BGH, 09.05.1988 – II ZR 247/87

Mai 9, 2019

BGH, 09.05.1988 – II ZR 247/87
Amtlicher Leitsatz:

1.

Kann nach dem Gesellschaftsvertrag der verbliebene Gesellschafter den Erben des verstorbenen Mitgesellschafters ihre Geschäftsanteile gegen ihren Willen zum Bilanzwert entziehen, darf bei der Ermittlung des Wertes der von den Erben veräußerten Geschäftsanteile nicht der Ertragswert zugrunde gelegt werden.
2.

Ein auffälliges objektives Mißverhältnis von Anteilswert und Gegenleistung reicht nicht aus, um die Nichtigkeit eines Veräußerungsvertrages über GmbH-Geschäftsanteile gem. § 138 I zu bewirken; hinzu treten müssen weitere subjektive Umstände, wie vor allem eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, d. h. Kenntnis der den Vorwurf sittenwidrigen Handelns begründenden Tatsachen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Hesselberger und Röhricht
für Recht erkannt:
Tenor:

Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1

Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer im Vertrieb von Halbleiterelektronikbauteilen tätig gewesenen GmbH. Die Klägerin ist die Schwester des früheren Mitgesellschafters Johannes Marinus K. Bis zu seinem Tode am 12. März 1975 war dieser an dem damaligen Stammkapital der Beklagten zu 1 von 20.000 DM mit zwei Geschäftsanteilen von 4.000 DM und 6.000 DM beteiligt. In seinen Händen lag, da der Beklagte zu 2 mit der Leitung eines ihm gehörenden Münchner Unternehmens gleichen Namens wie die Beklagte zu 1 ausgelastet war, auch im wesentlichen deren Geschäftsführung. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters bestimmt § 13 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1 u.a.:

Ҥ 13

Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters geht sein Geschäftsanteil auf seine gesetzlichen oder durch letztwillige Verfügung bestimmten Erben über.

Der oder die Erben sind berechtigt, in den ersten drei Monaten, die auf den Monat des Eintritts des Erbfalles folgen, den Gesellschaftsvertrag unter Einhaltung einer Frist von ebenfalls drei Monaten zum Monatsschluß zu kündigen. In diesem Fall sind sie zur Übertragung des Geschäftsanteils auf die verbleibenden Gesellschafter entsprechend den Vorschriften des § 11 verpflichtet.

Im Falle des Todes eines Gesellschafters steht auch den verbleibenden Gesellschaftern ein Kündigungsrecht zu, wenn andere Personen als Ehegatten und eheliche Abkömmlinge sowie deren Ehegatten zu Erben des verstorbenen Gesellschafters berufen sind, es sei denn, daß im Falle des Todes des Gesellschafters K. Herr Dr. Hans-Georg B. Erbe wird. Im Kündigungsfall sind die Erben verpflichtet, den ererbten Gesellschaftsanteil auf die verbleibenden Gesellschafter entsprechend den Vorschriften des § 11 zu übertragen.”

2

Nach § 11 b des Gesellschaftsvertrages ist der übernehmende Gesellschafter zur Zahlung eines “angemessenen Entgeltes” verpflichtet, das in § 11 c und d wie folgt näher bestimmt wird:

“c)
das “angemessene Entgelt” setzt sich aus der Stammeinlage, soweit sie eingezahlt ist und dem Gewinn- und Verlustvortrag zusammen.

d)
Der Gewinn- und Verlustvortrag wird nach einer Bilanz berechnet, die auf den Tag der Abtretung zu erstellen ist. In dieser Bilanz sind die Vermögenswerte nach ihrem wahren Wert und unter Berücksichtigung der Fortführung des Unternehmens, nicht aber höher als mit dem von der Gesellschaft aufgewendeten Anschaffungswert einzusetzen. Irgendwelche ideellen Werte oder die Bewertung vorhandener Aufträge können nicht beansprucht werden.”

