Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.06.2018 – 7 W 52/17

August 26, 2021

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.06.2018 – 7 W 52/17

Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Amtsgericht zu Recht die Anmeldung der Antragsteller vom 16.05.2016 auf Eintragung in das Register beanstandet, weil die Anmeldung so noch nicht vollzogen werden könne. Es lägen die in der Aufklärungsverfügung vom 24.05.2017 mitgeteilten Eintragungshindernisse vor, zu deren Behebung Hinweise erteilt worden seien. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses vom 14.07.2017 und der Aufklärungsverfügung vom 24.05.2017, auf die zur Begründung Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hat das Amtsgericht den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.

Mit der Anmeldung von 16.05.2017 beantragten die Beschwerdeführer die Eintragung des Eintritts der minderjährigen Kinder R… und G… S…sowie des volljährigen Kindes A… S… als Kommanditisten in die … Vermietungs KG mit einem Anteil von je 667,00 Euro bzw. 666,00 Euro. Dem zu Grunde lag ein notarieller Vertrag zur Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Schenkung von der Kindesmutter an ihre drei Kinder von diesem Tage – UR-Nr. …/2017 des Verfahrensbevollmächtigten -, bei der die beiden minderjährigen Beteiligten zu 3. und 4. durch ihre Eltern – die Beteiligten zu 1. und 2. vertreten wurden.

Das Amtsgericht hat hinsichtlich der beiden minderjährigen Kinder zu Recht auf das Vorliegen eines behebbaren Eintragungshindernisses abgestellt, insoweit eine familiengerichtliche Genehmigung gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. BGB gefordert und auf die Notwendigkeit eines Ergänzungspflegers hingewiesen.

1.

Nach § 1822 Nr. 3 BGB i. V. m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages im Namen des Mündels oder minderjährigen Kindes, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes eingegangen wird, genehmigungsbedürftig. Dazu zählt auch der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreiben soll, etwa wenn die Gesellschaft für eine lange Dauer errichtet wird, um gewerblich nutzbare Immobilien von erheblichem Wert zu verwalten, zu vermieten und zu verwerten (BayObLG FamRZ 1996, 119 Rn. 15, juris). Der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich auch auf Verträge, die den Beitritt des Mündels oder minderjährigen Kindes zu einer bestehenden, ein Erwerbsgeschäft betreibenden Gesellschaft vorsehen. Etwas anderes kann für den Erwerb eines Kommanditanteils gelten, wenn die KG nicht auf den Betrieb eines Erwerbsgeschäftes gerichtet ist (§ 105 Abs. 2 HGB), sondern allein dem Zweck der privaten Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens dient (vgl. MüKo BGB/Kroll-Ludwigs, 7. Aufl., BGB, § 1822 Rn. 21 und 22 sowie Palandt-Götz BGB, 76. Aufl., § 1822 Rn. 5 und 8ff jeweils m. w. N.). Abzugrenzen sind die Fälle reiner Vermögensverwaltung, die kein Erwerbsgeschäft darstellen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 11 WF 1415/14 -, Rn. 26f unter Hinweis auf OLG München FamRZ 2009, 623 und OLG Bremen FamRZ 2009, 621, 623: zur Schenkung eines Kommanditanteils, juris).

Demnach ist die vorliegende Übertragung von Kommanditanteilen im Wege der Schenkung genehmigungsbedürftig nach § 1822 Nr. 3 BGB i. V. m. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn sie bezieht auf den Beitritt der beiden minderjährigen Kinder zu einer bestehenden, ein Erwerbsgeschäft betreibenden Gesellschaft. Für das Vorliegen eines Erwerbsgeschäfts sprechen neben der auf unbestimmte Dauer angelegten Gesellschaft insbesondere der in § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 25. April 2017 enthaltene Zweck der Gesellschaft, der in der Vermietung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten besteht, wobei diese schon nicht nur auf das eigene Familienvermögen beschränkt ist, und die Gesellschaft zudem nach Nr. 2. ausdrücklich andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten darf. Art und Umfang einer solchen Tätigkeit gehen aber über die reine Erhaltung und Verwaltung des eigenen Familienvermögens hinaus. Insgesamt soll neben dem damit regelmäßig einhergehenden unternehmerischen Risiko mit der Gesellschaft auch durchaus Gewinn erzielt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 11 WF 1415/14 -, Rn. 26f, m. w. N., juris).

