001 I R 25/00, BFH/NV 2002, 461) auf dieses Urteil Bezug genommen, ohne sich von den dort niedergelegten Grundsätzen in irgendeiner Weise zu distanzieren.

3. NV: Betrifft das “Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren” die sog. Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, also ausgelaufenes Recht, und ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich sein könnte, besteht für die Zukunft kein weiterer Klärungsbedarf.
Gründe

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und für die Zukunft richtungsweisend ist.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) aufgeworfene Rechtsfrage, “ob und unter welchen Voraussetzungen eine inkongruente Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft an einen oder mehrere ihrer Gesellschafter steuerlich anzuerkennen ist und welche Folgen sich für die Besteuerung der durch die Ausschüttung begünstigten bzw. nicht begünstigten Gesellschafter ergeben, wenn die inkongruente Gewinnausschüttung mit einer zuvor oder danach erfolgenden inkongruenten Einlage des begünstigten Gesellschafters wieder ausgeglichen wird”, hat danach keine grundsätzliche Bedeutung. Zum einen hat der BFH diese Frage bereits mit Urteil vom 19. August 1999 I R 77/96 (BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43) entschieden und im Rahmen späterer Entscheidungen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 I R 97/05, BFHE 214, 276; vom 8. August 2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923) auf dieses Urteil Bezug genommen, ohne sich von den dort niedergelegten Grundsätzen in irgendeiner Weise zu distanzieren. Vielmehr hat der BFH insbesondere in der Entscheidung in BFHE 214, 276, d.h. zeitlich nach dem Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Dezember 2000 IV A 2 -S 2810- 4/00 (BStBl I 2001, 47), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Diese Rechtsprechung wird auch von den Finanzgerichten angewendet (vgl. das Urteil der Vorinstanz sowie Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Mai 2008 13 K 146/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1206; rechtskräftig nach Rücknahme der vom Finanzamt –FA– eingelegten Revision).

Zum anderen betrifft das hierzu beurteilende “Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren” die sog. Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben nach dem körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren, also ausgelaufenes Recht. Da nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsfrage noch für eine Vielzahl anhängiger Fälle entscheidungserheblich sein könnte, besteht auch aus diesem Grund für die Zukunft kein weiterer Klärungsbedarf.

b) Aus den vorstehend genannten Gründen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts. Das gilt auch hinsichtlich der vom FA als klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob das sog. “Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren” auch dann anzuerkennen ist, wenn es sich um Anteilseigner einer Familien-GmbH handelt und der begünstigte Gesellschafter eine gemeinnützige Stiftung ist, die den übrigen Anteilseignern nahe steht. Allein der Umstand, dass eine inkongruente Gewinnausschüttung zwecks Wiedereinlage an eine gemeinnützige Stiftung zur Nutzung der Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war, reicht nicht aus, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zu diesem Punkt darzulegen. Überdies legt das FA einen Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat das Finanzgericht (FG) keine Familiengesellschaft konstatiert, sondern lediglich festgestellt, dass die Klägerin neben 14 weiteren natürlichen Personen und der gemeinnützigen X-Stiftung an der X-GmbH beteiligt war und die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der (selbst nicht beteiligten) Familie X-Treuhandstiftung zustanden. Dass im Streitfall eine Gesellschaft aus einander nahe stehenden Personen bestand, kann nach den Feststellungen des FG-Urteils daher nicht bejaht werden; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung überhaupt von einer Familiengesellschaft gesprochen werden kann.

c) Unbegründet ist auch die Rüge der Divergenz. Den vom FA angeführten Rechtssatz, “dass eine inkongruente Gewinnausschüttung auch dann steuerlich anzuerkennen bzw. selbst dann nicht missbräuchlich und unangemessen sei, wenn sie lediglich steuerliche Vorteile bringen soll und aus wirtschaftlicher Sicht sonst nicht zu begründen sei”, hat die Vorinstanz so nicht aufgestellt. Vielmehr hat sich das FG erkennbar an der Rechtsprechung des BFH zum Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) orientiert und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles und insbesondere unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 sowie in BFHE 214, 276 hat das FG den Schluss gezogen, die “Mobilisierung” von Körperschaftsteuerguthaben im Wege des Anrechnungsverfahrens sei im Anrechnungssystem angelegt, vor dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren zur Abwendung von Vermögensnachteilen geboten gewesen und im Streitfall zur Erhaltung der Liquidität der X-GmbH dringend erforderlich gewesen. Das FG hat damit aus seiner Sicht beachtliche außersteuerliche (wirtschaftliche) Gründe für die von ihm zu beurteilende Gestaltung bejaht. Eine Abweichung von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Missbrauch i.S. des § 42 AO ist daher nicht gegeben. Im Übrigen könnte selbst eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

logo, concept, paragraph

Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22

April 19, 2024
Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22   TenorDer Beschluss …
woman in gold dress holding sword figurine

Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20

März 30, 2024
Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20Be…
brown wooden gavel on brown wooden table

Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21

Februar 9, 2024
Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21 – Urteil vom 12. Oktober 2023, Gegen die Ablehnung des Änderungsantragsvorgehend Thüring…