3

Der Bruder der Klägerin hatte zunächst einen Freund, Prof. B., testamentarisch zu seinem Alleinerben eingesetzt. Gesetzliche Erben wären die Klägerin und ihre inzwischen während des Berufungsverfahrens verstorbene Mutter, die frühere Klägerin zu 1, gewesen. In der Folge von Verhandlungen, die Prof. B. nach dem Eintritt des Erbfalls einerseits mit ihnen, andererseits mit dem Beklagten zu 2 führte, unterbreitete der Beklagte zu 2 der Klägerin und ihrer Mutter für den Fall, daß sie Erben des Nachlasses würden, am 15. Mai 1975 das auf den 28. Mai 1975, den Tag des Ablaufs der Ausschlagungsfrist für Prof. B., befristete notarielle Angebot, die Geschäftsanteile K. einschließlich des Gewinnbezugsrechts für die Zeit ab 1. Januar 1974 von ihnen zum Preise von 100.000 DM käuflich zu erwerben. Das Angebot schloß den Verzicht auf die Rechte aus einem mit dem Erblasser geschlossenen Darlehensvertrag ein, aufgrund dessen dem Beklagten zu 2 ein Anspruch auf zinslose Überlassung von insgesamt 150.000 DM bis zum 31. Dezember 1977 zustand, von denen bis zum Tode des Erblassers 100.000 DM zur Auszahlung gelangt waren. Dieser Betrag sollte nach dem Angebot des Beklagten zu 2 in zwei gleichen Raten, fällig am 31. Dezember 1975 und 30. Juni 1976, zurückgeführt werden. Am 23. Mai 1975 erklärte Prof. B. die Ausschlagung der Erbschaft und erhielt von der Klägerin und ihrer Mutter die Abtretung einer von dem Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung im Werte von ca. 60.000 DM. Zugleich nahmen die Klägerin und ihre Mutter das Angebot des Beklagten zu 2 an. Der Beklagte zu 2 hat die Beklagte zu 1 nach Erhöhung ihres Stammkapitals auf 50.000 DM inzwischen still liquidiert, indem er erhebliche Vermögenswerte abgezogen und ihre aktive Geschäftstätigkeit weitgehend eingestellt hat.
4

Die Klägerin, die nach dem Tode ihrer Mutter deren Alleinerbin geworden ist, fühlt sich von dem Beklagten zu 2 arglistig über den Wert der abgetretenen Geschäftsanteile getäuscht. Sie hat deshalb die mit dem Beklagten zu 2 geschlossenen Verträge, die sie außerdem für sittenwidrig hält, angefochten. Der Beklagte zu 2 habe gegenüber Prof. B. den Eindruck erweckt, die Gesellschaft habe sich im Frühjahr 1975 in einer schweren Krise befunden, ihr weiteres Schicksal sei ungewiß, mit einer Gewinnausschüttung für 1974 könne deshalb auf keinen Fall gerechnet werden. In Wahrheit sei die Situation der Gesellschaft ausgezeichnet gewesen, wie sich schon aus den in den Jahren 1972 und 1973 erzielten Gewinnen sowie daraus ergebe, daß für 1974 erneut ein Gewinn von rund 342.000 DM erzielt worden sei. Nachdem die Klägerin und ihre Mutter in erster Instanz die Feststellung beantragt hatten, daß sie in ungeteilter Erbengemeinschaft Gesellschafter der Beklagten zu 1 mit Geschäftsanteilen von 6.000 DM und 4.000 DM geblieben seien, hat die Klägerin nach dem