2.

Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an die minderjährigen Beteiligten zu 3. und 4. die Bestellung eines Ergänzungspflegers für erforderlich gehalten hat (§§ 1909 Abs. 1 Satz 1, 1630 Abs. 1, 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. 181 BGB). Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für jedes minderjährige Kind wäre nur dann entbehrlich, wenn das Rechtsgeschäft den Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 3 W 253/98 -, Rn. 11, m. w. N., juris). Der Ausschluss der Vertretung nach §§ 1629 Abs. 2 i. V. m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB gilt nicht für Verträge, die dem minderjährigen Kind lediglich rechtliche Vorteile bringen. Lediglich rechtlich vorteilhaft kann zwar die unentgeltliche Übertragung eines voll eingezahlten KG-Anteils an einer Gesellschaft sein, die allein dem Zweck der privaten Verwaltung und Erhaltung des Familienvermögens dient und kein Erwerbsgeschäft betreibt. Erforderlich ist aber eine konkrete Analyse der sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Pflichten (vgl. Palandt-Götz BGB, 76. Aufl., § 1795 Rn. 7, 9 und 13 und MüKo BGB/Kroll-Spickhoff, 7. Aufl., BGB, § 1795 Rn. 7f jeweils m. w. N.).

Dies ist hier in Bezug auf den vorgelegten Gesellschaftsvertrag der … Vermietungs KG nicht der Fall. Selbst die unentgeltliche Zuwendung eines Gesellschaftsanteils und der damit verbundene Eintritt in die Gesellschaft ist schon regelmäßig mit einem Bündel von Rechten, Pflichten und schutzrechtlichen Beziehungen für den Minderjährigen verbunden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 3 W 253/98 -, Rn. 11, m. w. N. juris). Durch die Übernahme eines voll eingezahlten Kommanditanteiles erwirbt der Minderjährige eine Gesellschafterstellung, die zu einer längerfristigen Bindung in einer Personenhandelsgesellschaft führt und mit einem Bündel von Rechten und Pflichten verbunden ist. Die persönliche Haftung vor Eintragung in das Handelsregister gemäß §§ 172 Abs. 1, 176 Abs. 1 und 2 HGB trifft den minderjährigen Kommanditisten auch im Falle des Eintritts in eine bestehende KG durch vollständige oder teilweise Übertragung eines bestehenden Kommanditanteiles. Neben den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten kommt auch das Wiederaufleben der beschränkten Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 20 W 123/08 -, Rn. 7, m. w. N., juris). Zu den oben unter Ziffer 1. dargestellten Umständen, die für ein Erwerbsgeschäft der KG mit dem regelmäßig verbundenen unternehmerischen Risiko sprechen, kommen vorliegend als weitere Indizien, auch der in § 6 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Anspruch des Komplementärs – des Beteiligten zu 1. – auf Ersatz aller ihm durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen und die in § 10 geregelte Ergebnisverteilung, wobei nach Nr. 3 ein etwaiger Jahresfehlbetrag entsprechend den festen Kapitalkonten unter den Gesellschaftern zu verteilen ist.

3.

Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

logo, concept, paragraph

Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22

April 19, 2024
Einziehung von Geschäftsanteilen – prozentuale Beteiligung der verbleibenden Geschäftsanteile – OLG München 31 Wx 16/22   TenorDer Beschluss …
woman in gold dress holding sword figurine

Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20

März 30, 2024
Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20Be…
brown wooden gavel on brown wooden table

Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21

Februar 9, 2024
Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21 – Urteil vom 12. Oktober 2023, Gegen die Ablehnung des Änderungsantragsvorgehend Thüring…