Tode ihrer Mutter vor dem Berufungsgericht in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 323.000 DM, hilfsweise zur Rückübertragung der veräußerten Geschäftsanteile und Zahlung von 249.839,58 DM nebst Zinsen und gegenüber der Beklagten zu 1 die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 15./23. Mai 1975 beantragt. Die Beklagten, die Abweisung auch der geänderten Anträge der Klägerin beantragt haben, stellen eine Täuschung über die Situation der Beklagten zu 1 und den Wert der von dem Beklagten zu 2 erworbenen Beteiligung in Abrede. Die Lage der Beklagten zu 1 sei 1975 bedrohlich gewesen. Die Lagerbestände seien zu hoch, die Liquidität und die Absatzchancen zu gering gewesen. Wenn dennoch für 1974 eine Gewinnausschüttung habe vorgenommen werden können, die bei Übernahme der Anteile von der Klägerin und ihrer Mutter nicht voraussehbar gewesen sei, so beruhe dies allein auf besonderen Maßnahmen des Beklagten zu 2, die er nicht vorgenommen hätte, wenn die Klägerin und ihre Mutter Gesellschafterinnen geblieben wären. Er habe nämlich die nicht gängigen Lagerbestände der Beklagten zu 1 von ca. 400.000 DM, die andernfalls hätten abgeschrieben werden müssen, sowie vier Arbeitnehmer auf sein Münchner Unternehmen übernommen und Aufträge dieses Unternehmens im Werte von ca. 1 Mio DM über die Beklagte zu 1 abgewickelt, wodurch deren Ertrag erheblich verbessert worden sei. Nach Auskunft seines Steuerberaters, auf die er sich seinerzeit in Ermangelung einer Bilanz für 1974 verlassen habe, hätten die Anteile der Klägerin und ihrer Mutter zum Übertragungszeitpunkt lediglich einen Wert von 80.000 DM gehabt. Berücksichtige man, daß er nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 das Recht gehabt habe, die Klägerin und ihre Mutter gegen Zahlung nicht des vollen Wertes der Anteile, sondern gegen ein lediglich angemessenes Entgelt aus der Gesellschaft hinauszukündigen, so sei das von ihm abgegebene Angebot, dem noch rund 36.000 DM für die aufgegebenen Zinsvorteile aus dem Darlehensvertrag mit dem Erblasser hinzugerechnet werden müßten, zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich angemessen und kaufmännisch vernünftig gewesen.
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Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 2 auf die mit der Anschlußberufung verfolgten geänderten Anträge der Klägerin zur Rückübertragung der abgetretenen Geschäftsanteile sowie zur Zahlung von 149.650 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Januar 1985 verurteilt und festgestellt, daß der Kaufvertrag vom 25./23. Mai 1975 nichtig ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen sowohl die Klägerin als auch die Beklagten, die jeweils Zurückweisung der Revision der Gegenseite beantragen, ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen führen zur Zurückverweisung.
7

Das Berufungsgericht sieht den in erster Linie geltend gemachten Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 auf Zahlung von 323.000 DM als Wertersatz für die übertragenen Anteile als unbegründet an. Es meint jedoch, der Übernahmevertrag vom 15./23. Mai 1975 sei wegen sittenwidriger Übervorteilung der Klägerin und ihrer Mutter gemäß § 138 BGB nichtig und hat deshalb dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Feststellungsbegehren entsprochen und aus dem gleichen Grunde den Beklagten zu 2 unter Berücksichtigung der Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften zur Rückübertragung der Geschäftsanteile sowie aus dem Gesichtspunkt des § 812 BGB zur Zahlung der auf sie entfallenden Gewinne für die Jahre 1974 bis 1976 (1974 171.000 DM, 1975 64.000 DM und 1976 14.650 DM) in Höhe von insgesamt 249.650 DM abzüglich des erhaltenen Kaufpreises verurteilt. Es folgt damit einem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten der Deutschen Treuhandgesellschaft AG (DTG), die das der Klägerin und ihrer Mutter im Kündigungsfall (§§ 11, 13 des Gesellschaftsvertrages) als Abfindungsanspruch zustehende anteilige bilanzielle Eigenkapital mit 127.000 DM und den Ertragswert der aufgegebenen Beteiligungen mit 719.000 DM berechnet, als angemessenen Einigungspreis den Durchschnitt der beiden Grenzpreise genommen und damit den Wert der an den Beklagten zu 2 veräußerten Anteile zum Bewertungsstichtag mit 423.000 DM beziffert hat. Nach Ansicht des Berufungsgerichts berücksichtigt diese Berechnung in rechtlich zutreffender Weise, daß der Bewertung der Anteile nicht der im Kündigungsfall zu zahlende Abfindungsbetrag, sondern der Ertragswert zugrunde zu legen sei, wobei das dem Beklagten zu 2 gesellschaftsvertraglich zustehende Recht, die Erben zum Bilanzwert hinauszukündigen, lediglich nicht völlig vernachlässigt werden dürfe. Auf den Betrag der bei Kündigung nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlenden Abfindung sei der Wert der Beteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann beschränkt, wenn die Kündigung am Bewertungsstichtag bereits erfolgt sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Beklagte zu 2 den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zwar gekannt, von seinem Kündigungsrecht aber dennoch keinen Gebrauch gemacht habe. Mithin bestehe zwischen dem wirklichen Wert der veräußerten Anteile von 423.000 DM und dem von dem Beklagten zu 2 gezahlten Kaufpreis von 100.000 DM ein so auffälliges Mißverhältnis, daß der Übernahmevertrag als sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB) gelten müsse. Daran ändere sich auch dann nichts, wenn man der von dem Beklagten zu 2 entrichteten Gegenleistung noch ca. 36.500 DM für die von ihm aufgegebenen Darlehensrechte hinzurechne und völlig unberücksichtigt lasse, daß die Klägerin und ihre Mutter zugleich das Gewinnbezugsrecht für 1974 abgetreten hätten. Angesichts des besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung komme es, so meint das Berufungsgericht weiter, auf der subjektiven Seite nicht mehr darauf an, konkret eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten zu 2 nachzuweisen. Die objektiven Merkmale bedingten den Schluß auf die subjektiven. Dieser Maßstab dürfe zwar nicht formelhaft angewendet werden. Die Klägerin und ihre Mutter seien jedoch auf die Verlautbarungen des Beklagten zu 2 über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft angewiesen gewesen. Aufgrund seiner Treuepflicht als Mitgesellschafter der Klägerin habe der Beklagte ihnen in besonderem Maße Aufklärung und sachgerechte Informationen geschuldet. Er müsse sich deshalb trotz der knappen zur Verfügung stehenden Zeit fragen lassen, warum er nicht die Auskunft eines Sachverständigen unter Zurverfügungstellung von Unterlagen eingeholt habe, ehe er sich zu dem Wert der Anteile äußerte und ein Angebot abgab. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
8

I.

Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 15./23. Mai 1975 und die auf ihr beruhende Verurteilung des Beklagten zu 2 können keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen rechtlich fehlerhaften Maßstab für die Errechnung des Wertes der veräußerten Geschäftsanteile und damit der Bewertung der Gegenleistung des Beklagten zu 2 im Rahmen des § 138 BGB zugrunde gelegt hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Wert dieser Beteiligungen und folglich der für sie zu zahlende Kaufpreis bemesse sich grundsätzlich nach dem Ertragswert und nicht nach dem Abfindungsbetrag, der den Erben eines Gesellschafters nach der Satzung der Beklagten zu 1 im Kündigungsfall zusteht, weil nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Oktober 1979 (IV ZR 79/78, AG 1980, 158 = WM 1979, 1359) der bei Kündigung zu zahlende Wert des Abfindungsanspruchs nur dann für die Bewertung maßgeblich sei, wenn die Kündigung am Bewertungsstichtag bereits erfolgt war, beruht auf einer Verkennung der Tragweite dieser Entscheidung. Der dort ausgesprochene, vom Berufungsgericht als solcher zutreffend wiedergegebene Grundsatz bezog sich ausdrücklich nur auf die Bewertung einer Kommanditbeteiligung an einer aus zwei Personen bestehenden KG, die unveräußerlich aber auch unentziehbar war, weil der Gesellschaftsvertrag bestimmte, daß jeweils der kündigende Gesellschafter gegen eine Abfindung ausscheidet, bei der der Wert der Firma und des Kundenkreises nicht zu berücksichtigen war. Dasselbe Übernahmerecht stand dem Kommanditisten beim Tode des persönlich haftenden Gesellschafters gegenüber dessen Erben zu. Damit verkörperte die Kommanditbeteiligung, solange der Kommanditist nicht selber gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter gekündigt und damit den inneren Wert seiner Beteiligung auf den Abfindungsanspruch reduziert hatte, das unentziehbare Recht auf den Bezug der anteiligen künftigen Unternehmenserträge. Bei dieser Gestaltung des Gesellschaftsvertrages lag es auf der Hand, den Wert der ungekündigten Kommanditbeteiligung für den Zweck der Ermittlung der Höhe eines Zugewinnausgleichs nach dem Ertragswert zu berechnen und allenfalls einen Abschlag dafür vorzunehmen, daß der Kommanditist diesen Wert angesichts der Unveräußerlichkeit seines Anteils nicht frei realisieren konnte. Der vorliegende Fall liegt, was das Berufungsgericht verkennt, in dem für die Bewertung der Beteiligung entscheidenden Punkt anders, weil der Beklagte zu 2 den gesetzlichen Erben seines verstorbenen Mitgesellschafters ihre Beteiligungen aufgrund des ihm gesellschaftsvertraglich zugestandenen Kündigungsrechts (§ 13) jederzeit gegen ihren Willen zum Bilanzwert (§ 11) entziehen konnte. In den Händen der Klägerin und ihrer Mutter verkörperten die von ihnen nach der Ausschlagung der Erbschaft durch Prof. Bartenwerfer ererbten Geschäftsanteile damit gerade nicht ein unentziehbares Recht auf ungestörten Bezug der künftigen Erträge, sondern infolge ihrer inneren Aushöhlung durch das Kündigungsrecht des Beklagten zu 2 lediglich einen Anspruch auf den anteiligen Bilanzwert. Denn kein Erwerber wäre, solange mit der Ausübung dieses Kündigungsrechts gerechnet werden mußte, bereit gewesen, mehr als den Bilanzwert dafür zu zahlen. Anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn eine realistische Möglichkeit bestanden hätte, den Beklagten zu 2 zu einem Verzicht auf die Ausübung des Kündigungsrechts zu veranlassen. Davon kann jedoch unter den seinerzeit bestehenden Umständen nicht ausgegangen werden. Das Unternehmen war nach dem Tode des Vaters der Klägerin führungslos geworden. Der Beklagte zu 2 war als Inhaber eines Konkurrenzunternehmens nicht bereit, die Geschäftsführung zu übernehmen. Aus seiner Sicht drängte es sich vielmehr förmlich auf, das Unternehmen durch Ausübung seines Kündigungsrechts in vollem Umfang in seine Hand zu bringen und unter Überführung der vorhandenen Werte in sein eigenes Unternehmen still zu liquidieren. Dies wird durch die Aussage des Zeugen Prof. B. bestätigt, wonach ihm nach dem Gespräch mit dem Beklagten zu 2 klar gewesen sei, daß dieser die Gesellschaft zwar mit ihm, nicht aber mit jemandem Fremden fortsetzen würde.
9

Die Rechtslage ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Veräußerung der Geschäftsanteile durch die Klägerin und ihre Mutter als Einheit mit der Ausschlagung der Erbschaft durch Prof. B. gesehen werden muß. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beklagte zu 2 den Erben eine angemessene Gegenleistung für die von ihnen aufgegebenen Geschäftsanteile gezahlt hat, kann nach dem gegenwärtigen Prozeßstand nur maßgeblich sein, was die Beteiligung in ihrer Hand objektiv wert war, und nicht, was sie wert gewesen wäre, wenn Prof. B., demgegenüber das Kündigungsrecht aus § 13 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich nicht bestand, die Erbschaft nicht ausgeschlagen und die Beteiligung selber behalten hätte. Ohne die Ausschlagung durch Prof. B. wären die Klägerin und ihre Mutter nicht in den Besitz der Beteiligungen gelangt und damit an dem Wert der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt worden. Eine Möglichkeit, den Anteil von Prof. Bartenwerfer unter Lebenden zu erwerben und damit das Kündigungsrecht des Beklagten auszuschalten, kam schon nach der Motivationslage der Beteiligten – Prof. B. war an der Ausschlagung der Erbschaft im Hinblick auf die vorhandenen Nachlaßschulden gelegen – nicht in Betracht und wäre überdies nach dem Gesellschaftsvertrag nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 2 durchführbar gewesen.
10

Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt halten, daß das für § 138 BGB erforderliche objektive Mißverhältnis jedenfalls dadurch begründet wird, daß die Klägerin und ihre Mutter zusammen mit ihren Geschäftsanteilen auch das auf sie entfallende Gewinnbezugsrecht für 1974 auf den Beklagten zu 2 übertragen haben. Die bei Kaufabschluß noch nicht vorliegende Bilanz für das Jahr 1974 weist zwar einen Jahresüberschuß von (abgerundet) 342.000 DM aus, der in der Folge (nach Abzug der Kapitalertragssteuer von 85.000 DM) an den Beklagten zu 2 ausgeschüttet worden ist. Davon hätte den Erben nach Johannes Marinus K. die Hälfte, d.h. 171.000 DM zugestanden. Dieser Betrag kann jedoch für die Feststellung, ob ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB vorliegt, nicht ohne weiteres der Leistung der Erben zugeschlagen werden, so daß sich auf ihrer Seite eine Leistung von 171.000 DM zuzüglich des von der DTG ermittelten Bilanzwertes des Anteils von 127.000 DM ergäbe, der auf seiten des Beklagten zu 2 als Gegenleistung lediglich der Kaufpreis von 100.000 DM sowie der Wert des Verzichts auf die ihm zustehenden zinslosen Darlehen, den das Berufungsgericht aufgrund seiner Unterstellung bisher mit 36.500 DM angesetzt hat, gegenüberstünde. Denn der von der DTG errechnete Bilanzwert (1/2 des mit 253.000 DM angesetzten Eigenkapitals der Gesellschaft) beruht seinerseits bereits auf der Unterstellung des Gutachters, daß der gesamte rechnerische Gewinn des Jahres 1974 (342.000 DM abzüglich Körperschaftssteuer zum Thesaurierungssatz) gerade nicht ausgeschüttet, sondern dem damit auf 18 % der Bilanzsumme – dem nach Ansicht des Gutachters erforderlichen Mindestsatz – aufgestockten Eigenkapital der Gesellschaft zugeführt worden wäre (Gutachten vom 29. Juli 1981 S. 23, 17, 19). Eine Ausschüttung dieses Gewinns hätte nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen das Verhältnis des Eigenkapitals der Gesellschaft zu den von ihr aufgenommenen Fremdmitteln entscheidend zu ihrem Nachteil verschoben und den Eigenkapitalanteil am Gesamtkapital auf 4 % absinken lassen, was der Gutachter, der zur Stabilisierung des Unternehmens mindestens den von ihm eingesetzten Satz von 18 % für erforderlich hält, für nicht vertretbar erachtet (vgl. Gutachten der DTG vom 29. Juli 1981, S. 22/23). Ein niedrigerer Eigenkapitalanteil müßte damit zwangsläufig, worauf auch der Gutachter ausdrücklich hinweist (a.a.O. S. 23), zu anderen Überlegungen bei der Anteilsbewertung führen. Hätte also die Klägerin die auf ihre Anteile entfallende Hälfte des rechnerischen Jahresüberschusses ganz oder teilweise in Anspruch genommen, so wäre das von der DTG bei ihrer Berechnung unterstellte Eigenkapital der Gesellschaft soweit gemindert worden, daß der Bilanzwert ihrer Anteile nicht die von der DTG angenommenen 127.000 DM erreicht, sondern nur noch einen Bruchteil davon betragen hätte. Desweiteren ist zu berücksichtigen, daß die zu einer Ausschüttung des zwar rechnerisch vorhandenen, tatsächlich aber weitgehend in den vorhandenen Warenvorräten gebundenen Jahresüberschusses erforderliche Verflüssigung mindestens eines großen Teils dieser Vorräte nach dem substantiierten Vortrag des Beklagten zu 2 nicht oder jedenfalls nur unter Inkaufnahme von großen Veräußerungsverlusten möglich gewesen wäre, die den tatsächlich ausschüttbaren Gewinn und eventuell auch das verbleibende Eigenkapital erheblich geschmälert hätten. Der Gutachter der DTG hat die Richtigkeit dieser Behauptung ausdrücklich nicht untersucht. Auch dazu wird das Berufungsgericht bei der erforderlichen neuen Würdigung, ob im vorliegenden Fall ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, noch ergänzende Feststellungen zu treffen haben.
11

Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner ergänzenden Feststellungen wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß objektiv ein solches Mißverhältnis vorliege, so wird es auch die subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB neu zu bewerten haben. Selbst ein auffälliges objektives Mißverhältnis reicht für sich allein regelmäßig nicht aus, die Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit des Geschäftes zu bewirken, wenn nicht weitere Umstände, wie vor allem eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, hinzutreten. Dazu ist jedenfalls erforderlich, daß dem Beklagten die Tatsachen, die den Vorwurf sittenwidrigen Handelns begründen, bekannt waren oder er sich ihrer Kenntnis bewußt oder grob fahrlässig entzogen hat. Zwar kann, wie der Bundesgerichtshof u.a. in der von dem Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung (Urt. v. 18. Januar 1980 – VI ZR 34/78, WM 1980, 597 m.w.N.) ausgesprochen hat, ein besonders grobes Mißverhältnis den Schluß auf eine solche Gesinnung zulassen. Ob dieser Schluß im Einzelfall zulässig ist, kann jedoch nicht ohne eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Fall gegebenen Umstände entschieden werden, die dem betreffenden Geschäft sein besonderes Gepräge geben. Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtlich nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht ausführt, bei Vorliegen eines besonders groben Mißverhältnisses bedingten die objektiven Merkmale den Schluß auf die subjektiven. Auch in der Entscheidung vom 18. Januar 1980 (aaO), auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung beruft, ist entsprechend dem oben Ausgeführten der Rechtsstreit zum Zwecke der zusammenfassenden tatrichterlichen Würdigung der gesamten Umstände zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
12

Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es ferner, wenn das Berufungsgericht bei der von ihm über den Schluß vom objektiven auf den subjektiven Tatbestand hinaus vorgenommenen Würdigung der subjektiven Momente die verwerfliche Gesinnung des Beklagten zu 2 ohne weiteres aus seiner gesellschaftlichen Treuepflicht und der daraus für ihn folgenden Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin herleitet, die ihn – auch in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit – verpflichtet hätte, die Auskunft eines Sachverständigen unter Zurverfügungstellung von Unterlagen einzuholen, ehe er sich zu dem Wert der Anteile äußerte und sein Angebot abgab. Damit unterstellt das Berufungsgericht im Ergebnis zugunsten des Beklagten zu 2 die Richtigkeit seines Vortrages, wonach er bei Abgabe des Angebots in gutem Glauben an dessen Angemessenheit gehandelt habe, weil nach seiner Einschätzung die Situation der Gesellschaft im Hinblick vor allem auf ihre angespannte Liquidität, den Fortfall einer sachkundigen Geschäftsführung nach dem Tode des Bruders der Klägerin sowie die Zusammensetzung des Kundenkreises der Gesellschaft unter Berücksichtigung der zunehmend schwieriger werdenden Wettbewerbssituation in der Branche kein über 80.000 DM bis 100.000 DM hinausgehendes Angebot gerechtfertigt hätte. Geht man von dieser Einschätzung der Lage der Gesellschaft durch den Beklagten zu 2 aus, so erscheint es zweifelhaft, ob sich die verwerfliche Gesinnung des Beklagten zu 2 in dem oben bezeichneten Sinn, wie es das Berufungsgericht tut, allein auf die Unterlassung der Einholung von Auskünften eines Sachverständigen, die der Beklagte zu 2 der Klägerin aufgrund seiner gesellschaftlichen Treuepflicht geschuldet hätte, stützen läßt. Dabei wäre mindestens zu berücksichtigen gewesen, daß die Parteien einander in erster Linie nicht als Mitgesellschafter innerhalb einer werbenden, von ihnen gemeinsam weiterzuführenden Gesellschaft gegenüberstanden, sondern als Käufer und Verkäufer. Da die Ausschlagung der Erbschaft durch Prof. Bartenwerfer, die die Klägerin zur Mitgesellschafterin des Beklagten zu 2 machte, gleichzeitig mit der Veräußerung der Geschäftsanteile der Klägerin an den Beklagten zu 2 wirksam geworden ist, liegt zwischen dem Erwerb dieser Gesellschafterstellung und ihrer Aufgabe nicht mehr als eine logische Sekunde. Darüber hinaus ist diese Stellung überhaupt nur begründet worden, um der Klägerin und ihrer Mutter die Möglichkeit zur Veräußerung der Anteile an den Beklagten zu 2 in dieser Form zu geben. Es liegt nahe anzunehmen, daß diese Umstände nicht ohne Einfluß auf die Bewertung der dem Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter obliegenden gesellschaftlichen Treuepflicht bleiben können, wenn es sich darum handelt abzuwägen, ob die Verletzung der aus ihr angesichts der konkreten Sachlage entspringenden Pflichten dem Verhalten des Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin den Stempel der Sittenwidrigkeit aufzudrücken vermag.
13

Schließlich wird das Berufungsgericht den Fall auch unter dem allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (Verletzung von Aufklärungspflichten) zu würdigen haben. Dieser Gesichtspunkt kann vor allem dann bedeutsam werden, wenn das Berufungsgericht zu einem Mißverhältnis zwischen dem Wert der von der Klägerin aufgegebenen Rechte und der dafür von dem Beklagten zu 2 erbrachten Gegenleistung kommt, der zur Anwendung des § 138 BGB nicht ausreicht.
14

II.

Auch die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsgericht hat das Begehren der Klägerin – soweit es sich um die geltend gemachten Zahlungsansprüche handelt – allein unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Das gilt vor allem für den abgewiesenen Hauptantrag der Klägerin auf Zahlung von 323.000 DM. Das Berufungsgericht hätte die Berechtigung der Klage jedoch auch darauf untersuchen müssen, ob sie unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Die Revision rügt mit Recht, daß die Klägerin ihre Ansprüche ausdrücklich auch auf Verschulden bei Vertragsschluß und § 826 BGB gestützt hat. Zwar beruht die Bezifferung des Schadensersatzanspruches der Klägerin mit 323.000 DM auf der Berechnung des Wertes der Geschäftsanteile der Klägerin nach dem Ertragswert, die im Ausgangspunkt grundsätzlich unzutreffend ist (Anteilswert der Geschäftsanteile lt. DTG-Gutachten 423.000 DM abzüglich als Kaufpreis gezahlter 100.000 DM). Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht auch bei Berechnung des Wertes der aufgegebenen Geschäftsanteile auf der Grundlage des Bilanzwertes vor allem auch unter Berücksichtigung des mitabgetretenen Gewinnbezugsrechts zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte zu 2 der Klägerin als Kaufpreis deutlich weniger gezahlt hat als die Leistung der Klägerin objektiv wert war und daß ihm dies zum Schuldvorwurf gereicht. In diesem Fall hätte er die Klägerin – die Wirksamkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ist dafür ohne Bedeutung – aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes so zu stellen, als ob die Klägerin das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Inhaltlich wäre dieser Schadensersatzanspruch an sich darauf gerichtet, daß der Beklagte zu 2 die Stellung der Klägerin als Mitgesellschafterin in der Beklagten zu 1 wiederherzustellen, ihr also den Geschäftsanteil zurückzuübertragen hätte (Grundsatz der Naturalrestitution). Sofern der Geschäftsanteil inzwischen aufgrund der von dem Beklagten zu 2 durchgeführten stillen Liquidation jedoch nichts mehr wert sein sollte, insbesondere nur noch ein leerer Mantel wäre, wie die Klägerin in erster Linie geltend macht, könnte die Klägerin daneben oder, sofern ihr die Rücknahme aus den genannten Gründen wirtschaftlich unzumutbar sein sollte, statt dessen Wertersatz in Geld verlangen (vgl. § 251 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der damit auf jeden Fall erforderlichen neuen mündlichen Verhandlung erhält das Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, sich auch mit den weiteren Angriffen der Klägerin gegen sein Urteil auseinanderzusetzen.

Dr. Kellermann,
Dr. Bauer,
Brandes,
Dr. Hesselberger,
Röhricht

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Streit um Erledigung der Hauptsache – Mindestinhalt des Protokolls – BFH X B 1/23

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